BVGer D-3967/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin aus der Demokratischen Republik Kongo stellte 2020 in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, wegen des politischen Engagements ihres verstorbenen Ehemanns sowie wegen eigener angeblicher Verhaftungen verfolgt worden zu sein. Nach einer ersten Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht aus formellen Gründen führte das SEM ergänzende Botschaftsabklärungen durch und wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 30. April 2026 erneut ab. Streitgegenstand vor Bundesverwaltungsgericht waren die Verweigerung von Asyl sowie die Wegweisung und deren Vollzug.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft, insbesondere wegen erheblicher Widersprüche zu der behaupteten Inhaftierung 2019 und zu den Umständen ihrer Ausreise. Es bestätigte zudem die Beweiskraft der Botschaftsabklärungen, wonach sie keine Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe und auch unzutreffende Angaben zu ihrer Familie gemacht habe. Mangels glaubhaft gemachter Verfolgung verneinte das Gericht die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Auch Wegweisungsvollzugshindernisse verneinte es, da die Rückkehr in die DRK trotz Alter und Gesundheitszustand zumutbar sei, ein familiäres Netz bestehe und die HIV-Erkrankung sich noch in einem frühen Stadium befinde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls sowie die Wegweisung in die Demokratische Republik Kongo mit zulässigem, zumutbarem und möglichem Vollzug wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3967/2026
4555
Urteil vom 17. August 2026
Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Leslie Werne.
Parteien A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 12. August 2020 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie am 6. Oktober 2020 respektive 28. September 2022 zu ihren Ge-
suchsgründen angehört wurde,
dass sie geltend machte, sie sei Staatsangehörige der Demokratischen
Republik Kongo (DRK), stamme aus (…) und habe vor ihrer Ausreise in
(…) gelebt,
dass sie zu ihren Asylgründen im Wesentlichen vorbrachte, ihr im Jahr
2014 verstorbener Ehemann sei Anwalt gewesen und habe sich für ein un-
abhängiges Katanga eingesetzt, weshalb sie selbst über die Jahre wieder-
holt mitgenommen und inhaftiert worden sei,
dass die heimatlichen Behörden im Jahr 2019, während sie ihre Schwester
in der Schweiz besucht habe, ihr Haus beschlagnahmt hätten und sie nach
ihrer Rückkehr in den Heimatstaat inhaftiert worden sei, da man auch sie
verdächtigt habe, sich politisch zu engagieren,
dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustands einige Wochen später frei-
gelassen worden und ausgereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 24. März 2023 die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerin verneinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-2305/2023 vom 15. Mai 2025 guthiess, soweit die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung beantragt war, die Verfügung des SEM aus
formellen Gründen aufhob und die Sache zur Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz zurückwies,
dass es seinen Entscheid im Wesentlichen damit begründete, dass das
SEM seiner Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht hin-
reichend nachgekommen sei und insbesondere das Recht auf Aktenein-
sicht verletzt habe, indem es der Beschwerdeführerin die Botschaftsabklä-
rung vom 11. November 2021 nicht rechtsgenüglich zur Stellungnahme
vorgelegt habe,
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dass die Vorinstanz das erstinstanzliche Verfahren wieder aufnahm und die
Botschaft in Kinshasa am 12. Juni 2025 neuerlich darum ersuchte, Abklä-
rungen zur Beschwerdeführerin zu treffen,
dass die Botschaft diese Anfrage mit Schreiben vom 20. Februar 2026 be-
antwortete,
dass das SEM der Beschwerdeführerin am 27. Februar 2026 die Bot-
schaftsabklärungen vom 28. Oktober 2021 (recte: 11. November 2021)
respektive 20. Februar 2026 unter Abdeckung der geheim zu haltenden
Stellen zukommen liess und ihr das rechtliche Gehör dazu gewährte,
dass die Beschwerdeführerin am 13. März 2026 Stellung zu den Abklärun-
gen der Botschaft in Kinshasa nahm und am 10. April 2026 einen Bericht
ihres Hausarztes zu ihrem Gesundheitszustand einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. April 2026 – eröffnet am 4. Mai
2026 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin neuerlich ver-
neinte, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Ein-
gabe ihrer Rechtsvertretung vom 2. Juni 2026 (Poststempel) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erhob und beantragte, auf die Be-
schwerde sei einzutreten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie
sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter
sei sie vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie um Bestellung des rubrizierten Rechtsvertreters zum amt-
lichen Rechtsbeistand ersuchte, zudem sei ihr im Falle ihres Obsiegens
eine Parteientschädigung auszurichten,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. Juni 2026 die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbei-
ständung abwies und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses aufforderte,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Frist leistete,
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und es erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – nach
