Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4009/2026

D-4009/2026Entscheid vom 06.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der sri-lankische Beschwerdeführer tamilischer Ethnie beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, Mitglieder der EPDP hätten ihn wegen seiner Weigerung, auf dem Schulgelände Drogen zu verkaufen, bedroht, entführt, misshandelt und sexuell missbraucht. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Sri Lanka an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass Übergriffe durch private Dritte nur asylrechtlich erheblich sind, wenn der Heimatstaat keinen wirksamen Schutz gewährt, und hielt fest, dass in Sri Lanka grundsätzlich von Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden auszugehen ist. Da sich der Beschwerdeführer nie an die Polizei gewandt hatte, habe er den staatlichen Behörden keine Gelegenheit gegeben, ihn zu schützen; auch das nachträglich eingereichte Polizeidokument ändere daran nichts. Zudem sei die behauptete Verfolgung wegen der Verweigerung des Drogenverkaufs kein flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 3 AsylG. Weiter verneinte das Gericht ein fortbestehendes landesweites Verfolgungsinteresse und bejahte eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit, weshalb auch der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als zulässig, zumutbar und möglich erscheine.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung nach Sri Lanka und deren Vollzug wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4009/2026

Urteil vom 6. August 2026

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.

Parteien A. _______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 1. Juni 2026 / N (…).
D-4009/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl
nach.

B.
Am 20. Mai 2026 wurde er von der Vorinstanz vertieft zu seinen Asylgrün-
den angehört und gab dabei an, sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie zu sein. Er sei in B. _______ geboren, in C. _______ aufge-
wachsen und habe zuletzt mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in
D. _______ gewohnt (alle Ortschaften in der Nordprovinz Sri Lankas). Er
sei elf Jahre zur Schule gegangen und habe während über zehn Jahren
und bis zu seiner Ausreise an einer Schule als Koch und Abwart gearbeitet.

Der Beschwerdeführer legt dar, dass es sich bei der genannten Arbeits-
stelle um eine Regierungsstelle beziehungsweise öffentliche Stelle gehan-
delt habe und ihm diese im Jahre 2013 von der EPDP (Eelam People’s
Democratic Party) verschafft worden sei. Die Arbeit habe ihm sehr gut ge-
fallen, jedoch sei es im Jahr 2023 vermehrt zu Problemen gekommen. So
sei der ehemalige Schulleiter pensioniert worden und ein dem Christentum
angehörender Lehrer sei neu Schulleiter geworden. Dies sei auf viel Wi-
derstand gestossen und es sei zu Protesten gekommen. Da sich verbreitet
habe, dass der Beschwerdeführer diesen Wechsel unterstützt habe, sei er
sowohl bei der Arbeit als auch in seiner Freizeit immer wieder beschimpft
worden. Dazu komme, dass er von drei Personen der EPDP aufgesucht
worden sei, welche von ihm verlangt hätten, auf dem Schulareal Drogen
zu verkaufen. Sie hätten ihn immer wieder unter Druck gesetzt und ihm
deutlich gemacht, dass er die Arbeitsstelle nur aufgrund der Partei inne-
habe. Aufgrund der Umstände habe er sodann einen Stellenwechsel an
eine andere Schule beantragt, welcher am 19. Mai 2024 bewilligt worden
sei. Die drei Personen der Partei hätten dies in Erfahrung gebracht, hätten
ihn am 30. Mai 2024 vom Schulgelände abgeholt und ihn zum Camp der
EPDP gefahren. Dort sei er geschlagen und sexuell missbraucht worden.
Nach diesem Ereignis habe er vorerst nicht weiterleben wollen und habe
bei einem Bekannten Schutz gesucht. Dieser habe einen Schlepper ge-
kannt, zu dem nach E. _______ er bereits am nächsten Tag (31. Mai 2024)
habe fahren können. Während der Planung der Ausreise habe er bei die-
sem Schlepper wohnen können, bis er sodann am (…) Sri Lanka mit dem
Flugzeug verlassen habe und über Abu Dhabi nach Mailand gelangt sei.
Dort habe er in einem Haus leben müssen, das er nicht habe verlassen

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dürfen. Nach eineinhalb Jahren sei es ihm endlich gelungen, im Januar
2026 in die Schweiz zu kommen. Seit der Ausreise seien Angehörige der
EPDP bei seiner Familie zuhause vorbeigekommen, letztmals im Dezem-
ber 2025.

Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer
seinen nationalen Personalausweis, eine Arbeitsbestätigung sowie Links
und Videos betreffend die Proteste an der Schule zu den Akten.

C.
Dem Beschwerdeführer wurde am 28. Mai 2026 Gelegenheit zur Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf gegeben, welche er mit Eingabe vom glei-
chen Tag wahrnahm.

