Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4624/2023

D-4624/2023Entscheid vom 24.08.2026Datenrecht & Geheimnisschutz (Öffentliches Recht)Originalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der afghanische Beschwerdeführer verlangte die Berichtigung seines im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums auf das von ihm angegebene Datum. Das SEM änderte den Eintrag jedoch gestützt auf ein rechtsmedizinisches Altersgutachten auf ein anderes Datum und versah es mit einem Bestreitungsvermerk. Streitgegenstand war, welches Geburtsdatum im ZEMIS als wahrscheinlicher einzutragen ist.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass sich die Berichtigung von Personendaten im ZEMIS nach dem damals noch anwendbaren aDSG und dem VwVG richtet und unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. Weder das SEM noch der Beschwerdeführer konnten das jeweilige Geburtsdatum strikt beweisen, weshalb eine Gesamtwürdigung vorzunehmen war. Das rechtsmedizinische Gutachten sprach zumindest für ein bestimmtes Geburtsjahr, während die eingereichten afghanischen Dokumente wegen ihres geringen Beweiswerts und der teils nur kopienweise vorliegenden Unterlagen nicht überzeugten; hinzu kamen widersprüchliche frühere Altersangaben des Beschwerdeführers in anderen Asylverfahren. Dass der genaue Geburtstag fiktiv auf den 1. Januar gesetzt wurde, beanstandete das Gericht nicht, da dies bei unbekanntem Geburtsdatum der Praxis entspricht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der vom SEM verfügte ZEMIS-Eintrag des geänderten Geburtsdatums mit Bestreitungsvermerk wurde bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4624/2023

Urteil vom 24. August 2026

Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Thomas Segessenmann, Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS);
Verfügung des SEM vom 8. August 2023 / N (…).
D-4624/2023

Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am (…) in der Schweiz ein Asylgesuch.
Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende gab er den (…) als Geburtsda-
tum an, im Laufe des Verfahrens nannte er den (…).

A.b Das vom SEM am 12. Oktober 2021 in Auftrag gegebene rechtsmedi-
zinische Gutachten vom 20. Oktober 2021 kam zum Schluss, beim Be-
schwerdeführer lasse sich die Vollendung des 18. Lebensjahres und damit
das Erreichen der Volljährigkeit nicht mit der notwendigen Sicherheit bele-
gen. Das Mindestalter betrage 17.6 Jahre.

A.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 19. April 2022 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, schob den Vollzug der
Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf. Ausserdem lehnte es den Antrag auf medizinische und psy-
chologische Abklärungen ab. In seinen Erwägungen hielt das SEM fest,
angesichts der Ausführungen im rechtsmedizinischen Gutachten werde auf
eine Anpassung des Geburtsdatums verzichtet.

A.d Mit Eingabe vom 13. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.

B.
B.a Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersuchte die Zentralstelle MNA (Mi-
neurs Non Accompagnés) des B._______ im Auftrag der Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde (KESB) C._______ das SEM um Berichtigung
des Geburtsdatums des Beschwerdeführers vom (…) auf den (…). Zur Be-
gründung wurde ausgeführt, die mit verschiedenen Vorfällen befassten
Strafbehörden gingen – unter anderem aufgrund des beigezogenen rechts-
medizinischen Gutachtens – davon aus, das im ZEMIS eingetragene Ge-
burtsdatum sei nicht korrekt.

B.b In der Folge gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bezie-
hungsweise mittels der Zentralstelle MNA dessen Rechtsvertreter mit
Schreiben vom 18. Juli 2023 das rechtliche Gehör zu der beabsichtigten
Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den (…).

Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben des rubrizierten Rechts-
vertreters vom 31. Juli 2023 Stellung.

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C.
Mit Verfügung vom 8. August 2023 – eröffnet am 9. August 2023 – stellte
das SEM fest, dass die Personendaten des Beschwerdeführers im ZEMIS
fortan wie folgt lauten würden: A._______, geboren (…) (bisher: […]), Af-
ghanistan. Gleichzeitig erfasste es im ZEMIS betreffend Geburtsdatum ei-
nen Bestreitungsvermerk.

