BVGer D-5154/2022
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die aserbaidschanische Beschwerdeführerin reiste 2017 mit ihrer Familie aus und gelangte nach einem Dublin-Verfahren 2018 in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch stellte. Sie berief sich im Wesentlichen auf die Probleme ihres Vaters, eigene Verfolgung habe sie in Aserbaidschan nicht erlebt; zudem machte sie psychische Belastungen und Integrationsaspekte geltend. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen betreffend Akteneinsicht, rechtliches Gehör und ungenügende Sachverhaltsabklärung. Materiell hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin keine originäre Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht habe; insbesondere liege weder eine eigene asylrelevante Verfolgung noch eine relevante Reflexverfolgung mit genügender Intensität vor. Zwar erachtete das Gericht ihre Schilderungen zur Entführung des Vaters im Wesentlichen als glaubhaft und relativierte einen vom SEM angenommenen Widerspruch wegen ihrer damaligen psychischen Belastung. Da ihre Eltern jedoch mit Urteil vom selben Tag als Flüchtlinge anerkannt wurden und sie bei Einreichung der Asylgesuche noch minderjährig war, ist sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in deren Flüchtlingseigenschaft und Asyl einzubeziehen.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen und die Verfügung des SEM aufgehoben. Die Beschwerdeführerin wurde als Flüchtling anerkannt und das SEM angewiesen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5154/2022
law/bah
Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richterin Susanne Bolz-Reimann,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 / N (…).
D-5154/2022
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, eine aserbaidschanische Staatsangehörige
mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess ihr Heimatland eigenen An-
gaben gemäss mit ihrer Mutter (Verfahren D-5151/2022) sowie mit ihrem
Vater und ihrem Bruder (Verfahren D-5155/2022) am 24. Juli 2017 und ge-
langte am folgenden Tag nach C._______, wo die ganze Familie um Asyl
ersuchte. Da ihr von der Schweizer Botschaft in Baku am (…) 2017 Touris-
tenvisa ausgestellt worden waren, wurde die Familie am 19. März 2018 im
Rahmen eines Dublin-Verfahrens in die Schweiz überstellt.
A.b Das SEM führte am 29. März 2018 die Befragung zur Person (BzP)
durch. Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin gab an, ihre
Familie habe Aserbaidschan wegen den Problemen ihres Vaters verlassen,
die sie nicht kenne. Nach ihrer gesundheitlichen Verfassung gefragt, sagte
sie, sie habe etwas Ausschlag und Probleme mit (…). Die Beschwerdefüh-
rerin gab ihren heimatlichen Personalausweis ab.
A.c Am 24. Juli 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihren Asyl-
gründen an. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe in der Schweiz
ein Praktikum absolviert, das Ende Monat zu Ende gehe. Im August 2020
beginne sie eine Lehre. Sie habe in Aserbaidschan (…) studieren wollen,
ihre Familie habe sich aber gezwungen gesehen, nach C._______ zu
flüchten. Sie hätten in der Heimat gut gelebt und Kontakte zu ihren Ver-
wandten gepflegt. Ihr Vater habe sie ermahnt, keine Kontakte mit fremden
Personen aufzunehmen. Sie habe ihr Heimatland wegen den Problemen
ihres Vaters verlassen, in die sie nicht eingeweiht sei. Sie wisse, dass er
ein korrekter Mann sei, was gemäss seinen Erzählungen Grund für seine
Verfolgung gewesen sei. Sie habe gesehen, wie ihre Mutter nachts in ihrem
Zimmer geweint habe. Ihre Mutter habe gesagt, ihr Vater sei entführt wor-
den. Obwohl ihre Mutter gesagt habe, ihr Vater werde zurückkommen,
habe sie Angst um sein Leben gehabt. In C._______ habe es ein ähnliches
Problem gegeben. Sie habe erlebt, wie man zwangsdeportiert werde, und
habe an diesem Tag ein grosses Trauma erlitten. Die Polizei habe die Hand
eines (…)-jährigen Kindes verdreht und dieses abgeführt. Wenn sie sich
an diesen Moment zurückerinnere, wolle sie sich umbringen. Sie könne
nicht sagen, dass sie heute vollständig gesund sei. In ihrer Heimat sei sie
persönlich nicht bedroht worden. Sie habe die Entführung ihres Vaters nicht
gesehen und wisse nicht, wie die Entführer ins Haus gelangt seien. Sie sei
durch das Weinen ihrer Mutter aufgewacht. Ihr Bruder habe geschlafen.
