BVGer D-5625/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, sie sei von ihrer Familie gegen ihren Willen verlobt, von ihrem Vater misshandelt und von ihrem Verlobten bedroht worden. Nach einem gescheiterten Fluchtversuch innerhalb der Türkei und einem Suizidversuch sei sie mit Hilfe ihrer Schwester in die Schweiz ausgereist. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft und ordnete die Wegweisung in die Türkei an; dagegen erhob sie Beschwerde und verlangte eventualiter eine vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die Rüge ungenügender Sachverhaltsabklärung, da die Anhörungen korrekt durchgeführt worden seien und keine Hinweise auf ein ungenügend erhobenes Vorbringen bestünden. In der Sache hielt es fest, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Zwangsverlobung und häuslichen Gewalt offenbleiben könne, weil es an der Asylrelevanz fehle: Nach gefestigter Praxis sei der türkische Staat grundsätzlich schutzbereit und schutzfähig gegenüber Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat. Die Beschwerdeführerin habe sich nie an türkische Behörden gewandt und nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb staatlicher Schutz für sie unerreichbar oder wirkungslos gewesen wäre. Auch der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Non-Refoulement-Hindernis noch eine existenzielle Gefährdung bei der Rückkehr in die Türkei dargetan sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5625/2025
Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 / N (…).
D-5625/2025
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 23. März 2023 in der Schweiz um
Asyl nach. Das SEM hörte sie am 21. Juni 2023 zu ihren Asylgründen an
und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. Am
26. Oktober 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
vor, sie sei in B._______ in der Provinz C._______ aufgewachsen, habe
dort die Schule besucht, sei für das vierjährige Gymnasium nach
D._______ gegangen und habe im Jahr (…) an der Universität in
E._______ Betriebswissenschaften studiert. Sie habe das Studium nach
einem Jahr abbrechen müssen und sei gezwungen worden, sich zu verlo-
ben. Dabei habe ihr Vater sie geschlagen und unter anderem eine Kanne
mit einem heissen Wasser angeworfen, wobei sie sich am Arm verbrannt
habe. Es habe eine Zeremonie bei einem F._______ gegeben. Im Jahr (…)
sei sie zu einer Freundin nach G._______ geflohen und habe dort für rund
drei Monate arbeiten können. Ihre Familie habe sie aber aufgesucht und
zurück nach Hause gebracht. Ihrem Verlobten habe sie ebenfalls mitgeteilt,
dass sie ihn nicht heiraten wolle, woraufhin er ihr Drohnachrichten ge-
schrieben habe. Anlässlich eines persönlichen Treffens habe er ihr zudem
gedroht, sie zu schlagen und sie zu vergewaltigen. Am Tag, als sie ein
Hochzeitskleid ausgesucht habe, habe sie den Entschluss gefasst sich um-
zubringen. In der Nacht habe sie sich in ihrem Zimmer erhängen wollen.
Ihre Schwester habe sie aber davon abhalten können und ihr danach ge-
holfen, mit Hilfe von Schleppern in die Schweiz zu fliehen. Im Jahr (…) sei
sie legal aus der Türkei ausgereist. Ihre Familie suche seither nach ihr und
habe auch eine Vermisstenanzeige aufgegeben. Bei einer Rückkehr ins
Heimatland befürchte sie, dass ihr Verlobter sie vergewaltigen und ihre Fa-
milie sie töten würde.
A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ihre türkische Identitätskarte im Original und je in Kopie einen Ver-
sicherungsnachweis ihre Arbeitstätigkeit in G._______ betreffend, das Fa-
milienbüchlein ihrer Schwester, die Identitätskarte ihres ältesten Neffen so-
wie Fotos einer Brandwunde am Handgelenk und der Verlobungsfeier ein.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2025, eröffnet am 26. Juni 2025, verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das
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Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
28. Juli 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigen-
schaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das
SEM anzuweisen, sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung und das Visum der
Mutter der Beschwerdeführerin bei (beides in Kopie).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 wies die zuständige Instruk-
tionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um amtliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die Be-
schwerdeführerin auf, bis am 2. September 2025 einen Kostenvorschuss
von Fr. 750.– zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 27. August 2025
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Ver-
fügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, der Sachverhalt sei
vom SEM nicht korrekt und ungenügend abgeklärt worden. Sie sei seelisch
überfordert gewesen und habe tiefe Scham verspürt, weshalb ihre Aussa-
gen bei ihrer Anhörung vom 21. Juni 2023 lückenhaft oder unklar ausgefal-
len seien. Aus diesem Grund sei die Sache an das SEM zurückzuweisen.
