BVGer D-4391/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der sri-lankische Beschwerdeführer tamilischer Ethnie machte geltend, er sei nach der Meldung einer beobachteten Drogenübergabe in Sri Lanka wiederholt bedroht, misshandelt und sexuell missbraucht worden; zudem vermutete er die Beteiligung eines Polizisten. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Sri Lanka an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme, und berief sich zusätzlich auf seinen psychischen Gesundheitszustand.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Übergriffe durch Dritte nur asylrechtlich relevant sind, wenn der Heimatstaat keinen ausreichenden Schutz bietet, und bestätigte die grundsätzliche Schutzfähigkeit und Schutzbereitschaft der sri-lankischen Behörden. Der Beschwerdeführer habe sich zwar an die Polizei gewandt, es wäre ihm aber zumutbar gewesen, bei ausbleibender Reaktion erneut nachzufassen oder sich an übergeordnete Stellen zu wenden; zudem fehle es an einem flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Das Gericht verneinte auch die Notwendigkeit eines zusätzlichen psychiatrischen Gutachtens, da der Gesundheitszustand aufgrund der Akten als hinreichend abgeklärt erschien und die geltend gemachten psychischen Leiden einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht entgegenstünden. Schliesslich bejahte es eine innerstaatliche Fluchtalternative sowie die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs, da in Sri Lanka eine grundlegende medizinische Versorgung und für den Beschwerdeführer tragfähige Wiedereingliederungsmöglichkeiten bestünden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die Ablehnung des Asylgesuchs ebenso bestehen wie die Wegweisung nach Sri Lanka; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4391/2026
Urteil vom 30. Juli 2026
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen;
Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026 / N (…).
D-4391/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 26. März 2026 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch und wurde am 30. März 2026 zu seiner Person sowie am 20. April
sowie 4. Juni 2026 zu seinen Asylgründen angehört.
B.
Anlässlich der Anhörungen gab der Beschwerdeführer an, sri-lankischer
Staatsangehöriger und ethnischer Tamile zu sein. Er sei in B. ______ ge-
boren, hätte aber mit seinen Eltern und der jüngeren Schwester bis kurz
vor seiner Ausreise in C. ______ in der Nordprovinz gelebt. Er verfüge über
eine Schuldbildung und eine Berufsbildung in der IT und sei vor seiner Aus-
reise verschiedenen Berufstätigkeiten nachgegangen. Er macht geltend, er
sei im Mai 2025 Zeuge einer Drogenübergabe zwischen zwei Männern auf
einem Motorrad und einer anderen Person auf der Strasse geworden. Als
er diesen Vorfall der Kriminalpolizei gemeldet habe, habe er danach ano-
nyme Drohanrufe erhalten, sei beschimpft und mit dem Tod bedroht wor-
den. Aufgrund dieser Drohungen habe er bei der Polizei eine Anzeige er-
stattet, welche jedoch nicht weiterverfolgt worden sei. In der gleichen Wo-
che sei er auf der Strasse von mehreren Personen auf Motorrädern ange-
halten, geschlagen, beschimpft und ausgezogen worden. Er sei an seinem
nackten Körper angefasst, dabei gefilmt worden und man habe ihm damit
gedroht, die Videos zu veröffentlichen, sollte er sich nochmals betreffend
die Drogenübergabe oder den Drohungen bei der Polizei melden. Im Au-
gust 2025 sei er nochmals benachrichtigt und dazu aufgefordert worden,
die gleichen Männer nochmals zu treffen, ansonsten sie die Videos veröf-
fentlichen würden. Bei diesem Treffen sei er sexuell missbraucht und miss-
handelt worden. Diese Vorfälle hätten ihn sehr eingeschüchtert und er sei
nicht mehr aus dem Haus gegangen. Psychisch sei es ihm sehr schlecht
gegangen und er habe sogar suizidale Gedanken gehabt. Im Oktober 2025
sei er von einer grösseren Gruppe zu Hause aufgesucht und zum Treff-
punkt des letzten Vorfalls mitgenommen worden. Dort sei es erneut zu se-
xuellen Übergriffen durch mehrere Männer gekommen, wobei einer eine
Polizeiuniform getragen habe. Danach habe der Beschwerdeführer seine
Telefonnummer geändert, im November 2025 den Wohnort nach
D. _______ verlegt und dort in einer eigenen Mietwohnung gelebt. Dort sei
er sodann erneut zur Polizei gegangen, um die Vorfälle zu melden. Diese
habe ihn gebeten, nach dem Wochenende wiederzukommen, um Anzeige
