BVGer D-4005/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der minderjährige Beschwerdeführer aus Kolumbien ersuchte am 25. März 2026 in der Schweiz um Asyl. Er berief sich auf ein lange zurückliegendes schweres Übergriffserlebnis, auf eine angebliche Entführung durch eine Guerillagruppierung im Februar 2026 sowie auf eine Gefährdung im Zusammenhang mit der Tätigkeit seiner Schwester als «lider social». Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte Asyl ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, das vor neun Jahren erlittene Ereignis stehe in keinem hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Ausreise und sei daher nicht asylrelevant. Die geltend gemachte Entführung erachtete es wegen weitgehend schematischer, praktisch wortgleicher und in wesentlichen Punkten unplausibler Schilderungen als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Selbst bei Wahrunterstellung fehle es an Asylrelevanz, weil in Kolumbien grundsätzlich staatlicher Schutz verfügbar und dem Beschwerdeführer auch eine innerstaatliche Fluchtalternative zumutbar sei. Eine Reflexverfolgung wegen der Schwester verneinte das Gericht ebenfalls, und es sah weder Unzulässigkeits-, Unzumutbarkeits- noch Unmöglichkeitsgründe für den Wegweisungsvollzug.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung mit Vollzug nach Kolumbien wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4005/2026
Urteil vom 6. August 2026
Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Linda Marti.
Parteien A_______, geboren am (…),
Kolumbien,
vertreten durch Claudio Ludwig, Rechtsschutz für Asyl-
suchende, Bundesasylzentrum Region Zürich,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Mai 2026 / (…).
D-4005/2026
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. März 2026 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.b Am 13. April 2026 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjäh-
rige (EB UMA) statt und am 11. Mai 2026 wurde er zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er gehöre der Eth-
nie (…) an und habe mit seinen Eltern und seiner Schwester (…) in (…)
gewohnt. Sein Bruder (…) lebe in (…) und seine Schwester (…) lebe in
(…). Seine Schwester (…) halte sich in der Schweiz auf. Er habe elf Schul-
jahre besucht und ein (…) mit Abschluss absolviert. Seine Mutter betreibe
ein (…) und (…). Sein Vater besitze ein (…). Er habe väterlicherseits einen
Onkel und zwei Tanten, die in (…) wohnen würden und mütterlicherseits
drei Onkel und eine Tante, die in (…) Wohnsitz hätten.
Im Alter von (…) sei er von zwei Bekannten der Familie (…). Seine Eltern
hätten daraufhin mehrere Klagen eingereicht, aber die Täter seien nicht für
ihre Tat belangt worden. Sie seien zwar einvernommen worden, aber der
Staat habe keine rechtlichen Schritte eingeleitet und die Täter hätten ihre
Arbeit bei staatlichen Institutionen nicht verloren. Die Klagen hätten für
seine Familie derweil zu weiteren Problemen und sogar zu Drohungen sei-
tens der Täter geführt. Er habe deshalb das Vertrauen in den kolumbiani-
schen Staat verloren.
Verbrecherbanden respektive militärische Gruppierungen würden in Ko-
lumbien Jugendliche rekrutieren, weshalb er in der Schweiz Asyl beantragt
habe. Am (…) seien in der Nacht plötzlich unbekannte Angehörige einer
Guerilla-Gruppierung in den Haushalt seiner Eltern hereingeplatzt und hät-
ten ihn gezwungen aufzustehen. Die eingedrungenen Personen hätten sei-
nen Vater nach seiner Schwester D. gefragt. Sein Vater habe geantwortet,
dass er ihren Aufenthaltsort nicht wisse. Mit einem Kabelbinder seien seine
Hände zusammengebunden worden und man habe ihm etwas über den
Kopf gezogen. Er sei zu einem Lastwagen gebracht worden, worin schon
andere junge Männer gesessen hätten. Die Fahrt mit dem Lastwagen habe
in ein Berggebiet geführt, wo er mit anderen Leuten drei Tage festgehalten
worden sei, bis er sich von seinen Fesseln habe befreien können. Er sei
losgerannt, bis er an einen Fluss gelangt sei. Er habe dort einen Mann
getroffen, der ihn mit seinem Jeep in die Ortschaft (…) gebracht habe. Er
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habe Leute um Essen und um Geld gebeten, um mit dem Bus nach Hause
zu fahren. Bei der Ankunft am Busbahnhof habe ihm jemand sein Telefon
ausgeliehen, damit ihn sein Vater abholen könne. Er sei in Lebensgefahr,
weil er aus der Gefangenschaft der bewaffneten Gruppe hätten fliehen kön-
nen. Da er in der Vergangenheit vom Staat keine Hilfe bekommen habe,
vertraue er dem Staat nicht mehr, deshalb habe er sich nicht an die Behör-
den gewandt. Bis zur Ausreise aus Kolumbien am (…) habe er sich zu-
hause versteckt gehalten.
Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
seinen Reisepass (im Original) sowie einen Zivilregisterauszug aus Kolum-
bien (in Kopie) ein.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asyl-
gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg-
weisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen; eventauliter sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Be-
schwerdeführer Asyl zu gewähren; subeventualiter sei die Vorinstanz an-
zuweisen den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung inklusive Empfangs-
bestätigung, eine unterzeichnete Vollmacht vom 30. März 2026, ein «Kurz-
bericht (…) Sprechstunde (…) vom (…) der (…) bei (alles in Kopie).
D.
Am 8. Juni 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Am 23. Juni 2026 reichte der Beschwerdeführer einen medizinischen Un-
tersuchungsbericht der (…), (…), vom 17. Juni 2026 zu den Akten. Mit Ein-
gabe vom 6. Juli 2026 wurde der gleiche Untersuchungsbericht vom
17. Juni 2026 erneut zu den Akten gereicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch hier –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich
um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG
wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Hauptantrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an
das SEM wird in der Beschwerde nicht begründet. Es wird zwar geltend
gemacht, die Feststellungen des SEM seien nicht korrekt – was einer ma-
teriellen Überprüfung bedarf (vgl. dazu E. 7ff.), es wird aber nicht dargelegt,
inwiefern ein Verfahrensfehler vorliegen soll. Ein solcher ist auch aus den
Akten nicht zu erkennen. Vielmehr hat die Vorinstanz den rechtserhebli-
chen Sachverhalt rechtsgenüglich festgestellt und ihren Entscheid in tat-
sächlicher und rechtlicher Hinsicht nachvollziehbar begründet sowie im
Einzelnen hinreichend differenziert dargelegt, von welchen Überlegungen
sie sich leiten liess. Dass das SEM den Sachverhalt anders würdigt als
vom Beschwerdeführer gefordert, beschlägt wie erwähnt nicht formell-
rechtliche Ansprüche, sondern die materiell-rechtliche Würdigung des
Sachverhalts. Folglich ist der Rückweisungsantrag an die Vorinstanz abzu-
weisen.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM begründet seine abweisende Verfügung damit, dass die gel-
tend gemachte (…) vor neun Jahren geschehen sei und sich eine Untätig-
keit der Behörden aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu er-
kennen sei. Aus dem Dossier würden sich zudem keine Anhaltspunkte er-
geben, dass dieses weit zurückliegende Geschehnis einen flüchtlings-
rechtlichen Bezug zur Gegenwart hätte, dies werde vom Beschwerdeführer
auch nicht vorgebracht, weshalb sich daraus keine gegenwärtige flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung ableiten lasse.
Betreffend das angebliche Vorkommnis vom 26. Februar 2026 falle auf,
dass der Beschwerdeführer die Geschehnisse zweimal praktisch wort-
gleich ohne Interaktionsschilderungen und mit für den Handlungsstrang
unwesentlichen Details angereichert vorbringe. Die zumeist wortgleichen
und schablonenhaft vorgetragenen Schilderungen würden auf ein Skript
hinweisen, das er im Hinblick auf die Erstbefragung und die Anhörung me-
morisiert habe. Der Beschwerdeführer selbst erwähne denn auch, dass
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eine schriftliche Vorlage existiere. Auch eine Gegenüberstellung der iden-
tischen Ausführungen in der Erstbefragung, an der Anhörung und in der
handschriftlichen spanischen Vorlage lasse begründete Zweifel daran ent-
stehen, dass es sich beim Geschilderten um ein selbsterlebtes Ereignis
handle. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wäh-
rend einer tatsächlichen Gefangenschaft nicht erfahren hätte, von welcher
Gruppierung er festgehalten werde. Ebenso wenig sei nachvollziehbar,
weshalb die Guerilla seine Schwester – die er in der Erstanhörung gar nicht
erwähnt habe – über zweieinhalb Jahre nach deren Weggang aus Kolum-
bien im Haushalt der Eltern gesucht haben und dabei gewaltsam in das
Haus der Familie eingedrungen sein sollte. Noch weniger nachvollziehbar
sei, dass er – obwohl er gar nicht im Fokus dieses gewaltsamen Eindrin-
gens gewesen sei – wortlos mitgenommen worden sei. Eine Gesamtwür-
digung führe daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer sich auf eine
konstruierte Asylbegründung abstütze und seine Vorbringen unglaubhaft
seien.
