Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-479/2024

D-479/2024Entscheid vom 01.05.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der türkische Beschwerdeführer ersuchte in der Schweiz um Asyl und machte geltend, er sei in der Türkei als Kurde, Alevit, Atheist und Homosexueller von Behörden und Drittpersonen verfolgt, mehrfach festgenommen und 2022 zuletzt nach einer Razzia befragt und misshandelt worden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte er die Anerkennung als Flüchtling, eventualiter die vorläufige Aufnahme, und berief sich zusätzlich auf nach der Ausreise eingeleitete Strafverfahren wegen Äusserungen in sozialen Medien.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die zentrale Darstellung einer behördlichen Verfolgung im Jahr 2022 als nicht glaubhaft, namentlich wegen fehlender objektiver Belege, vager Schilderungen und einer nach den Akten legalen Ausreise mit eigenem Reisepass. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Homosexualität, der beruflichen Suspendierung, älterer Vorfälle aus dem Jahr 2013 sowie Übergriffen durch Privatpersonen liege keine asylrelevante Verfolgung vor; zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber privaten Angriffen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen können. Die erst im Beschwerdeverfahren behaupteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda und Beamtenbeleidigung begründeten wegen seines sehr niederschwelligen politischen Profils ebenfalls keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich erheblicher Verfolgung. Mangels Flüchtlingseigenschaft und konkreter individueller Gefährdung sei auch der Vollzug der Wegweisung in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht gewährt.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-479/2024

Urteil vom 1. Mai 2026

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Davide Loss, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2023 / N (…).
D-479/2024

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer suchte am 21. November 2022 in der Schweiz um
Asyl nach.

B.
Die Befragung zu den Personendaten und dem Reiseweg fand am 25. No-
vember 2022 statt. Am 2. Mai 2023 wurde er zu seinen Asylgründen ange-
hört und am nächsten Tag wurde sein Gesuch dem erweiterten Verfahren
zugeteilt. Am 20. September 2023 fand eine ergänzende Anhörung statt.

C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei wiederholt von den türkischen Behörden unter
Druck gesetzt und auch mehrmals von Drittpersonen angegriffen worden.
Zuletzt sei am (…) 2022 seine Wohnung zunächst von Drittpersonen ver-
wüstet und die Eingangstür mit «Tod den Aleviten» beschmiert worden.
Dies habe er der Polizei gemeldet, die jedoch keine Untersuchungen ein-
geleitet habe. Am folgenden (…) habe die türkische Polizei die elterliche
Wohnung, wo er sich aufgehalten habe, gestürmt und er sei dabei geschla-
gen, seine Geräte seien beschlagnahmt und er sei mitgenommen worden.
Auf dem Revier sei er ca. neun Stunden nach allfälligen Verbindungen zum
Terrorismus und zur PKK befragt worden. In der Folge sei er entlassen
worden und habe am (…) 2022 illegal das Land verlassen. Er habe bereits
seit 2009 unter der politischen Situation gelitten, habe 2013 an den Gezi-
Protesten teilgenommen und sei in diesem Zusammenhang acht Tage in
Haft genommen und von der Polizei vergewaltigt worden. (…) 2022 sei er
anlässlich einer Demonstration der LGBT-Gemeinschaft von der Polizei mit
einer Schusswaffe bedroht und in Gewahrsam genommen worden. Insge-
samt sei er schon zehn- bis zwanzigmal festgenommen worden und habe
zweimal aus politischen Gründen beziehungsweise wegen der Homosexu-
alität seine Stelle verloren. Von Dritten sei er aus politischen Gründen
ebenfalls angegriffen worden, aber es sei auch viel Druck auf ihn ausgeübt
worden, weil er homosexuell sei. Sein Partner sei 2021 umgekommen, wo-
bei er die Todesursache nicht kenne. Schutz des Staates könne er in seiner
Situation als Atheist, Alevit, Kurde und Homosexueller nicht erwarten.

