Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4177/2025

D-4177/2025Entscheid vom 07.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainische Beschwerdeführerin ersuchte zusammen mit ihrem Sohn in der Schweiz um vorübergehenden Schutz; zuvor hatten beide in Slowenien bereits einen Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine erhalten. Das SEM lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Slowenien an, weil dort eine Schutzalternative bestehe. Dagegen verlangte die Beschwerdeführerin die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz, eventualiter die vorläufige Aufnahme.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Personen aus der Ukraine grundsätzlich keinen Anspruch auf Schutz in der Schweiz haben, wenn ihnen in einem Drittstaat bereits ein gleichwertiger vorübergehender Schutz gewährt wurde und mit hinreichender Gewissheit erneut gewährt werden kann. Da die Beschwerdeführerin in Slowenien einen EU-Schutztitel erhalten hatte und Slowenien nach den einschlägigen EU-Regelungen weiterhin verpflichtet ist, ukrainischen Schutzsuchenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, bejahte das Gericht eine valable Schutzalternative. Weder das Kindeswohl, noch die familiären Beziehungen zum in der Schweiz lebenden Vater, noch Integrationsbemühungen in der Schweiz vermochten daran etwas zu ändern. Auch der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien sei zulässig, zumutbar und möglich, weshalb kein Raum für eine vorläufige Aufnahme bestehe.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz sowie die Wegweisung nach Slowenien wurden bestätigt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4177/2025

Urteil vom 7. September 2026

Besetzung Richter Lukas Müller (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
beide Ukraine,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 13. Mai 2025 / (…).
D-4177/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin stellte zusammen mit ihrem Sohn am 7. Juni 2024
ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz.

Zur Begründung machte sie geltend, sie und ihr Sohn seien ukrainische
Staatsangehörige und seien zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft gewesen. Von (…) bis (…) hät-
ten sie in Slowenien über einen Schutzstatus verfügt.

B.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um
vorübergehende Schutzgewährung und dem beabsichtigten Wegwei-
sungsvollzug nach Slowenien.

C.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 nahm die Beschwerdeführerin hierzu Stel-
lung und führte insbesondere aus, es sei ihr zwar in Slowenien vorüberge-
hender Schutz gewährt worden, dieser sei jedoch am (…) abgelaufen. Dort
habe sie auch keine Verwandten, wohingegen in der Schweiz ihr Vater lebe
([…]). Zudem verfüge sie nicht über die notwenigen finanziellen Mittel, um
nach Slowenien zu reisen und dort zu wohnen.

Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn reichten ihre ukrainischen Reise-
pässe sowie eine Bestätigung des slowenischen Migrationsamtes vom (…)
zu den Akten.

D.
Mit Verfügung vom 13. Mai 2025 lehnte das SEM die Gesuche um vorüber-
gehenden Schutz ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete
deren Vollzug an, wies die Beschwerdeführerin und ihren Sohn dem Kan-
ton C._______ zu und beauftragte diesen mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.

Zur Begründung führte es aus, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden
Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstel-
lende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und
deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Dies sei na-
mentlich dann der Fall, wenn die schutzsuchende Person in einem Dritt-
staat einen dem schweizerischen Schutzstatus S gleichzusetzenden

Seite 2
D-4177/2025

Schutztitel erhalten habe und damit wirksam vor der Kriegssituation in der
Ukraine geschützt sei. Eine allfällige Beendigung des Schutztitels im Dritt-
staat infolge einer freiwilligen Ausreise ändere nichts an der fehlenden
Schutzbedürftigkeit. Die Annahme einer Schutzalternative setze jedoch vo-
raus, dass der Schutztitel im Drittstaat wiedererworben werden könne. Die
Beschwerdeführerin habe in Slowenien über einen Schutzstatus verfügt.
Den Akten könne nicht entnommen werden, dass sie dieses Land unfrei-
willig verlassen habe. Es gebe auch keinen Grund zur Annahme, dass Sol-
wenien ihr und ihrem Sohn in Anwendung der einschlägigen europäischen
Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde. Angesichts der beste-
henden Schutzalternative in Slowenien sei das Gesuch um Gewährung
von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Der Vollzug der
Wegweisung nach Slowenien erweise sich – auch unter Berücksichtigung
des Kindeswohls – als zulässig, zumutbar und möglich.