Leisten des Kostenvorschusses – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
– wie nachfolgend aufgezeigt – um ein solches Rechtsmittel handelt, wes-
halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass der Rückweisungsantrag, der lediglich pauschal mit einer Verletzung
der Begründungspflicht begründet wird, abzuweisen ist, zumal die Vo-
rinstanz sich in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinrei-
chend differenziert mit den zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin
auseinandergesetzt hat (vgl. A69/11, S. 5 ff.),
dass es der Beschwerdeführerin denn auch offenkundig problemlos mög-
lich war, die Verfügung mit einer 15 Seiten umfassenden Beschwerde
sachgerecht anzufechten,
dass der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsver-
treter die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, offensichtlich keine
Verletzung der Begründungspflicht darstellt, sondern vielmehr die Frage
der materiellen Würdigung der Sache beschlägt,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass für die Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuch-
stellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht,
wobei es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Überein-
stimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit
und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.) geht, die
für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen, weshalb es für die
Glaubhaftmachung nicht ausreicht, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.3),
dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss kommt, dass die
Vorinstanz zutreffend feststellte, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhielten, wobei
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
dass die Argumentation in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf
die Wiederholung bereits geltend gemachter Befürchtungen beschränkt,
nicht geeignet ist, die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung umzustossen,
dass die Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz nicht zu beanstanden und
festzustellen ist, dass die vom SEM aufgezeigten Widersprüche und Un-
stimmigkeiten entgegen der Beschwerde nicht lediglich neben-
sächliche Sachverhalte, sondern entscheidende Ereignisse und damit den
Kern der Asylvorbringen betreffen,
dass insbesondere die geltend gemachte Inhaftierung im Jahr 2019 (das
angeblich fluchtauslösende Ereignis) sowie die Umstände der Ausreise der
Beschwerdeführerin aus dem Heimatstaat aufgrund offensichtlicher Dis-
krepanzen in ihren Aussagen betreffend Dauer, Zeitpunkt, Örtlichkeiten
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und Finanzierung nicht glaubhaft sind (vgl. A14/8 F5; A27/15 F75, F86;
A41/18 F40 ff., F67, F82, und F120 ff.), zumal sie die diesbezüglich in der
angefochtenen Verfügung aufgezeigten Widersprüche auch auf Beschwer-
deebene nicht zu plausibilisieren vermochte,
dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin auch unter Be-
rücksichtigung ihres Bildungsgrades sowie eines allfälligen Traumas
– bei welchem es sich in Ermangelung entsprechender ärztlicher Belege
um eine reine Vermutung der Rechtsvertretung handeln dürfte – nicht aus-
reichen, ihre Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass sich die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche weiter auch
nicht durch ihr Alter von (…) Jahren erklären lassen, wird doch in der Be-
schwerde nicht dargelegt, inwiefern sie dadurch eingeschränkt sein soll,
weshalb die diesbezüglichen Erklärungsversuche nachgeschoben erschei-
nen und folglich nicht überzeugen,
dass die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft vom 20. Februar
2026 die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zusätz-
lich untermauern, geht daraus doch hervor, dass sie zu keinem Zeitpunkt
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt habe (vgl. A64/41),
dass aufgrund der Botschaftsabklärung darüber hinaus auch feststeht,
dass die Beschwerdeführerin unzutreffende Angaben zu ihrer Familie und
deren Verbleib gemacht hat, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen
zu verweisen ist (vgl. A69/11, S. 5),
dass für das Gericht kein Grund besteht, an den entsprechenden Abklä-
rungen zu zweifeln, zumal der diesbezügliche Erklärungsversuch im Rah-
men des ihr zum Abklärungsergebnis gewährten rechtlichen Gehörs, wo-
nach ihre im Heimatstaat verbliebene Verwandtschaft Unwahrheiten über
sie verbreite (vgl. A66/9), ebenfalls nachgeschoben erscheint und folglich
nicht glaubhaft ist,
dass unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen festzustellen ist,
dass die Beschwerdeführerin keine im Sinne vom Art. 3 AsylG relevante
Gefährdungslage glaubhaft machen konnte und das SEM ihr demzufolge
zu Recht die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannte und das Asylgesuch
ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
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(Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass in Kongo (Kinshasa) keine landesweite Situation von Krieg, Bürger-
krieg oder allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. Urteile des BVGer
E-3827/2026 vom 15. Juni 2026 S. 10) und der jüngste Ausbruch des
Ebola-Fiebers den Nordosten des Landes betrifft, regional beschränkt ist
