Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-3929/2026

D-3929/2026Entscheid vom 22.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden stellten in der Schweiz Asylgesuche und behaupteten zunächst, ausschliesslich afghanische Staatsangehörige zu sein und vor den Taliban geflohen zu sein. Das SEM stellte jedoch fest, dass sie seit 2018 auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und in der Türkei unter anderen Personalien registriert sind. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung in die Türkei an, was die Beschwerdeführenden mit dem Begehren um Asyl, eventualiter vorläufige Aufnahme, anfochten.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die türkische Staatsangehörigkeit unbestritten ist und die im ZEMIS erfassten türkischen Personalien mangels entsprechender Anträge als akzeptiert gelten. Wegen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit können die Beschwerdeführenden gegenüber einer allfälligen Verfolgung durch afghanische Akteure den Schutz der Türkei in Anspruch nehmen; es bestehen keine Hinweise, dass dieser Schutz wegen des käuflichen Erwerbs der Staatsbürgerschaft ineffektiv wäre. Die geschilderten Diskriminierungen, Schulprobleme und behaupteten Bedrohungen in der Türkei erreichen weder die Schwelle asylrechtlich relevanter ernsthafter Nachteile nach Art. 3 AsylG noch begründen sie ein Vollzugshindernis, zumal staatlicher Schutz und eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offenstehen. Auch unter dem Blickwinkel von Art. 83 AIG erachtete das Gericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung der Asylgesuche, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-3929/2026

Urteil vom 22. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien A._______, geboren am [...], und
B._______, geboren am [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren am [...], und
D._______, geboren am [...],
Türkei,
[...],
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2026
D-3929/2026

Sachverhalt:

A.
Im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten die Beschwerdeführenden im
Rahmen ihrer Anhörungen zu den Asylgründen, afghanische Staatsange-
hörige ohne weitere Staatsangehörigkeit zu sein. Dabei will der Beschwer-
deführer (Ehemann) am 29. oder 30. Juli 2021 aus Afghanistan ausgereist
sein, die Beschwerdeführerin mit den beiden minderjährigen Kindern
C._______ und D._______ sowie den volljährigen Töchtern E._______ [...]
und F._______ [...] am 15. Januar 2024. Am 8. August 2025 reisten alle
Genannten gemeinsam in die Schweiz ein und stellten gleichentags Asyl-
gesuche. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hörte am 11. Septem-
ber 2025 den Beschwerdeführer und am 19. September 2025 die Be-
schwerdeführerin zu den Asylgründen an.

B.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung an das SEM vom 11. Sep-
tember 2025 reichten die Beschwerdeführenden verschiedene Dokumente
in Bezug auf ihre Identität ein.

C.
Am 26. September 2025 verfügte das SEM die Zuteilung der Beschwerde-
führenden in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) und wies sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
Aargau zu.

D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2026 gewährte das SEM den Be-
schwerdeführenden zur Vermutung einer Identitätstäuschung, zur Anpas-
sung ihrer Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) und zu allfälligen Vollzugshindernissen im Falle einer Wegwei-
sung in die Türkei das rechtliche Gehör. In diesem Zusammenhang führte
das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hät-
ten im Rahmen des Asylverfahrens folgende Personalienangaben ge-
macht: G._______, geboren am [...]; H._______, geboren am [...];
I._______, geboren am [...]; J._______, geboren am [...]; alle mit Staatsan-
gehörigkeit Afghanistan. Ein Abgleich dieser Personalien mit den Angaben
der von den Beschwerdeführenden beantragten Schengen-Visa habe je-
doch ergeben, dass sie neben der afghanischen auch die türkische Staats-
angehörigkeit besitzen würden, wobei sie in der Türkei seit dem 2. Januar
2019 unter folgenden Personalien registriert seien: A._______, geboren

Seite 2
D-3929/2026

am [...]; B._______, geboren am [...]; C._______, geboren am [...];
D._______, geboren am [...].

E.
Mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 10. April 2026 gaben
die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab.

F.
Am 30. April 2026 erfasste das SEM im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) folgende Personendaten der Beschwerdeführenden:
A._______, geboren am [...]; B._______, geboren am [...]; C._______, ge-
boren am [...]; D._______, geboren am [...]; alle mit Staatsangehörigkeit
Türkei.

G.
Mit Verfügung vom 30. April 2026 (Datum der Eröffnung: 4. Mai 2026)
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

H.
Zeitgleich lehnte das SEM auch die Asylgesuche der beiden volljährigen
Töchter E._______ und F._______ ab und ordnete deren Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.

I.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2026 fochten die Beschwerdeführenden den sie
betreffenden Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Verfügung, ihre Aner-
kennung als Flüchtlinge und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre
vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, den Be-
schwerdeführenden seien die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche Rechtsverbeiständung gemäss
Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewähren.