4.2 Die Beschwerdeführerin gab auf die einleitende Frage des SEM in der
fraglichen Anhörung, wie es ihr gehe, zwar an, sie fühle sich «etwas ge-
stresst», sie bestätigte aber, es gehe ihr gesundheitlich gut und bejahte,
dass sie sich im Stande fühle, die Anhörung durchzuführen (vgl. A18 F3 –
F7). Auch geht aus dem weiteren Protokollverlauf nicht hervor, dass die
Beschwerdeführerin die Fragen nicht verstanden hätte, und ihrem Aussa-
geverhalten ist nicht zu entnehmen, dass sie bei der Beantwortung der Fra-
gen gestresst gewesen wäre oder gewissen Fragen wegen innerer Belas-
tung wie Scham ausgewichen wäre. Es stand der Beschwerdeführerin mit
einer Anhörungsdauer von insgesamt 3 ½ Stunden offenkundig auch ge-
nügend Zeit zur Verfügung, um ihre Vorbringen darzulegen, und es darf
davon ausgegangen werden, dass sie sich in den zwei Pausen von 20 und
15 Minuten hinreichend erholen konnte. Dementsprechend bestätigte sie
am Ende der Anhörung auch, sie habe alles sagen können, was sie als
wesentlich erachte, und auch die beim Gespräch anwesende Rechtsver-
tretung brachte keine entsprechenden Anmerkungen an. Vor diesem Hin-
tergrund ist ohne Weiteres von einer korrekt durchgeführten Anhörung, mit-
hin einem korrekt und – auch zum aktuellen Zeitpunkt – vollständig erstell-
ten Sachverhalt auszugehen. Die entsprechende Rüge erweist sich damit
als unbegründet.
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5.
5.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen
ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, aufgrund der
Unstimmigkeiten in den Angaben bei den zeitlichen Abläufen und den un-
substanziierten Aussagen zum Ablauf und den Auswirkungen der Zwangs-
verlobung sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die
genauen Umstände ihrer Verlobung täusche. Gleich verhalte es sich in Be-
zug auf die Umstände ihrer Ausreise aus der Türkei. In der Folge sei die
geltend gemachte Zwangsverlobung als unglaubhaft zu erachten. Das Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr in der Türkei eine Zwangshei-
rat drohe, halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Die geltend gemachten körperlichen Übergriffe durch ihren Vater würden
mindestens (…) Jahre zurückliegen. Als über (…)-jährige Frau mit über-
durchschnittlich guter Ausbildung sei die Beschwerdeführerin nicht dazu
gezwungen, zu ihrer Familie nach B._______ zurückzukehren. Diesen Ge-
waltvorfällen komme zudem als vergangenes Unrecht keine asylrechtliche
Relevanz mehr zu. Die Furcht der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr
von der Familie weiteren Behelligungen ausgesetzt oder getötet zu wer-
den, sei mangels konkreter Hinweise objektiv nicht begründbar. Darüber
hinaus seien die geltend gemachten Vorfälle häuslicher Gewalt als lokal
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beschränkte Verfolgungsmassnahmen zu deuten, denen sich die Be-
schwerdeführerin durch den Wegzug in eine weiter entfernte Provinz ent-
ziehen könne. Insofern sei sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen.