Als Beweismittel wurden unter anderem ein Reisepass, Bildmaterial, me-
dizinische Berichte, Bestätigungen und zahlreiche Gerichtsdokumente, in

Seite 2
D-479/2024

denen der Beschwerdeführer teils als Täter und teils als Opfer figuriert, zu
den Akten gereicht. Diesbezüglich kann auf die entsprechende Auflistung
in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

D.
Die Vorinstanz verneinte mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 – eröffnet
am 21. Dezember 2023 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug derselben an.

E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
22. Januar 2024 in eigenem Namen beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Even-
tualiter sei er wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Beizug sämtlicher Akten der Vorinstanz und um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung inklusive Verzichts auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und um Beiordnung einer Rechtsvertretung.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer
zur Beschwerdeverbesserung (Einreichung der Originalunterschrift) innert
Frist aufgefordert. Die Beschwerdeverbessrung wurde am 26. Januar 2024
eingereicht.

Den beiden Eingaben lagen verschiedene nicht weiter bezeichnete Be-
weismittel bei.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Beleg seiner Bedürftigkeit zu den Akten zu reichen, ei-
nen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen, die gegebe-
nenfalls als amtliche Vertretung eingesetzt werden könnte und innert Frist
die vorgelegten Beweismittel korrekt zu ordnen, zu bezeichnen und inhalt-
liche Angaben zu den verschiedenen Dokumenten respektive Strafverfah-
ren zu machen.

H.
Am 20. Februar 2024 meldete der rubrizierte Rechtsvertreter die

Seite 3
D-479/2024

Mandatierung an und ersuchte um Einsetzung als unentgeltlicher Rechts-
beistand, um vollständige Akteneinsicht und um Fristerstreckung bezüglich
der mit Verfügung vom 5. Februar 2024 angesetzten Frist.

I.
Ebenfalls am 20. Februar 2024 meldete eine weitere Rechtsvertretung ihre
Mandatierung an, reichte Belege zur Bedürftigkeit und ein Inhaltsverzeich-
nis in türkischer Sprache, eine Stellungnahme und einen Bericht von Quee-
ramnesty ein. Es wurde um amtliche Übersetzung ersucht.

J.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Februar 2024 wurde der Beschwerdefüh-
rer aufgefordert zu klären, welche Rechtsvertretung als amtlicher Beistand
eingesetzt werden solle. Er wurde ausserdem aufgefordert, ein korrektes
und in einer Amtssprache verfasstes Verzeichnis aller Beweismittel und ei-
ner kurzen Kommentierung einzureichen.

K.
Mit Eingabe vom 11. März 2024 beantragte der rubrizierte Vertreter, er sei
als amtlicher Beistand einzusetzen, reichte eine weitere Bestätigung be-
züglich Bedürftigkeit zu den Akten, und beantragte, die Frist bezüglich des
Beweismittelverzeichnisses sei erneut zu erstrecken.

L.
Mit Verfügung vom 22. März 2024 wurde die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbei-
stand beigeordnet. Die Fristerstreckung wurde letztmalig gewährt.

M.
Mit Eingaben vom 10. April 2024 wurden verschiedene Beweismittel zu lau-
fenden beziehungsweise abgeschlossenen Strafverfahren und ein ent-
sprechendes Aktenverzeichnis zu den Akten gereicht und deren Inhalt kurz
beschrieben. Darunter befanden sich namentlich die folgenden Unterla-
gen:

• Bestätigung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Strafan-
zeige bezüglich Präsidentenbeleidigung und Terrorpropaganda
inkl. Beilagen

• Akten der Staatsanwaltschaft

• Akten der Polizei bezüglich Beamtenbeleidigung

Seite 4
D-479/2024

• Mitteilung vom (…) 2023 zu Strafverfahren betreffend Drohung

• Schreiben von Rechtsanwalt (…)

• Strafregisterauszug

• Akteneinsichtsgesuche von Rechtsanwältin (…)

• Verfügung der Direktion für Terrorismusbekämpfung

• Schreiben von Rechtsanwältin (…)

• Auszug Polizeiprotokoll

• Ärztlicher Bericht des Universitätsspitals Ankara

• Verfügung der Bildungsdirektion des Distrikts Z._________ vom
(…) 2021

N.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2024 nahm die Vorinstanz zu den Be-
schwerdeeingaben und eingereichten Beweismitteln Stellung.