D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 28. August 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erheben. Er beantragt die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 8. August
2023 und die Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS vom (…) auf den
(…). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Der Beschwerde lag nebst der angefochtenen Verfügung eine Kopie des
im Asylverfahren erstellen rechtsmedizinischen Gutachtens vom (…) bei.

E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. August 2023 den Ein-
gang der Beschwerde.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2023 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und ord-
nete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen
Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig lud sie das SEM zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.

G.
Das SEM nahm mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023 zur Be-
schwerde Stellung. In der Replik vom 19. Oktober 2023 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM.

H.
H.a Die Instruktionsrichterin lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
7. Oktober 2025 ein, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob er an-
gesichts des nunmehr auch mit dem von ihm geltend gemachten
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Geburtsdatum vom (…) die Volljährigkeit erreicht wäre, am vorliegenden
Beschwerdeverfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS festhalten
wolle.

H.b Mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 teilte der Beschwerdeführer in-
nert erstreckter Frist mit, er würde seine Beschwerde nur dann zurückzie-
hen, wenn im ZEMIS der (…) als sein Geburtstag eingetragen würde.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2026 wurde der Beschwerdeführer auf-
gefordert, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen. Am
10. Juni 2026 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine vom Sozialsekre-
tariat der Gemeinde Rüschlikon ausgestellte, auf den gleichen Tag datierte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

J.
Mit Urteil D-2202/2022 vom 4. August 2026 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 19. April
2022 betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung
ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid betreffend ZEMIS-Eintragung handelt
es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die vom SEM als
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Aus-
nahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. dazu Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

1.4 Am 1. September 2023 ist eine Totalrevision des Bundesgesetzes über
den Datenschutz (DSG, SR 235.1) in Kraft getreten (AS 2022 491). Die

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angefochtene Verfügung datiert vom 8. August 2023, für das vorliegende
Beschwerdeverfahren gilt folglich das früher geltende Recht (vgl. Art. 70
DSG).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet der Berichti-
gung von Personendaten im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG).

3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylrecht dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richtet sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem DSG – vorliegend dem aDSG – und dem VwVG.

3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 aDSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a aDSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.2).
Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.

3.3 Das vorliegende Verfahren betrifft die Berichtigung des Geburtsdatums
im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten:
Strittige Tatsachen sind zu beweisen und nicht bloss – wie im Asylverfahren
gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) – glaubhaft zu machen. Nach den mass-
geblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn
sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine
vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht
erforderlich. Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtig-
ten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der
neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die

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einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 aDSG).
Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personen-
daten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise be-
arbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen
und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an
der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an
deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 aDSG die
Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die
Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu be-
richtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Ver-
merk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit
der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht
als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem
Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von
Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen-
der Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3.4;
vgl. ferner Urteil des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4).

3.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersan-
gaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befun-
dene Identitätspapiere (Art. 1a Bst. b und c der Asylverordnung 1 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), das heisst Urkunden im Sinne von
Art. 12 Bst. a VwVG; ihnen kommt – ihre Echtheit vorausgesetzt – ein ho-
her Beweiswert zu. Liegen keine schlüssigen Identitätsdokumente vor, fal-
len mit Blick auf die Altersfeststellung als Beweismittel sodann Abklärungs-
ergebnisse in Betracht, welche auf «wissenschaftliche Methoden» im
Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1 abstellen oder die eigenen Angaben der
betroffenen Person (statt vieler Urteile des BVGer D-532/2023 vom 3. März
2025 E. 4.7, E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1. und D-2365/2024
vom 1. Mai 2024 E. 7.3. und E-7427/2024 vom 6. Dezember 2024 E. 6.2,
alle mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen]
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 6.1 f. und
E. 6.4.1).