Aus den Akten ergäben sich auch keine Hinweise auf eine Reflexverfol-
gung aufgrund der beruflichen Aktivität der Schwester als «lider social».
Die Schwester habe Kolumbien vor über zweieinhalb Jahren verlassen,
während dieser Zeit sei es zu keinen Vorkommnissen gekommen, bei de-
nen er oder andere Familienangehörige aufgrund vergangener Aktivitäten
der Schwester belangt worden wären. Zudem würden weder er noch seine
Eltern über ein politisches Profil verfügen.
6.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, die Hypothese des SEM –
der Beschwerdeführer habe eine Geschichte erfunden, diese aufgeschrie-
ben und auswendig gelernt – überzeuge nicht. So sei der Beschwerdefüh-
rer am 13. April 2026 erstbefragt worden; das handschriftliche Schreiben
datiere vom 8. Mai 2026 und sei folglich drei Wochen nach der Erstbefra-
gung und nach dem Vorgespräch mit der Rechtsvertretung verfasst wor-
den. Dieses Schreiben sei im Sinne einer gewissen mentalen Entlastung
zu erreichen, wobei zu beachten sei, dass er rund eine Woche vor der Nie-
derschrift eine (…) Sprechstunde besucht habe, deren Ziel es gemäss Be-
richt vom 30. April 2026 unter anderem gewesen sei, «(…)» zu bespre-
chen. Es sei somit nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer bereits an
der Erstbefragung detailliert über seine Asylgründe berichtet habe, später
allenfalls der untersuchenden (…) davon berichtet und seine Asylgründe
schliesslich aufgeschrieben habe, womit sich seine Erinnerung weiter kon-
solidiert habe. Das schriftliche Festhalten ermögliche es, Erinnerungen zu
strukturieren und zeitlich einzuordnen. Dies könne dazu beitragen, die
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Verarbeitung der Erlebnisse zu fördern und emotionale Belastungen zu re-
duzieren. Auch widerspreche es der allgemeinen Logik und Lebenserfah-
rung, dass der Beschwerdeführer einerseits die Behörden mit einer aus-
wendig gelernten Geschichte hätte täuschen wollen, nur um anschliessend
das «Skript» seiner Täuschung unaufgefordert und von sich aus offenzule-
gen. Die Argumentation der Vorinstanz sei daher weder nachvollziehbar
noch haltbar. Ausserdem würden die Vorbringen bei einer Gegenüberstel-
lung thematisch zwar übereinstimmen, ohne aber schematisch oder wort-
gleich zu erscheinen. In der Erstbefragung und der Anhörung habe er die
äussere Erscheinung der Angreifer detailliert und mit emotionalem Unter-
ton geschildert. Auch hinsichtlich seiner konkreten Verschleppung habe er
Sinneswahrnehmungen und Details beschrieben und spontane Ergänzun-
gen gemacht. Seine Vorbringen seien im Kern konsistent, würden sich je-
doch in den Details entwickeln, was für ihre Glaubhaftigkeit spreche. Oh-
nehin seien gemäss der Rechtsprechung Differenzen zwischen der Erst-
befragung, die in erster Linie der Erfassung und Überprüfung der Persona-
lien diene, und der Anhörung nur bei offensichtlichen Widersprüchen zu
würdigen. Nicht gerechtfertigt sei es jedenfalls, allein gestützt auf eine ver-
meintlich zu ähnliche Berichtsweise auf die Unglaubhaftigkeit von Vorbrin-
gen zu schliessen. Der Beschwerdeführer habe deshalb überzeugend dar-
gelegt, dass ihm aus persönlichen, lebensgeschichtlich begründeten Um-
ständen sowie aufgrund seiner Position als Minderjähriger an seinem
früheren Wohnort staatlicher Schutz nicht zugänglich beziehungsweise
dessen Inanspruchnahme nicht zumutbar sei. Er habe daher für den Fall
einer Rückkehr nach Kolumbien objektiv begründete Furcht vor drohender
asylrelevanter Benachteiligung.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich bei der vor
neun Jahren erlittenen (…) um ein äusserst tragisches Ereignis handelt.