zu erstatten. Einige Tage nach der Kontaktaufnahme bei der Polizei sei er
erneut aufgegriffen, mit einem Messer bedroht und wieder sexuell
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missbraucht und geschlagen worden. Aus diesem Grund sei er nicht mehr
zurück zur Polizei gegangen. Er gehe davon aus, dass einer der Täter Po-
lizist sei, da sie die Meldungen des Beschwerdeführers bei der Polizei im-
mer in Erfahrung gebracht hätte. Aus diesem Grund habe er nicht auf die
Unterstützung der Polizei zählen können. Nach dem letzten Vorfall sei er
einige Tage bei einem Bekannten in E. _______ untergekommen, habe Sri
Lanka am (…) mit dem Flugzeug verlassen und sei über Dubai und Vilnius
schliesslich in die Schweiz gekommen.
Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdefüh-
rer Kopien seiner Geburtsurkunde und sri-lankische Identitätskarte zu den
Akten.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 (gleichentags eröffnet) stellte die Vo-
rinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie die Wegweisung
des Beschwerdeführers und ordnete den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht vom 21. Juni 2026 (Da-
tum Poststempel 22. Juni 2026) beantragte der Beschwerdeführer die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung. Eventualiter wurde die Feststellung der
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Ein-
holung eines psychiatrischen Gutachtens zur Abklärung der Folgen der er-
lebten Gewalt sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2026 wies die zuständige Instruktionsrichterin
das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte den Be-
schwerdeführer auf, bis am 20. Juli 2026 einen Kostenvorschuss zu leisten.
F.
Der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.– wurde am 15. Juli 2026
beglichen.
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G.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2026 (Datum Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer neue Beweismittel in Form eines psychiatrischen Fachberichts,
weiterer medizinischer Unterlagen sowie einer amtlichen Todesurkunde
seines Bruders inklusive Übersetzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht
geleistet wurde.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht keine Veranlassung. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt
sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz unter Wah-
rung der Parteirechte des Beschwerdeführers vollständig und korrekt erho-
ben worden ist. Auch von einer ungenügenden Auseinandersetzung mit
den wesentlichen Sachverhaltselementen beziehungsweise einer Verlet-
zung der Begründungspflicht kann vorliegend nicht gesprochen werden.
Das Kassationsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer begehrte Einholung eines
psychiatrischen Gutachtens ist aus dem richtig und vollständig festgestell-
ten Sachverhalt der Vorinstanz keine Notwendigkeit eines solchen zu er-
kennen. So geht aus den Akten hervor, dass die Vorinstanz zu jeder Zeit
über die gesundheitliche Lage des Beschwerdeführers informiert gewesen
ist. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich beider Anhörungen zu seinem
Gesundheitszustand befragt und machte in dieser Hinsicht keine Ausfüh-
rungen, die auf eine aktuelle akute Gefährdung seiner Gesundheit hinwei-
sen würden. So ist den medizinischen Unterlagen zwar zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer an Angstzustände und Schlafstörungen leide,
jedoch hierfür in medikamentöser Behandlung stehe und diese wirksam
sei. Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers zu verharmlo-
sen, ist zudem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer entgegen
den Ausführungen in der Beschwerde im Laufe des Verfahrens (gemäss
Anhörungsprotokolle) keine suizidalen Gedanken geäussert hat, sondern
die Ausführungen betreffend Suizidgedanken sich auf die Zeit vor der Aus-
reise beschränken. In den nachträglich zu den Akten gereichten medizini-
schen Unterlagen wird der Beschwerdeführer mit einer posttraumatischen
Belastungsstörung sowie einer rezidivierend depressiven Störung diagnos-
tiziert. Zudem wird auf passive Suizidgedanken hingewiesen, jedoch auch
ausgeführt, dass die Selbstverletzungsgefahr gering sei, weshalb auf einen
stationären Aufenthalt verzichtet wurde. Dem Beschwerdeführer wurden
Medikamente verschrieben und dieser befindet sich aktuell in Behandlung.
