BVGer D-4886/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, ersuchte in der Schweiz um Asyl und berief sich auf langjährige politische Aktivitäten, frühere Strafverfahren, eine mehrmonatige Untersuchungshaft, behördliche Schikanen sowie ein nach seiner Ausreise eingeleitetes Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling und eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Verfügung hinreichend begründet worden. In materieller Hinsicht erachtete es die Vorbringen als überwiegend glaubhaft, verneinte aber eine aktuelle oder künftige flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung: Das frühere Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation habe mit Freispruch geendet, und es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das von der Staatsanwaltschaft erhobene Rechtsmittel zu einer asylrelevanten Gefährdung führe. Auch die geschilderten Kontrollen, Schikanen, Drohungen und der Einbruch erreichten weder einzeln noch gesamthaft die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität. Das nach der Ausreise eröffnete Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung genüge ebenfalls nicht, weil keine Verurteilung vorliege, die asylrechtliche Relevanz einer allfälligen Sanktion offen bleibe und zudem ein nachträglich geschaffenes Exilprofil naheliege. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug in die Türkei zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Verstoss gegen das Non-Refoulement noch eine konkrete Gefährdung infolge allgemeiner Gewalt, individueller Umstände oder gesundheitlicher Gründe dargetan sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb es bei der Ablehnung des Asylgesuchs, der Wegweisung aus der Schweiz und der Verneinung einer vorläufigen Aufnahme.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4886/2024
Urteil vom 28. September 2026
Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Lorenz Noli,
Richter Manuel Borla,
Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien A._______, geboren am (...),
Türkei,
vertreten durch MLaw Murat Tari,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2024 / N (...).
D-4886/2024
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und alevitischen Glaubens, ersuchte am 21. Dezember 2022 um Asyl in
der Schweiz.
B.
Am 4. Januar 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugeteilte Rechts-
vertretung im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ ihr Mandat an.
C.
Mit Eingaben vom 24. Januar 2023, 7. März 2023 und 11. September 2023
reichte der Beschwerdeführer diverse Beweismittel zu den Akten.
D.
D.a Am 19. September 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
D.b Darin führte der verheiratete Beschwerdeführer und Vater von (...) aus,
dass er nach Abschluss des Gymnasiums an drei verschiedenen Universi-
täten eingeschrieben gewesen sei, sein Studium jedoch aus politischen
Gründen nie habe beenden können. Er sei seit 2008 politisch aktiv und
habe unter anderem an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen so-
wie Presseerklärungen abgegeben. Er sei von der Universität verwiesen
worden, sei mehrmals in Polizeigewahrsam gewesen und es sei zu Ge-
richtsverfahren gegen ihn gekommen. 2014 sei er der Gewerkschaft (...)
beigetreten und habe sich bis 2016 für diese engagiert. 2013 sei er wegen
Mitgliedschaft bei einer terroristischen Vereinigung sowie 2014 wegen Wi-
derstands gegen die Polizei verurteilt, jedoch in beiden Verfahren 2016 frei-
gesprochen worden. Wegen dieser Verfahren sei er psychisch angeschla-
gen gewesen. 2017 habe er in C._______ (Provinz Tekirdağ) mit seiner
jetzigen Ehefrau ein (...) eröffnet, in welchem hauptsächlich linksgerichtete,
kurdische und intellektuelle Kundschaft verkehrt habe. Neben kulturellen
Veranstaltungen habe er zusammen mit seiner Frau die Organisation (...)
gegründet. Ferner habe er eine Musikgruppe gegründet und Newroz-Fes-
tivitäten organisiert. Ausserdem habe er seine Räumlichkeiten an verschie-
dene Organisationen wie etwa die HDP (Halkların Demokratik Partisi
[deutsch: Partei der Völker]) und den (...) vermietet. Zudem habe er zahl-
reiche Massenveranstaltungen (wie Kundgebungen vom 1. Mai und
8. März) in C._______ organisiert und sich in weiteren Gruppierungen, Or-
ganisationen sowie verschiedenen Zeitungen engagiert. Im Zusammen-
hang mit der Kundgebung vom 8. März 2018 seien er und seine Ehefrau
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während eines Tages in Polizeigewahrsam gewesen. Aufgrund einer
Grossveranstaltung respektive einer Kundgebung gegen Gewalt an
Frauen vom (...). November 2019 sei es zu Ermittlungen und in der Folge
zu einem Verfahren wegen Mitgliedschaft in der bewaffneten terroristi-
schen Organisation namens «Rote Fahne» (türkisch: Kızıl Bayrak), ent-
standen durch die TKIP (Turkiye Komunist Isci Partisi [deutsch: kommunis-
tische Arbeiterpartei der Türkei]), gegen ihn gekommen. Während einer
Hausdurchsuchung am (...). Oktober 2019 in seiner Wohnung und in sei-
nem Geschäft hätten ihn die Polizeibeamten physisch angegriffen, ihn be-
schimpft und diverse Gegenstände beschlagnahmt. Danach sei er zusam-
men mit zwei Freunden während acht Tagen in Untersuchungshaft gewe-
sen, wo er in Hungerstreik getreten sei. Im Dezember 2019 sei er wieder
aus der Haft entlassen worden. Später habe er erfahren, dass gegen seine
Frau ein Vorführbefehl vorliege und sie im selben Verfahren wie er ange-
klagt worden sei. Nach der Coronapandemie habe er das Geschäft wieder
geöffnet. Seither sei er von der Polizei beschattet worden. Im selben Zeit-
raum seien ihm ein Computer, ein Tablet und mehrere USB-Sticks gestoh-
len worden. Im April 2022 sei es zum Freispruch seines Verfahrens vom
November 2019 gekommen. Sein Anwalt habe ihm jedoch angeraten, sich
ins Ausland zu begeben, da der zuständige Staatsanwalt in seinem Fall
Berufung gegen das Urteil einlegen wolle. Im Juni 2022 habe die Polizei
versucht, ihn in Gewahrsam zu nehmen, da angeblich ein Haftbefehl gegen
ihn vorliege. Ende August 2022 sei das Geschäft von unbekannten Perso-
nen verwüstet und er sei mit dem Tod bedroht worden. Aufgrund dieser
Umstände habe er sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Im Oktober
2022 sei seine Ausreisesperre aufgehoben worden und er habe legal aus-
reisen können. Im Juni 2023 habe er erfahren, dass es zu einer behördli-
chen Operation gegen die Gewerkschaft (...) gekommen sei und sich der
zuständige Staatsanwalt in diesem Zusammenhang nach ihm erkundigt
habe.
