Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-3985/2022

D-3985/2022Entscheid vom 04.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der eritreische Beschwerdeführer beantragte 2015 in der Schweiz Asyl und machte geltend, er sei in Eritrea rekrutiert worden, habe Militärdienst geleistet, sei mehrfach desertiert und 2013 illegal ausgereist. Das SEM lehnte das Asylgesuch nach Rückweisung durch das Bundesverwaltungsgericht erneut ab und verneinte sowohl die Flüchtlingseigenschaft als auch die Relevanz der geschilderten Ereignisse. Streitgegenstand war, ob seine Angaben glaubhaft sind und ob daraus Asyl oder zumindest Flüchtlingsanerkennung mit vorläufiger Aufnahme folgt.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Aussagen zur Rekrutierung und zur Militärdienstleistung trotz knapper Darstellung im Kern schlüssig und mit den Länderinformationen vereinbar seien. Nicht glaubhaft erschienen hingegen die behauptete erste Desertion 2009, der gescheiterte Ausreiseversuch 2010, die Haft sowie die spätere Zwangsarbeit, weil diese Schilderungen zu vage und unsubstantiiert geblieben seien. Dagegen erachtete das Gericht die Desertion und die illegale Ausreise im Jahr 2013 als glaubhaft, da die Angaben hierzu kohärent waren und hinreichende Realkennzeichen aufwiesen. Eine Asylgewährung fiel dennoch ausser Betracht, weil der Militärdienst als solcher keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründet und die massgebliche Gefährdung erst durch subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG entstand. Aufgrund der glaubhaft gemachten Desertion und illegalen Ausreise bejahte das Gericht jedoch die Flüchtlingseigenschaft und hielt den Wegweisungsvollzug nach Eritrea wegen Non-Refoulement für unzulässig.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell teilweise gutgeheissen: Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen, erhält aber kein Asyl, weil nur subjektive Nachfluchtgründe vorliegen. Das SEM wurde angewiesen, ihn vorläufig als Flüchtling aufzunehmen; im Übrigen blieb die Wegweisung als solche bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-3985/2022

Urteil vom 4. September 2026

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Murat Tari,
Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2022 / N (…).
D-3985/2022

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – suchte am
2. August 2015 in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2015 und der
Anhörung zu den Asylgründen vom 6. September 2017 machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 2008 beziehungs-
weise 2009 in den Militärdienst einberufen worden, weil er das Schuljahr
nicht bestanden habe und bereits volljährig gewesen sei. Er habe sich der
Rekrutierung zunächst entzogen; nachdem die Polizei seinen Vater mitge-
nommen habe, habe er – der Beschwerdeführer – der Einberufung jedoch
Folge geleistet. Er habe in B._______ eine militärische Ausbildung absol-
viert und sei nach etwa acht Monaten nach C._______ gebracht worden,
wo er ungefähr bis Oktober 2009 stationiert gewesen sei. Da sein Urlaubs-
gesuch abgelehnt worden sei, habe er den Dienst ohne Erlaubnis verlas-
sen und sei zu seiner Familie zurückgekehrt. Daraufhin seien seine Eltern
festgenommen worden; seiner Mutter sei dabei auch ihr Ausweis entzogen
worden. Er – der Beschwerdeführer – habe sich anschliessend für acht
oder neun Monate in einer wenig besiedelten Gegend versteckt, bevor er
am 8. Oktober 2010 versucht habe, in D._______ illegal aus Eritrea aus-
zureisen. Dabei sei er entdeckt worden, weshalb er zu drei Jahren Haft in
einer Umerziehungsanstalt verurteilt worden sei; nach etwa sechs Mona-
ten – im April beziehungsweise im Mai 2011 – sei er unter Androhung einer
weiteren Haftstrafe – im Falle erneuten Fehlverhaltens – von zwei Jahren
und drei Monaten entlassen worden. Während der Haft sei er wiederholt
befragt und geschlagen worden. Nach seiner Haftentlassung sei er zu sei-
ner Einheit in E._______ überstellt worden. Am 6. Juli 2012 habe er
schliesslich Urlaub erhalten. Da er seinem Vater in der Landwirtschaft habe
helfen müssen, habe er den gewährten Urlaub um einen Monat überzogen.
Er sei deswegen von staatlichen Sicherheitskräften aufgegriffen und zu sei-
ner Einheit nach F._______ gebracht worden. Dort habe er einen Monat
lang körperliche Zwangsarbeit leisten müssen und sein Monatssold sei ge-
strichen worden. Am 6. beziehungsweise 7. Juli 2013 habe er erneut Ur-
laub beantragt, um seine Familie unterstützen zu können, was aber ver-
weigert worden sei. Am Abend des gleichen Tages hätten er und sein
Freund G._______ bis elf Uhr dreissig abends Wache in der Militärbasis
halten müssen. Sie hätten sich abgesprochen, gemeinsam zu desertieren
und das Land zu verlassen. Er habe seine militärische Ausrüstung auf dem