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist in diesem Sinne als
genügend abgeklärt zu betrachten. Das Rechtsbegehren, es seien auf Be-
schwerdeebene weitere Abklärungen zu treffen, ist damit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Die Vorinstanz weist im Rahmen der Begründung ihres Asylentscheids
primär darauf hin, dass Übergriffe durch Dritte nur dann von asylrechtlicher
Relevanz seien, wenn der Staat nicht schutzwillig und schutzfähig sei. Bei
Sri Lanka sei von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden
auszugehen und dies auch gegenüber der tamilischen Bevölkerung. Fer-
ner sei zu beachten, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verfolgungsmotiv nicht um ein Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG,
sondern vielmehr um Einschüchterungsversuche Dritter handle aufgrund
dessen, dass er Zeuge einer Drogenübergabe geworden sei.
In Bezug auf seine Anzeige bei der Polizei im Frühling 2025 sei darauf hin-
zuweisen, dass sich der Beschwerdeführer nach der Anzeigeerstattung
nicht mehr bei der Polizei erkundigt habe. Da er nichts mehr gehört habe,
sei er davon ausgegangen, dass die Anzeige nicht weiterverfolgt worden
sei. Als sich der Beschwerdeführer sodann im Winter 2025 bei der Polizei
in D. _______ gemeldet habe, sei er nicht nochmals zurückgekehrt, um
effektiv eine Anzeige zu erstatten. Der Schlussfolgerung des Beschwerde-
führers, dass er in Sri Lanka keinen Schutz der Behörden erhalten habe,
könne nicht gefolgt werden. So habe er sich nach den ersten Kontaktauf-
nahmen nicht mehr bei der Polizei gemeldet und es sei den Erzählungen
des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, dass die Polizei ihn nicht
ernst genommen und die Sache weiterverfolgt habe. Es sei ihm zuzumuten
gewesen, sich erneut bei der Polizei oder bei einer übergeordneten Stelle
zu wenden.
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Über die geschilderten Vorfälle hinaus habe der Beschwerdeführer zudem
nie persönliche Schwierigkeiten mit Behörden, Privatpersonen oder ande-
ren Akteuren gehabt und verfüge über kein politisches Profil.
Im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Schutz-
fähigkeit und Schutzbereitschaft der sri-lankischen Behörden sei davon
auszugehen, dass er allfälligen zukünftigen Übergriffen in Sri Lanka nicht
schutzlos ausgeliefert wäre.
Schliesslich sei kaum nachvollziehbar, weshalb die Angreifer den Be-
schwerdeführer derart im Visier gehabt hätten, einzig und allein, weil er
eine Drogenübergabe beobachtet habe und danach zur Polizei gegangen
sei. Auch im Übrigen würden die Vorbringen gewisse Zweifel an deren
Wahrhaftigkeit wecken und schliesslich sei auch von einer innerstaatlichen
Fluchtalternative auszugehen.
7.2 In der Begründung seines Rechtsmittels macht der Beschwerdeführer
geltend, dass die sri-lankischen Behörden in Bezug auf ihn nicht schutzwil-
lig seien, da nämlich einer der Täter der Polizei angehöre. Dies habe sich
auch dadurch bestätigt, dass er mehrmals bei der Polizei um Schutz er-
sucht, jedoch keinen wirksamen Schutz erhalten habe. Aus diesem Grund
habe er kein Vertrauen in die Behörden und es habe keine realistische
Möglichkeit bestanden, durch weitere Anzeigen oder Polizeikontakte wirk-
samen Schutz zu erhalten.