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Sie habe ihrer Mutter Beruhigungsmittel und Medikamente gegeben und
mit ihr ein Gespräch geführt. Danach sei sie wieder zu Bett gegangen. Als
sie am folgenden Morgen aufgestanden sei, habe sie ihren Vater in einem
ziemlich angeschlagenen Zustand vorgefunden. Ihre Mutter habe versucht,
seine Wunden zu behandeln. Sie gehe davon aus, dass ihr Vater bei einer
Rückkehr nach Aserbaidschan inhaftiert und möglicherweise umgebracht
werde.
A.d Die Beschwerdeführerin stellte dem SEM am 27. Juli 2020 Kopien ei-
nes Antrags auf Familienbegleitung der (…) vom 20. Dezember 2018, ei-
nes Lehrvertrags vom (…) 2020 und eines Entscheids der Kindes- und Er-
wachsenenschutzbehörde (KESB) (…) vom 23. Januar 2019 zu.
A.e Die von ihr am 12. August 2021 mandatierte vormalige Rechtsvertre-
tung wies das SEM mit Eingabe vom 19. August 2021 darauf hin, dass sich
die Beschwerdeführerin 2019 einer sechsmonatigen Hospitalisierung habe
unterziehen müssen und sich anschliessend in ambulanter Behandlung
befunden habe. Beigelegt wurden ein Kurzbericht des Ärztezentrums (…)
vom 6. August 2021 und ein Notfallbericht der Notfallpraxis (…) vom
14. Juli 2019.
A.f Am 13. Oktober 2021 übermittelte die Rechtsvertretung der Beschwer-
deführerin eine(n) Medikamentenkarte/Therapieplan der Psychiatrischen
Dienste der (…) vom 10. September 2021 und drei Arztberichte vom
27. Juli 2020 (Abschlussbericht des (…), 16. Juli 2018 (Notfallgespräch
beim (…)) und 10. Juli 2018 (Überweisungsbericht für (…)).
A.g Mit Schreiben vom 26. November 2021 reichte die Rechtsvertretung
einen Austrittsbericht der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie (…) vom
10. September 2021 ein.
A.h Mit Schreiben vom 4. April 2022 teilte die Rechtsvertretung mit, die
Beschwerdeführerin habe eine Lehrstelle als (…) und absolviere bereits
die Lehre als (…) (ein Lehrvertrag vom (…) 2022 wurde beigelegt). In ihrer
Eingabe vom 22. Juni 2022 bestätigte die Rechtsvertreterin, die Beschwer-
deführerin werde im (…) 2022 mit der zweiten Lehre beginnen (ein Lehr-
vertrag vom (…) 2022 wurde beigelegt). Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 über-
mittelte die Rechtsvertreterin das Berufsattest der Beschwerdeführerin als
(…) vom (…) 2022 mit Notenausweis vom (…) 2022.
B.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 – eröffnet am 12. Oktober 2022 –
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stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und
stellte fest, sie sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den
Schengen-Raum bis 1. Dezember 2022 zu verlassen, dies zur Rückreise
in ihren Heimatstaat oder zur Weitereise in ein Land, das sich ausserhalb
des Schengen-Raumes befindet und in dem sie aufgenommen werde, ver-
bunden mit dem Hinweis, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht innert Frist
nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Das
SEM beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. November 2022 liess die Be-
schwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, der Beschwerdeführerin
sei vollumfängliche Einsicht in die Akten A13/4, A28/1, A30/13, A34/3 und
A38/5 zu gewähren [Ziff. 1], eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen
Akten zu gewähren [Ziff. 2], nach der Gewährung der Akteneinsicht und
eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihr eine angemessene Frist zur Ein-
reichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [Ziff. 3]. Die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen
und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen [Ziff. 4]. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und es sei ihr
Asyl zu gewähren [Ziff. 5]. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig auf-
zunehmen [Ziff. 6]. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und sie sei vorläufig aufzunehmen [Ziff. 7]. Eventua-
liter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
sie sei vorläufig aufzunehmen [Ziff. 8]. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten [Ziff. 9], die Beschwerdeführerin sei weiter von
der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien [Ziff. 10] und eventualiter
sei eine angemessene Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschus-
ses anzusetzen [Ziff. 11].