Mangels zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhanges zur Ausreise
des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz dennoch dessen Asylrelevanz
zu Recht verneint. Der Beschwerdeführer hält dem auf Beschwerdeebene
denn auch nichts Schlüssiges entgegen.
7.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Entführung
vermögen sodann den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne
von Art. 7 AsylG nicht zu genügen.
Der zutreffenden Argumentation der Vorinstanz, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers praktisch wortgleich, schablonenhaft und ohne
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Interaktionsschilderungen erfolgt sind, wird auf Beschwerdeebene nichts
Wesentliches entgegengehalten. Namentlich vermag der Erklärungsver-
such für das handschriftliche Schreiben – es sei Teil der Verarbeitung des
Erlebten – zu keinem anderen Ergebnis zu führen: Weder das Fehlen
spontaner Interaktions- und Gesprächsschilderungen – etwa mit den Ent-
führern, den übrigen Gefangenen, anlässlich des Transports zur Bushalte-
stelle auf der Flucht, der Hilfeleistungen mit Essen und einem Telefon an
er Bushaltestelle, mit dem Vater am Telefon oder mit den Eltern bei seiner
Rückkehr (vgl. SEM-act. (…)-17/14 Ziff. 7.01; vgl. SEM-act. (…)-21/16 F56,
S. 8 f., F73 ff., F77) – noch das Fehlen einer gewissen natürlichen Varianz
bei der wiederholten Erzählung, wie sie bei tatsächlich Erlebtem zu erwar-
ten wäre, lassen sich mit diesem Erklärungsversuch nachvollziehbar be-
gründen. Im Gegenteil wäre zu erwarten gewesen, dass eine angeblich
rund drei Wochen nach der EB UMA verfasste Niederschrift von tatsächlich
Erlebtem zwar im Kern gleich bleibt, jedoch in der Erzählungschronologie
und der Wortwahl variiert und nicht einem im Vorfeld aufgesetzten Skript
gleicht. Zugunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu werten, dass seine
Aussagen nebensächliche Details aufweisen (etwa Vogelgeräusche, Waf-
fenschüsse und Musik; vgl. SEM-act. 21/16 F56, S. 8 f.), diese vermögen
aber den Eindruck, wonach es sich bei seinen Schilderungen nicht um tat-
sächlich Erlebtes sondern um eine konstruierte Geschichte handelt, nicht
zu widerlegen. Im Gegenteil wird dieser Eindruck durch unlogische Ele-
mente in den Aussagen gestützt: So erschliesst sich dem Gericht bereits
nicht, wie es dem Beschwerdeführer trotz angeblichen Tragens einer
Maske, welche er bei seiner Entführung aufgesetzt bekommen haben soll,
und im Zeitpunkt seiner Flucht habe abnehmen können (vgl. SEM-act.
17/14 Ziff. 7.01, S. 11 f.; 21/16 F56, S.7 f.), möglich gewesen sein soll,
ausschliesslich visuell wahrnehmbare Details zu erkennen, namentlich
dass er in einen Transporter oder Lastwagen eingeladen worden sei, dass
er in einer Art Stall aus Holzbrettern und Plastik festgehalten worden sei,
und dass am dritten Tag um 16 oder 17 Uhr jemand gekommen sei, um auf
die Entführten aufzupassen, der dann wieder weggegangen sei (vgl. SEM-
act. 17/14 Ziff. 7.01, S. 12; 21/16 F56, S. 8 f. und F97). Auch das geltend
gemachte Rahmengeschehen vermag der Beschwerdeführer nicht nach-
vollziehbar darzulegen. Neben dem durch die Vorinstanz bereits erwähn-
ten Umstand, dass er nicht in Erfahrung gebracht haben will, wie die ihn
angeblich entführende Gruppierung heisst (vgl. SEM-act. 21/16 F84 f.), er-
scheint es ebenso unplausibel, dass er sich nach seiner gelungenen Flucht
in einen öffentlichen Bus gesetzt und sich in der Folge während drei Wo-
chen im Haus seiner Eltern, von wo er angeblich entführt worden war, ver-
steckt gehalten habe (vgl. SEM-act. 17/14 Ziff. 7.01, S.13; 21/16 F56, S. 9),
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wäre doch gerade dort mit einer erneuten Suche durch die Entführer zu
rechnen gewesen. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lingt, das Motiv für seine angebliche Entführung stringent darzulegen: wäh-
rend er anfänglich behauptete, es habe sich um einen Rekrutierungsver-
such einer Guerilla gehandelt (vgl. SEM-act. 17/14, Ziff. 7.01, S. 11), führte
er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen aus, das Eindringen in
das Elternhaus habe der Suche nach seiner Schwester gegolten (vgl.
