Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4394/2025

D-4394/2025Entscheid vom 09.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der ukrainische Beschwerdeführer stellte im Dezember 2023 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz; seine Tochter, eine russische Staatsangehörige, stellte im August 2024 ein entsprechendes Gesuch. Das SEM lehnte beide Gesuche am 15. Mai 2025 ab und ordnete die Wegweisung an. Im Beschwerdeverfahren wurde bekannt, dass die Tochter bereits im Juni 2025 nach Slowenien ausgereist war.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die Tochter mangels weiterbestehendem Rechtsschutzinteresse aus dem Verfahren auszuscheiden sei, nachdem sie die Schweiz verlassen und auf die gerichtliche Aufforderung keine Angaben gemacht hatte. Materiell verneinte es einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Schutzstatus S, weil er sich beim Ausbruch des Kriegs nicht in der Ukraine, sondern in Russland aufgehalten hatte und damit nicht unter die massgebliche Personengruppe der Allgemeinverfügung des Bundesrats fiel. Zudem bestand wegen eines in Slowenien vorhandenen oder jedenfalls erneut erlangbaren, dem schweizerischen Schutzstatus S gleichwertigen Schutzstatus ein hinreichender Anknüpfungspunkt in einem Drittstaat, sodass der vorübergehende Schutz in der Schweiz nach dem Subsidiaritätsprinzip ausgeschlossen war. Auch gegen die Wegweisung nach Slowenien bestanden keine rechtlichen oder tatsächlichen Vollzugshindernisse; insbesondere ergaben sich keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 25 Abs. 3 BV oder Art. 3 EMRK.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie nicht infolge Wegfalls des Rechtsschutzinteresses der Tochter gegenstandslos geworden war. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und die Wegweisung nach Slowenien blieben damit bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4394/2025

Urteil vom 9. September 2026

Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Vito Fässler.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
B._______, geboren am (…),
Russland,
beide vertreten durch Marek Wieruszewski,
(…)
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2025 / N (…).
D-4394/2025

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 6. Dezember
2023 in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz stellte,

dass seine Tochter, B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), am
28. August 2024 ebenfalls um vorübergehenden Schutz ersuchte,

dass mit den Beschwerdeführenden am 8. Dezember 2023 respektive
26. September 2024 je eine schriftliche Kurzbefragung durchgeführt
wurde,

dass das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung vor-
übergehenden Schutzes mit Verfügung vom 15. Mai 2025 – gleichentags
eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Weg-
weisungsvollzug anordnete,

dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 16. Juni 2025 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und
dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei im Vollzugspunkt der
Wegweisung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwer-
deführenden in der Schweiz den Schutzstatus-S zu gewähren,

dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ersuchten,

dass die Beschwerdeführerin gemäss Mitteilung des Amts für Migration
des Kantons C._______ vom 2. Juli 2025 bereits am 6. Juni 2025 nach
Slowenien ausgereist ist,

dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. August 2026 Frist
gesetzt wurde, um eine Erklärung betreffend den aktuellen Aufenthaltsort
und das fortbestehende Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin
sowie – in Bezug auf den Beschwerdeführer – einen allfälligen Beschwer-
derückzug einzureichen,

dass die Beschwerdeführenden die Frist ungenutzt verstreichen liessen,

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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,

dass es auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend –
endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM
entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit grundsätzlich auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE
2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten am 6. Juni 2025 die
Schweiz in Richtung Slowenien verlassen hat und die Frist zur Bekannt-
gabe des aktuellen Aufenthaltsorts und zur Erklärung des fortbestehenden
Rechtsschutzinteresses ungenutzt verstrichen ist,

dass somit androhungsgemäss vom nachträglichen Wegfall des Rechts-
schutzinteresses auszugehen ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG) und das
Beschwerdeverfahren – soweit die Beschwerdeführerin betreffend – als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,

dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich
des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches
Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),