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei:
• Bestätigungsschreiben der Lernendenverantwortlichen vom 4. November 2022;
• Kopie Lehrvertrag (…) vom (…) 2022;
• Lehrzeugnis vom (…) 2022;
• Notenausweis Abschlussprüfung Lehre vom (…) 2022;
• Gratulationsschreiben vom (…) 2022;
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• Berufsattest (…) (…) 2022;
• Antrag Familienbegleitung der (…) vom 20. Dezember 2018;
• Kopie der Beschwerde betreffend ihren Vater vom 10. Dezember 2022;
• Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 11. November 2020.
D.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 22. November
2022 fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Er entsprach dem Gesuch um Gewährung von Ein-
sicht in die Akte A13/4 im Sinne der Erwägungen. Den Antrag um Edition
der Akte A13/4 wies er ebenso ab, wie die Eventualanträge, es sei das
rechtliche Gehör zur Akte A13/4 zu gewähren und Frist zur Einreichung
einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter hielt er fest, über die An-
träge, es sei Einsicht in die Akten A28/1, A30/13, A34/3 und A38/5 zu ge-
währen und die damit zusammenhängenden Folgeanträge werde im Ver-
fahren D-5151/2022 befunden. Die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses hiess er gut.
E.
Der Instruktionsrichter übermittelte die Akten am 3. Januar 2023 zur Ver-
nehmlassung an das SEM.
F.
F.a Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 10. Januar
2023 zur Beschwerde.
F.b Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Januar 2023 vom Bundesver-
waltungsgericht von der Vernehmlassung in Kenntnis gesetzt.
G.
Mit Eingabe vom 12. September 2024 reichte der Rechtsvertreter ein
Zeugnis des (…) vom 1. Juli 2024 die Beschwerdeführerin betreffend ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit-
punkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände-
rung des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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4.
4.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheids aus, die Beschwer-
deführerin habe nicht geltend gemacht, in Aserbaidschan eigene Probleme
gehabt zu haben. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr befürchte,
habe sie nur ihren Vater betreffende Befürchtungen genannt. Den Akten
seien keine Hinweise für eine Gefährdung ihrer Person zu entnehmen.
Eine allfällige Reflexverfolgung aufgrund der geltend gemachten Gefähr-
dung ihres Vaters, die sie nicht geltend gemacht habe, wäre nicht begrün-
det, da dessen angebliche Bedrohung nicht glaubhaft gemacht worden sei.
Zur Argumentation im ihren Vater und ihren Bruder betreffenden Asylent-
scheid sei zu ergänzen, dass sie in der Anhörung geltend gemacht habe,
ihr Vater sei am Morgen nach der angeblichen Entführung zurückgekehrt,
während ihre Eltern angegeben hätten, er sei erst in der folgenden Nacht
zurückgekehrt. Diesen Widerspruch habe sie nicht überzeugend erklären
können. Sie habe somit keine begründete Furcht vor Verfolgung.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Gefährdung der Be-
schwerdeführerin stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Eltern.
Das SEM habe die von ihr geltend gemachten Gesundheitsprobleme bei
der Frage der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig
gewürdigt. Es habe sich ausschliesslich dazu geäussert, ob diese in Aser-
baidschan behandelbar seien, sich aber nicht damit befasst, ob ihre Er-
krankung erfolgreich behandelt werden könne, womit der Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das SEM habe sich auch nicht damit
befasst, ob sie in der Lage wäre, sich in der Heimat eine Existenz aufzu-
bauen. Sie habe Aserbaidschan als (…)-Jährige verlassen und sei inner-
halb der Familie die Person, die ihre Familie stütze und unterstütze. Es sei
offensichtlich, dass sie im Falle einer Rückschaffung dekompensieren
würde. Das SEM habe diese Ausgangslage nicht erwähnt. Die Behauptung
angeblicher Widersprüche erweise sich als konstruiert und treuwidrig. Die
Beschwerdeführerin habe glaubhaft geschildert, dass sie sich nicht mehr
genau erinnere, wie lange ihr Vater abwesend gewesen sei. Sie sei damals
(…)-jährig gewesen und im Zeitpunkt der Anhörung seien seit dem Vorfall
vier Jahre vergangen. Aufgrund der Vorbringen ihres Vaters sei offensicht-
lich, dass es sich bei ihrer Verfolgung um eine asylrelevante Reflexverfol-
gung handle. Sie sei im Zeitpunkt der Ausreise verfolgt gewesen. Eine be-
gründete Furcht im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat sei zu bejahen. Sie
würde aufgrund ihrer Landesabwesenheit und des Profils ihres Vaters als
Staatsfeindin und Landesverräterin betrachtet und verfolgt. Sie habe eine
grosse Wut auf das Regime und äussere sich leidenschaftlich gegen den
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Diktator, der ihren Vater verfolgt habe. Sie würde als in Westeuropa sozia-
lisierte Frau ins Visier der Behörden geraten und als Regimekritikerin be-
trachtet. Ihr drohe eine konkrete Gefährdung an Leib und Leben. Eine
Rückkehr sei ihr offensichtlich nicht zuzumuten, da sie seit ihrem (…) Le-
bensjahr ausserhalb der Heimat gelebt habe. Sie sei in der Schweiz inte-
griert und orientiere sich auch am Beziehungsnetz ausserhalb ihrer Fami-
lie. In der Heimat wäre sie nicht in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen.
Sie sei die Stütze ihrer Familie und kommuniziere zwischen den Behörden
und ihren Eltern. Ihr Vater sei krank und müsse zahlreiche Operationen und
Untersuchungstermine wahrnehmen, was ohne ihre Unterstützung nicht
möglich wäre. Ihre Mutter sei psychisch krank und nicht in der Lage, für
sich aufzukommen. Sie verlasse das Haus praktisch nie und sei hilflos. Im
Jahr 2018 habe sie (die Beschwerdeführerin) während beinahe eines hal-
ben Jahres stationär psychiatrisch behandelt werden müssen. Das SEM
habe die entsprechenden Unterlagen in den Akten nicht gewürdigt. Im
Juli 2018 sei sie notfallmässig in die Psychiatrie eingewiesen worden. Aus
der Beurteilung gehe hervor, dass sie schnell an ihre Grenzen gestossen
sei und wenig Strategien entwickelt habe, mit unangenehmen Situationen
und Gefühlen umzugehen. Es sei beeindruckend, wie sie sich entwickelt
habe. Die schulischen und beruflichen Erfolge hätten ihr grosses Selbst-
vertrauen gegeben. Im Falle einer Ausschaffung würde sie retraumatisiert
und die erreichten Erfolge würden zunichtegemacht. Sie müsste für ihre
Eltern aufkommen, die ganze Last würde auf ihr liegen, woran sie zugrunde
gehen würde. Auf die Beschwerden im Asylverfahren ihres Vaters bezie-
hungsweise ihrer Mutter sei ausdrücklich zu verweisen.
5.
5.1 In der Beschwerde werden zahlreiche formelle Rügen hinsichtlich der
teilweise verweigerten Akteneinsicht, der Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs sowie der Sachverhaltsfeststellung erhoben und in der Hauptsache
die Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung beantragt.
5.2 Bezüglich der zur Gewährung der Akteneinsicht erhobenen Rügen ist
vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der Zwischenver-
fügung vom 22. November 2022 zu verweisen [Ziff. 1–3].
5.3 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe sich nicht mit der Frage
befasst, ob die Erkrankung der Beschwerdeführerin in Aserbaidschan er-
folgreich behandelt werden könne, womit es den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt habe. In der angefochtenen Verfügung wurde anhand der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, unter welchen
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Voraussetzungen eine Erkrankung abgewiesener Asylsuchender zur An-
nahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt. Das SEM ge-
langte aufgrund der Berichte zum Gesundheitszustand der Beschwerde-
führerin zum Schluss, dass ihre Rückkehr ins Heimatland nicht zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung ihres Gesundheitszu-
stands führen sollte. Es lägen keine Hinweise auf aktuelle Beschwerden
vor und bei allenfalls wieder auftretenden psychischen Problemen wäre
deren Behandlung an ihrem letzten Wohnort möglich. Weitergehende Er-
örterungen zur Frage des Behandlungserfolgs beim Eintreten hypothetisch
möglicher psychischer Erkrankungen konnte und musste das SEM bei die-
ser Ausgangslage nicht vornehmen. Die Rüge, das SEM habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht stichhaltig.