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Wachposten gelassen und um elf Uhr hätten sie sich bei einem Feigen-
baum getroffen. Anschliessend seien sie gemeinsam zu Fuss über die na-
hegelegene Grenze nach Äthiopien geflüchtet. Dort seien sie von äthiopi-
schen Soldaten aufgegriffen und nach H._______ (Verwaltungsregion Ti-
gray, Äthiopien) gebracht worden. Danach habe er sich in ein Flüchtlings-
lager begeben und sich beim UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UN-
HCR) registrieren lassen. Etwa einen Monat und eine Woche später sei er
in den Sudan gelangt, wo er über eineinhalb Jahre geblieben sei, bevor er
über Libyen und Italien am 1. August 2013 in die Schweiz gereist sei.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er im Lauf des Asylverfahrens eine
Taufurkunde im Original sowie Kopien der Identitätskarten seiner Eltern
ein.

C.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an,
die Schilderungen zur vorgerbachten Desertion aus dem Militärdienst, zur
geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 sowie zu
den Umständen, die dazu geführt haben sollen, seien lediglich knapp und
undifferenziert ausgefallen. Ausserdem habe er das Vorbringen, wonach
ihm anlässlich seiner Entlassung aus der Umerziehungsanstalt im Jahr
2010 mit einer weiteren Haftstrafe gedroht worden sei, erst am Ende der
Anhörung erwähnt, weswegen dieses nachgeschoben wirke.

D.
Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung vom 22. November 2018
erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt. Im Rahmen des Schriftenwechsels reichte er eine UNHCR-Registrie-
rung in Äthiopien datiert auf den (…) 2013 in Kopie ein.

E.
Mit Urteil D-6655/2018 vom 18. Februar 2022 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie eine Verletzung der Begründungspflicht fest. In der Folge hiess
es die Beschwerde gut, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung beantragt worden war, hob die angefochtene Verfügung auf und
wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wies es die
Vorinstanz an darzulegen, ob und aus welchen Gründen es die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte Rekrutierung und deren Umstände,

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seine Militärdienstleistung an sich sowie die erste Desertion im Jahr 2009,
sein Versuch der illegalen Ausreise im Jahr 2010 und die darauffolgende
Inhaftierung, sein unerlaubtes Fernbleiben vom Militärdienst im Jahr 2012
sowie die anschliessende erzwungene Rückkehr in den Militärdienst und
die in diesem Zusammenhang erfolgte Bestrafung als glaubhaft oder un-
glaubhaft qualifiziert habe, und allenfalls aufzuzeigen, weshalb die entspre-
chenden Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant sein sollen.

F.
Mit Verfügung vom 11. August 2022 verneinte das SEM erneut die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

G.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. September 2022 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin be-
antragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren;
eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen; sub-eventualiter sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als
amtlichen Rechtsbeistand.

H.
Mit Schreiben vom 13. September 2022 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbei-
ständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

J.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2022 hielt die Vorinstanz an der
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angefochtenen Verfügung fest und äusserte sich zu den Beschwerdevor-
bringen.

K.
In seiner Replik vom 7. November 2022 bekräftigte der Beschwerdeführer
seine Beschwerdebegehren sowie deren Begründung und nahm Stellung
zur Vernehmlassung des SEM.

L.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2024 bat der Beschwerdeführer das Bun-
desverwaltungsgericht um Darlegung der Gründe für die lange Verfahrens-
dauer und um beschleunigte Behandlung des Verfahrens.

M.
Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 beantwortete das Bundesverwaltungs-
gericht die Verfahrensstandanfrage des Beschwerdeführers.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das
AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das vormalige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).

Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005
(AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integ-
rationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Geset-
zesartikel sind unverändert vom AuG in das AIG übernommen worden.

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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte sub-
jektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich ge-
setzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). Stattdessen werden Personen,

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die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-
nen, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.

4.
4.1 Zur Begründung der ablehnenden Verfügung vom 11. August 2022
führte das SEM an, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
sei nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG beziehungsweise die
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG seien
nicht erfüllt.