Obwohl er die Hintergründe der Übergriffe nicht komplett erklären könne,
gehe er stark davon aus, dass diese dazu gedient hätten, ihn zum Schwei-
gen zu bringen. An einem anderen Ort in Sri Lanka könne er sich deshalb
nicht niederlassen, weil er dort keine sozialen Anknüpfungspunkte habe.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die
Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Erwägungen der Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzu-
setzen, soweit darauf in der Beschwerde überhaupt Bezug genommen
wird. Es kann demnach im Wesentlichen auf die Erwägungen im Asylent-
scheid der Vorinstanz verwiesen werden.
8.2 Insbesondere hebt die Vorinstanz korrekterweise hervor, dass Über-
griffe durch Dritte nur dann von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind, wenn
der Staat nicht schutzwillig oder schutzfähig ist. Gleichermassen ist der
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Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, als grundsätzlich von der Schutz-
fähigkeit und Schutzbereitschaft der sri-lankischen Behörden auszugehen
ist. Obwohl es nachvollziehbar ist, dass die allfällige Teilnahme eines Poli-
zisten an den vom Beschwerdeführer dargelegten Übergriffen zu einer er-
höhten Hemmschwelle betreffend Anzeigeerstattung bei der Polizei führen
kann, kann hieraus nicht auf eine relevante Herabsetzung der Schutzfähig-
keit und Schutzbereitschaft geschlossen werden. Zwar ist der Beschwer-
deführer, indem er zwei Mal die Polizei aufgesucht hat, nicht untätig geblie-
ben, jedoch wäre es ihm zuzumuten gewesen, bei ausgebliebener Rück-
meldung nochmals bei der lokalen Polizei nachzufragen oder sich an eine
höhere Instanz zu wenden.
Ausserdem kann die Vorinstanz dahingehend gestützt werden, als es sich
bei den geltend gemachten Nachteilen um Verfolgung Dritter handelt und
der genannte Verfolgungsgrund nicht flüchtlingsrelevant im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG ist. Darüber hinaus ist auch das Vorliegen einer innerstaat-
lichen Fluchtalternative zu bestätigen, zumal es sich beim Beschwerdefüh-
rer um einen jungen Mann mit genügender Schul- und Ausbildung und ei-
nem tragfähigen sozialen Netz handelt. Damit wäre es ihm auch zumutbar
gewesen, sich an einen anderen Ort in Sri Lanka niederzulassen und er
hätte zumindest mit finanzieller Unterstützung in einer Anfangsphase rech-
nen dürfen (vgl. dazu auch E.10). Aufgrund des geltend gemachten Auslö-
sers der Nachteile – der Beschwerdeführer begründet die geltend ge-
machte Verfolgung damit, dass er eine Drogenübergabe beobachtet und
diese daraufhin der Polizei gemeldet habe – ist bereits nicht recht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt derart ins Visier ge-
nommen worden sein soll. Jedenfalls kann aber ein landesweites Verfol-
gungsinteresse ausgeschlossen werden.
8.3 Zusammenfassend lässt sich in den Ausführungen des Beschwerde-
führers und den gesamten Akten keine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung erkennen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
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9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Die Vorinstanz begründet in seiner Verfügung ausführlich und mit
Verweis auf die gängige Praxis, weshalb sie von der Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgeht. Sie legt dabei
insbesondere dar, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka über eine gesi-
cherte Wohnsituation sowie ein familiäres und soziales Beziehungsnetz
verfüge. Zudem habe er eine gewisse Ausbildung und Arbeitserfahrung. In
Bezug auf die gesundheitliche Situation vertritt die Vorinstanz den Stand-
punkt, dass den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seinen psychi-
schen und körperlichen Beschwerden nicht entnommen werden könne,
dass er an schwerwiegenden Problemen leiden würde, die eine Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzug begründen könnten. Ferner habe er aus-
geführt, in Sri Lanka nie zum Arzt gegangen zu sein, woraus sich nicht
schliessen liesse, dass er keine medizinische Unterstützung hätte erhalten
können. Vielmehr sei es ihm bei Rückkehr in das Heimatland zuzumuten,
sich dort in Behandlung zu begeben. So bestehe in Sri Lanka eine funktio-
nierende und zugängliche medizinische Grundversorgung.