und die Beschwerdeführerin aus der nichtbetroffenen Region (…) respek-
tive (…) stammt (vgl. https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankhei-
ten/Infektionskrankheiten-A-Z/E/Ebola/Ausbruch-DRC-2026.html, abgeru-
fen am 11.8.2026),
dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die
Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) grundsätzlich dann zumut-
bar ist, wenn die betroffene Person ihren letzten Wohnsitz in der Haupt-
stadt Kinshasa oder einer anderen, über einen Flughafen verfügenden
Stadt im Westen des Landes hatte, oder wenn die Person in einer dieser
Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz verfügt,
dass trotz Vorliegens dieser Kriterien der Wegweisungsvollzug nach
Kongo (Kinshasa) in aller Regel nicht zumutbar ist, wenn die zurückzufüh-
rende Person (kleine) Kinder in Begleitung hat, für mehrere Kinder verant-
wortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr um
eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz verfü-
gende Frau handelt (vgl. dazu Referenzurteil BVGer E-731/2016 vom
20. Februar 2017 E. 7.3 und Urteil BVGer E-4357/2023 vom 29. August
2023 E. 8.3.3 m.w.H.),
dass vorliegend keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungs-
vollzug der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat sprechen,
dass sie zwar alleinstehend und (…) Jahre alt ist, ihre erwachsenen Kinder
unbestrittenermassen jedoch nicht auf ihre Unterstützung angewiesen sind
und sie – wie in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf die Abklä-
rungen der Botschaft ausführlich und zutreffend dargelegt wird – im Hei-
matstaat durchaus über ein soziales respektive familiäres Beziehungsnetz
verfügt, leben doch zahlreiche Verwandte in (…) und (…) und verfügen
ebendort (teilweise) über Immobilien (vgl. A64/41, S. 2 f. und A69/11,
S. 5.),
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dass der Beschwerdeführerin ihr Alter die Reintegration in ihrem Heimat-
staat nicht verunmöglicht, zumal sie dort nahezu ihr gesamtes Leben lebte
und davon auszugehen ist, sie könne im Bedarfsfall auf die Unterstützung
ihrer im Heimatstaat (und im Ausland) lebenden Geschwister und deren
Familien sowie die ihrer im Ausland lebenden fünf Kinder zurückgreifen,
unterstützten diese sie doch bereits in der Vergangenheit und finanzierten
mehrere Reisen nach Europa (vgl. A27/15 F75; A41/18 F31 f. und A6/41,
S. 2 f.),
dass auch die in der Beschwerde geltend gemachte drohende finanzielle
Notlage der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat zu
verneinen ist, nachdem sie gemäss der Botschaftsabklärung offenbar die
Rente ihres verstorbenen Ehemannes, der in leitender Position tätig war,
sowie allenfalls auch Einkünfte aus der Vermietung einer Liegenschaft in
(…) bezieht (vgl. a.a.O.), zudem scheint der Verkauf des Familiengrund-
stücks in (…) und ein entsprechender Anteil am Verkaufserlös für die Be-
schwerdeführerin eine Option zu sein (vgl. Beschwerde, S. 11),
dass dem SEM ferner zuzustimmen ist, dass auch die diagnostizierten ge-
sundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin (insbesondere ihre HIV-In-
fektion, arterielle Hypertonie und Depression; vgl. A68/5) dem Vollzug der
Wegweisung nicht entgegenstehen,
dass der Vollzug von Wegweisungen HIV-infizierter abgewiesener Asylsu-
chender aus der Schweiz praxisgemäss grundsätzlich zumutbar ist, so-
lange diese Infektion das Stadium C (Ausbruch der AIDS-Erkrankung)
noch nicht erreicht hat (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3 ff.),
dass der Bekämpfung von HIV und AIDS von den kongolesischen Behör-
den darüber hinaus hohe Priorität eingeräumt wird und entsprechende Me-
dikamente – beispielsweise antiretrovirale HIV-Therapien – in Gesund-
heitseinrichtungen und registrierten Apotheken kostenlos angeboten wer-
den (vgl. Urteil des BVGer E-278/2025 vom 24. März 2025 S. 8),
dass die HIV-Infektion der Beschwerdeführerin im (frühen) Stadium A I ist
(vgl. Beschwerdebeilage 2) und folglich nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs führt,
dass sich aus den zu den Akten gereichten medizinischen Unterlagen denn
auch kein akuter Behandlungsbedarf der (übrigen) gesundheitlichen Lei-
den der Beschwerdeführerin ergibt, unterzieht sich die Beschwerdeführerin
doch lediglich vierteljährlich einer hausärztlichen respektive halbjährlich ei-
ner infektiologischen Kontrolle (vgl. A49/44, S. 40 und A58/19, S. 10),
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dass auch die durch ihren Hausarzt diagnostizierte Depression dem Voll-
zug der Wegweisung nicht entgegensteht, zumal sich die Beschwerde-
führerin in Ermangelung entsprechender fachärztlicher Berichte diesbe-
züglich nicht in Behandlung befindet,
dass es ihr im Übrigen freisteht, einen Antrag auf medizinische Rückkehr-
hilfe zu stellen (Art. 75 der Asylverordnung 2 [AsylV 2, SR 142.312]),
dass nach dem Gesagten kein Grund zur Annahme besteht, die Beschwer-
deführerin werde bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, weshalb der Wegweisungsvollzug als zu-
mutbar zu qualifizieren ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reise-
papiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.–
festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]), wobei sie durch den in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Leslie Werne
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