BVGer D-3933/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und gab an, ausschliesslich afghanische Staatsangehörige zu sein. Das SEM stellte jedoch gestützt auf Visaunterlagen fest, dass sie auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, passte ihre Personendaten im ZEMIS entsprechend an und wies das Asylgesuch sowie die Wegweisung in die Türkei an. Vor Bundesverwaltungsgericht focht sie sowohl die Ablehnung von Asyl und vorläufiger Aufnahme als auch die im ZEMIS eingetragene Änderung ihres Geburtsjahres an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die türkische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin unbestritten sei und sie deshalb grundsätzlich den Schutz der Türkei in Anspruch nehmen könne. Die geltend gemachten Bedrohungen durch die Taliban sowie die geschilderten Diskriminierungen und Schwierigkeiten in der Türkei erreichten keine asylrechtlich relevante Intensität oder seien gegenüber den türkischen Behörden geltend zu machen; zudem bestehe eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Auch hinsichtlich des ZEMIS-Eintrags zum Geburtsjahr fehle es an einer substanziierten Begründung und an Beweismitteln, während die Aktenlage die vom SEM übernommenen Angaben stütze. Der Wegweisungsvollzug in die Türkei sei zulässig, zumutbar und möglich, weshalb kein Anspruch auf vorläufige Aufnahme bestehe.
Entscheid
Die Beschwerde wurde sowohl bezüglich der Datenänderung im ZEMIS als auch hinsichtlich Asyl, Wegweisung und vorläufiger Aufnahme abgewiesen. Die Verfügung des SEM wurde materiell bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3933/2026
Urteil vom 22. September 2026
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Chrystel Tornare Villanueva,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______, geboren am [...],
Türkei,
[...],
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung sowie Datenänderung im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 30. April 2026
D-3933/2026
Sachverhalt:
A.
Im vorinstanzlichen Verfahren behauptete die Beschwerdeführerin im Rah-
men ihrer Anhörung zu den Asylgründen, afghanische Staatsangehörige
ohne weitere Staatsangehörigkeit zu sein. Dabei will sie in Begleitung ihrer
Mutter, B._______, ihrer beiden minderjährigen Geschwister C._______
und D._______ [...] sowie ihrer volljährigen Schwester E._______ [...] am
15. Januar 2024 aus Afghanistan ausgereist sein. Am 8. August 2025 reis-
ten die Genannten sowie der Vater der Beschwerdeführerin, F._______
[...], gemeinsam in die Schweiz ein und stellten gleichentags Asylgesuche.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hörte die Beschwerdeführerin
am 11. September 2025 zu ihren Asylgründen an.
B.
Mit Eingabe der damaligen Rechtsvertretung an das SEM vom 11. Sep-
tember 2025 wurden verschiedene Dokumente in Bezug auf die Identität
der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen eingereicht.
C.
Am 26. September 2025 verfügte das SEM die Zuteilung der Beschwerde-
führerin in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) und wies sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
Aargau zu.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2026 gewährte das SEM der Be-
schwerdeführerin und ihren Familienangehörigen zur Vermutung einer
Identitätstäuschung, zur Anpassung ihrer Personalien im Zentralen Migra-
tionsinformationssystem (ZEMIS) und zu allfälligen Vollzugshindernissen
im Falle einer Wegweisung in die Türkei das rechtliche Gehör. In diesem
Zusammenhang führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Be-
schwerdeführerin habe im Rahmen des Asylverfahrens folgende Persona-
lienangaben gemacht: G._______, geboren am [...], Staatsangehörigkeit
Afghanistan. Ein Abgleich dieser Personalien mit den Angaben der von der
Beschwerdeführerin und ihren Familienangehörigen beantragten Schen-
gen-Visa habe jedoch ergeben, dass alle genannten Familienangehörigen
neben der afghanischen auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen
würden, wobei die Beschwerdeführerin in der Türkei seit dem 2. Januar
2019 unter folgenden Personalien registriert sei: A._______, geboren am
[...].
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E.
Mit Schreiben ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 10. April 2026 gaben
die Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen entsprechende
Stellungnahmen ab.
F.
Am 30. April 2026 erfasste das SEM im ZEMIS folgende Personendaten
der Beschwerdeführerin: A._______, geboren am [...], Staatsangehörigkeit
Türkei.
G.
Mit Verfügung vom 30. April 2026 (Datum der Eröffnung: 4. Mai 2026)
lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem verfügte
es hinsichtlich der Eintragung der Personendaten der Beschwerdeführerin
im ZEMIS unter anderem, als Geburtsdatum werde der [...] erfasst.