E.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2025 reichte die Beschwerdeführerin – unter Bei-
lage der vorinstanzlichen Akten (aktenkundig), eines Schreibens der Direk-
tion für Migration des slowenischen Innenministeriums vom (…), eines
Schreibens des slowenischen Migrationsamts vom (…) (aktenkundig), des
Schweizer Aufenthaltstitels von Herrn D._______ (in Kopie), eines Proto-
kolls des Schulamts der Stadt C._______ vom 12. Mai 2025, eines Integ-
rationsplans der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2025, eines Belegs über
die Anmeldung der Beschwerdeführerin zu einem Deutschkurs vom 23.
Juni 2025 bis 11. Dezember 2025, eine Auflistung russischer Angriffe auf
die Stadt E._______ von Januar bis Juli 2024, eine Übersicht betreffend
die Ukraine des Amtes der Vereinten Nationen für die Koordinierung huma-
nitärer Angelegenheiten von März bis April 2025 – beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde ein und beantragt sinngemäss, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und ihr sowie ihrem Sohn vorübergehen-
der Schutz in der Schweiz zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig
aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur erneuten Prüfung an das
SEM zurückzuweisen.

F.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.

Seite 3
D-4177/2025

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG;
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese wurde zwar durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Ok-
tober 2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) aufgehoben
respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für
das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom 11. März
2022 anwendbar.

In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte Per-
sonengruppe definiert: Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen

Seite 4
D-4177/2025

und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, min-
derjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der
Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Feb-
ruar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren (Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung
vom 11. März 2022).

5.
5.1 Nach Prüfung der Akten ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest-
zustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die vorübergehende Schutzgewährung (Art. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und
Art. 73 AsylG) nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die ausführli-
chen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist (vgl.
insb. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Die vorinstanzliche Schlussfolge-
rung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden.
Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz
abweichenden Betrachtungsweise zu führen, vermögen sie dieser doch
nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 2 f. inkl. Beila-
gen).

Vorliegend ist weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfest-
stellung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen. Über-
dies wurde die Begründungspflicht nicht verletzt, ist die Vorinstanz doch
ausreichend auf das Kindeswohl, die Situation in Slowenien, die familiären
Gegebenheiten sowie die Situation in der Schweiz und die hierzu getätig-
ten Vorbringen eingegangen (vgl. angefochtene Verfügung insb. S. 2 und
S. 5 f.).

5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird,

Seite 5
D-4177/2025

und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusiche-
rung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer va-
lablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3).

5.3 Die Beschwerdeführerin ist ukrainische Staatsangehörige und hat vor
dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Sie gehört damit der Perso-
nenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung an. Sie hielt sich
jedoch in Slowenien auf und verfügte dort über einen Schutzstatus für Ge-
flüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde ihr offensichtlich in
Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie
2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Ver-
teilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den
Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durch-
führungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Fest-
stellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der
Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einfüh-
rung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem
schweizerischen Schutzstatus S gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu
auch Grundsatzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein
hinreichender Anknüpfungspunkt in Slowenien.

Die Beschwerdeführerin macht unter Beilage entsprechender Belege gel-
tend, sie verfüge aktuell über keinen gültigen Schutzstatus in Slowenien.
Die Frage, ob die Beschwerdeführerin aktuell immer noch über einen gül-
tigen slowenischen Schutztitel respektive eine darauf basierende Aufent-
haltsbewilligung verfügt, kann offenbleiben. Slowenien ist aufgrund der ein-
schlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen
ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren,
zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal
eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der
Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis 4. März 2028 (vgl. Durch-
führungsbeschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Ver-
längerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführ-
ten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Slowenien ih-
ren Schutzstatus (im Bedarfsfall) reaktivieren oder zumindest erneut erfolg-
reich um Schutz ersuchen kann. Es ist darauf hinzuweisen, dass die

Seite 6
D-4177/2025

einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass
derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt bezie-
hungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grund-
sätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl.
Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; vgl. auch Grund-
satzurteil des BVGer D-4601/2025 E. 6.2.3). Insgesamt kann demnach mit
hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Slowenien der Be-
schwerdeführerin und ihrem Sohn im Falle ihrer Rückkehr dorthin erneut
vorübergehenden Schutz gewähren und ihnen einen entsprechenden Auf-
enthaltstitel ausstellen wird. Hieran vermögen die ins Recht gelegten
Schreiben der Direktion für Migration des slowenischen Innenministeriums
und des Migrationsamtes nichts zu ändern, wurden diese doch namentlich
aufgrund einer Abmeldung seitens der Beschwerdeführerin erlassen, die
Slowenien schliesslich freiwillig verlassen hat. Nun kann die Beschwerde-
führerin – wie oben dargelegt und von ihr (gestützt auf das Schreiben des
Innenministeriums) selbst bestätigt (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 2.1) – dort
erneut um Schutz ersuchen; wobei der von ihr erwähnte diesbezügliche
Zeithorizont (vgl. a.a.O.) unbeachtlich ist.

5.4 Als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses können die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn überdies visumsfrei in den Schengenraum
ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit können sie selb-
ständig von der Schweiz nach Slowenien zurückkehren beziehungsweise
legal in Slowenien einreisen. Sollte ihnen dies – ihren Angaben entspre-
chend – finanziell nicht möglich sein, steht es der Beschwerdeführerin of-
fen, beim SEM ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen.