3.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich dem SEM zu beweisen,
dass das im ZEMIS einzutragende Geburtsdatum des Beschwerdeführers
(…) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat seinerseits nachzuweisen, dass
das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (…) richtig beziehungsweise
zumindest wahrscheinlicher ist.

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4.
4.1 In seiner Verfügung vom 8. August 2023 wies das SEM vorab darauf
hin, das Altersgutachten vom (…) sei von ärztlichen Fachpersonen nach
wissenschaftlichen Kriterien erstellt worden und basiere auf mehreren Ein-
zeluntersuchungen. Auch wenn es keine zweifelsfreie Altersbestimmung,
sondern lediglich eine Altersschätzung erlaube, so liefere es zumindest be-
züglich des Geburtsjahrs (…) einen starken Hinweis. Dem Altersgutachten
stehe zwar die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie seiner Tazkira
gegenüber. Aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale gelte eine Tazkira je-
doch nicht als fälschungssicheres Identitätsdokument, weswegen ihr von
vornherein nur ein verminderter Beweiswert zukomme. Dies gelte umso
mehr, als vorliegend nur eine Kopie des Dokuments eingereicht worden
sei. Auch die weiteren, ebenfalls in Kopie zu den Akten gegebenen Beweis-
mittel (Impfausweis, Schulzeugnis und Arbeitszeugnisse betreffend den
Bruder) vermöchten die Identität beziehungsweise das korrekte Geburts-
datum des Beschwerdeführers nicht nachzuweisen. Im Weiteren bemerkte
das SEM, dem Protokoll der Erstbefragung (EB) für unbegleitete minder-
jährige Asylsuchende (UMA) sei zu entnehmen, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in verschiedenen Drittstaaten
aufgehalten und im Rahmen der dortigen Asylverfahren sein Geburtsdatum
mit (…), (…) und (…) angegeben habe. Das SEM komme aufgrund dieser
Erwägungen zum Schluss, dass das durch das Altersgutachten ausgewie-
sene Geburtsjahr (…) als wahrscheinlicher einzustufen sei als das vom
Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahren angegebene Geburtsjahr
(…).

4.2 In der Beschwerdeschrift wird zunächst ausgeführt, es gehe um die
Frage, ob der Beschwerdeführer immer noch als minderjährig erachtet wer-
den müsse, oder ob er plötzlich als Volljähriger behandelt werden dürfe. Es
wird sodann darauf hingewiesen, dass sich Menschen in biologischer Hin-
sicht sehr unterschiedlich schnell entwickelten. Gerügt wird zum einen,
dass sich das SEM auf ein im Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung fast
zwei Jahre altes Altersgutachten abstütze, und zum anderen, dass es erst
im Nachhinein eine Anpassung im ZEMIS verfügt habe.

4.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2023
aus, aufgrund der Akten sei zwar nicht mehr restlos nachvollziehbar, wes-
halb im Rahmen des Asylverfahrens trotz Vorliegens des Altersgutachtens
keine Anpassung zumindest des Geburtsjahres des Beschwerdeführers
vorgenommen worden sei. Dass eine Anpassung aus Gründen der «Ver-
fahrensfairness» unterblieben sein solle, erscheine aus heutiger Sicht

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sachfremd, verbiete es dem SEM jedoch nicht, diese Berichtigung nun
nachzuholen. Der Umstand, dass sich das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung auf ein bereits vor zwei Jahren erstelltes Altersgutachten abstütze,
sei nicht zu beanstanden, seien doch die aus dem Gutachten gewonnenen
Erkenntnisse weiterhin gültig und sei nicht davon auszugehen, dass ein
aktuelles Altersgutachten diesbezüglich zu anderen Ergebnissen gelangen
würde. Schliesslich merkte das SEM an, der Beschwerdeführer habe ge-
mäss Schreiben des B.______ vom 10. Juli 2023 selbst gegenüber meh-
reren Personen jeweils angegeben habe, volljährig zu sein, was die Fest-
stellungen im Altersgutachten vom (…) zusätzlich untermauere.