O.
Mit Eingabe vom 16. September 2024 wurde nach mehrmaliger Fristerstre-
ckung eine Replik und am 30. September 2024 eine Kostennote einge-
reicht.

P.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2026 nahm der Beschwerdeführer erneut Stel-
lung und liess eine aktualisierte Kostennote zu den Akten reichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

Seite 5
D-479/2024

zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken 0(Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

Seite 6
D-479/2024

4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen folgender-
massen: Der Beschwerdeführer habe zahlreiche Beweismittel eingereicht,
in denen er als Geschädigter fungiert, jedoch keine solchen, die aktuelle
Probleme mit den türkischen Strafverfolgungsbehörden veranschaulichen
würden. Aus dem eingereichten Strafregisterauszug vom (…) 2023 gehe
vielmehr hervor, dass er weder im Straf- noch im Vorstrafenregister ver-
zeichnet sei. Auch spreche die Aktenlage für eine legale Ausreise aus der
Türkei, zumal aus der von ihm eingereichten Auflistung der Ein- und Aus-
reisen und dem Stempel im Reisepass hervorgehe, dass er die Türkei am
(…) 2022 über den Flughafen (…) verlassen habe. Angesichts dessen,
dass zu diesem Zeitpunkt kein Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh-
rer vorlag, sei es nicht nachvollziehbar, er habe wie behauptet die viel be-
schwerlichere Ausreise versteckt in einem Lastwagen angetreten und der
Schlepper habe eine andere Person mit seinem Reisepass ausreisen las-
sen. Auch sei zu erwarten, dass Beweismittel im Zusammenhang mit der
Razzia in seiner Wohnung vom (…) 2022 und der Beschlagnahmung von
Telefon und Computer oder den zahlreichen Festnahmen vorliegen wür-
den. Die entsprechenden Schilderungen seien denn auch plakativ und
nicht nachvollziehbar ausgefallen. Insgesamt sei deshalb nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer im Fokus der Behörden gestanden habe oder
von diesen unter Druck gesetzt worden sei.

Bezüglich der Entlassungen sei festzuhalten, diesbezüglich sei fraglich, ob
diese aus einem asylrechtlich relevanten Motiv erfolgt seien. Selbst wenn
dies der Fall sei, wären diesen Massnahmen als nicht intensiv genug zu
qualifizieren, um als asylrechtlich relevant zu gelten.

Gegen Übergriffe durch Drittpersonen würde dem Beschwerdeführer ein
schutzfähiger und -williger Staat zur Verfügung stehen. Dies sei auch durch
die Beweismittel belegt, gehe doch daraus deutlich hervor, dass die Behör-
den sich in seinem Fall für seinen Schutz eingesetzt hätten und die Täter
soweit möglich zur Rechenschaft gezogen worden seien beziehungsweise
nach diesen ermittelt wurde.

In Bezug auf seine Homosexualität beziehungsweise dem Tod seines Part-
ners im Jahr 2021 sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Aus-
reise anlässlich der Anhörungen nicht damit in Verbindung gebracht habe.
Ausserdem sei Homosexualität in der Türkei nicht verboten. Zwar habe er
angegeben, wiederholt von verschiedenen Personen (Schuldirektor, Poli-
zisten) beschimpft worden zu sein, auch diesbezüglich würde ihm aber die

Seite 7
D-479/2024

Möglichkeit offenstehen, Strafanzeige zu erheben. Dies gelte ebenso für
die geltend gemachte Vergewaltigung im Jahr 2013.

