BVGer D-3919/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, stellte am Flughafen ein Asylgesuch und machte geltend, sie sei in der Türkei von ihrem Vater über Jahre psychisch und physisch misshandelt sowie mit einer Zwangsheirat bedroht worden. Nach ihrer Weigerung, den vom Vater vorgesehenen Mann zu heiraten, und nach ihrer Ausreise habe der Vater sie und ihre Schwester bedroht; das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Türkei grundsätzlich über schutzwillige und schutzfähige staatliche Institutionen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Zwangsheirat verfügt. Da sich die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise nie an die Polizei oder andere staatliche Stellen gewandt hatte und ihre Behauptung einer polizeilichen Vernetzung des Vaters unsubstantiiert blieb, sei ein fehlender staatlicher Schutz nicht glaubhaft gemacht. Auch die allgemeinen Hinweise auf Femizide und Defizite beim Frauenschutz in der Türkei genügten nicht, um im konkreten Einzelfall eine asylrelevante Verfolgung darzutun. Zudem sei es ihr zumutbar, sich durch Umzug in eine andere Region der Türkei, namentlich zu ihrer Schwester, dem familiären Konflikt zu entziehen. Weder eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung noch ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 AsylG seien nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Der Wegweisungsvollzug sei sodann zulässig, zumutbar und möglich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung mit Vollzug in die Türkei wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3919/2025
Urteil vom 30. Juli 2026
Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;
Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Revsan Deniz Yildirim Cobanoglu,
Rechtsbüro,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2025 / N (…).
D-3919/2025
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) reichte am 27. Sep-
tember 2024 am Flughafen B._______ – im Besitz eines gefälschten Rei-
sepasses und einer türkischen Identitätskarte – ein Asylgesuch ein.
A.b Gleichzeitig und gleichenorts suchten auch die Schwester der Be-
schwerdeführerin und deren Tochter um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 bewilligte das SEM der Beschwerde-
führerin die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs und
wies sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zu.
C.
Am 21. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zu-
gewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört.
Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei mütterlicherseits kurdi-
scher Ethnie und stamme aus C._______, wo sie zusammen mit ihren El-
tern gelebt habe. Sie sei ledig und habe keine Kinder. Ihr Vater habe sie
sowie ihre drei Schwestern wie Bedienstete behandelt. Gegenüber ihr, ih-
ren Schwestern und ihrer Mutter sei es regelmässig zur Anwendung von
psychischer und physischer Gewalt gekommen. Ihren drei älteren Schwes-
tern sei der Besuch der weiterführenden Schule nicht erlaubt worden und
sie seien jung zwangsverheiratet worden. Sie habe das Gymnasium besu-
chen wollen, was ihr Vater schliesslich auch erlaubt habe. Er habe sie je-
doch immer wieder am Schulbesuch gehindert und sie geschlagen, wenn
sie heimlich doch zur Schule gegangen sei. Nach dem Abschluss des Gym-
nasiums habe sie die Aufnahmeprüfung zum Jura-Studium bestanden. Ihr
Vater sei aber mit der Aufnahme eines Studiums nicht einverstanden ge-
wesen, sondern habe sie mit einem seiner Bekannten verheiraten wollen.
Damit sei sie nicht einverstanden gewesen. Ihre Mutter habe vergeblich
versucht, sie zu unterstützen. In der Folge habe sie einen Suizidversuch
unternehmen wollen, sei aber von ihrer Mutter daran gehindert worden.
Ihre Mutter habe am Tag darauf ihre Schwester in D._______ kontaktiert,
welche sofort nach C._______ gereist sei, um den Vater zu überzeugen,
dass sie sich bei ihr in D._______ erholen könne. In D._______ habe sie
dann von den Ausreiseplänen ihrer Schwester wegen deren Ex-Mannes
erfahren. Sie habe sich ihrer Schwester und ihrer Nichte angeschlossen,
um aus der Türkei auszureisen. Als ihr Vater erfahren habe, dass sie die
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Türkei verlassen hätten, habe er sie und ihre Schwester bedroht. Da sie
sich seinen Plänen widersetzt und ihn vor seinem Bekannten beschämt
habe, würde er sie finden und töten.
Die Beschwerdeführerin liess im vorinstanzlichen Verfahren diverse Be-
weismittel einreichen (vgl. SEM-Verfügung vom 29. April 2025 S. 4).
D.
Am 30. Oktober 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin
dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 29. April 2025 – eröffnet am 30. April 2025 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin und
lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
F.
Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde vom
28. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Beschwerdesache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwer-
deführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 20. Juni 2025 auf.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juni 2025 geleistet.
I.