Mit Blick auf die Glaubhaftmachung der Vorbringen sei auf die verschiede-
nen Widersprüche in den Schilderungen des Beschwerdeführers hinzuwei-
sen. So habe er anlässlich der BzP dargelegt, er sei im Jahr 2008 rekrutiert
worden, während er anlässlich der Anhörung angegeben habe, im Jahr
2009 den Militärdienst angetreten zu haben. Ausserdem habe er in der An-
hörung dargetan, in der (…). Runde rekrutiert worden zu sein, obwohl
diese im Jahr 2008 stattgefunden habe. Auch aufgrund des von ihm ange-
gebenen Alters sei seine Rekrutierung unglaubhaft, zumal er den Asylbe-
hörden stets den (…) 1992 als sein Geburtsdatum angegeben habe, ge-
mäss welchem er sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2009 noch min-
derjährig gewesen wäre. Eine Rekrutierung trotz seiner damaligen Minder-
jährigkeit sei in Eritrea nicht zu erwarten. Zudem seien die diesbezüglichen
Schilderungen oberflächlich und unsubstantiiert geblieben. Ferner habe er
anlässlich der BzP ausgesagt, er sei in C._______ stationiert gewesen; in
der Anhörung habe er demgegenüber verschiedene Dienstorte angegeben
und dargetan, in C._______ sei er im Jahr 2009 für etwa einen oder zwei
Monate gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er anlässlich der
BzP lediglich jenen Dienstort angegeben habe, an welchem er nur kurze
Zeit stationiert gewesen sein soll. Überdies seien auch die vorgebrachte
erste Desertion im Jahr 2009 sowie der illegale Ausreiseversuch im Jahr
2010 nicht als glaubhaft zu erachten. Da seine Rekrutierung im Jahr 2008
beziehungsweise 2009 aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit un-
glaubhaft sei, sei auch diesen Vorbringen die Grundlage entzogen. Zudem
seien seine diesbezüglichen Schilderungen oberflächlich ausgefallen; aus-
serdem erstaune es, dass der Beschwerdeführer lediglich den gescheiter-
ten Ausreiseversuch, nicht jedoch die Desertion, als Grund für seine an-
gebliche Inhaftierung genannt habe. Es sei zwar nicht völlig ausgeschlos-
sen, dass er wegen versuchter illegaler Ausreise inhaftiert worden sei, zu-
mal seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der BzP und der Anhörung
grundsätzlich übereinstimmen würden. Da er aber vorzeitig aus der Haft
entlassen worden sei, würden keine Hinweise darauf bestehen, dass er

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deswegen bei einer Rückkehr nach Eritrea mit weiteren Behelligungen zu
rechnen habe. Insofern erweise sich das Vorbringen – selbst wenn es ge-
glaubt würde – nicht als asylrelevant. Ausserdem sei auch die diesbezüg-
liche Sachverhaltsdarstellung knapp und vage ausgefallen. Überdies sei
sein Einwand, bei erneutem Fehlverhalten drohten ihm weitere Jahre Haft,
als nachgeschoben – und somit unglaubhaft – zu erachten, zumal er dies
erst am Schluss der Anhörung geltend gemacht habe. Ferner habe er auch
seine Vorbringen betreffend den einmonatigen Urlaub im Jahr 2012, den
er ohne Einwilligung für einen weiteren Monat überzogen haben will, ledig-
lich knapp und unsubstantiiert geltend gemacht. Auch diesbezüglich dürfe
eine weitergehende Prüfung der Glaubhaftmachung unterbleiben, zumal
die geltend gemachte Bestrafung abgeschlossen und somit nicht asylrele-
vant sei. Des Weiteren seien seine Schilderungen betreffend die vorge-
brachte Desertion und die illegale Ausreise im Jahr 2013 sowie die Um-
stände, die dazu geführt hätten, lediglich knapp und undifferenziert ausge-
fallen. Seinen Aussagen seien keine individuellen Elemente – wie etwa ein
Abwägen der Gründe für oder gegen eine Ausreise oder persönliche Ge-
dankengänge – zu entnehmen; vielmehr hätten sich seine Schilderungen
in allgemein verbreiteten Ansichten zum eritreischen Militärdienst er-
schöpft. Zwar seien seine Ausführungen betreffend die Umstände der De-
sertion und der Ausreise auf Nachfrage hin etwas länger ausgefallen. Auch
diese würden aber nur wenige Realkennzeichen oder Details aufweisen,
weshalb nicht von erlebnisbasierten Schilderungen auszugehen sei. Auch
sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP
angegeben habe, zu Fuss von I._______ nach H._______ gelangt zu sein;
anlässlich der Anhörung habe er hingegen dargelegt, vom Dorf F._______
zur Grenze gegangen zu sein. Immerhin sei dem Beschwerdeführer zugute
zu halten, dass das auf der UNHCR-Registrierung eingetragene Ankunfts-
datum mit seinen Angaben im Asylverfahren übereinstimme; dieser Um-
stand vermöge jedoch die erwähnten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu
entkräften. Schliesslich genüge es zur Glaubhaftmachung einer illegalen
Ausreise aus Eritrea nicht, auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu
verweisen, ohne konkrete Ausreisegründe und -umstände glaubhaft darzu-
legen, zumal die gesetzliche Beweis- beziehungsweise Substantiierungs-
pflicht auch in dieser Konstellation nicht umgekehrt werde. Insofern sei vor-
liegend von einer legalen Ausreise auszugehen.