D.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vo-
rinstanz im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch
ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung und ordnete den Vollzug
an.

E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 5. Juni 2026 (Da-
tum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der vo-
rinstanzlichen Verfügung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung. Eventualiter wurde die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz beantragt.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2026 setzte die zuständige Instrukti-
onsrichterin dem Beschwerdeführer Frist an, um einen Kostenvorschuss
zu leisten. Aufgrund des zeitgleichen Austritts des Beschwerdeführers aus
dem Bundesasylzentrum in eine kantonale Unterkunft konnte die Verfü-
gung nicht zugestellt werden. Mit Verfügung vom 22. Juni 2026 setzte die
Instruktionsrichterin erneut Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses bis
zum 3. Juli 2026 an. Dieser ging am 30. Juni 2026 und somit fristgerecht
beim Gericht ein.

G.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2026 reichte der Beschwerdeführer ein neues Be-
weismittel in Form eines Auszugs aus dem Informationsbuch der Polizei zu
den Akten (nicht übersetzt).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
bezahlt wurde.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung besteht keine Veranlassung. Die
Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt unter Wahrung der

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Parteirechte des Beschwerdeführers vollständig und korrekt erhoben. Der
entsprechende Antrag wird in der Beschwerde denn auch nicht weiter be-
gründet. Auch von einer ungenügenden Auseinandersetzung mit den we-
sentlichen Sachverhaltselementen beziehungsweise einer Verletzung der
Begründungspflicht kann vorliegend nicht gesprochen werden. Das Kassa-
tionsbegehren ist somit abzuweisen.

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.
6.1 Die Vorinstanz weist im Rahmen der Begründung ihres Asylentscheids
primär darauf hin, dass Übergriffe durch Dritte nur dann von asylrechtlicher
Relevanz seien, wenn der Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Bei
Sri Lanka sei von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden
auszugehen und dies auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung. Ge-
mäss Darlegungen des Beschwerdeführers habe er es unterlassen, sich
an die Polizei zu wenden. Indem er keinen Versuch unternommen habe,
bei den sri-lankischen Behörden um Schutz zu ersuchen, könne diesen
kein mangelnder Schutzwille und fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen
werden. Folglich sei von einem adäquaten Schutz durch den Heimatstaat
auszugehen. Mit Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip würden sich die
Probleme des Beschwerdeführers zudem durch einen Wegzug in einen
anderen Teil des Heimatlandes lösen lassen. So mache er Nachteile gel-
tend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-

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massnahmen Dritter ableiten würden. Die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien folglich nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz im Sinne von
Art. 3 AsylG.

Schliesslich führt die Vorinstanz aus, auch an der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers zu zweifeln, so sei etwa durch Abklärungen bei der italie-
nischen Vertretung in Sri Lanka in Erfahrung gebracht worden, dass der
Beschwerdeführer mittels eines italienischen Reisevisums in Italien einge-
reist sei. Dieses sei zudem am 29. Mai 2024 ausgestellt worden und somit
bereits vor dem vom Beschwerdeführer geschilderten, angeblich fluchtaus-
lösenden Vorfall vom 30. Mai 2024. In diesem Sinne würden die Ausfüh-
rungen des Beschwerdeführers auch den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb das Asylgesuch ab-
zuweisen sei.

6.2 In der Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, dass er sich aus Scham und Angst vor Vergel-
tungsmassnahmen nie an die Polizei gewandt habe. Bei den Personen der
EPDP habe es sich um einflussreiche und vernetzte Männer gehandelt,
weshalb er befürchtet habe, dass eine Strafanzeige die Situation nur ver-
schlimmern würde. Zudem habe der sexuelle Übergriff bei ihm starke
Schamgefühle ausgelöst und es sei ihm äussert schwergefallen, darüber
zu sprechen. Er habe zudem angezweifelt, wirksamen Schutz zu erhalten.
Ein Umzug in eine andere Region des Landes sei ferner keine realistische
Lösung, da er nur in seiner Heimatregion verwurzelt und sozial vernetzt
sei. Zudem würde er auch bei einem Umzug noch in Angst leben. In Bezug
auf die von der Vorinstanz angezweifelte Glaubhaftigkeit führt er schliess-
lich aus, dass zwischen den Ereignissen in Sri Lanka und der Anhörung im
Asylverfahren viel Zeit vergangen sei und er in dieser Zeit zudem unter
erheblichem psychischem Druck gelebt habe. Aufgrund traumatischer Er-
eignisse sei es schwierig gewesen, die Ereignisse zeitlich korrekt wieder-
zugeben. In Bezug auf das italienische Arbeitsvisum legt er dar, dass die-
ses nichts an den von ihm erlittenen Übergriffen ändere und die Probleme
und Bedrohungen bereits vorher bestanden hätten.