D.c In den Akten befinden sich folgende Beweismittel in Kopie:
- Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft D._______ vom. 16. April 2015;
- Ein Freispruch der 5. Strafgerichtskammer C._______ vom 5. Mai 2016;
- Je eine Entscheidung des Zwangsmassnahmengerichts C._______ vom
2. Mai 2019 und 3. Oktober 2019;
- Ein Antrag auf Verlängerung der Sicherungshaft vom 7. Oktober 2019;
- Ein Antrag auf Genehmigung einer Haftverlängerung vom 2. Dezember 2019;
- Eine Entscheidung des Zwangsmassnahmengerichts E._______ vom 6. De-
zember 2019;
- Ein Schwangerschaftsbericht der Ehefrau vom 13. Dezember 2019;
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- Ein Schreiben der Ehefrau vom 16. Dezember 2019;
- Ein Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts E._______ vom 20. Dezem-
ber 2019;
- Eine Anordnung des Zwangsmassnahmengerichts C._______ zur Haftentlas-
sung vom 25. Dezember 2019;
- Ein Vollmachtantrag vom 25. Dezember 2019;
- Ein Antrag des Staatsanwalts von E._______ an das Berufungsgericht auf
Neubewertung des Urteils vom 12. Mai 2022;
- Das Militärdienstzeugnis des Beschwerdeführers:
- Ein Strafregisterauszug vom 2. Dezember 2022;
- Eine Wohnsitzbescheinigung vom 2. Dezember 2022;
- Ein Personenstandsauszug vom 2. Dezember 2022;
- Eine Bescheinigung der Universität F._______ vom 2. Dezember 2022;
- Eine Steuerbescheinigung;
- Je eine Registrierung der Handelskammer von C._______ und E._______
- Eine Arbeitsbescheinigung vom 31. Oktober 2017;
- Ein Steuern-Nummerblatt vom 9. Oktober 2017;
- Eine Handelsregisterauszug vom 23. Januar 2018;
- Eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E._______ vom 13. März 2020;
- Ein Zeitungsartikel vom 13. Oktober 2019;
- Eine Pressemitteilung vom 20. Februar 2013;
- Ein Entscheid des Strafgericht E._______ (Freispruch) 12. April 2022;
- Ein Haftbefehl des Zwangsmassnahmengerichts C._______ vom 12. Okto-
ber2019;
- Ein Online-Zeitungsartikel über inhaftierte Gewerkschafter vom 15. Juni 2023;
- Drei Anwaltsschreiben vom 20. Mai 2024 und vom 21. Mai 2024;
- Ein Artikel der Zeitschrift Ihlas Haber Ajansi vom 7. März 2024;
- Ein Auszug des UYAP-Portals (Ulusal Yargi A i Bili im Sistemi [detusch: türki-
sches Justiz-Informationssystem]) der Ehefrau betreffend ihr aktuelles Straf-
verfahren von 2021;
- Der Pass, die Identitätskarte und der Führerausweis des Beschwerdeführers
im Original.
E.
Mit Eingabe vom 21. September 2023 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Beweismittel ein.
F.
F.a Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurde der Beschwerdeführer
dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
F.b Gleichentgas legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder.
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F.c Mit Verfügung vom 25. September 2023 wurde der Beschwerdeführer
dem Kanton G._______ zugeteilt.
G.
Am 6. November 2023 reichte die neu mandatierte Rechtsvertretung der
zugelassenen Rechtsberatungsstelle des Kantons eine Vollmacht vom
12. Oktober 2023 ein und ersuchte um Akteneinsicht beim SEM.
H.
Am 24. Mai 2024 fand eine ergänzende Anhörung statt, worin der Be-
schwerdeführer seine bereits vorgebrachten Fluchtgründe noch einmal de-
tailliert erörterte und ergänzte.
I.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Be-
weismittel zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er
wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet
der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am 28. August 2024 zu ver-
lassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kan-
ton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es
wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
K.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 2. August 2024 die Verfü-
gung des SEM vom 3. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an und
beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl.
Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen und sub-
eventualiter die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen sowie ihm die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozess-
führung und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
Neben der Kopie der vorinstanzlichen Verfügung, einer Sendeverfolgung
und einer Vollmacht vom 12. Oktober 2023 wurden ein Bild eines UYAP-
Auszugs der Ehefrau vom 21. Juli 2024, eines Mietvertrags der Ehefrau
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vom 15. Juli 2024, einer Adressänderung, eines Registerauszugs, der be-
stätigen soll, dass die Ehefrau im Januar 2024 ihre Arbeitsstelle gewech-
selt hat sowie eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwer-
deführers vom 19. Juli 2024 eingereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2024 hiess die Instruktionsrich-
terein die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um Einset-
zung des rubrizierten Rechtsvertreters gut und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
L.a Mit Vernehmlassung vom 18. September 2024 teilte die Vorinstanz mit,
dass sie vollumfänglich an ihren Erwägungen festhalte.