4.2 In seiner Beschwerde entgegnete der Beschwerdeführer, seine Schil-
derungen seien angesichts des herabgesetzten Beweismassstabs als
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu erachten. Dabei sei auch zu berück-
sichtigen, dass es ihm aufgrund seiner begrenzten Schulbildung, seiner

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Sozialisierung in Eritrea sowie traumatischer Erlebnisse schwerfalle, das
Geschehene chronologisch einzuordnen und wiederzugeben. Mit Blick auf
den Zeitpunkt seiner Rekrutierung sei festzuhalten, dass er Ende des Jah-
res 2008 einberufen worden sei, sich aber der Rekrutierung zunächst ent-
zogen habe; Anfang des Jahres 2009 – im Anschluss an die Festnahme
seines Vaters – habe er sich rekrutieren lassen. Insofern seien seine Ein-
berufung und die tatsächliche Rekrutierung zeitlich auseinandergefallen,
was den angeführten Widerspruch aufzulösen vermöge. Auch der Um-
stand, dass er gemäss seinem in der Schweiz registrierten Geburtsdatum
anlässlich seiner Rekrutierung noch nicht volljährig gewesen sein solle,
könne erklärt werden. Das auf seinem Taufschein eingetragene Geburts-
datum sei unzutreffend und das richtige Datum laute auf den (…) 1989, so
wie er sich beim UNHCR in Äthiopien habe registrieren lassen. Dasselbe
Geburtsdatum sei auch in seiner eritreischen Identitätskarte angegeben
gewesen, die ihm jedoch abgenommen worden sei. Weiter habe er die Um-
stände seiner Einberufung beziehungsweise Rekrutierung hinreichend
substantiiert und unter Verwendung individueller Merkmale geschildert;
auch seien seine diesbezüglichen Angaben kohärent ausgefallen und
stimmten mit dem weiteren Geschehensablauf überein. Ferner bestehe
auch kein Widerspruch zwischen den Angaben betreffend seine Stationie-
rung. Zwar sei es zutreffend, dass er anlässlich der BzP nicht alle Militär-
basen angegeben habe, auf welchen er stationiert gewesen sei. Dies sei
aber kein Widerspruch, sondern als weiterführende Spezifizierung des
Sachverhalts zu erachten. Überdies verfange auch der weitere Vorhalt der
Vorinstanz nicht, wonach er als Grund für seine Inhaftierung im Jahr 2010
lediglich den Versuch der illegalen Ausreise, nicht jedoch seine Desertion
genannt habe. Hierzu sei festzuhalten, dass er anlässlich der BzP lediglich
summarisch befragt worden sei, und dass zwischen seiner Desertion und
dem Ausreiseversuch ungefähr acht oder neun Monate gelegen hätten. Es
erscheine daher plausibel, dass er als Haftgrund lediglich den Ausreisever-
such vom 8. Oktober 2010 angegeben habe, zumal er dabei erwischt und
direkt danach inhaftiert worden sei. Auch erstaune die weitere Argumenta-
tion der Vorinstanz. So schliesse sie zwar nicht aus, dass er wegen eines
illegalen Ausreiseversuchs im Oktober 2010 inhaftiert worden sei, erachte
diesen Umstand aber als flüchtlingsrechtlich irrelevant. Diese Begründung
stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts, wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea in Kombination mit weite-
ren Anknüpfungspunkten für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
hinreichend sei. Insofern könne ihm auch nicht angelastet werden, dass er
seine Furcht vor erneuter Inhaftierung im Falle einer Rückkehr nachge-
schoben habe; ausserdem seien willkürliche Bestrafungen und

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Inhaftierungen in Eritrea geradezu notorisch. Des Weiteren treffe es auch
nicht zu, dass seine Angaben zu den Umständen seines überzogenen Ur-
laubs und der damit verbundenen Zwangsarbeit knapp, vage und unsub-
stantiiert ausgefallen seien. Entgegen der Vorinstanz habe er hinreichend
substantiiert sowie kohärent den diesbezüglichen Ablauf der Geschehnisse
und die Umstände der körperlichen Zwangsarbeit in konkreter Weise dar-
gelegt. Auch mit Blick auf die zweite Desertion und die illegale Ausreise im
Jahr 2013 sei die Vorinstanz zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftma-
chung seiner Angaben ausgegangen. Er habe konkret geschildert, dass die
Ausreise aus Eritrea nicht sein ursprüngliches Ziel gewesen sei, eine
Flucht jedoch aufgrund der individuell dargelegten Umstände – die Druck-
ausübung auf seine Familie, seine Inhaftierungen und körperlichen Bestra-
fungen sowie die fehlende Aussicht auf Urlaub – unausweichlich gewesen
sei. Auch habe er die Gedankengänge, die schliesslich zu seiner Ausreise
geführt hätten, dargelegt: So habe er den Entschluss zur Flucht aus der
Militärbasis erst aufgrund der erneuten Ablehnung seines Urlaubsgesuchs
gefasst; die Gespräche mit seinem Fluchtgefährten hätten ihn dabei be-
stärkt. Zudem habe er die Umstände seiner Flucht unter Verwendung von
Realkennzeichen geschildert. Auch könne der Einwand der Vorinstanz, an-
lässlich der BzP habe er dargelegt, von I._______ nach H._______ gereist
zu sein, während er anlässlich der Anhörung dargetan habe, von
F._______ das Land verlassen zu haben, nicht die Unglaubhaftigkeit seiner
Vorbringen begründen, zumal er diesbezüglich erklärt habe, dass er mit
I._______, J._______ und K.________ lediglich die Region um I._______
gemeint habe. Es sei nachvollziehbar, dass er anlässlich der summari-
schen BzP die Region beziehungsweise die nächstgrössere Stadt in der
Region genannt habe. Auch der eingereichte Ausweis des UNHCR sei mit
diesen Angaben vereinbar und entsprechend als Element zu werten, wel-
ches für die Glaubhaftmachung seiner Angaben spreche.