5.4 Des Weiteren wird gerügt, das SEM habe sich nicht damit befasst, ob
die Beschwerdeführerin in Aserbaidschan in der Lage wäre, sich eine neue
Existenz aufzubauen. Sie habe gesundheitliche Probleme und sei die Per-
son, welche die übrigen Familienmitglieder stütze und unterstütze. Es sei
offensichtlich, dass es im Fall einer Rückschaffung zu einer Dekompensa-
tion käme und sie nicht mehr in der Lage wäre, sich selbst und ihre Familie
zu unterstützen. Das SEM habe diese Ausgangslage nicht erwähnt und
den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM stellte sich in der
angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass sie mit ihrer Kernfa-
milie in die Heimat zurückkehren werde. Ihr Vater habe eine ausgezeich-
nete Ausbildung und langjährige Arbeitserfahrung. Ihre Familie habe keine
finanziellen Schwierigkeiten gehabt und sie habe in der Heimat weitere
Verwandte. Ihr solides Beziehungsnetz könne sie bei der sozialen und wirt-
schaftlichen Integration unterstützen. Damit hat sich das SEM unter Be-
rücksichtigung der Argumentation in den die Eltern der Beschwerdeführerin
betreffenden Asylentscheide mit der Situation der gesamten Familie ausei-
nandergesetzt. Ob der Einschätzung des SEM zu folgen wäre, wäre eine
Frage der materiellen Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
5.5 In der Beschwerde wird zudem geltend gemacht, das SEM habe «ei-
nige Behauptungen betreffend angebliche Widersprüche untergebracht»,
die sich als treuwidrig und konstruiert erwiesen. Die Argumentation des
SEM sei nicht stichhaltig. Damit wird behauptet, das SEM habe den Grund-
satz von Treu und Glauben und das Willkürverbot verletzt (Art. 9 BV). Beim
Grundsatz von Treu und Glauben geht es einerseits um die Frage, wie weit
sich Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende be-
hördliche Auskunft verlassen können. Andererseits verbietet es dieser
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Grundsatz, dass die Behörden einen einmal in einer Sache eingenomme-
nen Standpunkt ohne sachlichen Grund wechseln (vgl. BGE 138 I 49
E. 8.3.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 1 ff. und 21 f.). Das vorliegend gerügte Verhalten
des SEM liegt offensichtlich nicht im Anwendungsbereich dieses Grundsat-
zes. Sodann liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung
in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla-
rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts-
grundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.; MÜLLER/SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 11). Diesbezüglich wird je-
doch weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, dass und inwiefern die
Erwägungen des SEM darunter zu subsumieren sind. Die Rügen, wonach
das SEM das Gebot von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot verletzt
habe, sind daher ebenfalls als unbegründet zu qualifizieren.
5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die erhobenen formell-rechtlichen
Rügen als unbegründet. Das Begehren, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhalts-
abklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen [Ziff. 4], ist
demzufolge abzuweisen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent-
scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar
2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
6.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Anhörung nicht geltend, mit
den aserbaidschanischen Behörden (oder mit Privatpersonen) je Probleme
gehabt zu haben. Die Frage, ob sie persönlich von Angesicht zu Angesicht
oder mit anderen Mitteln bedroht worden sei, verneinte sie ausdrücklich.
Die Frage, welcher Gefährdung sie ausgesetzt wäre, falls sie nach Aser-
baidschan zurückkehren müsste, beantwortete sie, indem sie sich auf das
mögliche Schicksal ihres Vaters (Haft, Tötung) bezog (vgl. SEM-act.
A21/11 F17, F40). Die in der Beschwerde geäusserte Behauptung, sie sei
im Zeitpunkt der Ausreise verfolgt gewesen, wird in keiner Weise substan-
ziiert und solches ergibt sich auch nicht aus den Akten.