H.
Zeitgleich lehnte das SEM auch die Asylgesuche der Eltern der Beschwer-
deführerin, F._______ und B._______, und ihrer beiden minderjährigen
Geschwister C._______ und D._______ sowie ihrer volljährigen Schwes-
ter E._______ ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an.
I.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2026 focht die Beschwerdeführerin den sie betref-
fenden Entscheid des SEM sowohl hinsichtlich der asylrechtlichen Verfah-
rensgegenstände als auch hinsichtlich der Datenänderung im ZEMIS – so-
weit ihr Geburtsjahr betreffend – beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte sie zum einen die Aufhebung der genannten Verfügung, ihre
Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre
vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Zum anderen beantragte sie, das SEM sei anzuweisen,
die Daten im ZEMIS bezüglich ihres Alters zu ändern. In prozessualer Hin-
sicht wurde beantragt, der Beschwerdeführerin seien die unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die amtliche
Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG zu gewäh-
ren.
J.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 18. Juni 2026 wurden
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die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um amtliche Rechts-
verbeiständung abgewiesen, und die Beschwerdeführerin wurde zur Leis-
tung eines Kostenvorschusses von Fr. 1’000.– mit Frist bis zum 3. Juli 2026
aufgefordert.
K.
Mit Einzahlung vom 30. Juni 2026 wurde der verlangte Kostenvorschuss
fristgereicht geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich auch gegen die im vorinstanz-
lichen Verfahren vorgenommene Änderung der Daten im ZEMIS betreffend
das Alter der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich entscheidet das Bundes-
verwaltungsgericht nicht endgültig (vgl. Rechtmittelbelehrung). Auch hin-
sichtlich dieses Verfahrensgegenstandes entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition (Art. 49
VwVG).
2.
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert, und die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich der asylrechtli-
chen Verfahrensgegenstände (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) als auch hinsichtlich
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des beanstandeten ZEMIS-Eintrages gemäss Dispositivziffern 6 und 7 der
angefochtenen Verfügung (Art. 37 VGG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG) frist- und formgerecht eingereicht worden. Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
3.
Die Eltern der Beschwerdeführerin, F._______ und B._______, und ihre
beiden minderjährigen Geschwister C._______ und D._______ sowie ihre
volljährige Schwester E._______ fochten die sie betreffenden Asylent-
scheide des SEM mit jeweiligen Eingaben vom 2. und 3. Juni 2026 beim
Bundesverwaltungsgericht an. Die entsprechenden Beschwerdeverfahren
D-3929/2026 und D-3935/2026 werden antragsgemäss mit dem vorliegen-
den Verfahren in zeitlicher Hinsicht koordiniert behandelt.
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin reichte ihre Beschwerdeschrift unter dem Na-
men G._______, geboren am [...] (sic!), Staatsangehörigkeit Afghanistan,
ein. Hinsichtlich des Verfahrensgegenstands der Eintragungen im ZEMIS
wird allerdings mit der Beschwerdeschrift ausschliesslich eine Änderung
des Geburtsjahres der Beschwerdeführerin beantragt. Sowohl der im
ZEMIS erfasste und im Rubrum des vorliegenden Urteils enthaltene Fami-
lienname der Beschwerdeführerin als auch die türkische Staatsangehörig-
keit sind folglich als unbestritten zu erachten.
5.2 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung bezüglich des im
ZEMIS erfassten Geburtsdatums aus, sowohl im türkischen als auch im
afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin sei der [...] eingetragen,
was ausserdem auch mit den vorhandenen Unterlagen zum Antrag auf ein
Schengen-Visum übereinstimme. In der Beschwerdeschrift wird einzig
ausgeführt, bei der Ausstellung des afghanischen Reisepasses sei ein
Fehler unterlaufen, weshalb anstelle des tatsächlichen Geburtsjahres 2009
unzutreffenderweise das Jahr 2007 eingetragen worden sei. Die Be-
schwerdeschrift enthält weder nähere Ausführungen, noch wurden Beweis-
mittel eingereicht, welche diese Behauptung der Beschwerdeführerin stüt-
zen könnten. Mit Blick auf die Frage nach der Glaubhaftigkeit der genann-
ten Behauptung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführe-
rin – wie auch ihre Eltern und ihre volljährige Schwester – im vor-
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instanzlichen Verfahren unzutreffende Angaben zu ihrer Staatsangehörig-
keit, zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Afghanistan und zur Dauer ihres Auf-
enthalts in der Türkei gemacht hat (vgl. dazu nachfolgend, E. 7.1 f.), wes-
halb grundsätzliche Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit bestehen.
