Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4576/2025

D-4576/2025Entscheid vom 28.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der ukrainische Beschwerdeführer ersuchte am 16. Juni 2024 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Das SEM lehnte das Gesuch ab und ordnete die Wegweisung nach Irland an, weil es dort eine Schutzalternative annahm und die Voraussetzungen für den Familienschutz verneinte. Vor Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer geltend, seit 2024 mit einer in der Schweiz schutzberechtigten Ukrainerin verheiratet zu sein.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass die Eheschliessung aufgrund der eingereichten Eheurkunde glaubhaft belegt sei und auch eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft vorliege. Als Familienangehöriger einer in der Schweiz bereits schutzberechtigten ukrainischen Staatsangehörigen falle der Beschwerdeführer unter Ziff. I Bst. a der bundesrätlichen Allgemeinverfügung zum Schutzstatus S. Die dort enthaltene Sonderregelung für Familienangehörige gehe Art. 71 Abs. 1 Bst. a AsylG vor, weshalb weder ein gemeinsames Schutzgesuch noch weitere Voraussetzungen dieser Bestimmung verlangt werden könnten. Wegen des Grundsatzes der Einheit der Familie erübrigten sich damit weitere Erwägungen zu einer Schutzalternative in Irland.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Verfügung des SEM wurde im materiellen Teil aufgehoben und das SEM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4576/2025

Urteil vom 28. August 2026

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann;
Gerichtsschreiberin Michèle Fierz.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch MLaw Laura Rudolph, HEKS RBS AG -
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehenden Schutzes;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / N (…).
D-4576/2025

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 16. Juni 2024 in der Schweiz um Ge-
währung vorübergehenden Schutzes nach.

B.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuches
um Gewährung vorübergehenden Schutzes sowie zum Vollzug der Weg-
weisung nach Irland.

C.
In seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer
geltend, nach Kriegsausbruch sei er allein nach Irland geflohen. Seine
Freundin habe damals nicht mitkommen können. Diese sei im Dezember
2022 in die Schweiz gereist. Nachdem der Beschwerdeführer Probleme mit
seinem Reisepass behoben habe, hätten sie sich gegenseitig besucht.
Derzeit würden der Beschwerdeführer und seine Freundin gemeinsam mit
deren Kindern zusammenwohnen und seien bei der ukrainischen Botschaft
gewesen, um die Eheschliessung zu beantragen.

D.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 – eröffnet am 27. Mai 2025 – lehnte das
SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer
in Irland über eine Schutzalternative verfüge, weshalb er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei. Den Akten könne nicht entnommen
werden, dass er Irland unfreiwillig verlassen habe. Es gebe auch keinen
Grund zur Annahme, dass Irland ihm in Anwendung der einschlägigen eu-
ropäischen Regelungen nicht erneut Schutz gewähren würde, sollte sein
irischer Schutztitel beendet worden sein. Zudem könne er auch aus Art. 71
Abs. 1 Bst. a AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er nicht gemein-
sam mit seiner jetzigen Ehefrau um Schutz nachgesucht habe. Zudem
könne er auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche ableiten, da der Schutz-
titel seiner Ehefrau kein gefestigtes Aufenthaltsrecht darstelle. Ausserdem
habe der Beschwerdeführer keinen Nachweis für die Eheschliessung ein-
reichen können und es bestünden Zweifel an einem tatsächlich gelebten
Familienleben. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung
nach Irland sei zulässig, zumutbar und möglich.

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E.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen, seine Schutzbedürftigkeit festzustellen und ihm einen Schutzstatus zu
gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Vorinstanz anzuweisen, den Wegweisungsvollzug in Folge mangelnder
Zuständigkeit aufzuheben. Subeventualtier sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, um unentgeltliche Rechtsverbeiständung so-
wie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe die Ukraine
im Oktober 2022 verlassen, um der Mobilmachung zu entgehen und sei
nach Irland gereist. Er befinde sich seit Ende 2018 in einer festen Bezie-
hung mit B._______ (N […]), welche seit Dezember 2022 über einen
Schutzstatus in der Schweiz verfüge. Seit dem (…) 2024 seien die beiden
miteinander verheiratet. Er gelte daher als Familienangehöriger und es sei
im Verfahren insbesondere auch Art. 8 EMRK zu berücksichtigen.

Als Beweismittel für die Eheschliessung reichte er die Eheurkunde (in Ko-
pie) sowie eine Übersetzung davon ein.

