Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4479/2022

D-4479/2022Entscheid vom 11.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Gesuchsteller, ein alevitischer Kurde aus der Türkei, hatte nach Abweisung seines Asylgesuchs und eines späteren Mehrfachgesuchs ein Revisionsgesuch gegen das Urteil D-1764/2020 eingereicht. Er berief sich auf nachträglich erhaltene türkische Justizdokumente, wonach gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren geführt und eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Terrorpropaganda ausgesprochen worden sei. Streitgegenstand war, ob diese Unterlagen einen Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG begründen.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch ein, verneinte aber dessen Begründetheit. Es hielt fest, Revision setze neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel voraus, die schon vor dem früheren Urteil bestanden, damals aber trotz entschuldbarer Gründe nicht hätten eingebracht werden können. Der Gesuchsteller habe jedoch bereits im früheren Verfahren mit einem Strafverfahren in der Türkei gerechnet und trotz Möglichkeit zur Nachreichung keine entsprechenden Unterlagen beigebracht, weshalb die spätere Einreichung nicht nachvollziehbar und verspätet sei. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Authentizität und am Beweiswert der eingereichten Dokumente, namentlich wegen Widersprüchen zum bisherigen Vorbringen und weil türkische Justizdokumente käuflich erwerbbar seien. Damit seien die Unterlagen nicht geeignet, die tatsächliche Grundlage des früheren Urteils zu ändern.

Entscheid

Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Der zuvor angeordnete Vollzugsstopp der Wegweisung fiel mit dem Urteil dahin.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4479/2022

U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 2 6

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, Rechtsbüro,
(…),
Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1764/2020
vom 27. Juli 2022 / N (…).
D-4479/2022

Sachverhalt:

A.
A.a Der Gesuchsteller – alevitischer Kurde aus der Provinz B._______ –
suchte am 10. November 2017 in der Schweiz um Asyl nach.

Zur Begründung seines Asylgesuch brachte er im Wesentlichen vor, er
stamme aus einer politisch-oppositionellen Familie. Mehrere seiner Fami-
lienmitglieder seien umgebracht worden. Er selbst habe sich während vie-
len Jahren – namentlich als (…) der BDP B._______ – politisch engagiert.
Von (…) bis (…) habe er eine Gefängnisstrafe wegen angeblicher Mitglied-
schaft bei der PKK respektive Beteiligung an einem Anschlag und später
eine knapp fünfmonatige Haftstrafe wegen versuchter illegaler Ausreise
abgesessen. Insbesondere nach dem gescheiterten Militärputsch im Juli
2016 sei er von MİT und JİTEM belästigt sowie oft auf den Posten mitge-
nommen worden. Diese hätten ihn unter Drohungen als Informanten ge-
winnen wollen.

A.b Mit Verfügung vom 21. November 2019 stellte das SEM fest, der Ge-
suchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug an.

Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft begründete es damit, dass die
vom Gesuchsteller geschilderten Nachteile abgeschlossene Verfolgungs-
massnahmen (frühere Haft) darstellen würden respektive keine flüchtlings-
rechtlich relevante Intensität erreicht hätten (Besuche und Mitnahmen
durch MİT und JİTEM), weshalb keine hinreichend konkreten Hinweise be-
stehen würden, dass ihm bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit Nachteile drohten, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen
würden.

A.c Mit Urteil D-77/2020 vom 8. Januar 2020 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wegen Ver-
spätung nicht ein.

B.
B.a Der Gesuchsteller gelangte daraufhin mit als «Wiedererwägungsge-
such» bezeichneter Eingabe vom 13. Januar 2020 an das SEM – von die-
sem als Mehrfachgesuch entgegengenommen – und mit als «Revision»
bezeichneter Eingabe vom 14. Januar 2020, in welcher er in erster Linie

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um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen die Verfügung des SEM
vom 21. November 2019 ersuchte, an das Bundesverwaltungsgericht.

B.b Mit Urteil D-233/2020 vom 31. Januar 2020 wies das Bundesverwal-
tungsgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab.

B.c Mit Verfügung vom 25. Februar 2020 wies das SEM das Mehrfachge-
such ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.

B.d Mit Urteil D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab.

