BVGer F-7026/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die afghanische Familie stellte am 14. Mai 2026 in der Schweiz Asylgesuche, nachdem ein Eurodac-Treffer ergeben hatte, dass mehrere Familienmitglieder bereits am 11. Mai 2026 in Kroatien Asyl beantragt hatten. Das SEM trat nach einem ersten, vom Bundesverwaltungsgericht wegen ungenügender Begründung aufgehobenen Entscheid erneut auf die Gesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien im Dublin-Verfahren an. Streitgegenstand war, ob Kroatien zuständig ist und ob gesundheitliche, familiäre oder kindeswohlbezogene Gründe einer Überstellung entgegenstehen.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, das SEM habe die Rechtswahl zwischen Dublin-III-VO und AMM-VO im zweiten Entscheid ausreichend begründet und den Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt. Unabhängig von der offenen übergangsrechtlichen Frage ergebe sich die Zuständigkeit Kroatiens im konkreten Fall sowohl nach der Dublin-III-VO als auch nach der AMM-VO, zumal Kroatien die Wiederaufnahme anerkannt habe. Es bestünden keine ernsthaften Gründe für die Annahme systemischer oder individueller Mängel, die bei einer Überstellung eine Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK bewirken würden, und auch die geltend gemachten Gesundheitsprobleme sowie die Situation der minderjährigen Kinder stünden der Überstellung nicht entgegen. Individuelle Zusicherungen Kroatiens seien nach der konstanten Praxis nicht erforderlich, und ein Selbsteintritt der Schweiz sei weder zwingend noch angezeigt.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte das Nichteintreten auf die Asylgesuche und die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Kroatien.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-7026/2026
Urteil vom 13. Oktober 2026
Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig,
mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien 1. A._______, geboren (…), Afghanistan,
2. B._______, geboren (…), Afghanistan,
3. C._______, geboren (…), Afghanistan,
4. D._______, geboren (…), Afghanistan,
5. E._______, geboren (…), Afghanistan,
6. F._______, geboren (…), Afghanistan,
7. G._______, geboren (…), Afghanistan,
alle vertreten durch Ali Tüm,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 23. September 2026 / N (…).
F-7026/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihre fünf minderjährigen Kinder
(nachfolgend: Beschwerdeführende 3-7) ersuchten am 14. Mai 2026 in der
Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführen-
den 1-4 mit der zentralen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass
sie bereits am 11. Mai 2026 in Kroatien Asyl beantragt hatten.
A.b Im Rahmen der Dublin-Gesprächen vom 2. Juni 2026 wurden die Be-
schwerdeführenden 1-4 je einzeln zu ihrer Reise in die Schweiz, einem all-
fälligen Nichteintretensentscheid und Gründen gegen eine Wegweisung
nach Kroatien sowie zu ihrer Gesundheitssituation befragt. Den Beschwer-
deführenden 1 und 2 wurde ferner Gelegenheit gegeben, sich zu Gründen
gegen eine Wegweisung und zum Gesundheitszustand der Beschwerde-
führenden 5-7 zu äussern.
A.c Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 4. Juni 2026 ge-
stützt auf die Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführen-
den (vollständig: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied-
staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die kro-
atischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdefüh-
rers 2 am 10. Juni 2026 zu. Die Vorinstanz teilte den kroatischen Behörden
am 19. Juni 2026 mit, dass sie diese nach Ablauf der Antwortfrist auch für
die übrigen Beschwerdeführenden als zuständig erachte. Auf entsprechen-
des Ersuchen der kroatischen Behörden stellte sie das Wiederaufnahme-
gesuch für die übrigen Beschwerdeführenden am 1. Juli 2026 erneut zu,
woraufhin die kroatischen Behörden deren Wiederaufnahme am 3. Juli
2026 explizit zustimmten.
A.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 trat die Vorinstanz auf die Asylgesu-
che der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach
Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung.
A.e Mit Urteil F-5140/2026 vom 24. Juli 2026 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanz-
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liche Verfügung auf und wies die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung
der getroffenen Rechtswahl an die Vorinstanz zurück.