5.3 Nach dem soeben Gesagten besteht kein Anlass für eine Anweisung
an das SEM, die Daten im ZEMIS bezüglich des Alters der Beschwerde-
führerin zu ändern. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit die Da-
tenänderung im ZEMIS betreffend.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Das SEM führte zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs im
Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin und ihre Eltern hät-
ten im Rahmen ihrer Anhörungen angegeben, sie seien afghanische
Staatsangehörige – wobei sie keine weitere Staatsangehörigkeit hätten –
und seien am 29. oder 30. Juli 2021 (Vater) beziehungsweise am 15. Ja-
nuar 2024 (Beschwerdeführerin, deren Mutter und minderjährige Ge-
schwister sowie die volljährige Schwester E._______) aus Afghanistan
ausgereist, dies wegen verschiedener Probleme mit den Taliban. Nach
vorübergehenden Aufenthalten im Iran seien sie schliesslich alle in die Tür-
kei gelangt, wo sie sich nicht sicher fühlen würden. Jedoch habe das SEM
bei Abklärungen in Zusammenhang mit den von der Beschwerdeführerin
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und ihren Familienangehörigen beantragten Schengen-Visa festgestellt,
dass sie alle neben der afghanischen auch die türkische Staatsangehörig-
keit besitzen und über türkische Reisepässe und Identitätskarten verfügen
würden. In der Folge sei der Beschwerdeführerin und ihren Familienange-
hörigen zur Vermutung einer Identitätstäuschung, zur Anpassung ihrer Per-
sonalien im ZEMIS und zu allfälligen Vollzugshindernissen im Falle einer
Wegweisung in die Türkei das rechtliche Gehör gewährt worden. In ihren
entsprechenden Stellungnahmen vom 10. April 2026 hätten die Beschwer-
deführerin und ihre Familienangehörigen nicht bestritten, die türkische
Staatsbürgerschaft erhalten zu haben, wobei sie diese im Jahr 2018 käuf-
lich erworben hätten. Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Familienangehörigen die schweizerischen
Behörden bewusst über ihre vollständige Identität getäuscht hätten. Dabei
hätten sie nicht nur ihre türkische zweite Staatsangehörigkeit verheimlicht,
sondern auch unwahre Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts ihrer Ausreise
aus Afghanistan gemacht. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin und ihre Familienangehörigen mehrere Jahre als türkische
Staatsangehörige in der Türkei wohnhaft gewesen seien. Daran ändere
auch nichts, dass sie die türkische Staatsbürgerschaft gegen Bezahlung
erlangt hätten. Im Ergebnis bedürfe die Beschwerdeführerin – wie auch
ihre Familienangehörigen – keines Schutzes in der Schweiz vor einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung .
7.2
7.2.1 Durch die Beschwerdeführerin wird in der Beschwerdeschrift – wie
bereits erwähnt – nicht bestritten, dass sie neben der afghanischen auch
die türkische Staatsangehörigkeit besitzt. Letztere hätten sie und ihre Fa-
milienangehörigen im Jahr 2018 käuflich erworben. Daraufhin hätten sie
sich wiederholt in der Türkei aufgehalten, hätten Afghanistan jedoch erst
im Jahr 2021 nach der Machtübernahme der Taliban endgültig verlassen.
Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im
Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit ist, steht ausser Frage, dass sie
hinsichtlich allfälliger Verfolgungsmassnahmen seitens der afghanischen
Behörden den Schutz der Türkei in Anspruch nehmen kann. Es ist davon
auszugehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin für sich und ihre Kin-
der die im Jahr 2018 für ausländische Personen geschaffene Möglichkeit
des türkischen Rechts genutzt haben, mittels verschiedener Formen wirt-
schaftlicher Investitionen die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben
(vgl. für einen entsprechenden Überblick <https://www.invest.gov.tr/de/in-
vestmentguide/seiten/acquiring-property-and-citizenship.aspx>, abgeru-
fen am 1. September 2026). Es ist kein Grund für die Annahme ersichtlich,
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dass sich dieser Umstand auf die Effektivität des Schutzes auswirken
könnte, über welchen die Beschwerdeführerin als türkische Staatsangehö-
rige in der Türkei verfügt. Dabei ist ihr auch zuzumuten, sich an die türki-
schen Behörden zu wenden, sollte sie sich in der Türkei seitens der Taliban
bedroht fühlen, wie mit der Beschwerdeschrift unter Einreichung eines an-
geblichen Suchbefehls – dessen Echtheit offen bleiben kann – betreffend
den Vater der Beschwerdeführerin behauptet wird.