Es begründete seinen Entscheid damit, dass die neu eingereichten Be-
weismittel, welche sich auf die Vorfluchtgründe des Gesuchstellers bezie-
hen würden (Dokumente betreffend seinen früheren Gefängnisaufenthalt
und sein politisches Engagement in der Türkei), bereits im ersten Asylver-
fahren hätten eingereicht werden müssen und zudem nicht geeignet seien,
eine ihm aktuell drohende Verfolgung oder menschenrechtswidrige Be-
handlung zu belegen. Sodann vermöchten die geltend gemachten exilpoli-
tischen Tätigkeiten nicht zur Annahme von subjektiven Nachfluchtgründen
und der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu führen.

C.
C.a Mit als «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Einga-
be vom 11. September 2022 gelangte der Gesuchsteller erneut an das
SEM. Er machte geltend, dass er vor ungefähr drei Wochen Dokumente
erhalten habe, welche belegen würden, dass in der Türkei ein Strafverfah-
ren gegen ihn geführt und er wegen Propaganda für eine bewaffnete Ter-
rororganisation zu einer Gefängnisstrafe von vier Jahren und zwei Mona-
ten verurteilt worden sei. Er habe davon bislang keine Kenntnis gehabt,
weshalb er auch kein Rechtsmittel gegen das entsprechende Strafurteil
habe ergreifen können. Aufgrund dieser neu erfahrenen Tatsache und der
entsprechenden Beweismittel lägen Wiedererwägungs- respektive Revisi-
onsgründe vor, welche zur Aufhebung der fehlerhaften vorinstanzlichen
Verfügung führen müssten.

Der Eingabe lagen eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C._______
vom 22. Januar 2020, ein Urteil des (…). Strafgerichts C._______ vom
24. August 2021 sowie ein Haftbefehl desselben vom 25. August 2021 bei.

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C.b Mit Verfügung vom 15. September 2022 trat das SEM auf das Gesuch
mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein.

C.c Mit Urteil D-4277/2022 vom 4. Oktober 2022 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde ab. Gleichzeitig hielt es
fest, die Eingabe des Gesuchstellers vom 11. September 2022 werde unter
der Geschäftsnummer D-4479/2022 als Revisionsgesuch gegen das Urteil
D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 entgegengenommen.

D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2022 – tags darauf eröffnet –
forderte das Bundesverwaltungsgericht den Gesuchsteller auf, innert sie-
ben Tagen eine Revisionsverbesserung einzureichen, ansonsten auf das
Revisionsgesuch nicht eingetreten werde.

D.b Mit Eingabe vom 18. Oktober 2022 reichte der Gesuchsteller – han-
delnd durch seine Rechtsvertreterin – eine Revisionsverbesserung ein. Er
beantragte darin, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1764/2020
vom 27. Juli 2022 sei aufzuheben und das Beschwerdeverfahren sei wie-
der aufzunehmen, wobei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren sei, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen,
subeventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht beantragte er, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorgli-
chen Massnahme unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das
Revisionsgesuch von seiner Überstellung in die Türkei abzusehen. Ferner
sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten und seine Rechtsvertreterin als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Für die Begründung wird auf die Eingabe und die nachfolgenden Erwägun-
gen verwiesen.

E.
Die Instruktionsrichterin setzte mit superprovisorischer Massnahme vom
20. Oktober 2022 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

F.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 beantworte das Bundesverwaltungsgericht
eine Verfahrensstandsanfrage des (…) des Kantons D._______.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl.
auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1).

1.3 Über Revisionsgesuche, die nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit
gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der Besetzung von
drei Richtern und Richterinnen entschieden.

2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

2.2 Der Gesuchsteller macht in seiner Eingabe vom 18. Oktober 2022 –
unter Hinweis auf die bereits mit Eingabe vom 11. September 2022 beim
SEM eingereichten Beweismittel (vgl. Bst. C.a vorstehend) – den Revisi-
onsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismit-
tel) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegeh-
rens auf. Auf das frist- und (nunmehr) formgerecht eingereichte Revisions-
gesuch ist deshalb einzutreten.

3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheiden-
de Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind.