A.f Mit Verfügung vom 23. September 2026 (eröffnet am Folgetag) trat die
Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ord-
nete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zustän-
digen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und wies auf die einer all-
fälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.
B.
B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 29. September 2026
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
auf die Asylgesuche einzutreten und nationale Asylverfahren durchzufüh-
ren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Überstellung
nach Kroatien vorsorglich und superprovisorisch auszusetzen, den Be-
schwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die
vorinstanzlichen Akten beizuziehen und die eingereichten Beweismittel zu
den Akten zu nehmen.
B.b Gleichentags ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisori-
schen Vollzugsstopp an und zog die vorinstanzlichen Akten bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde
zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und die Sa-
churteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108
Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde ein
zutreten ist.
1.2 Die Beschwerde erweist sich ‒ wie nachfolgend aufgezeigt wird ‒ als
offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines
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Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist
(vgl. Art. 111a AsylG).
2.
2.1 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F-5140/2026 war strittig, ob
die Vorinstanz ihre Rechtswahl – namentlich die teilweise Anwendung der
Dublin-III-VO und der AMM-VO (vollständig: Verordnung [EU] 2024/1351
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl-
und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung
[EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung
[EU] Nr. 604/2013) ‒ mit Verfügung vom 14. Juli 2026 rechtsgenüglich be-
gründet hatte. Mit Urteil vom 24. Juli 2026 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht (Art. 35 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht nachgekommen war und dadurch den Anspruch
der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ver-
letzt hatte, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur rechtsgenügli-
chen Begründung der Rechtswahl an die Vorinstanz zurück.
2.2 Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet die vorinstanzliche
Verfügung vom 23. September 2026. Darin setzt sich die Vorinstanz mit
der übergangsrechtlichen Rechtsprechung des EuGH, der Übergangsbe-
stimmung in Art. 84 AMM-VO und für die Rechtswahl potenziell massge-
benden Ereignissen auseinander. Dabei legt sie dar, dass und weshalb sie
die Zuständigkeit Kroatiens auf die Dublin-III-VO stützt, die vor dem 12. Ju-
ni 2026 durch das Übernahmeersuchen ausgelöste Antwortfrist und die
Folgen des Fristablaufs nach der Dublin-III-VO beurteilt und für die nach
dem 12. Juni 2026 erfolgte Prüfung der Zulässigkeit der Überstellung und
allfälliger Überstellungshindernisse grundsätzlich die AMM-VO massge-
bend erachtet (vgl. ibid., S. 3-5). Entsprechend war es den Beschwerde-
führenden möglich, die Gründe für die Rechtswahl zuverlässig nachzuvoll-
ziehen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies bestreiten sie
nicht, sondern rügen einzig das fehlende Datum der stillschweigenden Zu-
stimmung zum Wiederaufnahmegesuch und somit des Zustimmungsüber-
gangs auf Kroatien (vgl. ibid., S. 5 [«Fehler! Keine Dokumentvariable ver-
fügbar»]). Dass die Verfügung infolgedessen unverständlich sei, machen
sie nicht geltend. Vielmehr setzen sie sich auf 46 Seiten mit der Verfügung
auseinander und rügen ‒ ungeachtet allfällig eingeschränkter Beschwer-
degründe (vgl. Art. 43 AMM-VO) und unter jeglichen Rechtsnormen ‒ alle
ansatzweise infrage kommenden Punkte. Folglich ist den Beschwerdefüh-
renden durch die fehlende Datumsangabe kein Nachteil entstanden, zumal
sie diese dem im Rahmen der Akteneinsicht erhaltenen Verfristungsschrei-
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ben der Vorinstanz vom 19. Juni 2026 klar entnehmen können. Überdies
ist die stillschweigende (und verspätete ausdrückliche) Zustimmung Kroa-
tiens weder zwischen den Mitgliedstaaten noch den Parteien strittig. Im Er-
gebnis hat die Vorinstanz ihre Rechtswahl rechtsgenüglich begründet und
das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden gewahrt. Die entspre-
chenden Beschwerdevorbringen der Titel IV.1 und IV.7 (vgl. ibid., S. 6-10
und 31-35) erweisen sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um
Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung
und neuen Entscheidung ist abzuweisen, soweit es die Rechtswahl betrifft.