L.b Am 27. September 2024 wurde die Kopie der Vernehmlassung dem
Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.
M.
Mit Eingabe vom 12. September 2025 reichte der Beschwerdeführer Ko-
pien eines türkischen Strafregisterauszugs vom 21. April 2025, einer An-
klageschrift vom 21. April 2025 wegen Präsidentenbeleidigung, eines Ge-
suchs um Klagebewilligung der Staatsanwaltschaft C._______ vom
31. Oktober 2024, eines Schreibens der Bezirkspolizei an das Friedens-
richteramt C._______ vom 17. Dezember 2024, eines Schreibens des
Friedensrichteramtes an die Staatsanwaltschaft C._______ vom 17. De-
zember 2024 und einer UYAP-Bildschirmaufnahme vom 28. Juli 2025 be-
treffend sein offenes Gerichtsverfahren 2025 und eine aktualisiere Kosten-
note vom 12. September 2025 ein.
N.
Am 6. November 2025 und 11. November 2025 nahm die Vorinstanz Stel-
lung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. September 2025.
O.
Am 29. Dezember 2025 replizierte der Beschwerdeführer und legte eine
ergänzende Kostennote zu den Akten.
P.
Am 5. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines als offizi-
eller Statusbericht der Staatsanwaltschaft C._______ vom 16. Dezember
2025 betitelten Dokuments und eines Verhandlungsprotokolls des Strafge-
richts C._______ vom 13. November 2025 zu den Akten. Gleichzeitig
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informierte er darüber, dass er ein bezahltes Praktikum absolviere, jedoch
nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen sei. Hierzu legte er eine Bestäti-
gung vom 20. Januar 2026 bei.
Q.
Q.a Mit Schreiben vom 26. Juni 2026 ersuchte der Rechtsvertreter um Ent-
lassung aus seiner Verpflichtung als amtlicher Rechtsbeistand des Be-
schwerdeführers infolge Stellenwechsels per 30. Juni 2026 und legte eine
Vollmacht des neu vorgeschlagenen Rechtsvertreters vom 22. Juni 2026
sowie eine aktualisierte Kostennote bei.
Q.b Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 entliess die Instruktionsrichterin den
amtlichen Rechtsbeistand MLaw Fabrice Gamma der (...) und setzte als
neuen amtlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers MLaw Murat Tari
derselben Rechtsberatungsstelle ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021).
Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31],
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
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Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. .
3.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz und machte dabei geltend, der rechtserhebliche
Sachverhalt in Bezug auf seine beiden Strafverfahren sei ungenügend ab-
geklärt und die Begründungspflicht sei verletzt worden. Formelle Rügen
sind zuerst zu beurteilen, da sie geeignet sein könnten, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).
Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1043).
3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An-
spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff.
VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe-
zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder-
schlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
3.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent-
scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte-
linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl.
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BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die
Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel-
che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich
jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.5 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe sich in ihrer Ver-
fügung nicht hinreichend mit dem Sachverhalt auseinandergesetzt, son-
dern sich auf eine oberflächliche, lückenhafte und unpräzise Einschätzung
seiner Fluchtgründe gestützt und dabei sein erhebliches sowie langjähri-
ges politisches Profil ungenügend berücksichtigt. Auch die bereits erlitte-
nen Nachteile im Zusammenhang mit der Kundgebung 2013 und aufgrund
von Widerstand gegen die Polizeigewalt 2014 seien ebenso wie die mehr-
monatige unrechtmässige Haft unberücksichtigt geblieben. Dadurch sei die
Begründungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Die bereits erlebten
Nachteile stellten eine klare Gefährdung seiner Freiheit aufgrund seiner
politischen Anschauung dar und würden einen unerträglichen psychischen
Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG erzeugen.
3.6 Die vorgebrachte Rüge des unzureichend erstellten Sachverhalts er-
weist sich als unbegründet. Entgegen der Einschätzung des Beschwerde-
führers hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt hinreichend erstellt.
Während zwei Anhörungen konnte er sich ausführlich und in freier Rede zu
seinen Fluchtgründen äussern, welche im Sachverhalt der vorinstanzlichen
Verfügung auf rund zwei Seiten wiedergegeben wurden (vgl. SEM-Akten
A28/15; A51/15; A55/12 S. 3-5). Obwohl die vorgebrachten weiteren Prob-
leme (behördliche Schikanen und der Einbruchsdiebstahl in sein Geschäft
lediglich kurz abgehandelt wurden, kann nicht von einer fehlenden Ausei-
nandersetzung derselben die Rede sein, zumal aus den Erwägungen der
Verfügung ersichtlich ist, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz
leiten liess; auch ist die Verfügung inhaltlich so verfasst, dass der Be-
schwerdeführer diese sachgerecht anfechten konnte (vgl. SEM-Akte
A55/12).
3.7 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen der
mangelnden Sachverhaltsabklärung und der ungenügenden Begründung
als unzutreffend erweisen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
ist dementsprechend nicht angezeigt.
Seite 9
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen bezie-
hungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden dro-
hen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese
Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder
später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den
Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a; 2005 Nr. 21 E. 7.1).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsu-
chende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat
oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn
von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Be-
hörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, wer-
den jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl.
BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss das Vorliegen von Vorfluchtgründen res-
pektive von objektiven Nachfluchtgründen nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen. Diese sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
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Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die
in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen der Vorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis (vgl. etwa BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5
E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die vom Be-
schwerdeführer vorgebrachten Fluchtmotive den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügten. Die von
ihm erlittenen Schikanen, anlässlich welchen in zivil gekleidete Polizisten
seit dem Ende der Coronapandemie in seinem Geschäft versucht hätten,
seine Kundschaft zu vertreiben, der Diebstahl mehrerer elektronischer Ge-
räte sowie die Befragung durch Beamte würden insgesamt die notwendige
Intensität an die flüchtlingsrechtliche Relevanz nicht erreichen. Bei den
Vorkommnissen handle es sich um Einzelereignisse von kurzer Dauer, an-
lässlich welchen ihm keine ernsthaften Nachteile entstanden seien. Auch
der Vorfall, bei dem unbekannte Personen sein Geschäft verwüstet und ihn
verbal mit dem Tod bedroht hätten, vermöge eine zukünftige Verfolgung
nicht zu begründen, zumal auch das Motiv dieser Verfolgung unklar ver-
bleibe. Seine Erklärung, dass diese Personen von der Polizei entsandt wor-
den seien, sei nicht belegt. Den Akten zufolge sei er aufgrund eines Ver-
fahrens wegen Vorwurfs der Zugehörigkeit zu einer bewaffneten terroristi-
schen Organisation während drei Monaten inhaftiert gewesen, sei aber
schliesslich freigesprochen worden. Jedoch habe in der Folge die Staats-
anwaltschaft Beschwerde gegen diesen Freispruch erhoben. Dem UYAP-
Auszug vom 23. Mai 2023 seiner Ehefrau zufolge sei dieses Verfahren
beim 2. Strafgericht F._______ hängig. Dennoch seien auch aufgrund die-
ses Verfahrens künftige Verfolgungsmassnahmen weder aus objektiver
noch subjektiver Sicht wahrscheinlich, zumal er ausgeführt habe, nicht we-
gen dieses Verfahrens ausgereist zu sein. Zudem halte sich seine Frau,
welche im selben Verfahren ebenfalls Angeklagte sei, weiterhin in der Tür-
kei auf, ohne ihrerseits (wesentlichen) Problemen ausgesetzt zu sein. Es
sei nicht davon auszugehen, dass die türkischen Behörden ein anhalten-
des und erhebliches Interesse an ihm haben könnten. Auch wenn er sich
verschiedentlich in politischer Hinsicht engagiert habe, habe er seine Mit-
gliedschaft bei der Gewerkschaft 2016 beendet, sei nie Mitglied einer
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politischen Partei gewesen und seine politischen Aktivitäten bei linken Par-
teien seien seinen Aussagen zufolge legal gewesen. Die legale Ausreise
mit seinem Pass bestätige, dass er im Zeitpunkt der Ausreise behördlich
nicht gesucht worden sei. Folglich seien seine Fluchtmotive insgesamt
nicht als ernsthaft zu qualifizieren und würden keine asylrechtliche Rele-
vanz entfalten. Es sei ihm nicht gelungen, eine aktuelle Verfolgungssitua-
tion, die den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen
würde, geltend zu machen.
5.2 Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde zunächst fest, dass
die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht bezweifle.
Seine Fluchtvorbringen wiesen – entgegen der Einschätzung der Vor-
instanz – insgesamt hinreichende Intensität und somit asylrechtliche Rele-
vanz auf. Die erlittenen Nachteile überstiegen in ihrer Regelmässigkeit und
Intensität die allgemein zu ertragenden Schikanen und Diskriminierungen
von Personen kurdischer Ethnie in der Türkei. Er habe sich seit 2008 poli-
tisch engagiert, sei wegen seinen öffentlichen Reden über die Probleme im
türkischen Bildungssektor von den Universitäten ausgeschlossen, mehr-
mals schikaniert sowie unrechtmässig verhaftet worden. Später habe er
sich gemeinsam mit seiner Ehefrau politisch betätigt und ein Geschäft ge-
führt, wobei es immer wieder zu verschiedenen behördlichen Massnahmen
und Inhaftierungen gekommen sei. Die letzte Gerichtsverhandlung sei mit
diversen willkürlichen Verfahrensfehlern und Unrechtmässigkeiten verlau-
fen. Der Diebstahl seiner Videokamera, des persönlichen Tablets und di-
verser USB-Sticks sowie die Verwüstung seines Geschäft und die Todes-
drohungen seien unter diesem Aspekt zu verstehen. Bei einer allfälligen
Rückkehr in die Türkei könne er kein rechtsstaatliches Verfahren erwarten.
Insgesamt sei er aufgrund der Kumulation aller erlebten Nachteile ausge-
reist und verfüge über ein jahrzehntelanges ausgeprägtes politisches Profil
respektive über ein erhebliches Gefährdungsprofil, dies auch angesichts
der Freisprüche in zwei Verfahren. Ferner müssten die innerstaatlichen po-
litischen Veränderungen seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 und
seit der Wiederwahl des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan am
28. Mai 2023 mitberücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit dem lau-
fenden Strafverfahren, gegen welches der zuständige Staatsanwalt Beru-
fung eingelegt habe, habe er bereits drei Monate unschuldig in Haft ver-
bracht sowie alle Umstände zu diesem Verfahren mittels eingereichter Be-
weismittel glaubhaft darlegen können. Er habe zwar keinen eigenständigen
Zugang zum UYAP; da seine Ehefrau jedoch im gleichen Strafverfahren
angeklagt sei, könne deren UYAP-Auszug vom 31. Juli 2024 entnommen
werden, dass sich der Status des Verfahrens noch nicht verändert habe.
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D-4886/2024
Die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe aus einer Kumu-
lation der vorhandenen Strafverfahren, seinem politischen Profil, der mehr-
fach erlebten menschenrechtswidrigen Vorgehen der türkischen Behörden
und der wiederholten Schikanen. Seine Ehefrau habe aus Sicherheits-
gründen ihre Stelle und ihren Wohnort wechseln müssen und versuche als
alleinerziehende Mutter so dem türkischen Staat zu entkommen. Er (der
Beschwerdeführer) sei damals alleine ausgereist, weil die Gefahr einer
Reise für sein damals zweijähriges Kind zu gross gewesen wäre. Die Vo-
rinstanz schliesse daraus unverständlicherweise, dass kein anhaltendes
sowie hohes Interesse an ihm erkennbar sei. Er sei verfolgt und sei trotz
Wohnortswechsel erneut Repression und Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt gewesen. Auch erscheine es möglich, dass er als politisch unbe-
queme Person registriert worden sei. Trotz seiner legalen Ausreise liege
ein politisches Profil vor und er müsse bei seiner Rückkehr mit grosser
Wahrscheinlichkeit mit Inhaftierung, unverhältnismässiger Strafe und der
Gefahr von Misshandlungen und Folter rechnen.
5.3 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung im Zusammenhang mit
dem Verfahren respektive der Anklage vom 21. April 2025 des Beschwer-
deführers wegen Präsidentenbeleidigung bezüglich des türkischen Haftbe-
fehls aus, dass es sich bei diesem nicht um einen Haft- sondern um einen
Vorführbefehl zwecks Einvernahme handle. Der Beschwerdeführer ver-
füge über kein relevantes politisches Profil. Deshalb sei mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Strafe seines Strafverfah-
rens in der Türkei – mit Verweis auf das Koordinationsurteil E-4103/2024
vom 8. November 2024 – mit einer bedingten Freiheitsstrafe geahndet
werde. Ferner gehe den vorliegenden Akten hervor, dass die Rechtmäs-
sigkeit der gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht offensichtlich haltlos sei.
Die auf den sozialen Medien geteilte Karikatur, die den türkischen Staats-
präsidenten Erdogan als Mörder und Terrorist darstelle, erscheine in den
Augen des SEM nicht mehr in den Bereich der Meinungsäusserungsfrei-
heit zu fallen. Deshalb sei die Einleitung eines Strafverfahrens als rechts-
staatlich legitim zu erachten, zumal solche Äusserungen auch in der
Schweiz verfolgt und wahrscheinlich zu einer Verurteilung führen würden.
5.4 In der Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dass aufgrund seines
langjährig etablierten politischen Profils die Gefahr bestehe, auch mittels
eines Vorführbefehls über einen längeren Zeitraum illegal in Untersu-
chungshaft zu landen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es sich sowohl
beim aktuell hängigen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung (Verfah-
ren 2024/[...]) als auch den weiteren Verfahren (2022/[...]; 2025/[...] und
Seite 13
D-4886/2024
2021/[...]) nicht mehr um Ermittlungsverfahren, sondern bereits um Ge-
richtsverfahren handle. Deshalb greife der Verweis auf das einschlägige
Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht, zumal sich die-
ses explizit spezifisch auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren be-
ziehe. Das Argument der Vorinstanz, das hängige Strafverfahren erreiche
keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, sei ebenso zurückzuweisen, wie die
Behauptung, er weise kein relevantes politisches Profil auf. Einerseits
seien nicht nur ein, sondern mehrere Strafverfahren gegen ihn hängig, an-
derseits weise er ein bedeutendes und langjähriges politisches Profil auf.
Der Ansicht des SEM, wonach sein geteilter Beitrag einer Karikatur des
türkischen Präsidenten auf den sozialen Medien tatsächlich ehrverletzend
sein könne und daher auch nach dem schweizerischen Strafrecht möglich-
erweise strafrechtlich relevant sei, sei entschieden abzulehnen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer brachte zunächst vorfluchtweise vor, er be-
fürchte, trotz seines Freispruchs vom 12. April 2022 im Zusammenhang mit
dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation im
Rahmen des gegen dieses Urteil erhobenen Rechtsmittels der Berufung
durch die Staatsanwaltschaft in zweiter Instanz nachträglich dennoch ver-
urteilt zu werden. Zur Begründung führte er aus, dass es im bisherigen
Verfahren bereits zu verschiedenen Unregelmässigkeiten gekommen sei.
Daher sei davon auszugehen, dass ein allfälliges neu aufgerolltes Verfah-
ren in derselben Sache unfair durchgeführt würde.
6.2
6.2.1 Das Gericht hält einleitend fest, dass die Vorinstanz keine ausdrück-
lichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe
sowie den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geäussert hat.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass
seine Vorbringen überwiegend glaubhaft erscheinen. Seine äusserst de-
taillierten Ausführungen erstrecken sich über rund zehn Seiten und zeich-
nen seinen politischen Werdegang sowie die erlebten Schwierigkeiten mit
den Behörden in nachvollziehbarer und kohärenter Weise nach.