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3.2 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen respektive Beweismittel
bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie
der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr
die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht
möglich war. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unter-
lassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Die Beurteilung der
Frage, ob die Geltendmachung von erheblichen und vorbestandenen
Sachverhaltsumständen oder das Beibringen von Beweismitteln im frühe-
ren Verfahren in der Tat unmöglich oder unzumutbar gewesen sei, hat da-
her restriktiv zu erfolgen (vgl. ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesge-
richtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 123 N 8; vgl. sodann zum Ganzen:
BVGE 2021 VI/4 E. 6 ff.; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.47 f.; je m.w.H.).

3.3 Die solchermassen neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen so-
dann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn Beweismittel
entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeig-
net sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Ver-
fahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei
unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die
Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich
zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten
Tatsachen führen soll (vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 5.51).

4.
4.1 Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Erhalt
neuer Justizdokumente, welche belegen würden, dass in der Türkei gegen
ihn ein Strafverfahren wegen Propaganda für eine bewaffnete Terrororga-
nisation eingeleitet und er in der Folge zu einer Gefängnisstrafe von vier
Jahren und zwei Monaten verurteilt worden sei. Bei einer Rückkehr in die
Türkei werde er aufgrund dieser politisch motivierten Strafverfolgung um-
gehend inhaftiert.

4.2
4.2.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Gesuchsteller seinen eige-
nen Angaben zufolge bereits (und spätestens) im ordentlichen Verfahren
erwartet hatte, dass gegen ihn in der Türkei ein Strafverfahren eröffnet wer-
de (vgl. Ausführungen in seiner Eingabe vom 11. September 2022
Ziff. V.12.; vgl. auch Akten SEM […]-30/17 F52 f., 90, 94). Vor diesem Hin-

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tergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nicht bereits im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens D-1764/2020 und mithin vor dem Urteil vom
27. Juli 2022, sondern – so explizit im Revisionsgesuch vorgebracht (vgl.
ebenda Ziff. IV.8.) – erst danach darum bemüht haben soll, diesbezüglich
etwas in Erfahrung zu bringen respektive herauszufinden, ob eine Rück-
kehr in die Türkei möglich wäre. Dies gilt umso mehr, als ihm in jenem Be-
schwerdeverfahren mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2022 die Gele-
genheit eingeräumt worden war, allfällige weitere Beweismittel einzurei-
chen.

4.2.2 Sodann ist hervorzuheben, dass die drei eingereichten Dokumente
einen Stempel mit dem Datum (…) 2022 tragen. Gemäss Ausführungen
des Gesuchstellers in der Eingabe vom 11. September 2022 soll seine tür-
kische Rechtsvertretung die Dokumente an diesem Datum bei der Staats-
anwaltschaft erhalten habe, er selbst aber erst «vor Kurzem» davon erfah-
ren haben (vgl. ebenda Ziff. V.15.; vgl. dagegen ebenda Ziff. IV.12.). Wei-
tergehende konkrete Angaben machte er nicht, sondern führte lediglich an,
über die Verspätung der Dokumente würden weitere Erklärungen abgege-
ben werden und die Beweismittel ebenfalls eingereicht (vgl. ebenda
Ziff. V.15.). Im Revisionsgesuch machte er zwar (sinngemäss) geltend, er
und sein türkischer Rechtsanwalt hätten aufgrund politischer Divergenzen
– wie (angeblich) in seiner Anhörung vorgebracht (vgl. dagegen Akten SEM
[…]-30/17 F50 f.) – keinen Kontakt mehr gehabt und seine Ehefrau habe
diese Dokumente mit viel Mühe von letzterem erhalten können, als seine
Wegweisung in die Türkei rechtskräftig geworden sei (vgl. ebenda
Ziff. IV.8.). Dieses unsubstanziierte Vorbringen überzeugt jedoch nicht, zu-
mal die Frage offenbleibt, weshalb die drei Dokumente am (…) 2022 sei-
nem früheren Rechtsanwalt (gemeint wohl E._______ oder F._______; vgl.
Beschwerde vom 6. Januar 2020 Ziff. 9), der – nebenbei erwähnt – im
Rubrum der Dokumente nicht als Verteidiger ([…]) aufgeführt ist, hätten
ausgehändigt werden sollen. Im Übrigen reichte der Gesuchsteller – ent-
gegen seiner Ankündigung in der Eingabe vom 11. September 2022 –
keine Beweismittel zur Verspätung respektive zu seinen angeblichen Be-
mühungen, diese Dokumente zu beschaffen, nach.