4.4 In seiner Replik vom 19. Oktober 2023 rügt der Beschwerdeführer
vorab, indem das SEM ihn plötzlich als Volljährigen behandelt habe, habe
es der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, bei welchem die Be-
schwerde gegen den Entscheid (betreffend Asyl; Anmerkung des Gerichts)
hängig sei, vorgegriffen; dies, obwohl sich die Angelegenheit durch die
auch gemäss seinen eigenen Angaben demnächst eintretende Volljährig-
keit von selbst gelöst hätte. Das vorliegende Verfahren sei dadurch letztlich
sinnlos geworden. Im Weiteren wiederholt der Beschwerdeführer die be-
reits in der Beschwerdeschrift angebrachten Rügen, er beanstandet die
willkürliche Setzung des Geburtstages und die willkürliche Bestimmung
des Geburtstages «1. Januar»; dieses Geburtsdatum trage in Fällen, in de-
nen der Geburtstag tatsächlich nicht eruiert werden könne, ein stigmatisie-
rendes Element in sich, während ihm das Datum des von ihm angegebe-
nen Geburtstags, der (…), sehr wichtig sei.

5.
Vorab ist einerseits festzuhalten, dass – wie unter E. 3.2 dargelegt – eine
Berichtigung des ZEMIS-Eintrages von Amtes wegen gesetzlich vorgese-
hen ist. Das SEM hat denn dem Beschwerdeführer auch im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt, aufgrund welcher Umstände
es sein Geburtsdatum anzupassen gedenke. Dieses Vorgehen ist – selbst
wenn im Asylverfahren auf eine Anpassung verzichtet wurde – nicht zu be-
anstanden. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Stellung-
nahme gewährt und die von ihm dazu geäusserten Einwendungen fanden
Eingang in die Verfügung vom 8. August 2023. Er legt denn auch nicht dar,
inwiefern ihm aus dem Verzicht auf die Anpassung des Geburtsdatums im
Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens ein Nachteil entstanden
wäre. Die Vorinstanz hat mit ihrer Vorgehensweise weder das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers noch ihre Begründungspflicht verletzt. An-
derseits ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend einzig die Frage des

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einzutragenden Geburtsdatums zu klären ist. Ob sich daraus eine Minder-
oder Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt, ist für die Frage des
ZEMIS-Eintrages ohne Belang.

6.
6.1 Das SEM kann für das von ihm genannte Geburtsdatum keinen Beweis
vorlegen, ebenso wenig hat der Beschwerdeführer für das von ihm geltend
gemachte Geburtsdatum Identitätspapiere im vorgenannten Sinn (vgl.
E. 3.4) beigebracht. Damit ist im Folgenden zu prüfen, welches Geburts-
datum als wahrscheinlicher zu erachten ist (vgl. E. 3.3).

6.2
6.2.1 Das SEM stützt sich zunächst auf das rechtsmedizinische Altersgut-
achten. Hinsichtlich der Bedeutung der in der Schweiz angewandten Me-
thoden der medizinischen Altersabklärung hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht in BVGE 2018 VI/3 in grundsätzlicher Art geäussert. Praxis-
gemäss sind nur die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und
die zahnärztliche Untersuchung zum Beweis der Minder- respektive Voll-
jährigkeit einer Person geeignet. Wenn nun aber das Mindestalter bei der
Schlüsselbein- beziehungsweise Skelettaltersanalyse und der zahnärztli-
chen Untersuchung unter 18 Jahren liegt, lässt sich anhand der medizini-
schen Altersabklärung keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit
einer Person – also darüber, was wahrscheinlicher ist – machen. Dann ist
sowohl eine Voll- als auch eine Minderjährigkeit möglich (vgl. BVGE 2018
VI/3 E. 4.2.2).