6.2.2 Bezüglich der gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren
ergibt sich folgender Sachverhalt: 2013 wurde ein Verfahren gegen ihn we-
gen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung eröff-
net, welches mit Urteil des 5. Strafgerichts C._______ vom 3. Mai 2016 mit
einem Freispruch endete. Ein weiterer Freispruch erfolgte ebenfalls im Jahr
2016 in einem Verfahren wegen Widerstands gegen die Polizei, welches
Seite 14
D-4886/2024
auf Vorfälle aus dem Jahr 2014 zurückging (vgl. SEM-Akte ID-004/9) Im
Zusammenhang mit einer Grossveranstaltung vom (...) . November 2018
wurde erneut gegen ihn wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten terro-
ristischen Organisation («Rote Fahne», durch die TKIP entstanden) ermit-
telt; deswegen verbrachte er zwischen (...). Oktober 2019 und (...). Dezem-
ber 2019 in Untersuchungshaft. In diesem Verfahren wurde auch seine in
der Türkei lebende Ehefrau zuerst festgenommen, freigelassen sowie an-
schliessend ebenfalls angeklagt. Mit Urteil vom (...). April 2022 wurden so-
wohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau mangels hinreichender
Beweise freigesprochen (vgl. SEM-Akten A28/15 F43; A51/15; ID-031/28).
Gegen dieses Urteil erhob die zuständige Staatsanwaltschaft mit Eingabe
vom (...). Mai 2022 Berufung (vgl. SEM-Akte ID-015/3). Dem eingereichten
Auszug aus dem UYAP des Beschwerdeführers ist zu entnehmen
(vgl. (Eingabe vom 12. September 2025), dass das Berufungsverfahren
seit (...). Mai 2022 beim Kassationsgericht liegt.
6.2.3 Im Zusammenhang mit türkischen Berufungsverfahren hält die türki-
sche Strafprozessordnung (tStPO [türkisch: Ceza Muhakemesi Kanunu])
fest, dass (auch) die Staatsanwaltschaft als Partei gegen ein Urteil in Be-
rufung gehen kann. Eine solche ist innert 14 Tagen begründet einzu-
reichen. Die Berufungsschrift wird den Parteien zugestellt, welche ihrer-
seits innert zwei Wochen schriftlich Stellung nehmen können. Mit der recht-
zeitigen Einlegung des Rechtsmittels der Berufung wird die Rechtskraft des
angefochtenen Urteils gehemmt. In der Folge entscheidet das zuständige
Gericht sowohl über die Zulässigkeit des Rechtsmittels als auch über die
Sache selbst (Art. 272 tStPO [Berufung], Art. 273 tStPO [Fristen], Art. 275
tStPO [Wirkung], Art. 277, Art. 291 sowie Art. 297 tStPO [Schriftenwechsel]
sowie Art. 279 ff. tStPO [weitere Prozesshandlungen]).
<https://pure.mpg.de/rest/items/item_2548124_10/component/file_35290
83/content>, zuletzt abgerufen am 14. Juli 2026). Den drei eingereichten
anwaltlichen Stellungnahmen vom Mai 2024 (vgl. SEM-Akte A52/14) las-
sen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass ein solcher Schriften-
wechsel stattgefunden hätte oder dass das Berufungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer tatsächlich eröffnet respektive weitergeführt worden
wäre. Ebenso wurden weder das in Aussicht gestellte Berufungsurteil oder
entsprechende Unterlagen, die eine (Zitat:) «teilweise Gutheissung der Be-
rufung und Rückweisung an die Vorinstanz» hätten belegen können (vgl.
Beschwerde vom 2. August 2024, S. 9), noch andere Verfahrensunterla-
gen eingereicht, welche auf den Fortgang des Berufungsverfahrens
schliessen liessen. Da der Beschwerdeführer in der Türkei anwaltlich ver-
treten ist und seine Ehefrau nach wie vor dort lebt, kann davon
Seite 15
D-4886/2024
ausgegangen werden, dass er über allfällige weitere Verfahrensschritte in-
formiert worden wäre. Vor diesem Hintergrund spricht die Aktenlage dafür,
dass der von der Staatsanwaltschaft am (...). Mai 2022 erhobene Beru-
fungsantrag nicht weiterverfolgt wird. Diese Einschätzung wird durch den
Umstand gestützt, dass das gegen ihn verhängte Ausreiseverbot gemäss
seinen Angaben im April 2022 aufgehoben wurde und er Anfang Dezember
2022 – und mithin rund sechs Monate nach dem Berufungsantrag durch
die Staatsanwaltschaft – legal mit seinem Reisepass aus der Türkei aus-
reisen konnte (vgl. SEM-Akte A51/15 F27]). Bei einem hängigen Verfahren
wäre das gegen ihn verhängte Ausreiseverbot kaum aufgehoben worden,
zumal gemäss tStPO eine erfolgreiche Berufung die Rechtskraft des ange-
fochtenen Urteils nicht hemmt. Des Weiteren lebt seine Ehefrau, gegen
deren Freispruch ebenfalls Berufung erhoben worden sein soll, weiterhin
in der Türkei und bewältigt ihren Alltag als alleinerziehende Mutter ohne
aktenkundige Hinweise auf behördliche Schwierigkeiten. Das Vorbringen,
sie versuche sich durch einen Wohnorts- und Stellenwechsel dem Zugriff
der Behörden zu entziehen, vermag hierbei nicht zu überzeugen. Die tür-
kischen Behörden sind ohne Weiteres in der Lage, bei Notwendigkeit ihren
Aufenthaltsort zu ermitteln. Überdies stellt entgegen der Behauptung in der
Beschwerdeschrift ein Wohnorts- oder Stellenwechsel einer alleinerzie-
henden Mutter keinen Hinweis auf eine Verfolgungssituation dar (vgl. Bei-
lage 6 zur Beschwerdeschrift). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass
sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Februar 2023 während rund
zwei Wochen in der Schweiz aufhielt und anschliessend bedenkenlos in
die Türkei zurückkehrte, ohne die Notwendigkeit der Flucht infolge Verfol-
gungsangst durch die heimatlichen Behörden gesehen zu haben (vgl.