Mit Blick auf die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft sei festzu-
stellen, dass die willkürliche Inhaftnahme wegen versuchter illegaler Aus-
reise und Desertion offensichtlich eine auch objektiv begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen darstelle. Gemäss der geltenden Rechtsprechung
würden Desertion und Refraktion in Eritrea unverhältnismässig streng und
politisch motiviert bestraft, weshalb ihnen asylrechtliche Relevanz zu-
komme. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelte eine
Furcht vor Bestrafung stets dann als begründet, wenn die betroffene Per-
son in einem konkreten Kontakt zu Militärbehörden gestanden habe, was
auf ihn offensichtlich zutreffe.

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Eventualiter sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil er
durch seine Desertion und illegale Ausreise subjektive Nachfluchtgründe
geschaffen habe. Nach der geltenden Rechtsprechung sei dann vom Be-
stehen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen, wenn zusätzlich zur il-
legalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten würden, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen liessen. Vorliegend würden solche Anknüpfungspunkte
bestehen, zumal er aufgrund seiner ersten Desertion und der versuchten
Ausreise im Jahr 2010 für mehrere Monate inhaftiert worden sei; ausser-
dem werde er aufgrund der Desertion und der illegalen Ausreise im Jahr
2013 vom eritreischen Staat als Landesverräter betrachtet. Insofern seien
solche von der Rechtsprechung geforderten Anknüpfungspunkte gegeben,
weshalb er die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft auch des-
halb erfülle.

4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM an, das in der Beschwerde
geltend gemachte Vorbringen, wonach in der UNHCR-Registrierung das
eigentlich korrekte Geburtsdatum des Beschwerdeführers vermerkt sei, sei
als Schutzbehauptung zu erachten. Auch die Behauptung, dasselbe Ge-
burtsdatum sei auf der nicht mehr vorhandenen eritreischen Identitätskarte
angegeben gewesen, sei unbelegt geblieben. Weiter sei lediglich die
Glaubhaftmachung des ersten Ausreiseversuchs als nicht ausgeschlossen
erachtet worden; die eigentliche Ausreise im Jahr 2013 sei jedoch nicht
glaubhaft gemacht worden. Der erste Ausreiseversuch sei als flüchtlings-
rechtlich nicht relevant zu erachten, zumal die deswegen verhängte Strafe
bereits verbüsst worden sei.

4.4 In seiner Replik erwiderte der Beschwerdeführer, es sei zu berücksich-
tigen, dass er aufgrund der falschen Angabe seines Geburtsdatums keine
Vorteile für sein Asylverfahren habe ableiten können; entscheidend sei je-
doch vielmehr, dass sich das auf der UNHCR-Registrierung eingetragene
Geburtsdatum im Gesamtkontext des Sachverhalts als übereinstimmend
erweise. Zudem gehe aus seinen Angaben hervor, dass die «ration card»
mit welcher er im Flüchtlingslager in Äthiopien habe Lebensmittel beziehen
können, gestützt auf seine eritreische Identitätskarte ausgestellt worden
sei. Insofern sei das Geburtsdatum auf der UNHCR-Registrierung für die
Glaubhaftmachung seiner Vorbringen durchaus relevant. Ferner erscheine
es weiterhin nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz seinen ersten
Ausreiseversuch zumindest als nicht unglaubhaft erachte, die zweite – er-
folgreiche – Ausreise jedoch als unglaubhaft qualifiziere, zumal sich seinen

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Aussagen im Sinne eines aussagepsychologischen Strukturvergleichs
keine Unterschiede hinsichtlich der Aussagequalität entnehmen liessen.

5.
5.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers als
glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren sind.

5.2 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen.
Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sach-
verhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

5.3 Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle stellt das Gericht zunächst
fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers allgemein eher kurz und
wenig deskriptiv ausgefallen sind. Ob dieser Umstand auf das Bildungsni-
veau, sozio-kulturelle Faktoren oder erlebte Traumata zurückzuführen ist –
oder schlicht in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers liegt –, kann vor-
liegend offenbleiben. Hingegen sind Unterschiede in der Erzählstruktur in
Bezug auf die verschiedenen Anhörungsthemen im Rahmen der Prüfung
der Glaubhaftmachung mitzuberücksichtigen.