F.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Juni 2025 den Eingang
der Beschwerde.

G.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Unter-
stützungsbedürftigkeitserklärung zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

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1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und form-
gerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Beschwerde richtet sich nicht gegen die Kantonszuteilung (Dispositiv-
ziffer 4 der angefochtenen Verfügung). Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM zu Recht das
Gesuch um vorübergehenden Schutz abgelehnt, die Wegweisung verfügt
und den Vollzug angeordnet hat.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
4.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).

4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf ei-
nen Schriftenwechsel verzichtet.

5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586), welche durch die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 (BBl
2025 3074) aufgehoben respektive abgelöst wurde. Diese wurde wiederum
durch die neue Allgemeinverfügung vom 19. August 2026 (BBl 2026 2204;
in Kraft seit 20. August 2026) aufgehoben respektive abgelöst, aber
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aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist für das vorliegende Verfahren
weiterhin die Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 und aufgrund de-
ren Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren die Allgemein-
verfügung vom 11. März 2022 (nachfolgend: Allgemeinverfügung) anwend-
bar. In Ziff. I dieses Erlasses werden drei schutzberechtigte Personengrup-
pen definiert:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzsta-
tus in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fami-
lienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gül-
tigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver-
fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu-
rückkehren können.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer war bei Kriegsausbruch (am 24. Februar 2022)
unbestrittenermassen in der Ukraine wohnhaft und ist seit dem (…) 2024
mit einer ukrainischen Staatsangehörigen, welche in der Schweiz seit De-
zember 2022 über den Schutzstatus S verfügt, verheiratet. Hierzu reichte
er eine Kopie der Eheurkunde, sowie deren Übersetzung ein, weshalb von
einer tatsächlich erfolgten Eheschliessung auszugehen ist. Sodann wur-
den auf Beschwerdeebene substanziierte Ausführungen zum gelebten Fa-
milienleben gemacht, welche wiederum durch eingereichte Beweismittel
gestützt wurden. Damit bestehen vorliegend weder Zweifel an der Ehe-
schliessung noch an der gelebten Ehegemeinschaft.

6.2 Im Zeitpunkt der Eröffnung des Schutzstatusverfahrens war der Be-
schwerdeführer somit ein Familienangehöriger einer in der Schweiz
schutzsuchenden (respektive geniessenden) ukrainischen

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Staatsangehörigen. Damit fällt er in die Personenkategorie gemäss Ziff. 1
Bst. a der Allgemeinverfügung.

6.3 Entgegen der vom SEM vertretenen Auffassung finden die in Art. 71
Abs. 1 Bst. a AsylG genannten Kriterien für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes an Familien vorliegend keine Anwendung. Die Allgemeinver-
fügung, welche vom Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG erlassen
wurde (vgl. vorstehend E. 5.2), enthält bereits eine – in Anlehnung an die
in der EU geltenden Bestimmungen (vgl. dazu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie
2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001) formulierte und bewusst unkom-
pliziert gehaltene – eigene Regelung für die Gewährung von Schutz für
Familienangehörige, welche Art. 71 AsylG vorgeht (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-7863/2025 vom 30. Juni 2026 E. 6.3). Die in Art. 71 Abs. 1 Bst. a
AsylG enthaltenen Bedingungen (gemeinsames Schutzersuchen und
keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG) kommen demnach bei
Schutzsuchenden aus der Ukraine nicht zum Tragen. Angesichts des
Grundsatzes der Einheit der Familie erübrigen sich Erwägungen zur
Schutzalternative in Irland.

6.4 Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraus-
setzungen für eine Schutzgewährung im Sinne von Art. 4 AsylG erfüllt.

7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
ist hinsichtlich der Dispositivziffern 1-3 und 5 aufzuheben, und das SEM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer vorübergehenden Schutz zu gewäh-
ren.

8.
8.1 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos ge-
worden.

8.2 Angesichts des Obsiegens des Beschwerdeführers sind keine Verfah-
renskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung
sind damit ebenfalls gegenstandslos geworden.

8.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
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notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Seitens der
Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb das Hono-
rar aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13
VGKE) ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung (inkl. Ausla-
gen) in der Höhe von Fr. 1’350.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. Mai 2025 wird hinsichtlich der Dis-
positivziffern 1-3 und 5 aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer in der Schweiz vorübergehenden Schutz zu gewähren.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1'350.– auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Michèle Fierz

Versand:

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