SEM-act. 21/16 F56, S. 7 und F94). Weshalb die Entführer den Beschwer-
deführer diesfalls kommentarlos hätten mitnehmen sollen, bleibt unerklärt.
In Würdigung all der genannten Umstände erachtet das Gericht die geltend
gemachte Entführung folglich als nicht glaubhaft gemacht.
7.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der geltend gemachten
Entführung auch bei Wahrunterstellung keine Asylrelevanz zukommen
würde: Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure – so auch durch Gue-
rilla Gruppierungen – ist flüchtlingsrechtlich nur relevant, wenn die be-
troffene Person im Heimatstaat keinen ausreichenden staatlichen Schutz
finden kann (Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes). Der Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die
betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effi-
zienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen
innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. zur soge-
nannten Schutztheorie: BVGE 2011/51 E. 7). Keinem Staat gelingt es, die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall zu garantieren
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den
letzten Jahren wiederholt mit der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der
kolumbianischen Behörden auseinandergesetzt. Ohne die in verschiede-
nen Gegenden Kolumbiens bisweilen prekäre Sicherheitslage zu verken-
nen, geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grund-
sätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der kolumbiani-
schen Strafverfolgungs- und Justizbehörden aus (vgl. etwa Urteil des
BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025 E. 7.6 m.w.H.). Nach dem Gesagten
wäre der Beschwerdeführer – allenfalls mit der Unterstützung durch seine
Eltern – gehalten gewesen, bei den Behörden in Kolumbien um Hilfe zu
ersuchen. Davon kann er sich auch durch sein erklärtes Misstrauen gegen-
über allen Behörden aufgrund der vor neun Jahren erfolgten (…) nicht be-
freien, zumal die Behörden auch damals nicht untätig geblieben waren und
(niederschwellige) Hilfsangebote auf verschiedenen Ebenen und bei zahl-
reichen behördlichen Anlaufstellen vorhanden sind (etwa bei der Polizei,
der Staatsanwaltschaft, Unidad Nacional de Protección und dem staatli-
chen Opferschutzprogramm der Menschenrechtsdirektion des
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Innenministeriums). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer auch un-
ter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zuzumuten, sich in einem an-
deren Landesteil seines Heimatstaates niederzulassen, zumal er sich ge-
meinsam mit seiner Schwester (…)., deren Beschwerde gegen den ableh-
nenden Asylentscheid des SEM mit Urteil E-4978/2025 des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 13. Juli 2026 abgewiesen und für die ebenfalls eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative als möglich erachtet wurde, niederlassen
könnte. Nach dem Gesagten wäre die Schutzsuche des Beschwerdefüh-
rers auch bei Wahrunterstellung der Geschehnisse in Kolumbien nicht aus-
geschöpft gewesen, wozu der Beschwerdeführer aber gehalten gewesen
wäre.
7.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zu Recht und
mit zutreffender Begründung eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der
Aktivitäten der Schwester (…) des Beschwerdeführers als «lider social»
verneint hat, zumal deren Asylgesuch wie vorstehend erwähnt mangels
asylrechtlich relevanter Verfolgung vom Bundesverwaltungsgericht rechts-
kräftig abgewiesen wurde und eine Reflexverfolgung bereits deshalb nicht
vorliegen kann.