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6.3 Die Nacht, in der ihr Vater entführt worden sei, schilderte die Beschwer-
deführerin gemäss den Anmerkungen im Protokoll sehr emotional. Sie sei
aufgewacht, weil ihre Mutter geweint habe. Da die Lichter «aus gewesen
seien», habe sie versucht, mit dem Licht ihres Handys den Weg zum Zim-
mer ihrer Eltern zu finden. Sie habe ihre Mutter weinend auf dem Boden
liegend angetroffen. Das Bett sei «umgewühlt» gewesen. Der Zustand ihrer
Mutter sei nicht besonders gut gewesen, sie habe ihr Beruhigungsmittel
und Medikamente gegeben. Ihre Mutter habe gesagt, dass ihr Vater ent-
führt worden sei. Sie hätten ein Gespräch geführt, anschliessend sei sie
wieder zu Bett gegangen und habe geschlafen (vgl. SEM-act. A21/11 F15,
F20–F22). Diese Schilderung entspricht den Aussagen ihrer Mutter und er-
scheint insgesamt gesehen als glaubhaft.
6.4
6.4.1 Insoweit das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, die Be-
schwerdeführerin habe in der Anhörung geltend gemacht, ihr Vater sei am
Morgen nach der geschilderten Entführung zurückgekehrt, während ihre
Eltern angegeben hätten, er sei erst in der folgenden Nacht zurückgekehrt,
ist festzustellen, dass diesbezüglich ein Widerspruch zwischen den Aussa-
gen der Familienmitglieder besteht. Die Beschwerdeführerin gab mehrmals
an, ihr Vater sei am der nächtlichen Entführung folgenden Morgen wieder
zu Hause gewesen (vgl. SEM-act. A21/11 F33 f., F37, F42), während ihre
Eltern vorbrachten, er sei während zirka eines Tages nicht zu Hause ge-
wesen (vgl. SEM-act. A18/22 F66 S. 13, A20/12 F36, A36/11 F9). Die Be-
schwerdeführerin äusserte sich dazu dahingehend, dass ihre Mutter und
sie «die Sachen vermischten» und der Vorfall sich vor drei Jahren ereignet
habe (vgl. SEM-act. A21/11 F42 f.).
6.4.2 Im eingereichten Austrittsbericht der (…) vom 10. September 2021
wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei vom (…) bis zum (…) 2021
stationär behandelt worden. Sie sei aufgrund einer schweren depressiven
Episode mit bizarren Gedanken freiwillig in die Kriseninterventionsstation
eingetreten. Im Vordergrund seien sich seit zwei Wochen zuspitzende
Ängste wegen quälender Gedanken an den eigenen Tod und an den Tod
der Eltern gestanden. Wegen Konzentrationsstörungen habe sie unter
grosser Versagensangst in Bezug auf ihre Ausbildung gelitten. Unter The-
rapie habe sich ihre psychische Situation rasch gebessert. Im Abschluss-
bericht des (…) vom 27. Juli 2020 wird festgehalten, dass die Beschwer-
deführerin am 8. Januar 2019 wegen Suizidgedanken Schlafstörungen,
Konzentrationsstörungen, Hypervigilanz, erhöhter Reizbarkeit, Flashbacks
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auf der Basis belastender Erlebnisse im Herkunftsland sowie traumatisie-
render Ausschaffung aus C._______ in die Schweiz von der (…) überwie-
sen worden und vom (…) 2018 bis am (…) 2019 in der (…) hospitalisiert
gewesen sei. Diagnostiziert worden seien eine (…), differenzialdiagnos-
tisch eine (…). Sie sei aufgrund von Erlebnissen im Herkunftsland, der als
traumatisch erlebten Ausschaffung aus C._______, der Ungewissheit über
den Asylentscheid und der Krankheit ihrer Mutter schwer belastet gewe-
sen. Sie habe das Berufsvorbereitungsjahr sehr gut absolviert und eine
Lehrstelle gefunden, wodurch sie zufrieden und zuversichtlich gewirkt
habe. Dem Notfallbericht der Notfallpraxis (…) vom 14. Juli 2019 ist zu ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin seit fünf Tagen kein (…) – sie
nehme dieses Medikament seit einem Jahr ein – mehr gehabt und seither
unter Nervosität, Müdigkeit und Schwindel gelitten habe. Gemäss dem Be-
richt über das Notfallgespräch beim (…) vom 16. Juli 2018 wurde die Be-
schwerdeführerin am (…) 2018 aufgrund von Suizidgedanken und Schlaf-
störungen notfallmässig angemeldet. Sie habe von Kopfschmerzen, Kon-
zentrationsstörungen, Ein- und Durchschlafstörungen sowie Ängsten, Hoff-
nungslosigkeit und intermittierend Suizidgedanken berichtet. Sie habe