5.5 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl (Art. 3 KRK)
beruft, ist anzumerken, dass auch dieses keinen unmittelbaren Anspruch
auf Gewährung des vorübergehenden Schutzes vermittelt, sondern im
Rahmen der Gesamtwürdigung – namentlich bei der Prüfung der Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. unten E. 7.3) – zu berücksichtigen
ist.

5.6 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass die Beschwerde-
führerin und ihr Sohn in Slowenien über eine valable Schutzalternative ver-
fügen und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.

5.7 Die Vorinstanz lehnte damit das Gesuch um Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes zu Recht ab.

Seite 7
D-4177/2025

6.
6.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab,
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

6.2 Die Beschwerdeführererin und ihr Sohn verfügen insbesondere weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Das SEM hat demnach zu Recht die
Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4;
2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2 Slowenien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) so-
wie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es
ist weder dargetan noch ersichtlich, dass in casu im Falle des Vollzugs der
Wegweisung das flüchtlings- oder das menschenrechtliche Refoulement-
verbot verletzt würde (Art. 25 Abs. 2 BV, Art. 5 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK
sowie Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK). Der – bei ausblei-
bender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der
Wegweisung nach Slowenien ist daher – ungeachtet der Beschwerdeaus-
führungen – zulässig.

7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG

Seite 8
D-4177/2025

i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen
(VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
vermutungsweise zumutbar.

Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde zwar gewisse pau-
schale Andeutungen, bringt jedoch nichts vor, was diese Vermutung sub-
stanziiert widerlegen könnte. So haben – entgegen den in der Beschwerde
vorgebrachten Mutmassungen – Personen gemäss Art. 13 der Richtlinie
2001/55/EG, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz
erhalten, unter anderem Anspruch auf medizinische Versorgung sowie an-
gemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn bei einer Rückkehr nach
Slowenien dort in eine existenzielle Notlage geraten würden. Auch aus
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin dort angeblich über keine Be-
zugspersonen verfügt, kann sie offenkundig nichts zu ihren Gunsten ablei-
ten. Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die entsprechenden
Belege vorbringt, sich um eine Integration in die Schweiz auch in wirtschaft-
licher Hinsicht zu bemühen, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss der
Rechtsprechung des angerufenen Gerichts eine allfällige Integration von
Asyl- oder Schutzsuchenden in die Schweiz kein Kriterium bei der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellt (vgl. bspw. Urteil
des BVGer E-2125/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.4.4 f.). Die in der
Schweiz besuchten Kurse sowie die gezeigte Eigeninitiative im Hinblick auf
den Erhalt einer Arbeitsstelle können der Beschwerdeführerin jedoch auch
in Slowenien nützlich sein, um sich dort eine wirtschaftliche Existenz auf-
zubauen und ihren Lebensunterhalt zu verbessern. Überdies kann selbst
mit dem Hinweis auf das Kindeswohl die obgenannte Vermutung nicht um-
gestossen werden. Insbesondere wird das Kind zu gegebener Zeit auch in
Slowenien Zugang zu Bildung haben werden und nicht allein, sondern zu-
sammen mit der Beschwerdeführerin, seiner engsten Bezugsperson (dies
ist in casu nicht der Grossvater), nach Slowenien zurückkehren. Das pro-
tokollierte Elterngespräch vom 12. Mai 2025 ändert hieran ebenfalls nichts
und der Kontakt zum Grossvater kann auch aus Slowenien gepflegt sowie
aufrechterhalten werden. Schliesslich ändert an der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auch die Tatsache nichts, dass der Vater der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten hat, ist sie
doch volljährig und ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf ein
zwischen ihr und ihrem Vater bestehenden Abhängigkeitsverhältnis im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. zum Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV: Urteil des BVGer D-2943/2025 vom 20. Mai

Seite 9
D-4177/2025

2025 E. 8.3.3 m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien ist
somit zumutbar.

7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich im Sinne von Art. 83
Abs. 2 AIG. So ist die die Beschwerdeführerin (bis März 2030) und ihr Sohn
(bis März 2028) im Besitze eines gültigen ukrainischen Reisepasses. Im
Übrigen steht die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Feststellung,
der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. Koordinationsurteil des BVGer D-4601/2025 E. 8.4.2,
m.w.H.) und andernfalls würde es der Beschwerdeführerin obliegen, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art 72 i.V.m. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG); der entspre-
chende Eventualantrag ist abzuweisen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die
Beschwerde ist abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten in der Höhe von
Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 10
D-4177/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Michal Koebel

Versand:

Seite 11

Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen

Verwandte Entscheide