SEM-Akten A28/5 F8-13; A). Dieses Verhalten spricht gegen eine aktuelle
Gefährdungslage, obgleich sie in demselben Verfahren wie der Beschwer-
deführer involviert ist.
6.2.4 Zusammenfassend bestehen nach dem Gesagten keine hinreichen-
den Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
kehr in die Türkei aufgrund des erwähnten Strafverfahrens und der mögli-
chen Berufung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung drohen würde.
6.3 Die geltend gemachten, nach der Coronapandemie erfolgten behördli-
chen Kontrollvisiten, die versuchte Entführung durch Polizisten, die Schi-
kanen durch in Zivil gekleidete Polizisten, welche die Kundschaft des Be-
schwerdeführers vertrieben haben, die Drohungen durch unbekannte, na-
tionalistisch eingestellte Personen, der Einbruch in sein Geschäft und dem
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D-4886/2024
damit einhergehenden Diebstahl, stellen – auch in ihrer Gesamtheit – nicht
hinreichend intensive Nachteile im Sinne des Flüchtlingsbegriffs dar. Diese
Vorfälle gehen nicht über die Nachteile hinaus, welchen ein Grossteil der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Die Tatsache,
kurdischer Ethnie und alewitischen Glaubens zu sein, führt nicht bereits zur
Flüchtlingseigenschaft. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die
Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1;
2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden in der Türkei – auch unter Berück-
sichtigung der politischen Entwicklungen – nicht als erfüllt zu erachten sind
(vgl. statt vieler die Urteile des BVGer D-3603/2023 vom 15. Januar 2026
E. 7.4; D-5611/2024 vom 26. November 2024 E. 5.2.3;
E-1255/2021 vom 25. April 2023 E. 5.1).
6.4
6.4.1 Im Laufe seines Asylverfahrens machte der Beschwerdeführer neu
geltend, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ge-
mäss Art. 299 Abs. 1 und 2 sowie Art. 53 Abs. 1 des türkischen Strafge-
setzbuches (tStGB) infolge Teilens von Beiträgen auf sozialen Medien er-
öffnet worden sei. Am 21. April 2025 sei eine Anklageschrift erstellt worden
und er werde per Haftbefehl gesucht. Gemäss dieser Anklage respektive
den polizeilichen Ermittlungen habe er auf der Plattform Twitter am
(...). Februar 2024 von einem anderen Nutzer veröffentlichte Karikatur
weiterverbreitet (sogenannter Retweet). Auf dieser Karikatur werde der tür-
kische Präsident mit einem Kleid dargestellt, auf welchem «ISIS» geschrie-
ben stehe; in einer Hand halte er einen Regenschirm mit NATO-Aufschrift
und NATO-Emblem über sich, während er in der anderen Hand ein blut-
verschmiertes Messer trage. Gemäss Gerichtsprotokoll des Strafgerichts
in C._______ vom 13. November 2025 habe der Haftbefehl gegen den Be-
schwerdeführer noch nicht vollzogen werden können; ein neuer Verhand-
lungstermin sei auf den (...). Februar 2026 anberaumt (vgl. Eingaben vom
12. September 2025 und 5. Februar 2026; Bst. M und P hiervor).
6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Referenzurteil
E-4103/2024 vom 8. November 2024 eingehend mit hängigen Ermittlungs-
verfahren türkischer Staatsangehöriger wegen Präsidentenbeleidigung
(gemäss tStGB sowie Propaganda für eine terroristische Organisation ge-
mäss dem ATG) und kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich
alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen
Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen
– auch in Kombination – noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungs-
Seite 17
D-4886/2024
massnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. E. 8.8
ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien allein für das Jahr
2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des ATG be-
handelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsver-
fahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängi-
gen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen
gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder be-
dingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut
der Statistik weisen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche
Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Er-
mittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurtei-
lung führen (vgl. E: 8.3 ff. ebenda).
6.4.3 Das Gericht befasste sich sodann im selben Referenzurteil mit der
flüchtlingsrechtlichen Relevanz von türkischen Strafverfahren wegen Prä-
sidentenbeleidigung und Propaganda für einer terroristische Organisation
und kam dabei zum Schluss, dass ein staatsanwaltliches Ermittlungsver-
fahren dann flüchtlingsrechtliche Relevanz respektive eine begründete
Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufweist, wenn kumulativ vier Vorausset-
zungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss auf das abgeschlossene
Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, das hierfür zustän-
dige Gericht die Anklageschrift als begründet akzeptiert sowie ein straf-
rechtliches Gerichtsverfahren gegen die betroffenen Personen eröffnet
worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verur-
teilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid
müsste auch vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben.
Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Ver-
urteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG – meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Me-
dien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen
Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Ver-
urteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante In-
tensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe ist
bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in
der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz
die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 229 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG
in der Regel nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils
bedingt ausspricht (vgl. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda).