2.3 Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der – wie vorlie-
gend – vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der
Dublin-III-VO. Ob sich dieser Verweis nur auf die in Kapitel III (Art. 7-15)
der Dublin-III-VO normierten Kriterien oder auch auf weitere Bestimmun-
gen der Dublin-III-VO erstreckt, wird das Bundesverwaltungsgericht noch
zu entscheiden haben. Vorliegend kann diese Frage letztlich offenbleiben,
da ‒ wie nachfolgend aufgezeigt wird ‒ die Zuständigkeit für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowohl nach der Dublin-III-VO
als auch nach der AMM-VO demselben Staat zukommt.
3.
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführenden be-
reits am 11. Mai 2026 in Kroatien um Asyl ersucht haben, weshalb grund-
sätzlich Kroatien für die Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren zuständig ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die kroatischen
Behörden haben ihre Zuständigkeit denn auch anerkannt. Die Vorinstanz
hat zutreffend festgehalten, dass es keine ernstlichen Gründe für die An-
nahme gibt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer Überstellung
nach Kroatien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grund-
rechte ausgesetzt wären, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigen-
den Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta führen würde,
sie in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesu-
che und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in einen Nachbar-
staat, ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden (vgl. Art. 16
Abs. 3 AMM-VO bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gleichermassen hat sie
erwogen, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich
sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl.
Art. 35 Abs. 1 AMM-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie die
geschilderten Erfahrungen der Beschwerdeführenden in Kroatien (Polizei-
kontakt und -gewahrsam, rudimentäre Unterkunft, Nahrung und Hygiene,
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keine medizinische Behandlung und verängstigte Kinder) berücksichtigt
und rechtskonform gewürdigt. Überdies hat sie den aktenkundigen Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin 1: […];
Beschwerdeführer 2: […]; Beschwerdeführerin 3: […]; Beschwerdeführe-
rin 4: […]; Beschwerdeführerin 5: […]; Beschwerdeführerinnen 6-7: keine)
beachtet und rechtskonform erwogen, dass dieser einer Überstellung nicht
entgegensteht, auch weil sie eine allenfalls notwendige Behandlung in Kro-
atien erhalten können. Die Vorinstanz hat sodann in Aussicht gestellt, ihre
Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen und die
kroatischen Behörden über ihren Gesundheitszustand und allfälligen Be-
handlungsbedarf vorab zu informieren. In rechtskonformer Würdigung der
Akten und Vorbringen hat die Vorinstanz schliesslich Gründe, die für einen
freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz sprechen, verneint (vgl. Art. 35 Abs. 1
AMM-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 der Asylverord-
nung 1 über Verfahrensfragen [SR 142.311]). Die Vorinstanz ist demnach
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
(vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat deren Wegweisung nach Kroa-
tien angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG).
4.
4.1 Im Rahmen ihrer umfangreichen Beschwerde breiten die Beschwerde-
führenden unter den Titeln IV.2-6 und IV.8 im Wesentlichen folgende Argu-
mente aus: Erstens habe die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführenden ‒ insbesondere diejenige der Beschwerdeführen-
den 2 und 5 ‒ unvollständig festgestellt. Zweitens habe sie die Gesamtsi-
tuation der Beschwerdeführenden – namentlich ihren Gesundheitszustand
und ihre Erfahrungen in Kroatien – nicht individuell-konkret gewürdigt und
allenfalls erforderliche individuellen Zusicherungen der kroatischen Behör-
den nicht eingeholt (vgl. ibid., S. 10-31 und 35-39).