In der ergänzenden Beweismitteleingabe (Eingabe mit Informationsbuch
der Polizei als Beilage) führt er sodann aus, dass das Beweismittel seine
bisherigen Angaben bestätigen und belegen würde, dass er bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre.

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7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzu-
setzen, soweit darauf in der Beschwerde überhaupt Bezug genommen
wird. Es kann demnach im Wesentlichen auf die Erwägungen im Asylent-
scheid der Vorinstanz verwiesen werden.

7.2 Insbesondere hebt die Vorinstanz korrekterweise hervor, dass Über-
griffe durch Dritte nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind, wenn
der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Gleichermassen ist der Vo-
rinstanz dahingehend zuzustimmen, als grundsätzlich von der Schutzfä-
higkeit und Schutzbereitschaft der sri-lankischen Behörden auszugehen
ist. Obwohl es zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer aus Angst oder
Scham die Polizei nicht aufgesucht hat, ändert dies nichts an der grund-
sätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft des Staates. Es wäre
dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, seine Hemmungen zu über-
winden und sich an die staatlichen Behörden zu wenden. Auch das im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens eingereichte Beweismittel in Form eines
Auszugs aus dem Informationsbuch der Polizei vermag an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer angab, die Polizei gar
nicht aufgesucht zu haben, und auch machte er an keine Stelle Probleme
mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden geltend. Inwiefern das Beweis-
mittel seine Angaben bestätigen können soll, ist deshalb nicht nachvoll-
ziehbar. Auf eine Übersetzung kann unter diesen Umständen in antizipier-
ter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2). Zu-
sammenfassend ist in dieser Hinsicht festzuhalten, dass der Beschwerde-
führer den Behörden schlicht nicht die Möglichkeit gegeben hat, ihrer
Schutzpflicht nachzukommen und es deutet vorliegend nichts darauf hin,
dass diese ihm nicht wirksamen Schutz hätten bieten können.

7.3 Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass der Grund der geltend
gemachten Verfolgung die Verweigerung seinerseits, Drogen auf dem
Schulareal zu verkaufen, sei. Dieser Verfolgungsgrund ist nicht als flücht-
lingsrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren.

7.4 Weshalb die drei Männer der EPDP bei einer Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Sri Lanka nach wie vor ein Interesse an ihm haben sollten,
erschliesst sich aus der Beschwerde nicht. Da er nicht mehr an der Schule
angestellt ist, ist wohl nicht davon auszugehen, dass ihm erneut Druck

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gemacht würde, dort Drogen zu verkaufen. Auch ist nicht davon auszuge-
hen, dass sie, weil er den Drogenverkauf damals abgelehnt hatte, nach wie
vor an seiner Bestrafung interessiert wären. Jedenfalls kann aber ein lan-
desweites Verfolgungsinteresse ausgeschlossen werden, weshalb auch
das Vorliegen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit zu bestätigen ist.
So handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit
Schulbildung und viel Arbeitserfahrung. Ihm sollte es somit möglich sein,
an einem anderen Ort eine Existenz aufzubauen. Er macht zudem nicht
geltend, inwiefern es für seine Ehefrau und Kinder nicht möglich sein sollte,
den Wohnort mit ihm zusammen zu verlegen. Allenfalls könnten seine Ehe-
frau und Kinder auch in einer Übergangsphase, bis der Beschwerdeführer
wieder finanzielle Stabilität gewonnen hat, weiterhin bei der übrigen Fami-
lie wohnen bleiben.

7.5 Zusammenfassend lässt sich in den Ausführungen des Beschwerde-
führers und den gesamten Akten keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung erkennen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs kann auf die geltende und
geläufige Praxis der Asylbehörden verwiesen werden (vgl. insbesondere
bezüglich Sri Lanka das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27.
Februar 2023 E. 10.).

9.2 Für die vorliegende Beurteilung des Wegweisungsvollzugs kann voll-
umfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden, zumal diesen Ausführungen in der Beschwerde nichts Inhaltliches
entgegengehalten wird und sich nach dem bisher Gesagten den Akten
auch keine Hinweise entnehmen lassen, die auf mögliche Gründe für die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit hinweisen würden.

Insbesondere ist die Einschätzung der Vorinstanz dahingehend zu bestäti-
gen, als eine Wegweisung in die Nordprovinz Sri Lankas vorliegend zumut-
bar scheint (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 10.2.2.). Wie bereits ausgeführt
verfügt der Beschwerdeführer über Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zu-
dem gibt er in seiner Beschwerde an, über ein tragfähiges soziales Netz-
werk zu verfügen. Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird,
für sich und seine Familie eine Existenz zu sichern, wie dies bereits vor der
Ausreise der Fall war.

9.3 Demzufolge hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg

Versand:

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