BVGer D-3925/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die türkische Beschwerdeführerin und ihre Tochter stellten am 27. September 2024 am Flughafen in der Schweiz ein Asylgesuch. Sie berief sich im Wesentlichen auf häusliche Gewalt, Drohungen und Übergriffe durch ihren Ex-Mann sowie auf Bedrohungen durch ihren Vater; das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte Asyl ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangten die Beschwerdeführerinnen Asyl oder eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die geltend gemachten Nachteile die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. Es hielt an seiner Praxis fest, wonach die türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sind; die von den Beschwerdeführerinnen angerufenen allgemeinen Berichte zur Lage von Frauen in der Türkei genügten nicht, um diese Praxis umzustossen. Da die Beschwerdeführerin frühere Übergriffe teilweise nicht angezeigt hatte und bereits einmal behördlicher Schutz sowie eine Verurteilung ihres Ex-Mannes erfolgt waren, liess sich kein fehlender staatlicher Schutz ableiten; zudem erschien eine innerstaatliche Schutzalternative durch Wegzug innerhalb der Türkei zumutbar. Auch Vollzugshindernisse verneinte das Gericht, weil weder eine unzulässige noch eine unzumutbare oder unmögliche Rückkehr dargetan sei und auch das Kindeswohl dem Vollzug nicht entgegenstehe.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieben die Ablehnung der Asylgesuche, die Wegweisung aus der Schweiz und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3925/2025
Urteil vom 30. Juli 2026
Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Manuel Borla;
Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch Revsan Deniz Yildirim Cobanoglu,
Rechtsbüro,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. April 2025 / N (…).
D-3925/2025
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter
B._______ reichten – im Besitz gefälschter Reisepässe und ihrer türki-
schen Identitätskarten – am 27. September 2024 am Flughafen C._______
ein Asylgesuch ein.
A.b Gleichzeitig und gleichenorts reichte auch die Schwester der Be-
schwerdeführerin ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 bewilligte das SEM den Beschwerde-
führerinnen die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihres Asylgesuchs und
wies sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______ zu.
C.
Am 21. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zu-
gewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört.
Sie machte dabei im Wesentlichen geltend, sie sei mütterlicherseits kurdi-
scher Ethnie und stamme aus D._______. Seit ihrer Heirat im Jahr (…)
lebe sie in E._______. Sie habe eine Tochter und sei geschieden. Sie sei
mit einem Verwandten ihres Vaters verheiratet worden und habe durch ihn
viel Gewalt erfahren. Ihr heutiger Ex-Mann leide an (…) und konsumiere
(…). Ihre gemeinsame Tochter sei (…) zur Welt gekommen. Ihr Ex-Mann
habe nicht akzeptieren wollen, dass sie sich habe scheiden lassen wollen.
Ihre Familie sei ebenfalls dagegen gewesen. Aus diesem Grund sei sie zu
ihrer Cousine gezogen. Ihr damaliger Ehemann und ihre Eltern hätten da-
raufhin die Wohnung gestürmt, sie angegriffen und umbringen wollen. Die
Polizei habe ihre Aussage zu Protokoll genommen, jedoch nichts weiter
unternommen. Nach einem Tag in einem Frauenhaus sei sie entlassen
worden und habe einige Zeit auf der Strasse gelebt, bis sie mithilfe eines
Freundes eine Wohnung und Arbeitsstelle gefunden habe. Ihr damaliger
Ehemann habe schliesslich in die Scheidung eingewilligt. Dies unter der
Bedingung, dass er das Sorgerecht für die gemeinsame Tochter erhalte.
Auch wenn sie das nicht gewollt habe, sei dies ihre einzige Option gewe-
sen. Die Scheidung sei im Jahr (…) erfolgt und ihre Tochter habe ab da bei
ihrem heutigen Ex-Mann gelebt. Er sei immer wieder bei ihr aufgetaucht,
um sicherzustellen, dass sie keinen neuen Partner habe. Er habe ihr wie-
derholt gedroht, sie mehrfach tätlich angegriffen und vergewaltigt. Aus
Furcht vor dem Wohlergehen ihrer Tochter habe sie sich nicht zur Wehr
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gesetzt. Ihr Ex-Mann habe die Tochter im Jahr 2022 nach F._______ zu
seinen Eltern geschickt. Sie sei immer wieder dorthin geflogen, um ihre
Tochter sehen zu können, aber ihre Schwiegereltern hätten das nicht im-
mer zugelassen. Das Haus ihrer Schwiegereltern sei infolge des Erdbe-
bens im Februar 2023 zerstört worden, weshalb ihre Tochter zu ihr nach
E._______ gekommen sei und sie zusammengewohnt hätten. Sie habe
weiterhin Angst gehabt, dass ihr Ex-Mann ihr etwas antun könnte. So habe
sie sich schliesslich entschieden, das Land zu verlassen. Ihre jüngere
Schwester sei volljährig geworden und habe ein Jura-Studium aufnehmen
wollen. Ihre Eltern hätten sie jedoch verheiraten wollen, weshalb ihre
Schwester einen Suizidversuch unternommen habe. Sie habe angeboten,
dass sich ihre Schwester bei ihr erholen könne. Als ihre Schwester von
ihren Ausreiseplänen erfahren habe, habe sie beschlossen mitzugehen.
Nach ihrer Ausreise sei sie von ihrem Vater und ihrem Ex-Mann mittels
(Sprach-)Nachrichten bedroht worden. Zudem laufe zwischen ihr und ih-
rem Vermieter ein Verfahren. Der Vermieter habe ihr die Wohnung gekün-
digt, weil sie Kurdin sei und ihr Ex-Mann ständig vor ihrer Tür herumge-
schrien habe. Bei einer Rückkehr habe sie daher keine Unterkunft mehr.
Die Beschwerdeführerinnen reichten im vorinstanzlichen Verfahren diverse
Beweismittel ein (vgl. angefochtenen Verfügung S. 4 f.).
D.
Am 30. Oktober 2024 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin-
nen dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
E.
Mit Verfügung vom 29. April 2025 – eröffnet am 30. April 2025 – verneinte
die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte sie ihre Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
F.
Die Beschwerdeführerinnen fochten die Verfügung vom 29. April 2025 mit
Beschwerde vom 28. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und be-
antragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die
Beschwerdesache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2025 wies die Instruktionsrichterin die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bei-
ordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwer-
deführerinnen zur Leistung eines Kostenvorschusses bis am 20. Juni 2025
auf.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juni 2025 geleistet.
I.
Die Schwester der Beschwerdeführerin reichten gegen den sie betreffen-
den negativen Asylentscheid vom 29. April 2025 ebenfalls Beschwerde ein
(Beschwerdeverfahren D-3919/2025).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses
– einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM stellt in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigen-
schaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen
hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht stand. Zur Begründung führt es aus, der türkische Staat ver-
füge grundsätzlich über funktionierende und wirksame Polizei- und
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Justizorgane und sei damit willig und fähig, seine Staatsbürger vor gewalt-
samen Übergriffen durch Dritte zu schützen. Die Beschwerdeführerin habe
ihren heutigen Ex-Mann bis zur Scheidung am (…) nachweislich einmal
angezeigt und die türkischen Behörden hätten ihre Anzeige auch entge-
gengenommen. Aufgrund ihrer Anzeige sei ihr Ex-Mann angeklagt und ver-
urteilt worden. Bezüglich des Sorgerechts sei anzumerken, dass keine
Nachweise betreffend Wiedererlangung vorliegen würden. Es sei möglich,
in der Türkei ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Zudem wäre in An-
betracht der geltend gemachten (…) und (…) des Ex-Mannes davon aus-
zugehen, dass die türkischen Behörden der Beschwerdeführerin das Sor-
gerecht zusprechen würden. Betreffend Nachstellungen und Vergewalti-
gung durch ihren Ex-Mann sei festzuhalten, dass die türkischen Behörden
aufgrund fehlender Anzeige nicht hätten aktiv werden können. Aus den
Schilderungen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sich die
türkischen Behörden jemals geweigert hätten, sich ihrem Fall anzuneh-
men. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht alles
ihr Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um in ihrer Heimat
Schutz zu erhalten. Dies gelte ebenso in Bezug auf die Drohungen durch
ihren Vater und ihren Ex-Mann nach ihrer Ausreise. Auch hier seien den
Akten keinerlei Hinweise auf rechtliche Schritte zu entnehmen. Ihr Vorbrin-
gen, wonach sie als Angehörige der kurdischen Bevölkerung von den tür-
kischen Behörden schikaniert und benachteiligt werde, sei nicht als ernst-
hafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, welcher einen
Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren
würde. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation der kurdi-
schen Bevölkerung nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihre
geltend gemachten Schwierigkeiten würden in ihrer Intensität nicht über die
Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in
der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten.
5.2 Die Beschwerdeführerinnen entgegnen, die Begründung der Vorin-
stanz sei vordergründig und nur scheinbar berechtigt, da sie die Realität in
der Türkei nicht berücksichtige. Obwohl der türkische Staat durch Propa-
gandainstrumente wie die Medien den Anschein erwecken wolle, viele
Massnahmen zum Schutz von Frauen zu ergreifen und grosse Anstren-
gungen zu unternehmen, um männliche Gewalt und Femizide zu verhin-
dern, sehe die Realität ganz anders aus. Der Schutz von Frauen habe sich
nicht verbessert und die Zahl der Gewalttaten von Männern gegen Frauen
und der Femizide würden in der Türkei zunehmen. Schutzsuchende
Frauen würden von männlichen Polizeibeamten mit Vorurteilen behandelt.