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5.4 Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer geglaubt werden kann, im erit-
reischen Militär Dienst geleistet zu haben. Diesbezüglich stellt das Gericht
fest, dass die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Namen
der Einheiten und die Struktur des eritreischen Militärs grundsätzlich kor-
rekt ausgefallen sind (vgl. A6/11 F7.02; A19/30 F174 f.; vgl. zur Nomenkla-
tur und Struktur des eritreischen Militärs: Immigration and Refugee Board
of Canada [IRB], Eritrea: Information on military structure, including ranks;
reason and process for advancement among ranks and transferring
between areas, particularly to the Sudan border area; information on the
logistics unit and the unit responsible for patrolling the Sudan border area,
including duties, ranking officers, unit names and training provided [2009-
2016], < https://www.ecoi.net/en/document/1407891.html >, zuletzt aufge-
rufen am 04.09.2026). Zudem erscheint der Umstand, dass er sowohl in
der (…) Ganta («Zug») wie auch der (…) Ganta gedient haben will, auf-
grund der teils willkürlichen Versetzungspraxis im eritreischen Militär sowie
der lückenhaften Informationen darüber zumindest nicht völlig unwahr-
scheinlich (vgl. dazu Human Rights Council, Report of the detailed findings
of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5. Juni 2015,
§ 1347 ff., < https://www.ohchr.org/sites/default/files/Documents/HRBodi
es/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf >; IRB, Eritrea: Infor-
mation on military structure, a.a.O.; Home Office, Country Policy and Infor-
mation Note Eritrea: National Service, illegal exit and return, Dezember
2025, § 3.2.12, < https://www.ecoi.net/en/file/local/2134300/CPIN_Eri-
trea_National_service_illegal_exit_and_return.pdf >, alle zuletzt aufgeru-
fen am 04.09.2026). Auch die Angaben, wonach der Beschwerdeführer vor
der elften Klasse einberufen worden sei, widerspricht den vorhandenen
Länderinformationen nicht; vielmehr gibt es Berichte, dass gerade Schul-
abbrecher vor der elften Klasse – und teilweise vor ihrer Volljährigkeit –
rekrutiert und in B._______ ausgebildet werden (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 6. De-
zember 2021, m.w.H., < https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_
upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Eritrea/211206_ERI
_Rekrutierung_Minors.pdf >; Human Rights Watch [HRW], Service for Life,
State Repression and Indefinite Conscription in Eritrea, 2009, S. 51,
< https://www.hrw.org/reports/eritrea0409web.pdf >; Landinfo, Eritrea: Na-
tional Service, 20. Mai 2016, § 2.6.3, < https://landinfo.no/as-
set/3382/1/3382_1.pdf >, alle zuletzt abgerufen am 04.09.2026; Human
Rights Council, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry
on Human Rights in Eritrea, a.a.O, § 1187, 1297). Insofern steht das vom
Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum, gemäss welchem er im
Jahr 2008 beziehungsweise 2009 noch minderjährig gewesen wäre, der

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Glaubhaftmachung der vorgebrachten Einberufung und Rekrutierung nicht
per se entgegen. Ob das während des Asylverfahrens angegebene Ge-
burtsdatum, welches aus dem eingereichten Taufschein hervorgeht, oder
das auf der UNCHR-Registrierung eingetragene das zutreffende Geburts-
datum ist, kann nicht eruiert, nach dem Gesagten aber offengelassen wer-
den. Des Weiteren – mit Blick auf den vom SEM angeführten Widerspruch,
wonach der Beschwerdeführer zwei verschiedene Rekrutierungsjahre an-
gegeben habe – stellt das Gericht fest, dass die Argumentation in der Be-
schwerde die Ungereimtheit überzeugend zu erklären vermag. Im Kontext
der vorgebrachten Geschehnisse erscheint es nachvollziehbar, dass der
Beschwerdeführer Ende des Jahres 2008 zur Rekrutierung aufgeboten
worden ist, er sich jedoch erst Anfang des Jahres 2009 – nachdem Druck
auf seine Familie ausgeübt worden war – der Rekrutierung gestellt hat (vgl.
A/19/30 F160: «…ich bin zuerst nicht gegangen.»); dies vermöchte zudem
zu erklären, weshalb er trotzdem in der (…). Runde rekrutiert worden sein
will (vgl. (vgl. A/19/30 157 ff.). Es ist der Vorinstanz jedoch zuzustimmen,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die geltend ge-
machte Einberufung und Rekrutierung weitgehend knapp und undetailliert
ausgefallen sind; immerhin sind sie aber in sich schlüssig und zeitlich kon-
sistent (vgl. A19/30 F166–172, 185, 204–209, 214–216, 219 f.). Ferner ist
festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass er anlässlich der BzP lediglich
seine Stationierung in C._______ genannt hat, noch kein zwingender Wi-
derspruch zu seinen weiteren Angaben ersichtlich ist, zumal die Befragung
anlässlich der BzP summarischer Natur ist und seine weiteren Ausführun-
gen anlässlich der Anhörung als Spezifizierungen zu erachten sind. Zwar
ist angesichts der kurzen und detailarmen Schilderungen letztlich nicht
feststellbar, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände der
Einberufung und der Rekrutierung – etwa mit Blick auf die vorgebrachte
Festnahme seines Vaters (vgl. A19/30 F163–166) oder die geltend ge-
machte Verbringung nach B._______ beziehungsweise die selbstständige
Reise nach L._______ (vgl. A19/30 F153 und 166) – dem tatsächlichen
Ablauf der Geschehnisse entsprechen oder nicht. Aufgrund der zeitlichen
Übereinstimmung, dem Abgleich mit den zitierten Länderinformationen und
der grundsätzlichen Kohärenz seiner Angaben ist aber davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer rekrutiert wurde und Militärdienst geleistet hat.