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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022
586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung
vom 19. August 2026 [BBl 2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026], auf-
grund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch
weiterhin anwendbar [Ziff. V Abs. 2 Allgemeinverfügung vom 19. August
2026]),

dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in
der Schweiz gewährt wird

a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und
ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der
Ukraine wohnhaft waren,

b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen
sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022
einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine
hatten und,

c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren
Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder
Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Auf-
enthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit
und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,

dass das SEM zur Begründung der angefochtenen Verfügung ausführte,
dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt des Beginns des Krieges in
der Ukraine in Russland gewesen seien, sie somit nicht die vom Bundesrat
definierten Voraussetzungen gemäss Beschluss vom 11. März 2022 über
die Gruppe der schutzberechtigten Personen gemäss Punkt 2.a) erfüllten,

dass das SEM zudem ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ablehne,
wenn die gesuchstellende Person gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip
nicht auf den vorübergehenden Schutz der Schweiz angewiesen sei,

dass die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, in Slowenien über
einen Schutzstatus zu verfügen, und dass daran auch eine Annullierungs-

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bestätigung oder eine Ablehnung der slowenischen Behörden nichts än-
dere,

dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihres Rechtsmittels
vorbrachten, die Beschwerdeführerin habe in Slowenien Gewalt erlebt, die
slowenische Polizei wolle sie nicht vor ihrer Mutter beschützen, eine Ab-
schiebung sei nicht mit dem Kindeswohl vereinbar,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich nach Durchsicht der Akten der
Argumentation in der angefochtenen Verfügung anschliesst, welcher der
Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten vermag,

dass er gemäss eigenen Angaben zum Zeitpunkt des Ausbruchs des Krie-
ges in der Ukraine nicht in der Ukraine war, sondern in Russland gelebt
hat, somit nicht der Personenkategorie gemäss Bst. a der Allgemeinverfü-
gung (in der Fassung vom 11. März 2022) angehört,

dass es sich angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt, weitere
Anspruchsgründe zu prüfen,

dass der Beschwerdeführer in Slowenien über einen Schutzstatus ver-
fügt(e),

dass der slowenische Schutztitel als dem schweizerischen «Schutzstatus
S» gleichwertig qualifiziert werden kann (vgl. dazu auch das Grundsatzur-
teil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2.2),

dass damit mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ein hinreichender An-
knüpfungspunkt in Slowenien besteht (vgl. Urteil des BVGer E-8109/2024
vom 7. Mai 2026 E. 6.4).

dass daran auch die freiwillige Annullierung nichts zu ändern vermag, zu-
mal es dem Beschwerdeführer möglich ist, ein erneutes Schutzgesuch zu
stellen (vgl. Urteil des BVGer E-8109/2024 E. 6.5),

dass das SEM damit das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung
des vorübergehenden Schutzes zu Recht abgelehnt hat,

dass die Ablehnung des Gesuchs um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (vgl.
Art. 69 Abs. 4 AsylG), vorliegend insbesondere kein Kanton eine Aufent-
haltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer

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solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet
wurde,

dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),

dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

dass der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat
und den Akten demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des flücht-
lingsrechtlichen Refoulement-Verbots (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) zu entnehmen sind,

dass auch keine Anhaltspunkte für eine in Slowenien drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, womit der Voll-
zug sich als zulässig erweist,

dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

dass weder die allgemeine Lage in Slowenien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung nach Slowenien zumutbar ist,

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dass sich die Frage einer allfälligen Gefährdung des Kindeswohls der Be-
schwerdeführerin nach deren freiwilliger Ausreise nach Slowenien im Juni
2025 im vorliegenden Verfahren nicht mehr stellt, weshalb sich weitere
Ausführungen hierzu erübrigen,

dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Slowenien
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
Abs. 2 AIG), und der Beschwerdeführer über gültige Reisepapiere verfügt,

dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,

dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5
VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor-
den ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Vito Fässler

Versand:

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