Flashbacks beschrieben und von einer inneren Stimme berichtet, die ihr
sage, was sie tun müsse. Daraufhin wasche sie sich immer wieder die
Hände (bis zwei Minuten lang) oder kontrolliere mehrmals die Tür. Ihr
Wunsch sei, alles zu vergessen, wieder zur Ruhe zu kommen und dass es
ihr besser gehe. Sie sehe keine Perspektive und habe Angst, es geschehe
etwas Schlimmes (Verlust der Eltern). Die Familie habe sich für eine stati-
onäre Therapie ausgesprochen. Diagnostiziert wurden (…), intermittie-
rende Suizidgedanken und der Verdacht auf (…).
6.4.3 Angesichts der vorstehend skizzierten Krankheitsgeschichte ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Ankunft in die Schweiz aus
verschiedenen Gründen psychisch schwer belastet war. Sie war aufgrund
ihrer Erlebnisse in der Heimat und der zwangsweisen Überstellung von
C._______ in die Schweiz traumatisiert und litt unter anderem an Konzent-
rationsstörungen. Zum Zeitpunkt der Entführung ihres Vaters war sie (…)
Jahre alt, vom SEM dazu befragt wurde sie drei Jahre später. Aufgrund der
konkreten Umstände erscheint es durchaus möglich, dass sie bezüglich
der Frage, wann ihr Vater nach seiner Entführung nach Hause zurückge-
kehrt sei, einem Irrtum unterlag. Aufgrund des bestehenden Widerspruchs
zu den Aussagen ihrer Eltern, die in den diese betreffenden Urteilen vom
heutigen Tag als im Wesentlichen glaubhaft gewertet wurden, ist nicht auf
die Unglaubhaftigkeit des geschilderten Ereignisses zu schliessen.
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6.5 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Situation ihrer Familie
vor der Ausreise aus Aserbaidschan und ihre Aussage, ihr Vater sei in der
Nacht auf den 16. Juni 2017 entführt worden, überwiegend glaubhaft sind.
7.
7.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und auf-
grund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive
zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein
konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der
Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro-
hung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünfti-
ger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt
des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweize-
rischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe)
oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen,
auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimat-
land solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objek-
tive Nachfluchtgründe).
7.2 Wie bereits vorstehend festgestellt, erlitt die Beschwerdeführerin vor
ihrer Ausreise aus Aserbaidschan im Juli 2017 keinerlei Verfolgungsmass-
nahmen durch staatliche Behörden oder Privatpersonen. Sie wusste zum
Zeitpunkt der Ausreise nicht genau, weshalb ihre Eltern das Heimatland
zusammen mit ihr und ihrem Bruder verliessen (A21/11 F14, F17, F26).
7.3
7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis davon aus,
dass Verfolgungsmassnahmen, die sich neben der primär betroffenen Per-
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son auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken, eine asyl-
rechtlich relevante Reflexverfolgung darstellen können. Sie sind dann rele-
vant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder die Zufü-
gung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zukunft begründet befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfol-
gung vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 unter Hinweis auf Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994
Nr. 5). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist
nach der Praxis des Gerichts vor allem dann gegeben, wenn nach einem
flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Ver-
mutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt
steht. Dabei bezweckt die Unterdrucksetzung von der gesuchten Person
nahestehenden Personen einerseits, die Angehörigen dazu zu bewegen,
deren Aufenthaltsort bekannt zu geben, anderseits die gesuchte Person
dazu zu bewegen, sich den Behörden zu stellen.