J.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Juni 2026 wurden
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts-
verbeiständung abgewiesen, und die Beschwerdeführenden wurden zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1’000.– mit Frist bis zum 3. Juli
2026 aufgefordert.

Seite 3
D-3929/2026

K.
Mit Einzahlung vom 30. Juni 2026 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgereicht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

3.
Die beiden volljährigen Töchter der Beschwerdeführenden, E._______ und
F._______, fochten die sie betreffenden Asylentscheide des SEM mit je-
weiligen Eingaben vom 3. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Die entsprechenden Beschwerdeverfahren D-3933/2026 und D-3935/2026
werden antragsgemäss mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert behan-
delt.

4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-

Seite 4
D-3929/2026

schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).

4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.

5.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre Beschwerdeschrift unter den Na-
men G._______, geboren am [...], H._______, geboren am [...], I._______,
geboren am [...], J._______, geboren am [...], alle Afghanistan, ein. Dem
steht gegenüber, dass die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Erfassung
der Personendaten der Beschwerdeführenden im ZEMIS keine Anträge
enthält. Die im ZEMIS erfassten und im Rubrum des vorliegenden Urteils
enthaltenen Personendaten der Beschwerdeführenden sind folglich als un-
bestritten zu erachten.

6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

7.
7.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche im
Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführenden hätten im Rah-
men ihrer Anhörungen angegeben, sie seien afghanische Staatsangehö-
rige – wobei sie keine weitere Staatsangehörigkeit hätten – und seien am
29. oder 30. Juli 2021 (Ehemann) beziehungsweise am 15. Januar 2024

Seite 5
D-3929/2026

(Ehefrau und minderjährige Kinder sowie die volljährigen Töchter) aus Af-
ghanistan ausgereist, dies wegen verschiedener Probleme mit den Taliban.
Nach vorübergehenden Aufenthalten im Iran seien sie schliesslich alle in
die Türkei gelangt, wo sie sich nicht sicher fühlen würden. Jedoch habe
das SEM bei Abklärungen in Zusammenhang mit den von den Beschwer-
deführenden beantragten Schengen-Visa festgestellt, dass sie alle neben
der afghanischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen und
über türkische Reisepässe und Identitätskarten verfügen würden. In der
Folge sei den Beschwerdeführenden zur Vermutung einer Identitätstäu-
schung, zur Anpassung ihrer Personalien im ZEMIS und zu allfälligen Voll-
zugshindernissen im Falle einer Wegweisung in die Türkei das rechtliche
Gehör gewährt worden. In ihrer entsprechenden Stellungnahme vom
10. April 2026 hätten die Beschwerdeführenden nicht bestritten, die türki-
sche Staatsbürgerschaft erhalten zu haben, wobei sie diese im Jahr 2018
käuflich erworben hätten. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführen-
den werde deutlich, dass sie die schweizerischen Behörden bewusst über
ihre vollständige Identität getäuscht hätten. Dabei hätten sie nicht nur ihre
türkische zweite Staatsangehörigkeit verheimlicht, sondern auch unwahre
Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Ausreise aus Afghanistan ge-
macht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden meh-
rere Jahre als türkische Staatsangehörige in der Türkei wohnhaft gewesen
seien. Daran ändere auch nichts, dass sie die türkische Staatsbürgerschaft
gegen Bezahlung erlangt hätten. Im Ergebnis bedürften die Beschwerde-
führenden keines Schutzes vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung in
der Schweiz.

7.2
7.2.1 Durch die Beschwerdeführenden wird in der Beschwerdeschrift nicht
bestritten, dass sie neben der afghanischen auch die türkische Staatsan-
gehörigkeit besitzen. Letztere hätten sie im Jahr 2018 käuflich erworben.
Daraufhin hätten sie sich wiederholt in der Türkei aufgehalten, hätten Af-
ghanistan jedoch erst im Jahr 2021 nach der Machtübernahme der Taliban
endgültig verlassen.
Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Beschwerdeführenden
im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit sind, steht ausser Frage,
dass sie hinsichtlich allfälliger Verfolgungsmassnahmen seitens der afgha-
nischen Behörden den Schutz der Türkei in Anspruch nehmen können. Es
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die im Jahr 2018
für ausländische Personen geschaffene Möglichkeit des türkischen Rechts
genutzt haben, mittels verschiedener Formen wirtschaftlicher Investitionen
die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben (vgl. für einen

Seite 6
D-3929/2026

entsprechenden Überblick <https://www.invest.gov.tr/de/investment-
guide/seiten/acquiring-property-and-citizenship.aspx>, abgerufen am 1.
September 2026). Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass sich
dieser Umstand auf die Effektivität des Schutzes auswirken könnte, über
welchen die Beschwerdeführenden als türkische Staatsangehörige in der
Türkei verfügen. Dabei ist ihnen auch zuzumuten, sich an die türkischen
Behörden zu wenden, sollten sie sich in der Türkei seitens der Taliban be-
droht fühlen, wie mit der Beschwerdeschrift unter Einreichung eines an-
geblichen Suchbefehls – dessen Echtheit offen bleiben kann – betreffend
den Beschwerdeführer behauptet wird.