Seite 18
D-4886/2024
6.4.4 Vorliegend erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen an
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Ge-
richte nicht. Den Akten – insbesondere der Anklageschrift vom 21. April
2025 – zufolge wird er der Präsidentenbeleidigung beschuldigt. Zum heu-
tigen Zeitpunkt liegen keine Hinweise auf eine Verurteilung vor. Daher ver-
bleibt es offen, ob er überhaupt und aus flüchtlingsrechtlich relevanten Mo-
tiven zu einer Strafe, die eine asylrechtlich relevante Intensität aufweist,
verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmitte-
linstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa
einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Präsidentenbelei-
digung geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Obwohl er über
ein politisches nicht unbeachtliches Portfolio verfügt, wurde er bislang in
allen drei Verfahren, in welchen er angeklagt wurde (unter anderem zwei-
mal wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisa-
tion) freigesprochen. Es ist nicht gänzlich auszuschliessen, dass er im Fall
einer Verurteilung erneut erfolgreich freigesprochen werden würde. Ferner
kann zum heutigen Zeitpunkt infolge fehlender Verurteilung auch nicht be-
urteilt werden, ob eine allfällige Strafe aus flüchtlingsrechtlich relevanten
Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG im Sinne eines Politmalus erfolgt
ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt
(vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8
insbesondere E. 8.2 und E. 8.7.m.w.H.). Daher geht auch die Argumenta-
tion des Beschwerdeführers in seiner Replik fehl, wonach sich das Refe-
renzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 explizit spezifisch auf
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren beziehe. Des Weiteren bleibt
festzuhalten, dass – unter Berücksichtigung der eingereichten türkischen
Gerichtsunterlagen – der Schluss naheliegt, er habe mit dem Teilen von
Beiträgen auf Twitter bewusst ein Ermittlungsverfahren gegen ihn provo-
zieren wollen. Er erwähnte während seines Asylverfahrens nie, in sozialen
Medien politisch aktiv zu sein (vgl. SEM-Akte A4/2). Vielmehr fällt auf, dass
er die ihm vorgeworfene Straftat am (...). Februar 2024 (suç tahiri) und so-
mit nach seiner Ausreise aus der Türkei begangen hat. Die türkischen
Strafgerichte sind sich dessen bewusst, dass gewisse ihrer Staatsangehö-
rigen nach der Ausreise in ihrem Gastland nur deshalb in den sozialen Me-
dien und an Kundgebungen politisch aktiv werden, um sich Vorteile im
Asylverfahren zu verschaffen und sich ein Aufenthaltsrecht in Westeuropa
zu sichern (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem-
ber 2024 E. 8.7.5). Schliesslich ist festzustellen, dass es sich beim als Haft-
befehl (türkisch: tutuklama müzekkeresi) betitelten Beweismittel zu berich-
tigen, nicht um einen Haftbefehl, sondern um einen Vorführbefehl (türkisch:
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yakalama [emri]) handelt, der dem Zweck der Einvernahme (mit anschlies-
sender Freilassung) dient.
6.5 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zusammenfassend zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Seite 20
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8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk»
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm nicht gelungen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Seite 21
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8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-
kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheits-
kräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt,
Urfa und Van sowie in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu Letzteren
vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024
E: 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli
2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht
für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. vgl. statt vieler
Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Ein-
schätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden
innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürger-
meisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig.
8.4.3 Schliesslich sprechen keine individuellen Gründe gegen einen Voll-
zug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz
F._______, wo er bis zu seiner Ausreise ein Geschäft führte und teilweise
untervermietete. Mit dieser Tätigkeit und der Arbeit seiner Ehefrau als (...)
können sie gemeinsam für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen
(vgl. SEM-Akte A28/15 F22, F28-31). Angesichts seiner zahlreichen beruf-
lichen und politischen sowie gewerkschaftlichen Tätigkeiten ist davon aus-
zugehen, dass er über ein breites soziales Beziehungsnetz verfügt, wel-
ches ihm – neben seiner Ehefrau – bei einer Reintegration hilfreich zur
Seite stehen wird können. Auch war er zuvor während fünf oder sechs Jah-
ren für eine private Firma als Leiter eines (...) tätig und besitzt diesbezügli-
che Arbeits- und Leitungserfahrung. Die Wohnsituation ist ebenfalls gere-
gelt, da die Ehefrau über eine Mietwohnung verfügt (vgl. Mietvertrag vom
15. Juli 2024 [Beilage 5 der Beschwerde]). Überdies spricht aus medizini-
scher Sicht nichts gegen einen Vollzug der Wegweisung, zumal er anläss-
lich seiner Anhörung vom 19. September 2023 angab, dass es ihm ge-
sundheitlich sehr gut gehe (vgl. SEM-Akte A28/15 F5) und den Akten nichts
Gegenteiliges zu entnehmen ist.
8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
8.5 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen bis zum 27. Ok-
tober 2032 gültigen türkischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem das mit
der Beschwerde eingegangene Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung mit Verfügung vom 21. August 2024 gutgeheissen
wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
10.2 Mit Kostennote vom 12. September 2025, 29. Dezember 2025 und
26. Juni 2026 machte der Rechtsbeistand ein Honorar in der Höhe von
gerundet Fr. 3’265.– geltend. Dabei ging er von einem Aufwand von insge-
samt 17.5 respektive 16.5 Stunden und einem Stundenansatz von
Fr. 180.– aus. Der ausgewiesene Aufwand von 16.5 Stunden erscheint an-
gemessen. In der Zwischenverfügung vom 21. August 2024 wurde darauf
hingewiesen, dass bei nichtanwaltlichen Rechtsvertretungen von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen werde. Dem
Rechtsvertreter daher ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2’730.– (in-
klusive Ausgaben und Mehrwertsteuer) zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Fabrice Gamma wird zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. Fr. 2’730.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Versand:
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