6.2.2 Die rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers des
D.______ stützt sich auf eine Röntgenuntersuchung der linken Hand, eine
Computertomographie der Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke, einer Pano-
ramaschichtaufnahme des Gebisses und einer forensischen Untersu-
chung, wobei sämtliche Untersuchungen am (…) durchgeführt worden wa-
ren. Das Mindestalter liegt gemäss der radiologischen Altersschätzung der
Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke des IRM bei (…) Jahren und das mittlere
Alter bei (…) (+/- 2 Jahren) Jahren, während die zahnärztliche Untersu-
chung ein Mindestalter von (…) Jahren (Weisheitszähne) ergab. Dieses
Ergebnis vermochte im damaligen Zeitpunkt im Sinne der besagten Recht-
sprechung weder die Minder- noch die Volljährigkeit des Beschwerdefüh-
rers klar zu belegen. Hingegen ergibt sich aus dem feststellten Mindestalter
von (…) Jahren zum Zeitpunkt der Erstellung des Altersgutachtens im (…),
dass der Beschwerdeführer (spätestens) im Jahr (…) geboren wurde.

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6.2.3 Dem Einwand des Beschwerdeführers, sich für die Altersanpassung
auf ein beinahe zwei Jahre altes Gutachten abzustützen sei «mehr als un-
seriös», vielmehr hätte das SEM – falls es «im heutigen Zeitpunkt» auf sein
biologisches Alter hätte abstützen wollen – ein neues Gutachten erstellen
müssen (vgl. Beschwerde S. 4 und Replik S. 4), kann nicht gefolgt werden;
dabei hinkt insbesondere auch der Vergleich mit einem zwei Jahre alten
psychiatrischen Gutachten, auf welches sich wohl auch keine Behörde ab-
stützen würde (vgl. Replik S. 4). Das Altersgutachten ergab – wie vorste-
hend festgehalten – bereits im Untersuchungszeitpunkt (…) ein Mindestal-
ter von (…) beziehungsweise (…) Jahren, und es ist nicht ersichtlich, wes-
halb aus einem zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 8. August
2023 neu erstellten Gutachten ein deutlich tieferes Alter hätte hervorgehen
sollen. Ebenfalls erschliesst sich dem Gericht nicht, wieso – wie in der Rep-
lik (vgl. S. 3) behauptet wird – aus der Feststellung der Vorinstanz, die Er-
kenntnisse des Gutachtens seien «weiterhin gültig», der Schluss zu ziehen
wäre, der Beschwerdeführe sei «nach wie vor als mindestens (…) Jahre
alt zu erachten und seine Volljährigkeit nicht belegt».

6.2.4 Sodann ist festzuhalten, dass Dokumenten aus Afghanistan oftmals
selbst dann nur ein reduzierter Beweiswert beizumessen ist, wenn sie im
Original vorliegen, da sie nicht über Sicherheitsmerkmale verfügen und
leicht gefälscht werden können (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.2, 2013/30
E. 4.2.2, ebenfalls etwa Urteil des BVGer D-9581/2025 vom 6. März 2026
E. 5.2.1). Zwar gab der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
D-2202/2022 die Originale des im vorinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Impfausweises und der Schulzeugnisse zu den Akten. Die übrigen ein-
gereichten Dokumente und Beweismittel (eine neue Tazkira mit Foto und
eine alte Tazkira ohne Foto, Identitätsdokumente der Schwester und ihrer
Familie in der Schweiz sowie verschiedene Unterlagen betreffend Arbeits-
tätigkeit und Visumsantrag des Bruders) sind indes nach wie vor lediglich
als Kopien vorhanden, wodurch der Beweiswert derselben weiter reduziert
wird. Aus den (Schweizer) Dokumenten der Schwester und ihrer Familie
ergeben sich im Übrigen auch keine Hinweise auf die Identität und insbe-
sondere auch nicht auf das Geburtsdatum des Beschwerdeführers.

