Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-4938/2025

D-4938/2025Entscheid vom 03.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der iranische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, er sei im Iran wegen politischer Aktivitäten mehrfach verhaftet, misshandelt und inhaftiert worden; zudem leide er an Morbus Crohn und fürchte bei einer Rückkehr um sein Leben. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Streitgegenstand vor dem Bundesverwaltungsgericht war, ob dieser Entscheid angesichts der aktuellen Entwicklung im Iran Bestand haben kann.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich auch die Gefährdungslage im Zeitpunkt des Asylentscheids massgeblich ist, wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsstaat seit der Ausreise erheblich verändert haben. Es verwies auf die seit Ende Dezember 2025 eskalierte Gewalt- und Krisensituation im Iran mit landesweiten Protesten, massiver Repression, Vertreibungen sowie den ab Februar 2026 hinzugetretenen kriegerischen Ereignissen. Vor diesem Hintergrund sei eine umfassende neue Würdigung der allgemeinen Lage und ihrer Auswirkungen auf die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers erforderlich. Diese erstmalige Gesamtbeurteilung eines grundlegend veränderten Sachverhalts habe das SEM im erstinstanzlichen Verfahren vorzunehmen, unter Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-4938/2025

Urteil vom 3. August 2026

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Anja Kläusli,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
Schöntalstrasse 2, 9450 Altstätten SG,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 / N (…).
D-4938/2025

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger – suchte am
23. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. Oktober 2022
wurde er zu seinem Reiseweg befragt und ihm wurde das rechtliche Gehör
zu einer möglichen Wegweisung nach Italien gewährt.

B.
Am 5. Juni 2023 wurde das zunächst eröffnete Dublin-Verfahren beendet
und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren eröffnet.

C.
Er wurde jeweils in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung am 6. November
2023, 29. Januar 2024 und 24. Juni 2024 zu den Asylgründen angehört.

Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, ab 2009/2010 ohne bestimmte Funktion politisch aktiv gewesen zu
sein (Wahlaufseher, Berichte schreiben, Protestteilnahmen). Im Zeitraum
2013/2014 und 2016/2017 sei er im Rahmen von Protesten mehrfach vo-
rübergehend verhaftet und geschlagen, zu einer einjährigen Gefängnis-
strafe verurteilt und nach sechs Monaten beziehungsweise am 8. April
2017 vorzeitig entlassen worden. Aufgrund seiner Morbus Crohn Erkran-
kung habe er ab Herbst 2018 nur noch unregelmässig arbeiten können ab
2019 auch seine politischen Tätigkeiten aufgegeben. Im Oktober / Novem-
ber 2019 sei er im Rahmen landesweiter Proteste von der Polizei für fünf
Tage mitgenommen, befragt und von anderen Insassen sexuell misshan-
delt worden. Am 22. Mai 2022 hätten die Sicherheitsbehörden bei einem
Aufstand wegen des allgemeinen Medikamentenmangels wahllos Men-
schen – auch ihn – mitgenommen und für zwei Tage inhaftiert. Am 21. Sep-
tember 2022 habe er den Iran legal mit einem italienischen Visum per Flug-
zeug verlassen und sei über Italien in die Schweiz eingereist. Bei einer
Rückkehr befürchte er, im Falle einer erneuten Verhaftung angesichts sei-
ner gesundheitlichen Probleme im Gefängnis zu sterben.

Zum Nachweis seiner Identität reichte er jeweils im Original sechs Seiten
eines iranischen Reisepasses, eine iranische Identitätskarte, eine Geburts-
urkunde, einen Impfausweis sowie zur Stützung seiner Vorbringen Kopien
einer Gefängnisentlassungsbestätigung vom 8. April 2017, eines Schrei-
bens der medizinischen Abteilung an den Direktor des Zentralgefängnis-
ses, Gerichtskorrespondenzen vom 12. Dezember 2016, 23. November
2016 und 5. November 2016, eines Schreibens der Universität vom

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18. Februar 2017, einer Vorladung an die Grossmutter vom 15. August
2016 und von diversen Arztberichten ein (vgl. Beweismittelverzeichnis, Be-
weismittel [BM] 1 bis 21).