7.2.2 Abgesehen vom soeben Gesagten wird durch die Beschwerdefüh-
renden vorgebracht, das Leben in der Türkei habe sich als sehr schwierig
erwiesen, sei es doch von Gewalt und Diskriminierung geprägt gewesen.
Die Töchter seien in der Schule und/oder in der Universität wegen ihrer
afghanischen Herkunft rassistisch beleidigt, bedroht und geschlagen wor-
den. Sie hätten zwar in einem Fall eine Anzeige bei der türkischen Polizei
erstattet, es sei daraufhin jedoch nichts weiter passiert. Die Tochter
D._______ lebe mit Trisomie 21 und habe wöchentlich lediglich zwei Stun-
den in einer Spezialschule verbringen können, ansonsten aber die Regel-
schule besuchen müssen, wo sie nichts gelernt habe. Es habe im Zusam-
menhang mit dem Schulbesuch der Kinder weitere Diskriminierungen ge-
geben. Diese Vorbringen sind offensichtlich nicht als asylrechtlich relevant
zu erachten, erreichen die genannten Probleme doch nicht die Schwelle
ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Dabei ist auch kein Anlass
gegeben, vom Vorliegen eines unerträglichen psychischen Drucks (Art. 3
Abs. 2 AsylG) auszugehen, wie in der Beschwerdeschrift behauptet. Zu-
dem ist es den Beschwerdeführenden auch in diesem Zusammenhang zu-
zumuten, ihre Ansprüche bei den türkischen Behörden geltend zu machen,
und es ist auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative
in der Türkei hinzuweisen.

7.2.3 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist – über das bereits
Gesagte hinaus – nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschät-
zungen beeinflussen könnte.

7.3 Somit ergibt sich, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden aus den genannten Gründen zu Recht abgelehnt hat.

8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein

Seite 7
D-3929/2026

Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
AIG, SR 142.20]).

9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.

9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdefüh-
renden dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären.
Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem
auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme,
dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde

Seite 8
D-3929/2026

Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkre-
ten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entspre-
chende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.

9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden
seien bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt.
Zwar werden mit der Beschwerdeschrift unter diesem Aspekt erneut die
Behelligungen der Beschwerdeführenden aufgrund ihrer afghanischen
Herkunft in der Türkei sowie die Bedrohung seitens der Taliban angeführt.
Diesbezüglich ist das bereits Gesagte zu wiederholen, wonach ihnen zu-
zumuten ist, ihre Ansprüche auf Schutz und weitere Unterstützung bei den
zuständigen türkischen Behörden geltend zu machen, dies mittels ihres
Status als türkische Staatsangehörige und – sofern erforderlich – gegebe-
nenfalls auch auf dem Rechtsweg.
Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
renden bei ihrer Rückkehr in die Türkei in wirtschaftlicher Hinsicht in eine
existenzbedrohende Situation gelangen werden. Wie bereits ausgeführt
wurde, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden die Mög-
lichkeit des türkischen Rechts genutzt haben, mittels wirtschaftlicher Inves-
titionen die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben, was auf ein ent-
sprechendes Vermögen schliessen lässt. Im Rahmen ihrer Stellungnahme
im vorinstanzlichen Verfahren vom 10. April 2026 haben sie zudem erklärt,
dass der Beschwerdeführerin durch ihre in Deutschland lebende Schwes-
ter eine Eigentumswohnung in der Türkei überschrieben worden sei, aus
welcher Mieteinnahmen generiert würden. Es besteht kein Grund zur

Seite 9
D-3929/2026

Annahme, die Beschwerdeführenden könnten in der Türkei – auch unter
Berücksichtigung des Kindeswohls – nicht in existenzsichernder Weise le-
ben.

9.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.

9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – an-
gemessen ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich
abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind
auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zu deren
Begleichung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwen-
den.

12.
Mit zeitgleich ergehenden Urteilen D-3933/2026 und D-3935/2026 vom
22. September 2026 werden auch die Beschwerden der beiden volljähri-
gen Töchter der Beschwerdeführenden (vgl. E. 3) gegen die sie betreffen-
den Asylentscheide des SEM abgewiesen.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 10
D-3929/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvor-
schuss verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Martin Scheyli

Versand:

Seite 11

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide