BVGer D-4939/2024
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der minderjährige Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Sirnak, ersuchte in der Schweiz um Asyl und berief sich auf Schikanen wegen seiner Familie, insbesondere wegen seines politisch profilierten Vaters und seiner bei der PKK aktiven Tante. Er machte geltend, früher von der Polizei befragt worden zu sein, in der Schule diskriminiert worden zu sein und bei einer Rückkehr wegen des Kontakts zur Tante Verfolgung zu riskieren. Das SEM lehnte Asyl ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen erhob er Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen: Weder die Dauer der Anhörung noch der Verzicht auf eine ergänzende Anhörung oder auf Übersetzungen verletzten Untersuchungsgrundsatz, rechtliches Gehör oder Treu und Glauben. Materiell anerkannt wurde zwar das politische Profil des Vaters und der Tante, doch fehlten konkrete Anhaltspunkte für eine asylrelevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers, da die Behörden in den letzten Jahren vor der Ausreise kein hinreichendes Interesse an seiner Person gezeigt hatten und die behaupteten früheren Mitnahmen nicht die erforderliche Intensität erreichten. Auch aus der kurdischen Ethnie, dem Herkunftsort, dem Familiennamen sowie der Teilnahme an kurdischen Kundgebungen in der Schweiz ergaben sich weder eine begründete Furcht vor Verfolgung noch subjektive Nachfluchtgründe. Schliesslich bejahte das Gericht die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in die Türkei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-4939/2024
law/gnb
Urteil vom 2. September 2026
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Giulia Marelli,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Juli 2024 / N (…).
D-4939/2024
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. September 2023 in der Schweiz
um Asyl nach. Am 27. November 2023 fand zunächst die Erstbefragung
unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) und im Anschluss
die Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) statt. In der Folge verfügte
das SEM am 29. November 2023, das Asylgesuch werde im erweiterten
Verfahren behandelt, und wies den Beschwerdeführer am 1. Dezember
2023 dem Kanton B._______ zu.
A.b Der Beschwerdeführer erklärte zu seinem persönlichen Hintergrund
und zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen Folgendes: Er
sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und in der Stadt
C._______, Provinz Şırnak, geboren und aufgewachsen. Im Jahre 2023
habe er das Berufsgymnasium abgeschlossen. Während der Schulzeit sei
er immer wieder von seinen Lehrern und deren Kindern unter Druck gesetzt
und ausgegrenzt worden. Man habe ihn und seine Familie als Terroristen
und Mörder beschimpft. lm Jahre 2016 sei es zu einem Vorfall während
einer Ausgangssperre gekommen. Eines Nachts seien die Behörden bei
ihnen zu Hause aufgetaucht und hätten sie aufgefordert, umgehend das
Haus zu verlassen. Sie hätten dann während anderthalb Monaten bei
Verwandten in D._______ leben müssen. Bei der Rückkehr hätten sie
festgestellt, dass ihr Haus stark beschädigt worden sei. Ungefähr im
Jahre 2017 oder 2018 sei sein Vater während eineinhalb Jahren inhaftiert
gewesen, jedoch nie angeklagt worden. Grund dafür seien dessen Tätig-
keiten als (…) und im (…) gewesen. Bereits vor seiner Haftzeit sei der Vater
immer wieder von der Polizei mitgenommen worden; danach sei dies nicht
mehr geschehen. Der Vater sei bis vor ungefähr zwei, drei Jahren auch
offiziell als Mitglied der HDP (Halkların Demokratik Partisi) registriert
gewesen.
Er (der Beschwerdeführer) sei politisch nicht aktiv gewesen. Jedoch sei er
im Alter zwischen (…) und (…) Jahren einige Male von der Polizei
mitgenommen worden, weil er mit seiner Tante väterlicherseits (vs),
E._______, auch bekannt als F._______, welche (…) bei der PKK (Partiya
Karkerên Kurdistanê) sei und in den Bergen lebe, in Kontakt gestanden
habe. Noch heute telefoniere er zwei bis drei Mal pro Monat mit ihr. Er sei
damals jeweils zu Hause oder bei der Schule aufgegriffen und in eine
geheime Zelle gebracht worden, wo er zu seiner Tante befragt worden sei.