7.5 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Sinne
von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch
des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
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Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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§§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm
das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In Kolumbien herrscht weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situ-
ation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer einer Rückkehr generell unzu-
mutbar wäre (vgl. Urteile des BVGer D-3463/2025 vom 30. Juli 2025
E. 9.3.2 sowie D-1026/2024 vom 8. März 2024 E. 8.3.2 m.w.H.).
Vorliegend ergeben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe
oder besondere Umstände, die auf eine allfällige Existenzbedrohung nach
der Rückkehr hinweisen und den Wegweisungsvollzug als unzumutbar er-
scheinen lassen. Das SEM hat unter Berücksichtigung der Minderjährigkeit
des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2021 VI/3 E. 11.5.2 ; 2015/30 E. 7.3 ;
2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e; vgl. auch Urteil des
BVGer E-2951/2024 vom 3. Juni 2024 E. 7.3.3 m.w.H.) zutreffend festge-
halten, dass dieser bei der Rückkehr begleitet sein wird. Tatsächlich ist das
Asylgesuch seiner sich in der Schweiz befindenden Schwester (…) wie
vorstehend erwähnt (vgl. E. 7.3) rechtskräftig vom Bundesverwaltungsge-
richt abgewiesen und ihr Wegweisungsvollzug angeordnet wurde, womit
es ihm möglich ist, die Rückreise gemeinsam mit seiner Schwester anzu-
treten. Er verfügt in Kolumbien ausserdem selbst bei angenommener Au-
thentizität des unbekannten Aufenthaltsorts seiner Mutter über ein hinrei-
chendes intaktes familiäres Beziehungsnetz bestehend aus seinem Vater,
diversen Onkeln und Tanten sowie seiner Schwester in (…) und seinem
Bruder in (…). Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Verhältnis zu
seinem Vater sei zerrüttet und er könne daher nicht auf Unterstützung
durch seine Familie zählen, ist unglaubhaft, zumal die erstmals auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, er sei von ihm schlecht
behandelt und geschlagen worden, als nachgeschobene
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Schutzbehauptung zu werten sind. Es ist demnach davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer zu seinem Vater in sein Elternhaus zurückkeh-
ren kann. Unbesehen dessen wäre es dem in einigen Monaten die Volljäh-
rigkeit erreichenden Beschwerdeführer auch zumutbar, vorübergehend bei
einem seiner älteren Geschwister und deren Familien oder bei den in der
Nähe wohnhaften Tanten und Onkeln (vgl. SEM-act. 17/14 Ziff. 3.01) un-
terzukommen und von seiner Familie, die in guten finanziellen Verhältnis-
sen lebt (vgl. SEM-act. 21/16 F33), allenfalls auch finanzielle Unterstüt-
zung bei der Wiedereingliederung zu erhalten. Ausserdem wird mit der
Rückkehr nach Kolumbien der Schwester (…) ein weiteres Mitglied der
Kernfamilie in Kolumbien sein, mit dem der Beschwerdeführer ein gutes
Verhältnis pflegt und deren Unterstützung er in Anspruch nehmen kann
(SEM-act. 17/14 Ziff. 3.02). Der Beschwerdeführer verfügt zudem über ei-
nen Abschluss eines «(…)» und ist mit seinen (…) Jahren in der Lage, in
Kolumbien eine Arbeit zu finden oder ein Studium aufzunehmen. In medi-
zinischer Hinsicht ist gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere auf
den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztbericht, zwar von einer (…),
das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch von einer grundsätzlichen Be-
handelbarkeit (…) in Kolumbien aus (vgl. Urteil des BVGer E-4978/2025
vom 13. Juli 2026 E. 9.3.4 m.w.H.). Zudem ist auf die Möglichkeit spezifi-
scher medizinischer Rückkehrhilfe hinzuweisen, die nicht nur in der Form
der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispielsweise auch in der Über-
nahme von Kosten für notwendige Therapien bestehen kann (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfra-
gen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) und einer allfälligen (…)
kann im Rahmen der Organisation der Rückreise Rechnung getragen wer-
den. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr in den Hei-
matstaat zu einer medizinischen Notlage führen wird.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar und im Einklang mit den sich aus dem Kindeswohl ergeben-
den Verpflichtungen.
9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis zum 13. No-
vember 2034 gültigen Reisepass (vgl. SEM-act. ID-003/2), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos gewor-
den.
11.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist mit vorliegendem Urteil abzuweisen, da
sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erwiesen hat.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Angesichts der be-
sonderen Verfahrensumstände (Minderjährigkeit des Beschwerdeführers)
ist jedoch auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zu verzichten (vgl.
Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti
Versand:
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