Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4638/2026

D-4638/2026Entscheid vom 12.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Gesuchstellenden aus der Ukraine ersuchten in der Schweiz um vorübergehenden Schutz; das SEM lehnte die Gesuche ab, ordnete die Wegweisung an, und das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dies mit Urteil D-3236/2025 vom 24. April 2026. Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 verlangten sie die Wiederherstellung der Frist für ein Revisionsgesuch sowie die Revision dieses Urteils mit dem Ziel, vorübergehenden Schutz zu erhalten oder die Sache an das SEM zurückzuweisen. Zur Begründung beriefen sie sich auf fehlende Rechtskenntnisse, sprachliche Schwierigkeiten, gesundheitliche Probleme von C._______ und auf medizinische Unterlagen sowie ein Schreiben aus Frankreich.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Fristwiederherstellung nach Art. 24 Abs. 1 VwVG ein unverschuldetes Hindernis voraussetzt. Die geltend gemachte Unkenntnis des schweizerischen Rechts genügt dafür grundsätzlich nicht, und auch die gesundheitliche Situation von C._______ sowie die behaupteten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der drohenden Ausweisung nach Frankreich wurden nicht als Hindernisse anerkannt, die eine rechtzeitige Wahrung der Rechte verunmöglicht hätten. Hinsichtlich der Revision nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG erwog das Gericht, dass auf Revisionsgesuche nicht einzutreten ist, wenn sie sich auf Tatsachen oder Beweismittel stützen, die erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens entstanden sind; genau dies war bei den eingereichten Unterlagen der Fall.

Entscheid

Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist wurde abgewiesen. Auf das Revisionsgesuch wurde nicht eingetreten.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4638/2026

Urteil vom 12. Oktober 2026

Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter Vincent Rittener, Richterin Giulia Marelli,
Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien 1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…),
Ukraine,
(…),
Gesuchstellende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Fristwiederherstellung und Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3236/2025
vom 24. April 2026 / N (…).
D-4638/2026

Sachverhalt:

A.
Die Gesuchstellenden suchten am 20. Februar 2024 um vorübergehenden
Schutz in der Schweiz nach. Mit Verfügung vom 2. April 2025 lehnte das
SEM diese Gesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil D-3236/2025 vom 24. April 2026 ab.

B.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 gelangten die Gesuchstellenden erneut ans
Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragten sie, die Frist zur Einreichung
eines Revisionsgesuchs sei wiederherzustellen und ihnen in Revision des
rubrizierten Urteils vorübergehender Schutz in der Schweiz zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Anordnung voll-
zugshemmender Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses).

C.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 wies der Instruktionsrichter die
Gesuche um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung – unter Hinweis auf die Aussichtslosig-
keit der Rechtsbegehren – ab und forderte die Gesuchstellenden auf, bis
zum 13. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 2’000.– zu leisten.
Gleichzeitig forderte er den volljährigen Sohn B._______ auf, dem Gericht
innert sieben Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Vollmacht zugunsten
seiner Mutter A._______ oder ein von ihm unterzeichnetes Exemplar des
Gesuchs einzureichen.

D.
Am 10. August 2026 reichte B._______ innert Frist eine entsprechende
Vollmacht zu den Akten.

E.
Am 13. August 2026 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Ge-
suchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1
VwVG, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte
Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. PAT-
RICIA EGLI, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
3. Aufl. 2023, Art. 24 N 6).

2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel – wie auch hier –
in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).

3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund an-
zugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

3.2 Die Gesuchstellenden machen zunächst eine Verletzung von Verfah-
rensvorschriften gemäss Art. 121 Bst. d BGG geltend, welche innert 30 Ta-
gen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides
geltend zu machen ist (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Frist wurde unbe-
strittenermassen nicht eingehalten. Mit der Eingabe vom 1. Juli 2026 wird
daher zugleich um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht.

Zur Begründung des Fristwiederherstellungsgesuchs führen die Gesuch-
stellenden an, aufgrund mangelnder Kenntnisse des schweizerischen
Rechtssystems nicht davon ausgegangen zu sein, dass das letztinstanzli-
che Urteil des Bundesverwaltungsgerichts noch in Revision gezogen wer-
den könne, zumal sie sich erst seit kurzem in der Schweiz aufhielten und
der deutschen Sprache nicht mächtig seien. Ausserdem sei es ihnen auf-
grund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen von C._______ und unter
Gesamtwürdigung der schwierigen Umstände bei der drohenden

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Ausweisung nach Frankreich nicht zumutbar gewesen, rechtzeitig eine
Drittperson mit der Wahrung ihrer Rechte zu beauftragen.