Diese würden versuchen, die Frauen dazu zu bringen, zu ihren
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gewalttätigen Familien oder Männern zurückzukehren. In Frauenhäusern
würden die Frauen wie Gefangene behandelt. Darüber hinaus gebe es
viele Beispiele dafür, dass Frauen in Frauenhäusern von Verwandten oder
anderen Männern angegriffen oder getötet würden. Dies sei angesichts
des Austritts der Türkei aus der Istanbul-Konvention auch nicht verwunder-
lich. Aus den in der Beschwerde aufgelisteten Links lasse sich entnehmen,
dass die Türkei weder schutzwillig noch schutzfähig sei. Wie aus den von
Vorinstanz eingereichten Beweismitteln hervorgehe, habe sie während ih-
rer Ehe schwere psychische und physische Gewalt erlitten. Sie habe die
türkischen Behörden gegen die erlittene Gewalt, Unterdrückung und Dro-
hung durch ihren Ex-Mann um Schutz ersucht. Die ergriffenen Massnah-
men seien jedoch wirkungslos geblieben. Es sei daher festzustellen, dass
sie in der Türkei keinen staatlichen Schutz gegen diese Verfolgung erhalten
habe. Es widerspreche den Tatsachen, wenn behauptet werde, sie könne
weiterhin in der Türkei leben, wenn so viele Frauen in der Türkei von ihren
Ehemännern oder Ex-Ehemännern ermordet würden, selbst wenn sie alle
möglichen Schutzmassnahmen ergriffen hätten. Sie habe sich in der Türkei
in aller grösster Gefahr befunden, weshalb ihre Flucht der einzige realisti-
sche Ausweg gewesen sei, um ihr eigenes Leben und das Leben ihrer
Tochter zu schützen. Ihre Aussagen und die vorinstanzlich eingereichten
Beweismittel würden belegen, dass ihre Sachverhaltsdarstellung der
Wahrheit entspreche. Eine innerstaatliche Schutzalternative sei nicht ge-
geben, da die Bedrohung durch ihren Ex-Mann landesweit Bestand habe
und der Schutz von Gewaltopfern in der Türkei systematisch vernachläs-
sigt werde.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3
AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb
die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und die Asylgesuche abzuweisen
seien. Auf die Argumente der Vorinstanz kann – mit den nachfolgenden
Ergänzungen – verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, ver-
mögen die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner
anderen Einschätzung zu führen.
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Türkei den
eingeschlagenen Reformkurs zur Verbesserung der gesellschaftlichen und
rechtlichen Situation der Frauen in den letzten Jahren nicht mehr
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gleichermassen weiterverfolgt. Der türkische Staatspräsident ist wiederholt
mit umstrittenen Äusserungen zur Rolle der Frau in der türkischen Gesell-
schaft zitiert worden und seit dem gescheiterten Putsch von Mitte Juli 2016
ist eine Zunahme der Gewalt gegen Frauen zu verzeichnen; in der türki-
schen Politik scheint sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes
Frauenbild durchzusetzen. So ist die Türkei am 1. Juli 2021 aus der Istan-
bul-Konvention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Be-
kämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai
2011 [SR 0.311.35]) ausgetreten.
6.2.2 Diese Feststellungen vermögen – entgegen der Auffassung in der
Beschwerde – die gefestigte Praxis zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der
türkischen Behörden bei häuslicher Gewalt vorderhand noch nicht grund-
legend zu erschüttern, mithin hat die bestehende Praxis, wonach die be-
hördliche Schutzfähigkeit und der Schutzwille bejaht wird, weiterhin Be-
stand (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 sowie statt vieler
Urteil E-2291/2026 vom 27. Mai 2026 E. 7.3 m.w.H.). Auch die in der Be-
schwerde aufgeführten Links zu Zeitungsartikeln, Berichten und Urteilen
des EGMR sowie der mit der Beschwerde eingereichte Zeitungsartikel sind
für sich allein nicht geeignet, diese Regelvermutung umzustossen.
6.3 Das Gericht verkennt – bei Wahrunterstellung – die schwierige famili-
äre Situation der Beschwerdeführerinnen und das damit verbundene Leid
nicht. In Bezug auf die Furcht vor der Verfolgung durch ihren Ex-Mann ist
jedoch mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die türkischen Behörden
gegenüber der Beschwerdeführerin bereits als schutzwillig gezeigt haben.