Die Schikanen, die der Beschwerdeführer als atheistischer, säkularer ale-
vitischer Kurde geltend gemacht habe, könnten mangels Intensität nicht als
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes qualifiziert werden.

4.2 In seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass
seine Vorbringen der Wahrheit entsprechen würden und er vermute, dass
dem Dolmetscher in der ergänzenden Anhörung Fehler unterlaufen seien.
Seit seinem 15. Lebensjahr sei er Übergriffen seitens Dritter, der türkischen
Polizei sowie nationalistischen und islamistischen Gruppen ausgesetzt ge-
wesen. Anlässlich der Verhaftung vom (…) 2022 seien ihm keine Doku-
mente ausgehändigt worden, weshalb er dazu keine Beweismittel einrei-
chen könne. Die Beweismittel, die ihm zur Verfügung stehen würden, habe
er alle eingereicht. Er sei zehn bis zwanzig Mal festgenommen worden und
anlässlich der Haft im Jahr 2013 vergewaltigt worden. Die Beschwerde, die
er in diesem Zusammenhang eingereicht habe, sei aufgrund seiner Identi-
tät und Orientierung nicht fair behandelt worden. Aus den entsprechenden
eingereichten Beweismitteln (Antrag des Anwaltes an die Direktion der
Anti-Terror-Abteilung, Antwort der Sicherheitsdirektion, Bericht des Univer-
sitätskrankenhauses, Protokoll des Berichts der Polizeistation) gehe her-
vor, dass die Behörden entgegen den anderslautenden Erwägungen der
Vorinstanz nicht schutzwillig seien. So seien zum Beispiel die Täter von
2014 oder 2022 nie ermittelt worden, weil die Behörden kein Interesse da-
ran hätten. Zudem seien inzwischen Strafverfahren wegen Vergehen wie
Beleidigung des Landes und Beleidigung des Präsidenten oder eines
Amtsträgers eingeleitet worden.

Bezüglich der Entlassung vom Lehrerberuf sei festzuhalten, dass der Vor-
wurf, er sei vom Lehrplan abgewichen, nicht zutreffe. Er habe den Schülern
einen Dokumentarfilm über «Gender Equality» gezeigt. Die Entlassung
habe mit seiner Orientierung, seinem Säkularismus und seiner ethnischen
Identität zu tun. Aufgrund seiner Homosexualität sei er von politischen Is-
lamisten und vom Staat ins Visier genommen worden und der Tod seines
Partners sei für die Ausreise sehr wohl relevant gewesen, weil der Be-
schwerdeführer in der Folge psychisch sehr belastet gewesen sei. Er
werde als atheistischer, säkularer Homosexueller, der als kurdischer Alevit
geboren worden sei, nirgendwo akzeptiert.

Seite 8
D-479/2024

4.3 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus,
nach Durchsicht des dem SEM unterbreiteten Beweisdossiers stelle sich
heraus, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nachträglich di-
verse Dokumente in Zusammenhang mit drei angeblich gegen ihn eröffne-
ten Strafverfahren eingereicht habe. Dabei gehe es um Propaganda für
eine Terrororganisation, Beleidigung des Staatspräsidenten und Beamten-
beleidigung. Bezüglich letzterem liege ein Vorführbefehl sowie eine Ankla-
geschrift vor. Die beanstandeten Aussagen wären jedoch auch in der
Schweiz strafbar. Bezüglich Terrorpropaganda oder Präsidentenbeleidi-
gung lägen keine Hinweise vor, dass die Behörden einen Festnahmebefehl
erlassen hätten, weshalb nicht von einem hohen Risiko der Festnahme an-
lässlich der Einreise auszugehen sei. Ausserdem seien bei der Überset-
zung der Dokumente augenfällige Fälschungsmerkmale zu Tage getreten.
Auch die Tatsache, dass all die Dokumente erst nach dem negativen Asyl-
entscheid des SEM eingereicht worden seien, spreche für ein bewusstes
Nachschieben.