7.3.2 Insofern in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Beschwerde-
führerin würde aufgrund ihrer Landesabwesenheit und des Profils ihres Va-
ters als Staatsfeindin und Landesverräterin betrachtet und verfolgt, ist nicht
davon auszugehen, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan
aufgrund ihrer langjährigen Landesabwesenheit mit flüchtlingsrechtlich re-
levanter Verfolgung zu rechnen hätte. Sie verliess ihr Heimatland zusam-
men mit ihren Eltern im Alter von (…) Jahren und hatte bis dahin keinerlei
Schwierigkeiten mit den aserbaidschanischen Behörden. Das Vorbringen,
sie habe eine grosse Wut auf das Regime und äussere sich leidenschaft-
lich gegen den Diktator, der ihren Vater verfolgt habe, wird in keiner Weise
substanziiert und belegt, sodass nicht davon auszugehen ist, sie habe sich
exilpolitisch derart exponiert, dass sie ins Visier der heimatlichen Behörden
geraten könnte. Es erschliesst sich nicht, weshalb sie in ihrer Heimat als
Regimekritikerin betrachtet werden sollte. Da den Akten auch nicht zu ent-
nehmen ist, dass sich ihr Vater exilpolitisch betätigt, teilt das Bundesver-
waltungsgericht die in der Beschwerde geäusserte Auffassung, sie werde
seinetwegen verfolgt werden, nicht. Gemäss den Aussagen ihres Vaters
und ihrer Mutter wollten die Sicherheitsbehörden mit einer nächtlichen Ak-
tion im Juni 2017 erreichen, dass sich ihr Vater nicht mehr regimekritisch
äussere. Da er die Heimat einen Monat später verliess, sich exilpolitisch
nicht engagiert oder gar exponiert und ihm mit Urteil vom heutigen Tag in
der Schweiz Asyl gewährt wird, müsste die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland nicht befürchten, seinetwegen verfolgt zu wer-
den.
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7.4 Die Beschwerdeführerin war von den gegen ihren Vater und ihre Mutter
gerichteten Massnahmen teilweise mitbetroffen und indirekt Ziel von Dro-
hungen. Diese waren aber insgesamt gesehen nicht von flüchtlingsrecht-
lich relevanter Intensität und erreichten auch in ihrer Gesamtheit betrachtet
nie ein Ausmass, als dass festgestellt werden müsste, sie habe unter ei-
nem psychischen Druck gelitten, der ihr objektiv betrachtet ein menschen-
würdiges Leben in Aserbaidschan auf Dauer unmöglich gemacht hätte. Sie
erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG
nicht.
8.
8.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Um-
stände dagegensprechen.
8.2 Im Text von Art. 51 Abs. 1 AsylG werden explizit minderjährige Kinder
aufgeführt. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist dabei das Alter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mas-
sgeblich (vgl. BVGE 2020 VI/7 E. 2.4 und E. 3.3). Da die am (…) geborene
Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Asylgesuche ihrer
Eltern (19. März 2018) minderjährig war und keine besonderen Umstände
dagegensprechen, ist sie in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern und das
ihnen gewährte Asyl einzubeziehen.
8.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG nicht (vgl. vorstehend E. 7.4), sie ist jedoch
– da keine besonderen Umstände dagegensprechen – gestützt auf Art. 51
Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihrer Eltern einzu-
beziehen.
9.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung
vom 6. Oktober 2022 ist aufzuheben, die Beschwerdeführerin ist im Sinne
der Erwägungen als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuwei-
sen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren (vgl. Art. 49 AsylG).
10.
Angesichts dieses Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine
Auseinandersetzung mit den weiteren, eventualiter gestellten Beschwer-
debegehren und den entsprechenden Ausführungen dazu.
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11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12.
Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von
Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen
(Art. 14 Abs.2 VGKE). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mehrere formelle
Rügen erhoben wurden, die teilweise aktenwidrig sind und nicht notwendig
waren, weshalb der diesbezügliche Aufwand nicht zu entschädigen ist. Un-
ter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–
13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1’000.– (inkl. Auslagen) fest-
zusetzen und das SEM anzuweisen, der Beschwerdeführerin diesen Be-
trag als Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2022 wird aufgehoben und die
Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt. Das SEM wird angewie-
sen, ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1’000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
Seite 17
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