4.2 Hinsichtlich des ersten Beschwerdevorbringens ist festzuhalten, dass
die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ge-
stützt auf die aktenkundigen Haus- und Facharztberichte sowie Medic-
Help-Verlaufsblätter als hinreichend erstellt erachten durfte. Es ist weder
substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die im Verfügungszeitpunkt
offenen Behandlungstermine (Beschwerdeführer 2: […]; Beschwerdefüh-
rerin 4: […]; Beschwerdeführerin 5: […]) neue Diagnosen und Behand-
lungsbedürfnisse der Beschwerdeführenden ergeben könnten, die ihrer
Überstellung entgegenstehen könnten. Gleiches gilt für die pauschal vor-
gebrachten Ängste der Beschwerdeführenden und die Entwicklungsverzö-
gerung der Beschwerdeführerin 5. Angesichts dessen durfte die Vorinstanz
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in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. etwa BGE 148 V 356 E. 7.4) darauf
verzichten, diese Behandlungstermine abzuwarten und weitere gesund-
heitsbezogene Abklärungen vorzunehmen. Dass ihr aktenkundiger Ge-
sundheitszustand die hohe Schwelle einer bei Überstellung drohenden
Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK nicht er-
reicht, räumen die Beschwerdeführenden ein. Zudem ist rechtsprechungs-
gemäss davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende, für
Dublin-/AMM-VO-Rückkehrende grundsätzlich zugänglich medizinische
Infrastruktur verfügt (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-5229/2026 vom
10. August 2026 E. 3.2.3, F-3588/2026 vom 29. Juni 2026 E. 2.4,
F-4350/2026 vom 1. Juli 2026 E. 2.3). Die aktuell vorgesehenen Behand-
lungen der Beschwerdeführenden (s.o.; Beschwerdeführende 1-5: Medi-
kamente) sind nicht derart spezifisch, dass sie nicht auch in Kroatien durch-
geführt werden können.
4.3 Bezüglich des zweiten Beschwerdevorbringens ist zu beachten, dass
die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführenden 1-4 und die Ge-
sundheitsakten in der angefochtenen Verfügung ausführlich wiedergege-
ben hat, ihre Erfahrungen in Kroatien je zunächst grundsätzlich behandelt
hat und hernach auf die Einzelfallumstände eingegangen ist. Dass die Be-
schwerdeführenden ihre Situation als gravierender beurteilen und weitere
Abklärungen sowie individuelle Zusicherungen der kroatischen Behörden
als erforderlich erachten, begründet noch keine Verletzung der Sachver-
haltserstellungs- oder Begründungspflicht (vgl. Art. 12 und 35 VwVG i.V.m.
Art. 6 AsylG), sondern betrifft die rechtliche Würdigung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts. Neue Tatsachen oder Beweismittel bringen die Be-
schwerdeführenden mit Beschwerde nicht vor. Schliesslich hat die Vor-
instanz auch die Aussagen, den Gesundheitszustand und die spezifischen
Bedürfnisse der minderjährigen Beschwerdeführenden 3-7 berücksichtigt
und rechtskonform gewürdigt. Zwar wäre es begrüssenswert, wenn sie sich
dabei explizit auf das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3
Abs. 1 der Kinderrechtskonvention [SR 0.107]) bezogen hätte. Ihre Ausfüh-
rungen lassen aber erkennen, dass das Kindeswohl vorliegend nicht ge-
fährdet ist.
4.4 Vor diesem Hintergrund haben gemäss ständiger Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts die schweizerischen Behörden bei den kroatischen
Behörden keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu
adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzu-
holen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März
2023 E. 12, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3588/2026 E. 2.6,
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F-3095/2026 vom 11. Juni 2026 E. 5.4). Daher ist das Eventualbegehren
um Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung und neuen Entscheidung abzuweisen, soweit es entsprechende Zusi-
cherungen betrifft.
5.
Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl.
Art. 106 AsylG bzw. Art. 107a Abs. 5 AsylG und Art. 43 Abs. 1 AMM-VO)
und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete
Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wird gegenstandslos.
6.
6.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen er-
gibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG,
Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden 1 und 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss
ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.
Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden 1
und 2 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Ur-
teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und
die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Meike Pauletzki
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