Zur Untermauerung ihrer Ausführungen reichen die Gesuchstellenden me-
dizinische Unterlagen von C._______ vom 5./15. Mai 2026 zu den Akten.

3.3 Eine versäumte (gesetzliche oder behördliche) Frist wird wiederherge-
stellt, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise
abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, er unter Angabe des Grun-
des innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).

3.4 Ausgehend von der Annahme, dass das Hindernis spätestens mit der
Eingabe vom 1. Juli 2026 weggefallen ist, sind die formellen Voraussetzun-
gen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt, weshalb auf das Fristwiederherstel-
lungsgesuch einzutreten ist.

3.5 Sodann ist mit Bezug auf das Vorliegen eines unverschuldeten Hinder-
nisses folgendes festzuhalten: Soweit die Gesuchstellenden zur Begrün-
dung ihres Fristwiederherstellungsgesuchs geltend machen, sie seien sich
der einschlägigen Rechtslage nicht bewusst gewesen, vermögen sie dar-
aus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die blosse Unkenntnis von Rechts-
regeln stellt grundsätzlich kein unverschuldetes Hindernis im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG dar (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., Art. 24 N 29). Vorlie-
gend ist weder dargetan noch ersichtlich, dass besondere, von den Ge-
suchstellenden nicht zu vertretende Umstände vorgelegen hätten, welche
sie daran gehindert hätten, sich rechtzeitig über die geltende Rechtslage
zu informieren oder gegebenenfalls rechtskundige Unterstützung beizuzie-
hen. Insbesondere vermag das Vorbringen, dass sie aufgrund der gesund-
heitlichen Beeinträchtigungen von C._______ nicht in der Lage gewesen
seien, rechtzeitig die Dienste einer Drittperson in Anspruch zu nehmen, das
Gericht nicht zu überzeugen, zumal es sich nicht um eine plötzliche
schwerwiegende Erkrankung, sondern um einen geplanten Eingriff han-
delte. Ebenso wenig leuchtet ein, inwiefern die nicht weiter substantiierten
schwierigen Umstände bei der drohenden Ausweisung nach Frankreich sie
hätten daran gehindert haben sollen, ihre Angelegenheiten zu besorgen.

3.6 Im Ergebnis vermögen die Gesuchstellenden nicht darzutun, dass sie
die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt haben. Das Fristwiederher-
stellungsgesuch ist daher abzuweisen.

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4.
4.1 Die Gesuchstellenden machen sodann den Revisionsgrund von
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträglich erfahrene Tatsachen oder aufge-
fundene Beweismittel) geltend und legen in diesem Zusammenhang wie-
derum die medizinischen Unterlagen von C._______ vom 5./15. Mai 2026
sowie ein Schreiben einer Privatperson aus Frankreich vom 25. Juni 2026
ins Recht.

4.2 Die Frist zur Geltendmachung eines solchen Revisionsgrundes (innert
90 Tagen nach deren Entdeckung) ist zwar eingehalten, jedoch ist auf Re-
visionsgesuche, die auf erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens
entstandenen Tatsachen oder Beweismitteln gründen – unabhängig von
der Frage der Erheblichkeit der neuen Tatsachen oder Beweismittel – nicht
einzutreten. Wird nach dem Urteil eine vorbestandene Tatsache (erstmals)
geltend gemacht und mit einem nachträglich entstandenen Beweismittel
belegt, kann diese als neu im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und
folglich als potenziell revisionsbegründend erachtet werden, da das Be-
weismittel nicht als Anknüpfungspunkt für die Revision dient, sondern allein
dem Nachweis der neuen Tatsache (vgl. dazu BVGE 2024 VI/2 E. 3.5–3.7).
Dies ist vorliegend nicht der Fall und wird auch nicht geltend gemacht. Auf
das fristgerecht gestellte Revisionsgesuch ist folglich nicht einzutreten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2’000.– den
Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Gesuchstellenden auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.

4.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

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