7.2.2 Abgesehen vom soeben Gesagten wird durch die Beschwerdeführe-
rin vorgebracht, das Leben in der Türkei habe sich als sehr schwierig er-
wiesen, sei es doch von Gewalt und Diskriminierung geprägt gewesen. Sie
und ihre Schwestern seien in der Schule und/oder an der Universität wegen
ihrer afghanischen Herkunft rassistisch beleidigt, bedroht und geschlagen
worden. Sie hätten zwar in einem Fall eine Anzeige bei der türkischen Po-
lizei erstattet, es sei daraufhin jedoch nichts weiter passiert. Ihre Schwester
D._______ lebe mit Trisomie 21 und habe wöchentlich lediglich zwei Stun-
den in einer Spezialschule verbringen können, ansonsten aber die Regel-
schule besuchen müssen, wo sie nichts gelernt habe. Es habe im Zusam-
menhang mit dem Schulbesuch und der universitären Ausbildung weitere
Diskriminierungen gegeben. Diese Vorbringen – die im Übrigen die Be-
schwerdeführerin selber nur teilweise persönlich betreffen – sind nicht als
asylrechtlich relevant zu erachten, erreichen die genannten Probleme doch
nicht die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Zudem
ist es der Beschwerdeführerin auch in diesem Zusammenhang zuzumuten,
ihre Ansprüche bei den türkischen Behörden geltend zu machen, und es
ist auf die Möglichkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in der
Türkei hinzuweisen.
7.2.3 Den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist – über das bereits
Gesagte hinaus – nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschät-
zungen beeinflussen könnte.
7.3 Somit ergibt sich, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
rerin aus den genannten Gründen zu Recht abgelehnt hat.
8.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
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Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
AIG, SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdefüh-
rerin dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.
Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich ausserdem
auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme,
dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre (vgl. aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkre-
ten Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführerin drohe eine entspre-
chende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im
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Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen auch sonst keine
Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei
bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt.
Zwar werden mit der Beschwerdeschrift unter diesem Aspekt erneut die
Behelligungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familienangehörigen auf-
grund ihrer afghanischen Herkunft in der Türkei sowie die Bedrohung sei-
tens der Taliban angeführt. Diesbezüglich ist das bereits Gesagte zu wie-
derholen, wonach ihr zuzumuten ist, ihre Ansprüche auf Schutz und wei-
tere Unterstützung bei den zuständigen türkischen Behörden geltend zu
machen, dies mittels ihres Status als türkische Staatsangehörige und – so-
fern erforderlich – gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg.
Des Weiteren ist auch nicht zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin
bei ihrer Rückkehr in die Türkei in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenz-
bedrohende Situation gelangen wird. Wie bereits ausgeführt wurde, ist da-
von auszugehen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin für sich und ihre
Kinder die Möglichkeit des türkischen Rechts genutzt haben, mittels wirt-
schaftlicher Investitionen die türkische Staatsangehörigkeit zu erwerben,
was auf ein entsprechendes Vermögen der Familie schliessen lässt. Im
Rahmen ihrer Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 10. April
2026 haben die Eltern der Beschwerdeführerin zudem erklärt, dass der
Mutter durch deren in Deutschland lebende Schwester eine Eigentums-
wohnung in der Türkei überschrieben worden sei, aus welcher Mieteinnah-
men generiert würden. Es besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwer-
deführerin könnte in der Türkei gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwis-
tern nicht in existenzsichernder Weise leben.
Seite 10
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9.4 Des Weiteren ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung man-
gels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von
Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Ver-
fügung hinsichtlich der asylrechtlichen Verfahrensgegenstände Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie voll-
ständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist
(Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich auch in diesem
Punkt abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf
Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Zu deren Beglei-
chung ist der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.
12.
Mit zeitgleich ergehenden Urteilen D-3929/2026 und D-3935/2026 vom
22. September 2026 werden auch die Beschwerden der Familienangehö-
rigen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 3) gegen die sie betreffenden Asyl-
entscheide des SEM abgewiesen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Datenänderung im ZEMIS
betreffend.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Asyl und die Wegweisung
betreffend.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss
verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige
kantonale Behörde und das Generalsekretariat des Eidgenössischen Jus-
tiz- und Polizeidepartements (EJPD).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Ziffer 1 des Dispositivs des vorliegenden Urteils kann innert
30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82
ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Die
Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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