5.5 In Bezug auf die geltend gemachte erste Desertion im Jahr 2009, den
gescheiterten Ausreiseversuch im Jahr 2010, die sechsmonatige Haft im
Jahr 2011, den überzogenen Urlaub im Jahr 2012 und die anschliessende
Zwangsarbeit stellt das Gericht hingegen – gemeinsam mit der Vorinstanz
– fest, dass die diesbezügliche Sachverhaltsdarstellung die Vorausset-

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zungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht erfüllt.
So sind seine Aussagen betreffend die vorgebrachte erste Desertion im
Jahr 2009 und den gescheiterten Ausreiseversuch im Jahr 2010 knapp,
unsubstantiiert und vermeidend ausgefallen (vgl. A19/30 F173, 178 f., 181–
186, 223). Auch die Umstände der geltend gemachten Haftstrafe aufgrund
der ersten Desertion beziehungsweise des Ausreiseversuchs im Jahr 2010
wirken überwiegend unsubstantiiert, vage und gleichgültig (vgl. A19/30
F156, 182, 189, 293 f. 303 und 305). Dasselbe ist in Bezug auf die vorge-
brachte einmonatige Zwangsarbeit im Anschluss an den geltend gemach-
ten überzogenen Urlaub im Jahr 2012 festzustellen, zumal seine diesbe-
züglichen Angaben ebenfalls knapp, substanzarm und allgemein ausgefal-
len sind (vgl. A19/30 F196–199); insbesondere wäre zu erwarten gewesen,
dass der Beschwerdeführer die Umstände und Bedingungen der vorge-
brachten Zwangsarbeit mit mehr Detailreichtum und Realkennzeichen dar-
zulegen vermocht hätte (vgl. insbesondere A19/30 F297). Der Argumenta-
tion in der Beschwerde, wonach die in dieser Erwägung geprüften Sach-
verhaltselemente hinreichend substantiiert und konkret ausgefallen seien,
kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.

5.6 Demgegenüber stellt das Bundesverwaltungsgericht fest – wie im Üb-
rigen auch die Vorinstanz –, dass die Angaben betreffend die geltend ge-
machte Desertion und die vorgebrachte illegale Ausreise aus Eritrea im
Jahr 2013 – wenn auch auf Nachfragen hin – im Vergleich zu den in E. 5.5
erwogenen Vorbringen zumindest teilweise substantiierter und unter Ver-
wendung einiger Realkennzeichen ausgefallen sind; auch erweisen sich
diese Äusserungen als grundsätzlich in sich schlüssig und kohärent (vgl.
A19/30 F203, 224 f., 245 f., 250–253, 256–258, 283). Insbesondere scheint
die Entwicklung des Vertrauens gegenüber seinem Fluchtgefährten
G._______ sowie des gemeinsamen Ausreiseplans insgesamt nachvoll-
ziehbar (vgl. A19/30 F226–237). Auch die Umstände der vorgebrachten
Flucht aus der Militärbasis weisen beschreibende Merkmale und Real-
kennzeichen auf (vgl. A19/30 F224: «Genau um elf Uhr, nachdem sie ge-
schlafen haben, habe ich die Sachen dort zurückgelassen»; F225: «dass
wir uns dann um elf Uhr bei einem Feigenbaum treffen»; F250: «Man muss
entweder krabbeln oder am Boden liegend langsam vorankommen. Man
muss aufpassen, dass nicht Steine herunterfallen und Geräusche verursa-
chen»; F253: «Es ist dort einsam. Dann gibt es dort noch Vögel, die ,Tst
Tst Tst’ machen»; F283: «Wenn man krabbelt, dann verletzt man sich an
den Knien und so weiter. Und die Bäume zerreissen dir deine Kleidung»).
Zudem ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er die illegale Aus-
reise aus Eritrea bereits anlässlich der BzP erwähnte (vgl. A6/11F5.01 f.)

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und die grundsätzliche Fluchtroute zeitlich und geografisch mit seinen An-
gaben anlässlich der Anhörung übereinstimmt (vgl. A6/11F5.02; A19/30
F264–268, 288 – 290). An der grundsätzlichen Kohärenz seiner diesbe-
züglichen Vorbringen vermag auch der Einwand des SEM nichts zu än-
dern, wonach er anlässlich der BzP angegeben habe, von I._______ nach
H._______ gereist zu sein, während er anlässlich der Anhörung dargetan
habe, von F._______ nach H._______ gegangen zu sein. Aufgrund der
summarischen Natur der BzP spricht grundsätzlich nichts gegen die Dar-
stellung des Beschwerdeführers, wonach er auf die Region I._______
habe verweisen wollen. Zudem erscheint die von der Vorinstanz ange-
führte Ungereimtheit im Gesamtkontext des gesuchstellerischen Sachver-
halts lediglich untergeordneter Natur, weshalb diese die ansonsten konzi-
sen und hinreichend substantiierten Angaben zur Desertion und zur Aus-
reise aus Eritrea nicht als unglaubhaft erscheinen lässt. Da – wie in der
Beschwerde zutreffend ausgeführt wird – die Desertion des Beschwerde-
führers zeitlich mit der Ausreise aus Eritrea zusammenfällt, ist auch von
der Illegalität seiner Ausreise auszugehen, zumal eine legale Ausreise aus
Eritrea als Deserteur kaum vorstellbar ist. Nach dem Gesagten stellt das
Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer gelungen ist, seine Desertion
und die illegale Ausreise im Jahr 2013 glaubhaft zu machen.