6.2.5 Gemäss den Angaben auf den beiden Tazkiras soll der Beschwerde-
führer im Jahr (…) beziehungsweise (…) ein Jahr alt gewesen sein; auch
die Angaben auf dem Impfausweis und auf dem Schulzeugnis lassen auf
ein Geburtsjahr (…) oder (…) schliessen. Wie indes bereits vorstehend be-
merkt wurde, kommt den vom Beschwerdeführer eingereichten afghani-
schen Dokumenten nur ein reduzierter Beweiswert zu. Zudem kann dem

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Protokoll der EB UMA entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
sich vor der Einreise in verschiedenen Drittstaaten aufgehalten und im
Rahmen der dortigen Asylverfahren sein Geburtsdatum mit (…), (…), (…)
und (…) angegeben hatte (vgl. SEM-Akten …). Entgegen der Feststellung
der Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer anlässlich der EB UMA zwar
nicht angegeben, bewusst andere Altersangaben gemacht, um nicht aus-
geschafft zu werden, sondern, weil er in jenen Ländern nicht habe bleiben
wollen (vgl. SEM-Akten …). Diese Erklärung erscheint indes ebenfalls we-
nig überzeugend. Der Beschwerdeführer muss sich angesichts der unter-
schiedlichen Angaben zum Geburtsdatum Zweifel an seiner persönlichen
Glaubwürdigkeit entgegenhalten lassen.

6.3 Im Sinne einer Gesamtwürdigung führen die vorstehenden Ausführun-
gen entsprechend der Auffassung des SEM zum Schluss, das neu im
ZEMIS einzutragende Geburtsdatum erscheine insgesamt als wahrschein-
licher als das vom Beschwerdeführer gewünschte.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der verfügte ZEMIS-Eintrag
auf einem fiktiven Geburtstag des Beschwerdeführers beruht und daher mit
grösster Wahrscheinlichkeit nicht richtig ist. Dies lässt sich in Fällen, bei
denen das Geburtsdatum unbekannt ist und stattdessen praxisgemäss der
1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst wird, nicht vermeiden (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer D-5741/2023 vom 9. Juli 2026 E. 7 m.w.H.). Die
Bemerkung, der «(…)» sei ein «stigmatisierendes Geburtsdatum» (vgl.
Eingaben vom 9. Oktober 2025 S. 2 und vom 24. Oktober 2025 S. 2 unten)
vermag daran nichts zu ändern.

Der verfügte ZEMIS-Eintrag mit dem Geburtsdatum «(…)» (mit Bestrei-
tungsvermerk) ist nicht zu beanstanden.

7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu bemängeln ist (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Ver-
fügung vom 22. September 2023 das Gesuch um Gewährung der

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unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutge-
heissen worden ist und – trotz gut dreimonatiger Erwerbstätigkeit des Be-
schwerdeführers (im Jahre 2025 im Gastgewerbe) – weiterhin von der Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen.

8.2 Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer eben-
falls mit Verfügung vom 22. September 2023 als unentgeltlicher Rechtsver-
treter im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG beigeordnet worden ist, ist er für
seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war
(vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht
geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Lic. iur. Dominik Löhrer
reichte am 20. Oktober 2023 eine Honorarrechnung ein, in welcher ein Auf-
wand von 9.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– sowie Kos-
ten beziehungsweise Auslagen für Porti, Telefonspesen und Kopien in der
Höhe von Fr. 40.– ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand erscheint
auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben als zu hoch und
wird auf 8 Stunden reduziert, zumal der Rechtsvertreter den Beschwerde-
führer bereits im ordentlichen Verfahren vertreten hat und über entspre-
chende Vorkenntnisse verfügte. Die geltend gemachten Auslagen erschei-
nen angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.– fest-
zusetzen. Das amtliche Honorar ist daher unter Berücksichtigung der ver-
langten Spesen auf Fr. 1’240.– im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE
festzusetzen und geht zulasten des Bundesverwaltungsgerichts.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 12
D-4624/2023

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zu Las-
ten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’240.– ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die zuständige kan-
tonale Behörde und das Generalsekretariat des EJPD.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

(Rechtsmittelbelehrung nächste Seite)

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