Die Schwester der Beschwerdeführerin und deren Tochter reichten gegen
den sie betreffenden negativen Asylentscheid vom 29. April 2025 ebenfalls
Beschwerde ein (Beschwerdeverfahren D-3919/2025).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses
– einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es aus, der türkische Staat ver-
füge grundsätzlich über funktionierende und wirksame Polizei- und Jus-
tizorgane und sei damit willig und fähig, seine Staatsbürger vor gewaltsa-
men Übergriffen durch Drittpersonen zu schützen. Aus den Ausführungen
der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass die türkischen Behörden
sich geweigert hätten, sich ihrem Fall anzunehmen. Vielmehr habe sie an-
gegeben, dass sie in der Türkei nie versucht habe, Schutz zu erhalten. Da
die Beschwerdeführerin keine Anzeige erstattet habe, hätten die türkischen
Behörden keine Kenntnisse von der häuslichen Gewalt durch ihren Vater
sowie der drohende Zwangsheirat gehabt, weshalb es ihnen nicht möglich
gewesen sei, die Beschwerdeführerin zu schützen. Es seien somit keine
Hinweise ersichtlich, wonach die türkischen Behörden der Beschwerdefüh-
rerin keinen Schutz geboten hätten. Ferner sei anzumerken, dass eine zur
Heirat gezwungene Frau gemäss dem türkischen Zivilgesetzbuch inner-
halb der ersten fünf Jahre nach der Eheschliessung Strafanzeige erstatten
und die Aufhebung der Ehe beantragen könne.
5.2 Die Beschwerdeführerin lässt dem in der Beschwerde entgegenhalten,
die Begründung der Vorinstanz sei vordergründig und nur scheinbar be-
rechtigt, da sie die Realität in der Türkei nicht berücksichtige. Der Schutz
von Frauen habe sich nicht verbessert und die Zahl der Gewalttaten von
Männern gegen Frauen und der Femizide würden in der Türkei zunehmen.
Schutzsuchende Frauen würden von männlichen Polizeibeamten mit
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Vorurteilen behandelt. In Frauenhäusern würden die Frauen wie Gefan-
gene behandelt und es gebe viele Beispiele dafür, dass Frauen in Frauen-
häusern durch ihre Ehemänner, Freunde, Väter, Brüder oder von anderen
Männern angegriffen oder getötet würden. Dies sei angesichts des Austritts
der Türkei aus der Istanbul-Konvention auch nicht verwunderlich. Den in
der Beschwerde aufgelisteten Links lasse sich entnehmen, dass die Türkei
weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Wie aus den vorinstanzlichen Be-
weismitteln hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe
(recte: durch ihren Vater) schwere psychische und physische Gewalt erlit-
ten und sei von der türkischen Polizei nicht geschützt worden. Sie stamme
aus einem von patriarchalen Ehrvorstellungen geprägten Familienumfeld.
In diesem sozialen Kontext genüge bereits ein als unsittlich empfundenes
Verhalten einer Frau wie etwa der Wunsch nach Bildung, Selbstbestim-
mung oder eigenständigen Lebensentscheidungen, um als ehrverletzend
wahrgenommen zu werden. Derartige Ehrdelikte führten nicht selten zu
Gewaltakten durch männliche Familienmitglieder, die als gesellschaftlich
legitim oder sogar geboten angesehen würden. Es sei daher festzustellen,
dass sie in der Türkei keinen staatlichen Schutz gegen diese Verfolgung
erhalten habe. Sie habe sich in der Türkei in aller grösster Gefahr befun-
den, weshalb ihre Flucht der einzige realistische Ausweg gewesen sei, um
ihr Leben zu schützen. Ihre Aussagen und die vorinstanzlich eingereichten
Beweismittel würden belegen, dass ihre Sachverhaltsdarstellung der
Wahrheit entspreche. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei nicht ge-
geben, da die Bedrohung durch ihren Vater landesweit Bestand habe und
der Schutz von Gewaltopfern in der Türkei systematisch vernachlässigt
werde.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb
die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzuweisen
seien. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden
Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ver-
mögen die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner
anderen Einschätzung zu führen.
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Praxis mehrfach zur
Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der türkischen Behörden hinsichtlich
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des Umgangs mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat geäus-
sert (vgl. insbesondere Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom
12. Juni 2018 E. 5.2 ff.). Dabei ist es zur Erkenntnis gelangt, dass die Tür-
kei kontinuierliche gesetzgeberische Schritte zur Verbesserung der rechtli-
chen und gesellschaftlichen Situation der Frauen und im Besonderen zu
deren Schutz vor Übergriffen mit soziokulturellem Hintergrund (bis hin zum
Ehrenmord) unternommen hat. Bereits im Jahr 1990 wurden in der Türkei
Frauenhäuser eröffnet, um Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe zu bieten.
Die türkischen Behörden sind entschlossen, gegen das Phänomen inner-
familiärer Übergriffe effektiv vorzugehen und grundsätzlich auch in der
Lage, Schutz zu gewähren. Die Schutzinfrastruktur ist in den städtischen
Gebieten der Türkei dichter als in ländlichen Gegenden insbesondere Zent-
ral- und Ostanatoliens.
6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei unter
dem Staatspräsidenten Erdogan den beschriebenen Reformkurs seit eini-
ger Zeit nicht mehr in gleichem Masse weiterverfolgt. Insbesondere seit
dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016 ist in der Türkei eine Zu-
nahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen und es scheint sich in der
türkischen Politik zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauen-
bild durchzusetzen. Am 1. Juli 2021 ist die Türkei ausserdem aus der Is-
tanbul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und
Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai
2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten.