6.
6.1 In der Folge ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Ausreise des Be-
schwerdeführers aus seinem Heimatstaat eine auch objektiv begründete
Furcht vor Verfolgung bestand, beziehungsweise ob vom Bestehen von
Vorfluchtgründen auszugehen ist.

6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zuge-
fügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.2).

6.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der
Leistung des Nationaldienstes in Eritrea – unabhängig von der Qualifizie-
rung als Tatbestand des Folterverbots gemäss Art. 3 EMRK oder des Ver-
bots der Zwangsarbeit gemäss Art. 3 Abs. 2 EMRK – kein flüchtlingsrecht-
lich relevantes Motiv zugrunde (vgl. Referenzurteil D-7898/2015 vom

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30. Januar 2017 E. 5.1; zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1 und 6.2), weshalb die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und eine Asylgewährung vorlie-
gend schon deshalb ausscheidet. Nach dem Gesagten ist das Bestehen
von Vorfluchtgründen zu verneinen.

7.
7.1 Zu prüfen ist daher, ob subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von
Art. 54 AsylG vorliegen und der Beschwerdeführer entsprechend als
Flüchtling anzuerkennen ist. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer
geltend, er habe aufgrund seiner Desertion aus dem eritreischen Militär-
dienst und seiner illegalen Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Ge-
fährdungssituation geschaffen.

7.2 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht
alleine eine illegale Ausreise aus Eritrea zur Begründung der Flüchtlingsei-
genschaft nicht (mehr) aus; vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten, bezie-
hungsweise wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutre-
ten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behör-
den als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 E. 5.1 f.). Als zusätzliche Anknüpfungspunkte gelten explizit
eine Refraktion oder Desertion (a.a.O., E. 5.3).

7.3 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Glaubhaftmachung der
Desertion und der illegalen Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 festgestellt
hat (vgl. E. 5.6), ist ohne Weiteres von einer flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG auszuge-
hen.

8.
Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft, gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver
Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG), zumal keine Ausschlussgründe nach
Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ersichtlich sind. Hingegen schliesst
Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus, und zwar unabhängig davon,
ob subjektive Nachfluchtgründe missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

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9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.3 Das Anwesenheitsverhältnis ist im Sinne einer Ersatzmassnahme nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51
E. 5.4). Aus den vorstehenden Erwägungen, wonach der Beschwerdefüh-
rer subjektive Nachfluchtgründe hat glaubhaft machen können, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea wegen drohender Verlet-
zung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5
AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzu-
lässig.

10.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung so
wie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt worden ist. Im Üb-
rigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 11. August
2022 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.

11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer
die – reduzierten – Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund
der mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 gewährten unentgeltli-
chen Prozessführung ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten jedoch zu
verzichten.

11.2 Praxisgemäss ist von einem Obsiegen des Beschwerdeführers zu
zwei Dritteln auszugehen. Ihm ist in Anwendung von Art. 64 VwVG und
Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

In der Beschwerdeschrift machte der Rechtsbeistand des Beschwerdefüh-
rers einen Aufwand von 10 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.–
sowie eine Spesenpauschale von Fr. 50.– beziehungsweise notwendige
Kosten von insgesamt Fr. 2436.20 geltend. Der in der Kostennote ausge-
wiesene Ansatz ist zu bestätigen. Unter Berücksichtigung der späteren Ein-
gaben ist von einem Mehraufwand von zwei Studen auszugehen. Gestützt
auf die weiteren Bemessungsfaktoren (Art. 9–11 VGKE) ist die um einen
Drittel reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1’590.– (inkl. anteilsmässige
Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE) festzusetzen.

11.3 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 4. Oktober 2022 als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet
worden ist, ist er im Umfang des Unterliegens – hier also zu einem Drittel –
für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschä-
digen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2
VKGE). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenan-
satz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und
Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das amt-
liche Honorar zulasten der Gerichtskasten ist im Hinblick auf den Umfang
der Beschwerdeeingaben auf (gerundet) Fr. 666.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt
wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfügung vom 11. August 2022 ist in den Dispositivziffern 1, 4 und 5
aufzuheben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als
Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1’590.– auszurichten.

5.
Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Murat Tari wird zulasten der Ge-
richtskasse ein Honorar von Fr. 666.– zugesprochen.

6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Daniela Brüschweiler Jonas Perrin

Versand:

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