So wurde ihr Ex-Mann wegen einer ihr verpassten Ohrfeige – trotz nicht
gestellten Strafantrags durch die Beschwerdeführerin – zu einer Geldstrafe
verurteilt. Da die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Aussagen die nach
der Scheidung im (…) erfolgten Vergewaltigungen und Angriffe durch ihren
Ex-Mann nicht zur Anzeige gebracht hat (vgl. SEM-Akten act. […]-7/19 F
82 ff.), lässt sich daraus kein fehlender Schutzwille der türkischen Behör-
den ableiten. Gleich verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachten
Drohungen durch ihren Vater und ihren Ex-Mann aufgrund ihrer Ausreise
aus der Türkei. Den Akten lassen sich auch sonst weder Anhaltspunkte auf
eine künftige Verfolgung noch auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder einen
fehlenden Schutzwillen der heimatlichen Behörden entnehmen.
Aus den allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde zu häuslicher Ge-
walt und Femiziden in der Türkei vermögen die Beschwerdeführerinnen
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
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6.4 Dem vorinstanzlichen Argument, dass und weshalb es der Beschwer-
deführerin möglich sei, Schritte zum Erhalt des Sorgerechts einzuleiten,
setzt die Beschwerdeführerin nichts entgegen. Es ist vorliegend davon
auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerinnen gestützt auf die beste-
hende Niederlassungsfreiheit ohne Weiteres durch Wegzug in eine andere
Region der Türkei einem familiären Konflikt mit ihrem Vater oder ihrem Ex-
Mann entziehen könnte. Ihre unsubstantiiert gebliebenen Einwände auf
Beschwerdeebene, ihr Ex-Mann könne sie landesweit bedrohen und der
Schutz von Gewaltopfern werde systematisch vernachlässigt, vermögen
nicht zu überzeugen.
6.5 Ohne – bei Wahrunterstellung – das persönliche Leid der Beschwerde-
führerinnen in Abrede zu stellen, kann gestützt auf die Akten und aufgrund
des Gesagten auch nicht der Schluss gezogen werden, sie hätten sich in
der Türkei mit einer Drucksituation konfrontiert gesehen, die ihnen im Sinne
eines unerträglichen psychischen Drucks ein menschenwürdiges Leben im
Heimatstaat verunmöglichen würde.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, in Bezug auf sie selbst oder ihre Tochter eine im Sinne
von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht
vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen demzu-
folge zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es
den Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts-
staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25
Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Refe-
renzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
8.3.3 Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der
Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Wie
die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, verfügt die Beschwerdeführerin
über Berufserfahrung und war in der Lage, ein gutes Einkommen zu erzie-
len. Die berufliche Wiedereingliederung in der Heimat ist der Beschwerde-
führerin daher möglich. Es ist im Weiteren davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin über ein über die Familie hinausgehendes soziales
Beziehungsnetz verfügt.
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Es sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerinnen. Die Behandlung
der von ihnen geltend gemachten – und in der angefochtenen Verfügung
aufgeführten – Probleme kann ohne Weiteres auch in der Türkei fortgesetzt
werden, zumal das türkische Gesundheitswesen einen guten Standard
aufweist. Auf Beschwerdeebene wurden auch keine Unterlagen zu den Ak-
ten gegeben, welche eine massgebliche Verschlechterung der gesundheit-
lichen Situation der Beschwerdeführerinnen belegen würden.
Ferner steht auch das Kindeswohl dem Wegweisungsvollzug nicht entge-
gen. Art. 3 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinder-
rechtskonvention, KRK; SR 0.107) verschafft per se keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltserlaubnis oder auf eine vorläufige Aufnahme (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.6; Urteil des BVGer E-1954/2025 vom 28. April 2025
E. 8.7.4), und auch nach einem bald zweijährigen Aufenthalt in der
Schweiz ist auch nicht von einer besonderen Integration der (…)jährigen
B._______ in der Schweiz auszugehen, zumal dies in der Beschwerde
auch nicht geltend gemacht wird. Die von der Beschwerdeführerin ange-
führte Gefährdung des Kindeswohls (Traumatisierung) infolge einer allfälli-
gen Verfolgung oder Tötung ihrer Person ist hypothetischer Natur, weshalb
sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Schliesslich kann
die Tochter gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrer wichtigsten Bezugsperson, in
die Türkei zurückkehren.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar –
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angemessen ist. Folglich ist das Verfahren spruchreif, was zur Abweisung
des unbegründeten Antrags auf Rückweisung an die Vorinstanz führt. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe bezahlte Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
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