6.2.3 Diese Feststellungen sowie die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift vermögen die gefestigte Praxis des Gerichts zur Schutzfähigkeit und
Schutzbereitschaft der türkischen Behörden jedoch nicht grundlegend zu
erschüttern. Vielmehr ist nach den obigen Ausführungen zu bestätigen,
dass die Betroffenen sich in der Regel mit ihrem Schutzanliegen an die
staatlichen Institutionen wenden können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer
E-2291/2026 vom 27. Mai 2026 E. 7.3 m.w.H.). Auch die in der Beschwerde
aufgeführten Links zu Zeitungsartikeln, Berichten und Urteilen des EGMR
sowie die mit der Beschwerde eingereichten Artikel sind für sich allein nicht
geeignet, diese Regelvermutung umzustossen.
6.2.4 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bis
zum Zeitpunkt ihrer Ausreise nie an die Polizei gewandt hat (vgl. SEM-Ak-
ten act. […]-5/15, F 56). Die Erklärung, weshalb sie es nicht getan hat,
nämlich die Vernetzung ihres Vaters innerhalb der Polizei, überzeugt auf-
grund der fehlenden Substantiierung nicht. Selbst bei Wahrunter-stellung
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wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich –
sofern nötig unter Zuhilfenahme eines Rechtsvertreters – an eine höhere
Instanz zu wenden, um rechtliche Schritte gegen ihren Vater einzuleiten.
Ein fehlender Schutzwille der türkischen Behörden ist daher nicht ersicht-
lich. Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachten Drohungen
durch ihren Vater aufgrund ihrer Ausreise aus der Türkei. Den Akten lassen
sich auch sonst weder Anhaltspunkte auf eine künftige Verfolgung noch auf
eine fehlende Schutzfähigkeit oder einen fehlenden Schutzwillen der hei-
matlichen Behörden entnehmen.
Weiter vermag die Beschwerdeführerin aus ihren allgemeinen Ausführun-
gen in der Beschwerde und den dazu eingereichten Beweismitteln zu häus-
licher Gewalt und Femiziden in der Türkei nichts zu ihren Gunsten abzulei-
ten.
6.3 Nur ergänzend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin ge-
stützt auf die bestehende Niederlassungsfreiheit durch Wegzug in eine an-
dere Region der Türkei einem familiären Konflikt mit ihrem Vater entziehen
könnte, zumal eine ihrer Schwestern in D._______ lebt und die sich in der
Schweiz aufhaltende Schwester, deren Beschwerde mit heutigem Datum
ebenfalls abgewiesen wird, vor der Ausreise ebenfalls dort lebte (vgl. SEM-
Akten act. […]-5/15 F14, 16 und 33). Ihre unsubstantiiert gebliebenen Ein-
wände auf Beschwerdeebene, ihre konservative Familie könne sie landes-
weit bedrohen und der Schutz von Gewaltopfern werde systematisch ver-
nachlässigt, vermögen nicht zu überzeugen.
6.4 Ohne – bei Wahrunterstellung – die Schwierigkeiten der Beschwerde-
führerin in Abrede zu stellen, kann gestützt auf die Akten und aufgrund des
Gesagten auch nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführe-
rin habe sich in der Türkei mit einer Drucksituation konfrontiert gesehen,
die ihr im Sinne eines unerträglichen psychischen Drucks ein menschen-
würdiges Leben im Heimatstaat verunmöglichen würde.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung res-
pektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin demzufolge zu Recht abgelehnt.
Seite 8
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7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich
8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe-
renzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der
Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, auch
wenn die damit verbundenen Schwierigkeiten nicht zu verkennen sind. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Beschwerdeführerin jung,
hat das Gymnasium abgeschlossen und verfügt damit über eine gute
Schulbildung. Weiter kann sie mit ihrer Schwester sowie ihrer Nichte zu-
sammen in die Türkei zurückkehren (vgl. E. 6.3). Aufgrund der gemachten
Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend Unterstützung durch ihre
Schwester in schweren Zeiten ist davon auszugehen, dass diese ihr auch
bei der Rückkehr Unterstützung bieten wird. Schliesslich verfügt die Be-
schwerdeführerin mit ihrer Mutter und zumindest ihren weiteren Schwes-
tern in der Türkei über ein soziales Beziehungsnetz, auf welches sie jeden-
falls vorübergehend zurückgreifen kann.
Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin. Die Behandlung der
von ihr geltend gemachten – und in der angefochtenen Verfügung aufge-
führten – Probleme kann ohne Weiteres auch in der Türkei fortgesetzt wer-
den, zumal das türkische Gesundheitswesen einen guten Standard auf-
weist und die Beschwerdeführerin selbst erklärt, betreffend (…) einen be-
handelnden Arzt in der Türkei zu haben (vgl. SEM-Akten act. […]-5/15, F
95). Auf Beschwerdeebene wurden sodann auch keine Unterlagen zu den
Akten gegeben, welche dieser Schlussfolgerung entgegenstehen würden.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Folglich ist das Verfahren spruchreif, was zur Abweisung des
unbegründeten Antrags auf Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
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