Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4914/2026

D-4914/2026Entscheid vom 12.10.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der russische Beschwerdeführer beantragte in der Schweiz vorübergehenden Schutz und machte geltend, er habe vor dem 24. Februar 2022 auf der Krim gelebt, jedoch ohne ukrainische Aufenthaltsbewilligung. Das SEM verweigerte den Schutzstatus S, ordnete die Wegweisung an und erachtete den Vollzug nach Russland als zulässig. Mit Beschwerde verlangte der Betroffene nebst Schutzgewährung auch die Anerkennung als Flüchtling beziehungsweise die Durchführung eines Asylverfahrens.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Allgemeinverfügung zum vorübergehenden Schutz nicht erfüllt, weil er russischer Staatsangehöriger ist und beim Kriegsausbruch nicht über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügte. Hinsichtlich des Schutzstatus S war die Ablehnung daher rechtmässig. Zugleich hielt das Gericht fest, dass seine Aussagen zu Schlägen, Drohungen wegen regimekritischer Instagram-Posts, möglicher Verfolgung durch den FSB und Angst vor Inhaftierung als Asylgesuch im Sinne von Art. 18 AsylG zu qualifizieren sind. Bei beabsichtigter Verweigerung des vorübergehenden Schutzes hätte das SEM deshalb das ordentliche Asylverfahren fortsetzen und ihn nach Art. 29 AsylG zu seinen Asylgründen anhören müssen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde materiell insoweit abgewiesen, als die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes bestätigt wurde. Die Wegweisung und deren Vollzug wurden jedoch aufgehoben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4914/2026

Urteil vom 12. Oktober 2026

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;
Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.

Parteien A._______, geboren am (…),
Russland,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026 / N (…).
D-4914/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer stellte am 6. August 2024 ein Gesuch um Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand eine schriftliche Kurz-
befragung und am 30. August 2024 eine mündliche Befragung zu seinen
Gesuchsgründen statt.

Anlässlich der Befragung gab er an, er sei russischer Staatsangehöriger
und habe von 2015 bis 2022 seinen festen Wohnsitz auf der Krim gehabt.
Er habe jedoch über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, sondern lediglich
eine einfache Anmeldung gehabt. Am 24. Februar 2022 sei er aus der Uk-
raine ausgereist (via Moskau nach Minsk) und habe sich in verschiedenen
Ländern aufgehalten. Am 29. Juli 2024 sei er über Belarus, Russland, Me-
xiko, Spanien, Frankreich und Österreich in die Schweiz eingereist. Er
habe ausserhalb der Russischen Föderation gelebt, weil er zweimal ge-
schlagen worden sei, wahrscheinlich durch Angehörige der Polizei oder
des FSB und Drohungen erhalten habe. Er sei dreimal im Krankenhaus
gewesen. Er sei wegen seiner Posts gegen die Behörden auf Instagram
bedroht worden, vermutlich durch Angehörige des FSB. Die Drohungen
und Schläge habe er nicht zur Anzeige gebracht. In Russland sei er weder
angeklagt noch verurteilt worden und habe auch sonst keine Probleme mit
den Behörden gehabt. Er gehe davon aus, dass er abgesehen von seinen
Instagram-Posts auch wegen seiner Zugehörigkeit zu den B._______ ver-
haftet werden würde. Neben seinen regimekritischen Posts habe er sich im
Jahr (…) an einer Demonstration zum Schutz von C._______ in Moskau
beteiligt.

B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2026 – eröffnet am 19. Juni 2026 – lehnte das
SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder in einen
anderen Drittstaat, in dem er aufgenommen werde, an. Zudem wurde er
dem Kanton D._______ zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragt.

Mit der Beschwerde wurden unter anderem diverse fremdsprachige Doku-
mente (mit jeweiliger Übersetzung durch den Beschwerdeführer) einge-
reicht.

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C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
13. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei zufolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht.

D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 15. Juli 2026 den Eingang
der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108
Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgen-
den Erwägungen – einzutreten.

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1.4 Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Soweit er
auf Beschwerdeebene die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung beantragt, ist davon auszugehen, dass der nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer damit sinngemäss nebst der Gewährung des
Schutzstatus (auch) die Durchführung eines Asylverfahrens beantragt.

1.5 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht entzogen. Auf den
entsprechenden Antrag ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutre-
ten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich begrün-
dete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung
eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschie-
den (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird,
handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Dieser Erlass ist durch neue Allgemeinverfügungen vom 8. Oktober
2025 (BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025) sowie vom
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19. August 2026 (BBl 2026 2204; in Kraft seit 20. August 2026) aufgeho-
ben respektive abgelöst worden. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der
Schutzstatus für folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz-
status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa-
milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver-
fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu-
rückkehren können.

4.3 Die Gewährung vorübergehenden Schutzes für Personen gemäss
Ziff. I gilt nur, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in
ukrainischen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der all-
gemeinen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausge-
setzt sind (Ziff. II Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025).