D.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 8. November 2023 ins
erweiterte Verfahren überwiesen und der Beschwerdeführer mittels sepa-
rater Verfügung dem Kanton Appenzell Ausserrhoden zugeteilt.

E.
Mit am 4. Juni 2025 eröffnetem Entscheid vom 30. Mai 2025 lehnte das
SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1) das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 23. September 2022 ab (Ziff. 2), ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 3) sowie den Vollzug (Ziff. 4) an und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
(Ziff. 5).

F.
Der Beschwerdeführer erhob durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe
vom 4. Juli 2025 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Darin beantragte er die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung sowie unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Ge-
währung von Asyl, eventualiter unter Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 3 und 5 und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Aufhebung der Dispositivzif-
fern 4 und 5 sowie unter Feststellung der Unzumutbarkeit und Unzulässig-
keit des Vollzugs der Wegweisung die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme, subsubeventualiter die Rückweisung der Sache zur rechtsgenüg-
lichen Sachverhaltserstellung und Begründung sowie zur Gewährung des
rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts an die Vorinstanz.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Einsicht in die SEM Akten
77 bis 80, 84 und 85 sowie unter Verzicht auf das Erheben eines Kosten-
vorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der amt-
lichen Bestellung der rubrizierten Rechtsvertretung.

Der Beschwerde lagen unter anderem zwei Fotoausdrucke, zwei medizini-
sche Berichte vom 1. Juli 2025 und 2. Juli 2025, ein Bericht der Schweize-
rischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie drei Screenshots bei.

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G.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.

H.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Sozialhil-
febestätigung, eine provisorische Kostennote und eine Mailauskunft des
behandelnden Gastroenterologen vom 7. Juli 2025 ein.

I.
Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 15. Juli 2025 den Antrag
auf Einsicht in die Aktenstücke 77 bis 80, 84 und 85 sowie das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichzeitig forderte er
den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum
30. Juli 2025 auf.

J.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 30. Juli 2025 die Zwi-
schenverfügung vom 15. Juli 2025 aufgrund wesentlich veränderter Sach-
oder Beweislage in Wiedererwägung zu ziehen und auf einen Kostenvor-
schuss zu verzichten. Zur Begründung verwies er auf zwei beigelegte neue
Dokumente (Anfrage und Auskunft zur Verfügbarkeit von Medikamenten im
Iran) und reichte mit Eingabe vom 8. August 2025 eine Stellungnahme zur
medizinischen Versorgungslage im Iran ein.

K.
Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 13. August 2025 den Antrag
auf wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung ab und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nach-
frist zur Leistung des Kostenvorschusses.

L.
Der Kostenvorschuss ging beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht am
18. August 2025 ein.

M.
Der Instruktionsrichter lud mit Verfügung vom 28. November 2025 die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung ein, welche eine solche mit Eingabe vom
5. Januar 2026 beim Bundesverwaltungsgericht einreichte. Im Sinne der
Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer
eine Replik vom 2. Februar 2026 ein.

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N.
Mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2026 wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer zweiten Vernehmlassung im Zusammenhang mit der ak-
tuellen Ländersituation im Iran eingeladen. Mit Eingabe vom 16. April 2026
teilte sie im Wesentlichen mit, aufgrund des Irankrieges sei vom SEM ein
Entscheidstopp für alle pendenten iranischen Asylgesuche sowie die Aus-
setzung des Vollzugs der Wegweisung erlassen worden, weshalb bis zur
Wiederaufnahme der Entscheidtätigkeit von einer Vernehmlassung abge-
sehen werde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt ist die Beschwerde aufgrund der inzwischen ver-
änderten Lage im Iran (vgl. auch E. 5.2) offensichtlich begründet geworden,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m.
Art. 111a Abs.2 AsylG).