10.3 Dem entgegnet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinnge-
mäss, dass es ihm aufgrund der Verfolgung nicht möglich sei, zu seiner
Familie zurückzukehren und er anderswo nicht über ein soziales und fami-
liäres Beziehungsnetz verfügen würde. Ferner sei die Feststellung der Vo-
rinstanz, dass keine schwerwiegende psychische Beeinträchtigung vor-
liege, unzutreffend und ohne eine vertiefte Abklärung seines psychischen
Zustands nicht möglich.
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10.4 Im Rahmen seiner ergänzenden Beweismitteleingabe vom 27. Juli
2026 weist er sodann darauf hin, dass sich sein psychischer Gesundheits-
zustand nach Einreichung der Beschwerde erheblich verschlechtert habe
und er auch notfallmässig habe behandelt werden müssen. Er befände sich
aktuell in psychiatrischer Behandlung und der zu den Akten gereichte
Fachbericht dokumentiere eine posttraumatische Belastungsstörung, eine
rezidivierend depressive Störung und eine passive Suizidalität. Die einge-
reichte Todesurkunde seines Bruders würde zudem belegen, dass seine
Familie in Sri Lanka schwer belastet sei.
10.5 Bezüglich Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver-
wiesen werden, denen in der Beschwerde nichts entgegengehalten wird.
Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Be-
schwerdeführers lässt sich mit Bezug auf die Zulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs Folgendes ergänzen: Gemäss Praxis des EGMR kann der
Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesund-
heitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür
sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Ur-
teil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer
41738/10, § 183, bestätigt durch das Urteil Savran gegen Dänemark vom
7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/2015). Hinsichtlich der Gefahr
einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der weg-
weisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug
der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen
Suizidgedanken äussern. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat geeignete Massnah-
men ergreift, um die Umsetzung solcher Gedanken zu verhindern (vgl. den
Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und an-
dere gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03], angeführt in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212).
10.6 Auch bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann mit
den nachfolgenden Ergänzungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vo-
rinstanz verwiesen werden.
Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf das Referenzurteil E-
737/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2023 hinzuwei-
sen, welches sich eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation
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in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheit-
liche Versorgungslage im Land befasst. Dieses Urteil kam zum Schluss,
dass gängige psychiatrisch-psychologische Behandlungen trotz der wirt-
schaftlichen Lage verfügbar sind (E.10.2.5). Zudem hat die medizinische
Versorgungslage in Sri Lanka gemäss jüngerer Rechtsprechung eine Ent-
spannung erfahren (vgl. Urteil des BVGer E-1062/2020 vom 10. Oktober
2025 E. 9.4.4 m.w.H.) und psychische Erkrankungen sind grundsätzlich
behandelbar (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1184/2021 vom 19. Februar
2026 E. 7.5.2 m.w.H.).
Auch wenn die den Arztberichten zu entnehmenden Diagnosen (posttrau-
matische Belastungsstörung und wiederkehrende depressive Störung)
ernst zu nehmen sind, handelt es sich dabei nicht um derart komplexe
Krankheitsbilder, dass davon auszugehen wäre, diese seien in Sri Lanka
nicht behandelbar. In Bezug auf eine allfällige Suizidalität kann auf die obi-
gen Ausführungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen
und erneut festgehalten werden, dass diesem Umstand gegebenenfalls
durch geeignete Massnahmen Rechnung zu tragen wäre, dadurch jedoch
nicht die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges begründet wird. Dem
Beschwerdeführer steht es zudem – wie die Vorinstanz zutreffend festge-
stellt hat – frei, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, welche bei-
spielsweise in Form von Medikamenten gewährt werden kann (vgl. Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
[AsylV 2, SR 142.312]).
Die Vorinstanz ist auch dahingehend zu bestätigen, dass der Beschwerde-
führer über eine Schul- und Berufsbildung verfügt und es ihm möglich sein
wird, bei der Rückkehr eine eigene Existenz zu sichern, so wie dies bereits
vor der Ausreise der Fall war. Daran vermögen auch die diagnostizierten
psychischen Krankheiten nichts zu ändern. Sollte er dies für notwendig hal-
ten, kann er sich dabei in einen anderen Landesteil von Sri Lanka begeben
und auf die Unterstützung seiner Familie zählen.
10.7 Demzufolge hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
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