5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zusam-
mengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als russischer Staatsangehö-
riger nicht zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der schutzberechtig-
ten Personen gehöre, da er zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs auch nicht
über einen gültigen Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügt habe. Sein russi-
scher Reisepass sei überdies bis zum (…) 2028 gültig. Bei diesem Aus-
gang des Verfahrens erübrige es sich, die Frage seines letzten Wohnsitzes
vor Verlassen der Ukraine einer vertieften Prüfung zu unterziehen. Der
Wegweisungsvollzug in die Russische Föderation sei sodann zulässig, zu-
mutbar und möglich.

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5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesent-
lichen geltend, seine gesundheitlichen Probleme und die schwer-wiegen-
den Folgen der erlittenen physischen Übergriffe seien nicht ausreichend
berücksichtigt worden. Er leide an schwerwiegenden gesundheitlichen
Problemen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.

6.
6.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt im Ergebnis der angefochtenen Verfügung an, soweit damit das Ge-
such um vorübergehenden Schutz abgelehnt wird (Ziffer 1 des Dispositivs).
Dem hält der Beschwerdeführer nichts entgegen und aus den Akten erge-
ben sich keine Anhaltspunkte auf eine unzutreffende Beurteilung durch das
SEM.

6.2 Das SEM hat das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes zu Recht abgelehnt.

7.
7.1 Beabsichtigt das SEM, den vorübergehenden Schutz zu verweigern,
so setzt es das Verfahren über die Anerkennung als Flüchtling oder das
Wegweisungsverfahren unverzüglich fort (Art. 69 Abs. 4 AsylG), wobei eine
Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 29 AsylG durchzuführen wäre,
falls um Schutz im Sinne von Art. 18 AsylG ersucht wird (vgl. u.a. Urteil des
BVGer D-7001/2023 vom 19. August 2024 E. 5.1 m.w.H.). Als Asylgesuch
gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen
gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht. Diesbezüg-
lich gilt ein weiter Verfolgungsbegriff, der über die ernsthaften Nachteile
nach Art. 3 AsylG hinausreicht (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.1 m.w.H.).

7.2 Bereits in der Befragung vom 30. August 2024 gab der Beschwerde-
führer an, er sei zweimal geschlagen worden und habe Drohungen erhal-
ten, weil er auf Instagram Posts gegen die Behörden veröffentlicht habe.
Er denke, dass der FSB (Russischer Inlandheimdienst/Geheimpolizei: An-
merkung des Gerichts) Urheber gewesen sei (vgl. SEM-Akten act. […]-
10/10 F25 ff. sowie F44 ff.). Er habe wenig Kontakt mit seinen Angehörigen,
sie hielten ihn für einen Verräter (vgl. SEM-Akten a.a.O. F34). Er habe
Angst vor einer Rückkehr in die russische Föderation, ihn erwarte das Ge-
fängnis (vgl. SEM-Akten a.a.O. F42 und F48). Er sei unter einer kleinen
Anzahl Menschen und im Internet politisch oder religiös aktiv gewesen,
einmal sei er in Moskau an einer Demonstration zum Schutz von Nawalny
beteiligt gewesen (vgl. SEM-Akten a.a.O. F50 ff.). Mit diesen Äusserungen

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lässt er deutlich erkennen, dass er im Sinne von Art. 18 AsylG in der
Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersucht, weshalb seine Äusserungen
als Asylgesuch zu qualifizieren sind. Zudem hat der Beschwerdeführer (wie
vorstehend erwähnt) im Beschwerdeverfahren um Anerkennung seiner
Flüchtlingseigenschaft sowie um Asylgewährung ersucht.

7.3 Das Stellen eines Asylgesuchs berechtigt zum Aufenthalt in der
Schweiz (Art. 42 AsylG); die Durchführung des Vollzugs einer allenfalls
nach dem Asylverfahren erneut anzuordnenden Wegweisung (Art. 44
AsylG) bedarf einer vertieften Prüfung. Aus diesem Grund ist die vom SEM
verfügte Wegweisung (samt angeordnetem Wegweisungsvollzug) aufzu-
heben.

8.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffern 2, 3
und 5 der Verfügung vom 16. Juni 2026 sind aufzuheben, und die Sache
ist gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Fortsetzung als ordentliches Asyl-
verfahren an das SEM zurückzuweisen. Hierfür sind ihm die Akten zu über-
weisen. Das SEM wird angewiesen, die geltend gemachten Asylgründe
rechtsgenüglich – insbesondere unter Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts mittels Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 AsylG –
auf ihre Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit zu prüfen. Im Übrigen ist die Be-
schwerde abzuweisen.

9.
Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
somit gegenstandslos geworden.

10.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – hälftiges Obsiegen – wären
die Verfahrenskosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1–3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm
indessen antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren
ist, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. Zudem ist grundsätzlich der
ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 VGKE). Da dem nicht rechtlich vertretenen Be-
schwerdeführer jedoch keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden

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sind, ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird nicht
eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird betreffend die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfü-
gung des SEM vom 16. Juni 2026 gutgeheissen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.

3.
Die Verfügung des SEM vom 16. Juni 2026 wird hinsichtlich der Dispositiv-
ziffern 2, 3 und 5 aufgehoben, und die Sache zur Durchführung eines or-
dentlichen Asylverfahrens an das SEM zurückgewiesen.

4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.

5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

6.
Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen

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