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt
dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche
hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht und/oder werde sich auch aus heutiger
Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden.

4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Am 28. Dezember 2025 brachen in der Bevölkerung Proteste aus, welche
durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem
Hintergrund rasant steigender Inflation und chronischer staatlicher Miss-
wirtschaft sowie durch die sich dramatisch verschlechternden Lebensbe-
dingungen ausgelöst wurden. Von Teheran ausgehend weiteten sich die
Demonstrationen rasch zu landesweiten Unruhen aus. Die Menschen for-
derten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den
Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit
und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Re-
pression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todes-
opfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am
8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende.
Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter aus-
gesetzt und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden auf-
grund des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten
von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des
Landes und in ländliche Gebiete. Das SEM hat vor diesem Hintergrund
bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen
Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem ne-
gativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei.

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Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 an-
dauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer
zu beurteilen (vgl. SRF NEWS, Neue Asylpraxis der Schweiz. Vorerst keine
Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).
5.2 Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Is-
raels und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste
religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktionsträ-
ger des iranischen Regimes getötet wurden. Der Iran reagierte mit Angrif-
fen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den
Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren
Staaten sowie einer Blockade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Ein-
richtungen der zivilen Infrastruktur in den genannten und weiteren Staaten
wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte infolge der Kampfhandlungen die
Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein.
5.3 Ob die Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem zeitlich
unbefristeten Waffenstillstand und zu einem Friedensabkommen führen
werden, das von Dauer sein wird, bleibt abzuwarten. Die weitere Entwick-
lung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint zum jet-
zigen Zeitpunkt auch angesichts der jüngsten Kampfhandlungen weiterhin
offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran ge-
genwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen
für die für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehö-
riger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar (vgl. BVGer Urteile
D-5899/2024 vom 14. Juli 2026 E. 6 und E-984/2024 vom 27. Juli 2026
E. 8.1.3, je m.w.H.).
5.4 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar zunächst
die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Ver-
folgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch auf die Gefährdungs-
lage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im
Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Guns-
ten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. BVGE
2011/51 E. 6.1 m.w.N.).

5.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,

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wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

5.6 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran der-
zeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, wel-
che Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der
laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung
der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen,
inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat
auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe auswirken.
Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten
Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines
erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt
sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird
durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die
erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen dem
Beschwerdeführer in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu ertei-
len sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was
umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwendungs-
bereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letztinstanz-
lich entscheidet.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Das SEM ist aufzufor-
dern, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die
entsprechenden Erkenntnisse das Asylgesuch des Beschwerdeführers er-
neut zu prüfen. Die Beschwerdeakten werden Bestandteil des wiederauf-
zunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens, die zweite Vernehmlassung
wird dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Dem Beschwerdeführer ist der
am 15. August 2025 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.–
zurückzuerstatten.

7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen

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notwendigen Kosten zusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemessung
der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 8. Juli 2025
(act. 3) reichte die Rechtsvertretung eine provisorische Kostennote zu den
Akten, die einen Vertretungsaufwand von 18 Stunden zu einem Stunden-
ansatz von Fr. 200.– (bei Obsiegen) und Auslagen von Fr. 60.– ausweist.
Der zeitliche Aufwand erscheint zwar im Verhältnis zu anderen Verfahren
gleichen Umfangs zu hoch, kann jedoch in Berücksichtigung des Aufwan-
des für den seither erfolgten Schriftenwechsel belassen werden. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE)
ist die Parteientschädigung daher für das vorliegende Verfahren auf
Fr. 3'660.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.
Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die Verfügung des SEM vom 30. Mai 2025 wird aufgehoben, und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist
der bereits geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zurück-
zuerstatten.

4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 3’660.– zu-
gesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

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