4.4 In seiner Replik liess der Beschwerdeführer ausführen, den Ausführun-
gen des SEM sei dezidiert zu widersprechen. So würden zwei Haftbefehle
gegen den Beschwerdeführer vorliegen, sowohl wegen Präsidentenbelei-
digung als auch wegen Ehrverletzung. Inzwischen sei der Beschwerdefüh-
rer in der Türkei verurteilt worden. Auch die angeblichen Fälschungsmerk-
male seien nicht nachvollziehbar. Von einem rechtsmissbräuchlichen Ver-
halten könne ebenfalls keine Rede sein, der Beschwerdeführer habe sich
aufgrund des negativen Entscheides veranlasst gefühlt, weiter zu recher-
chieren, und dies habe die neuen Beweismittel zu Tage befördert.

4.5 In der ergänzenden Stellungnahme wurde auf die Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024
vom 8. November 2024) Bezug genommen und ausgeführt, es könne auf-
grund der Kumulation der drei Delikte zu einer Strafverschärfung kommen.
Ausserdem liege bezüglich der Beamtenbeleidigung bereits eine Anklage-
schrift sowie ein Haftbefehl vor. Schliesslich handle es sich beim Be-
schwerdeführer nicht um einen Ersttäter, sondern um eine Person, die in
der Türkei bereits strafrechtlich verurteilt worden sei, weshalb mit einer un-
bedingten Freiheitsstrafe zu rechnen sei. Die Vorwürfe seien sodann poli-
tisch motiviert und zielten darauf ab, den Beschwerdeführer in seiner Mei-
nungsäusserungsfreiheit einzuschränken.

Seite 9
D-479/2024

5.
5.1 Der Beschwerdeführer nannte als zentralen Ausreisegrund das Ereig-
nis im (…) 2022, wonach bei ihm eine Razzia durchgeführt, er geschlagen,
mitgenommen und neun Stunden befragt worden sei. Das Gericht teilt in
diesem Zusammenhang die Zweifel der Vorinstanz. Grundsätzlich müssten
bezüglich Razzia und Beschlagnahmung von Telefon und Computer offizi-
elle Dokumente bestehen. Auch war der Beschwerdeführer kaum in der
Lage, die entsprechenden Ereignisse lebensnah und detailliert zu schil-
dern. Und schliesslich geht auch das Gericht von einer legalen Ausreise
mit dem eigenen Reisepass aus. Zum einen stimmen die Daten der Aus-
reise genau mit den Reiseaktivitäten des Beschwerdeführers überein und
auch das Gericht vermag nicht einzusehen, weshalb sich der Beschwerde-
führer den Strapazen einer illegalen Reise hätte aussetzen sollen, wenn
eine legale Ausreise ohne weiteres möglich war. Der Einwand, er habe den
Pass nicht selber benützt, der Schlepper habe wohl jemanden anderen da-
mit Reisen lassen, vermag dabei kaum zu überzeugen. Aber selbst, wenn
dem so wäre, beweist dies ebenfalls, dass im Zeitpunkt der Ausreise offen-
sichtlich nichts gegen den Beschwerdeführer vorgelegen hat, wäre doch
andernfalls auch die Ausreise für einen Dritten mit seinem Pass nicht mög-
lich gewesen. Der Beschwerdeführer weist denn auch in keiner Weise ein
relevantes politisches Profil auf, weshalb die vagen und unsubstantiierten
Vorbringen er sei im Fokus der Sicherheitsbehörden gestanden und zehn
bis zwanzig Mal inhaftiert worden, ebenfalls nicht zu überzeugen vermö-
gen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass er keine einzige dieser zahl-
reichen Festnahmen – abgesehen von der Haft im Jahr 2013 – zeitlich oder
inhaltlich eingeordnet oder auch nur ansatzmässig beschrieben hat. Der
Einwand, anlässlich der ergänzenden Anhörung könnte es zu Überset-
zungsschwierigkeiten gekommen sein, vermag an diesen Erwägungen
nichts zu ändern, zumal sich die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente
nicht mit Übersetzungsschwierigkeiten erklären lassen und es im Übrigen
auch gar keine Hinweise auf solche gibt. Insgesamt ist damit zwar nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer vereinzelt und wohl auch
zum Teil aus politischen Gründen mit den Behörden in Konflikt geraten ist,
von einer relevanten Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise ist je-
doch nicht auszugehen.