6.2 In der Beschwerde wird entgegnet, die Beschwerdeführerin sei von ih-
rer Familie unter physischen und psychischen Zwang gegen ihren Willen
mit einem Mann verlobt worden. Ihre Bitten studieren zu können und selbst
über ihr Leben entscheiden zu können, seien ignoriert worden. Als sie sich
gegen die Verlobung gewehrt habe, sei sie geschlagen, eingesperrt und zu
Gehorsamkeit gezwungen worden. Durch den anhaltenden Druck und die
Gewalt habe sie jegliche Hoffnung verloren, weshalb sie einen Suizidver-
such unternommen habe. Nur durch das Eingreifen ihrer Schwester habe
sie überlebt und mit deren Hilfe und der Unterstützung von Schleppern in
die Schweiz fliehen können. Anfang (…) sei ihre Mutter nach Deutschland
gereist und habe nach ihr gesucht, indem sie bei diversen Familienmitglie-
der nach ihr und ihrem Aufenthaltsort gefragt habe. Die Gefahr, erneut von
ihrer Familie gefunden und zur Heirat gezwungen oder bestraft zu werden,
sei somit aktuell und real. Den von der Vorinstanz vorgehaltenen Wider-
sprüchen in ihren Aussagen sei entgegenzuhalten, dass sie sich zum Zeit-
punkt der ersten Anhörung in einem Zustand tiefgreifender psychischer Er-
schöpfung befunden habe. Ein Arzt habe bei ihr denn auch festgestellt,
dass ihre Vergesslichkeit auf enormen Stress und traumatische Erfahrun-
gen zurückzuführen sei. In der Folge habe er ihr einige Medikamente ver-
schrieben. Deshalb könne nicht an der Glaubhaftigkeit der Aussagen ge-
zweifelt werden. Vielmehr sei es ihr nachvollziehbarerweise nicht möglich
gewesen, anlässlich ihrer Anhörungen stets genaue Zeitangaben zu ma-
chen, so zum Beispiel betreffend Flucht zur Freundin nach G._______. Die
erlebte Gewalt richte sich gezielt gegen ihre Identität als Frau. Da die Tür-
kei im Jahr 2021 offiziell aus der Istanbul-Konvention ausgestiegen sei,
seien unter anderem die bestehenden innerstaatlichen Rechtsmittel unzu-
reichend und nicht effektiv überprüfbar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführe-
rin mit ihren Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht zu begründen vermag. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene stel-
len in weiten Teilen eine Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts
dar und beinhalten den Versuch, die vom SEM festgehaltene Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Aussagen zu widerlegen. In der vorliegenden Fallkonstellation
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kann allerdings die Frage der Glaubhaftigkeit – was die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachte Zwangsverlobung und häusliche Gewalt an-
belangt – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz mangels Asylrele-
vanz offen gelassen werden.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einer gefestigten Praxis die
grundsätzliche Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen
Staates im Umgang mit Opfern häuslicher Gewalt und Zwangsheirat bejaht
und geht davon aus, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die
Infrastruktur des Opferschutzes wesentlich dichter als in ländlichen Regio-
nen ist. Obwohl in der letzten Zeit eine Zunahme von Gewalt gegenüber
Frauen festgestellt wurde und die Türkei per 1. Juli 2021 aus dem Überein-
kommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt ge-
gen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011 (Istanbul-Konvention)
ausgetreten ist, bleibt zu beobachten, inwiefern sich dadurch der Schutz
der Frauen in negativer Weise verändert. Es ist zu betonen, dass im heuti-
gen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall der bisherigen
rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme ausgegangen wer-
den kann (vgl. zum Ganzen Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom
12. Juni 2018 E. 5.2 sowie E-2287/2026 vom 27. Mai 2026 E. 7.2; E-
4803/2025 vom 26. September 2025 E. 5.1; E-4904/2025 vom 23. Sep-
tember 2025 E. 6.2; je m.w.H.).