4.2.3 Nach dem Gesagten ist dem Gesuchsteller im Zusammenhang mit
den im vorliegenden Revisionsverfahren respektive mit Eingabe vom
11. September 2022 eingereichten Beweismittel, die auf Januar 2020 be-
ziehungsweise August 2021 datieren (vgl. Bst. C.a vorstehend), nicht
pflichtgemässe Prozessführung vorzuwerfen, weshalb das Revisionsge-
such als verspätet zu qualifizieren ist.

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4.3
4.3.1 Angesichts der obigen Erwägungen bestehen für das Gericht sodann
bereits erste Zweifel an der Authentizität der eingereichten Dokumente.
Weitere Ungereimtheiten verstärken diese Zweifel.

4.3.2 So führte der Gesuchsteller (sinngemäss) aus, dass das Ermittlungs-
verfahren gegen ihn aufgrund seiner früheren Mitteilungen in den sozialen
Medien (Facebook) eingeleitet worden sei und in der Anklageschrift res-
pektive im Urteil festgehalten werde, dass er aus diesem Grund vorüber-
gehend festgehalten und mindestens einmal von der Polizei oder Staats-
anwaltschaft einvernommen worden sei (vgl. Eingabe vom 11. September
2022 Ziff. V.8. und Revisionsgesuch Ziff. IV.10.). Im ordentlichen Verfahren
erwähnte er jedoch nie konkret, dass er auf Facebook politisch aktiv gewe-
sen sei, geschweige denn, dass er deswegen von den Behörden festge-
halten und befragt worden sei sowie Nachteile befürchtet hätte (vgl. etwa
Akten SEM […]-21/18 F58, 65 ff., 87, 110 ff., 126; -30/17 F40, 52 f.). Dies
ist nicht nachvollziehbar. Auch erstaunt, dass er keine weiteren (…) (etwa
den im Urteil offenbar erwähnte […]) zu den Akten reichte und keine weite-
ren Ausführungen zu den (…) machte. Des Weiteren erscheint es sodann
ohnehin wenig plausibel, dass der Gesuchsteller bis zu seinen behaupte-
ten Bemühungen, etwas in Erfahrung zu bringen, überhaupt keine Kennt-
nis von dem gegen ihn (angeblich) eingeleiteten Strafverfahren (insbeson-
dere auch von der Anklageerhebung und der Verurteilung) gehabt haben
soll. Dies gilt umso mehr angesichts dessen, dass offenbar letztmals am
(…) 2022 bei seiner Ehefrau eine Hausdurchsuchung stattgefunden haben
und nach ihm gefragt worden sein soll (vgl. Eingabe des Gesuchstellers
vom 7. Juli 2022 im Rahmen des vorangehenden Beschwerdeverfahrens).

4.3.3 Nach dem Gesagten sowie angesichts des Umstands, dass türkische
Justizdokumente käuflich erwerbbar sind (vgl. etwa Urteile des BVGer
D-1665/2024 vom 21. Januar 2026 E. 5.4.2, E-1067/2023 vom 24. April
2024 E. 7.2 m.w.H.), kommt den revisionsweise eingereichten Beweismit-
teln kaum Beweiswert zu. Sie somit nicht geeignet, die tatbestandliche
Grundlage des Urteils D-1764/2020 vom 27. Juli 2022 zu ändern, weshalb
sie – zusätzlich zur verspäteten Einreichung – als revisionsrechtlich nicht
erheblich zu erachten sind. Damit erübrigt sich auch eine amtliche Über-
setzung der Dokumente (vgl. Eingabe vom 11. September 2022 Antrag 6).

5.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass es dem Gesuchsteller nicht gelungen
ist, (rechtzeitig) revisionsrechtlich relevante Gründe darzutun. Das Gesuch

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um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1764/2020 vom
27. Juli 2022 ist daher abzuweisen.

6.
Der am 20. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorlie-
genden Urteil dahin.

7.
7.1 Das Revisionsverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlos-
sen, weshalb der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist.

7.2 Das Revisionsgesuch erweist sich aufgrund der vorstehenden Ausfüh-
rungen als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung
der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG – unabhängig von einer allfälligen Bedürftigkeit – abzuwei-
sen sind.

7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1’500.–
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

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