5.2 Daran vermag auch die geltend gemachte Homosexualität des Be-
schwerdeführers nichts zu ändern. Dass er deswegen im Fokus der Behör-
den gestanden sei, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Vielmehr sind
den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, seine sexuelle Orientie-
rung habe zu ernsthaften staatlichen Übergriffen geführt. Zwar macht er

Seite 10
D-479/2024

geltend, anlässlich der Gay-Pride sei es zu Auseinandersetzungen mit Po-
lizisten gekommen, von ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylrechts ist
dabei jedoch nicht auszugehen, zumal diese stets folgenlos geblieben
seien. Auch den Umstand, dass er von seiner Lehrtätigkeit suspendiert
worden sei, ändert daran nichts, zumal es sich auch dabei nicht um inten-
sive Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes handelt. Es wäre dem Be-
schwerdeführer angesichts seiner ausgezeichneten Bildung offen gestan-
den, in einem anderen Berufsfeld tätig zu werden. Es kann deshalb offen
bleiben, ob er wegen seiner Identität oder seiner sexuellen Orientierung
suspendiert worden ist.

5.3 Zwar ist nicht auszuschliessen, dass von Privatpersonen verbale und
vereinzelt physische Übergriffe stattgefunden haben, wie die Vorinstanz
hierzu jedoch zu Recht ausführt, hat sich der Beschwerdeführer gegen
diese Übergriffe juristisch zur Wehr gesetzt und dabei auch staatlichen
Schutz erhalten. Dass nicht alle Täter ermittelt werden konnten, ist nicht
auf den mangelnden Schutzwillen zurückzuführen, sondern vielmehr da-
rauf, dass unbekannte Täter oft nicht ermittelt werden können. Daran ver-
mag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Partner des Beschwer-
deführers im Jahr 2021 gestorben ist, zumal der Beschwerdeführer zu den
Umständen dieses Todes keine Aussagen machen konnte. Den Akten sind
im Übrigen auch keine Hinweise auf einen unerträglichen psychischen
Druck im Zusammenhang mit der sexuellen Orientierung zu entnehmen.
Daran vermag der Hinweis in der Beschwerde, der Tod des Partners habe
ihn psychisch sehr belastet, nichts zu ändern. So hat der Beschwerdefüh-
rer seine Homosexualität offensichtlich seit Jahren offen leben können,
hatte einen festen Partner, blieb in gutem Einvernehmen mit seiner Familie
und hat sich auch politisch für die LGBTQ-Gemeinschaft eingesetzt. Auch
war er in der Lage, sich gegen Übergriffe von Privaten staatliche Hilfe zu
beschaffen.

5.4 Die Ereignisse aus dem Jahre 2013, der Beschwerdeführer sei damals
verhaftet, acht Tage festgehalten und in Haft vergewaltigt worden, lagen im
Zeitpunkt der Ausreise bereits fast zehn Jahre zurück, weshalb diese of-
fensichtlich nicht kausal für die Ausreise waren und damit auch nicht zur
Flüchtlingseigenschaft zu führen vermögen.

5.5 Schliesslich erachtet auch das Gericht die Vorbringen bezüglich erleb-
ter Schikanen wegen seiner Identität als alevitisch geborener, säkularer
Kurde mangels Intensität nicht als asylrechtlich relevant. Nach dem Ge-
sagten ist eine Verfolgungssituation im Zeitpunkt seiner Ausreise

Seite 11
D-479/2024

respektive eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen aus Gründen gemäss
Art. 3 AsylG zu verneinen.