7.3 Die Beschwerdeführerin hat sich weder wegen der geltend gemachten
Zwangsverlobung noch wegen der psychischen und physischen Gewalt
durch ihren Vater noch wegen den angeblichen Drohungen durch ihren
Verlobten an die türkischen Behörden gewendet. Damit hat sie keinerlei
Schritte unternommen, um in ihrer Heimat Schutz zu erhalten. Inwieweit ihr
dies nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Aus ihrem Vorbrin-
gen, nicht zu glauben, dass der türkische Staat irgendwelche Unterstüt-
zung gewähren würde (vgl. SEM-act. (…) F87), vermag sie jedenfalls
nichts abzuleiten. Ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Ereignisse betreffend Zwangsverlobung und häuslicher Gewalt glaubhaft
erscheinen, spielt schliesslich keine Rolle und kann somit offengelassen
werden. Denn massgebend ist, dass sie auch nicht im Ansatz alles ihr Mög-
liche und Zumutbare unternommen hat, um in der Türkei Schutz zu erhal-
ten. Den Verzicht auf die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfra-
struktur vermag die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar zu erklären
und es gelingt ihr auch nicht, die Wirksamkeit von Schutzmassnahmen zu
entkräften. Der beschwerdeweise erhobene pauschale Einwand, wonach
das Schutzsystem in der Türkei nicht funktioniere, ist nicht stichhaltig und
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vermag daher nichts an der Ausgangslage zu ändern. Es ist der Beschwer-
deführerin sodann, sollte sie nach ihrer Rückkehr in die Türkei erneut be-
droht werden oder psychische wie auch physische Gewalt erfahren, zuzu-
muten, sich hierfür an die zuständigen türkischen Behörden zu wenden und
gegebenenfalls einen Anwalt oder eine Anwältin zur Unterstützung ihres
Anliegens beizuziehen.
7.4 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine
im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung beziehungsweise eine be-
gründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demzufolge zu Recht
abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vollzugshindernisse sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
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Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in
die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im Sinne eines «real
risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar
2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) – einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Auch wenn sich die allgemeine Menschenrechtssituation in der Tür-
kei in den letzten Jahren (namentlich seit dem Putschversuch im Jahr
2016) verschlechtert hat, lässt sie den Wegweisungsvollzug im heutigen
Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der
Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch
nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2 m.w.H.). Das Bundesverwal-
tungsgericht hält ausserdem den Wegweisungsvollzug in die vom Erdbe-
ben vom Februar 2023 betroffenen Gebiete (Provinzen Kahramanmaraş,
Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakır, Kilis,
Şanliurfa und Elaziğ) nicht für generell unzumutbar und nimmt zur Beurtei-
lung der Zumutbarkeit eine einzelfallweise Prüfung der individuellen
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Lebenssituation vor (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März
2024 E. 11.3.1).
9.3.3 Die Beschwerdeführerin lebte vor ihrer Ausreise in der vom Erdbeben
betroffenen Provinz C._______, wo sich nach wie vor zahlreiche Ver-
wandte und ihre Familie aufhalten. Die heute (…)-jährige Beschwerdefüh-
rerin ist gesund, verfügt über eine abgeschlossene gymnasiale Ausbildung,
studierte für ein Jahr Betriebswissenschaften und arbeitete in der Türkei
für mindestens drei Monate. Auch angesichts dieser eher geringen berufli-
chen Erfahrung ist es ihr dennoch zuzumuten, bei einer Rückkehr in die
Türkei eine Erwerbstätigkeit zu finden. Mit ihrer älteren Schwester, welche
ihr bereits bei der Flucht geholfen hat, steht die Beschwerdeführerin nach
wie vor in Kontakt, womit sie von ihr weiterhin Unterstützung, so auch bei
der Rückkehr und Reintegration, erfahren dürfte (vgl. SEM-act. (…) F27).
Die Beschwerdeführerin wurde sodann bereits für ihre Ausbildung von ih-
rem Onkel und ihrer Cousine, welche in der Schweiz leben, unterstützt. So
hätten sie dabei geholfen, ihre Eltern davon zu überzeugen, dass die Be-
schwerdeführerin eine Ausbildung machen dürfe. Auch sei ihr Onkel für die
Ausbildungskosten aufgekommen (vgl. SEM-act. (…) F60). Es ist daher
davon auszugehen, dass er die Beschwerdeführerin erneut (finanziell) un-
terstützen würde, sollte sie darauf angewiesen sein. Sodann dürfte der Be-
schwerdeführerin ihre Freundin, welche ihr bereits Unterschlupf gewährt
und ihr eine Arbeitsstelle vermittelt hatte, erneut unterstützend zur Seite
stehen (vgl. SEM-act. (…) F60). Insgesamt ist daher nicht davon auszuge-
hen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei aus
wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existen-
zielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug
der Wegweisung als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
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10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), wobei der am 27. August 2025 einbezahlte Kostenvor-
schuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter
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