5.6
5.6.1 Auf Beschwerdeebene wird erstmals geltend gemacht, nach seiner
Ausreise seien Verfahren wegen seiner Aktivitäten in den sozialen Medien
wegen Präsidentenbeleidigung, Terrorpropaganda und Beamtenbeleidi-
gung anhängig gemacht worden. Angesichts der nachfolgenden Ausfüh-
rungen kann die Frage der Echtheit der entsprechend eingereichten Doku-
mente sowie des Rechtsmissbrauchs offen bleiben.

5.6.2 Angesichts des äusserst niederschwelligen politischen Profils des
Beschwerdeführers werden diese Verfahren nach gefestigter Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) nicht mit hoher Wahr-
scheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen führen (vgl. dazu Referenzurteil
des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 m.w.H.). Die auf Be-
schwerdeebene vorgebrachten Ausführungen des Beschwerdeführers
sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen. Insbe-
sondere erfüllt er dadurch, dass mehrere Verfahren hängig sind, kein zu-
sätzliches Risikoprofil. Vielmehr ist beim Beschwerdeführer ein bloss äus-
serst niederschwelliges politisches Profil auszumachen. Auch der Um-
stand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 und damit Jahre vor der
Ausreise einige Tage in Haft war, vermag daran nichts zu ändern, zumal
sich daraus keine strafrechtlichen Konsequenzen ergeben haben. Dies
mag zwar auf der subjektiven Seite eine gewisse Relevanz zu entfalten, es
genügt jedoch angesichts des tiefen Risikoprofils noch nicht, um von einer
objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung auszugehen. Ein Politmalus ist
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht ersichtlich. An
dieser Einschätzung ändern auch die in diesem Zusammenhang einge-
reichten Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann.

5.7 Bei dieser Aktenlage verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers zu Recht und lehnte dessen Asylgesuch ab.

6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

Seite 12
D-479/2024

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
Seite 13
D-479/2024

keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter-
ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge-
lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Hei-
matstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.

7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

7.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe
wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. Diesbezüglich
kann vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden vorinstanzli-
chen Ausführungen verwiesen werden. Der Beschwerdeführer verfügt in
seinem Heimatland über ein tragfähiges soziales Netz. Es ist zudem davon
auszugehen, dass es ihm angesichts seines Alters, seiner hohen Bildung
und seiner Berufserfahrung wieder möglich sein wird, einer Erwerbstätig-
keit nachgehen zu können und er damit in keine existenzbedrohende Not-
lage geraten dürfte. Es liegen sodann keine gesundheitlichen Gründe vor,
die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden,
zumal die medizinische Versorgung in der Türkei gewährleistet ist. Sollte

Seite 14
D-479/2024

er an gesundheitlichen Problemen leiden, könnte er in der Türkei eine an-
gemessene Behandlung erhalten.

7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen
Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
22. März 2024 wurde jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
weshalb auf Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

9.2 Mit gleicher Zwischenverfügung wurde das Gesuch um Beiordnung ei-
ner amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der rubrizierte
Rechtsvertreter antragsgemäss als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

9.3 Am 21. Januar 2026 wurde eine aktualisierte Kostennote zu den Akten
gereicht, der darin ausgewiesen Aufwand ist jedoch als nicht vollumfäng-
lich notwendig beziehungsweise der Komplexität als nicht angemessen zu
qualifizieren. Insbesondere werden zahlreiche Fristerstreckungsgesuche
und Mails an den Beschwerdeführer verrechnet, deren Notwendigkeit nicht
ausgewiesen ist. Das vom Gericht auszurichtende Honorar ist in Anwen-
dung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der

Seite 15
D-479/2024

massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 3’500.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 16
D-479/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Davide Loss, wird zulasten
der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'500.– zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Seite 17

Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen

Verwandte Entscheide