Später sei er von der Polizei für ldentitätskontrollen offiziell auf das
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Polizeirevier mitgenommen worden. Er habe stets dortbleiben müssen, bis
sein Vater gekommen sei, um ihn abzuholen. Dies sei zuletzt geschehen,
als er etwa (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei. Zu seiner Tante sei er bei
diesen offiziellen Mitnahmen nie befragt worden. Der Grund für seine
Ausreise sei der ständige Druck der Polizei gewesen. Zudem habe er sich
nach Abschluss des Gymnasiums bei zwei Privatschulen für
Vorbereitungskurse für die Universitat anmelden wollen, sei jedoch von
beiden Schulen aus politischen Gründen nicht aufgenommen worden. Er
würde gerne studieren. Er sei sicher, dass er in der Türkei kein Leben
aufbauen könne und keine Zukunft habe. Am (…) 2023 habe er die Türkei
legal mit dem Flugzeug verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er,
von den Behörden gezwungen zu werden, den Aufenthaltsort der Tante
preiszugeben, weil sie denken würden, er sei zu ihr gegangen, und, weil er
diesen nicht nennen könne, ins Gefängnis zu kommen.
A.a Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen
Verfahrens folgende Identitätsausweise und Beweismittel zu den Akten:
- Türkische Identitätskarte im Original (BM 1);
- Protokoll der Generalstaatsanwaltschaft C._______ vom 13. Dezember 1991 (BM 2);
- Zeitungsartikel, in dem die Tante vs des Beschwerdeführers erwähnt wird (BM 3);
- USB-Stick (BM 4):
• Screenshot eines Videoanrufs;
• Ausschnitt aus einer Sendung, in dem die mittlerweile verstorbene Grossmutter vs
des Beschwerdeführers zu sehen ist;
• Film «(…)»;
- Dokumente den Vater des Beschwerdeführers betreffend (BM 5).
B.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 – eröffnet am 10. Juli 2024 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2), wies ihn
aus der Schweiz weg (Dispositivziffer 3) und stellte fest, er sei verpflichtet,
das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in
seinen Heimatstaat beziehungsweise in seinen Herkunftsstaat oder zur
Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes be-
finde und in dem er aufgenommen werde, dies verbunden mit dem Hin-
weis, dass die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne, wenn
er seiner Verpflichtung innert Frist nicht nachkomme (Dispositivziffer 4).
Schliesslich beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der
Wegweisung (Dispositivziffer 5) und händigte dem Beschwerdeführer die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (Dispositivziffer 6).
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C.
C.a Mit Eingabe von MLaw Anna Kuhn vom 7. August 2024 liess der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben. In dieser wurde beantragt, es sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen und das
SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und das
SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer aufgrund Unzulässigkeit, Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf-
zunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozess-
führung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unent-
geltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.
C.b Der Beschwerde lagen – nebst der angefochtenen Verfügung und ei-
ner Vollmacht – die folgenden Dokumente bei:
- Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 15. Juli 2024;
- E-Mail des SEM vom 18. Juli 2024;
- Schreiben des türkischen Anwalts G._______ vom 18. Juli 2024;
- USB-Stick mit zwei Videos von Demonstrationen in C._______;
- Unterstützungsbestätigung der Stadt H._______ vom 23. Juli 2024.
D.
Mit Schreiben vom 8. August 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt der Rechtsvertreterin den Eingang der Beschwerde.
E.
Mit Verfügung vom 12. September 2024 stellte der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Im Weiteren hiess er die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung unter Vorbehalt ei-
ner nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers gut und ordnete ihm MLaw Anna Kuhn, (…), als amtliche
Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, bis zum
27. September 2024 eine Vernehmlassung einzureichen.
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F.
Das SEM liess sich am 27. September 2024 zur Beschwerde vernehmen.
G.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 gab der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit, bis zum 17. Oktober 2024 eine Replik einzu-
reichen.
H.
Infolge eines entsprechenden Gesuches vom 2. Oktober 2024, der eine
Vollmacht vom 23. September 2024 und eine Honorarnote vom 2. Oktober
2024 beilagen, entliess der Instruktionsrichter MLaw Anna Kuhn mit Verfü-
gung vom 8. Oktober 2024 antragsgemäss aus ihrem Mandat als amtliche
Rechtsbeiständin im vorliegenden Verfahren. Gleichzeitig ordnete er dem
Beschwerdeführer, wie im Gesuch vom 2. Oktober 2024 beantragt, lic. iur.
LL.M. Susanne Sadri, (…), als amtliche Rechtsbeiständin bei.
I.
Die rubrizierte Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers replizierte mit Ein-
gabe vom 16. Oktober 2024.
J.
Mit Eingabe vom 28. April 2025 teilte I._______, (…), unter Beilage einer
Vollmacht vom 25. April 2025 mit, es sei seit der Kündigung von MLaw
Anna Kuhn keine neue Rechtsvertretung von der (…) ernannt worden,
weshalb das Gericht ersucht werde, ihn als Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers anzunehmen. Der Instruktionsrichter wies das sinngemässe Ge-
such um Entlassung der rubrizierten Rechtsvertreterin aus ihrem Amt als
amtlich bestellte Rechtsbeiständin mit Zwischenverfügung vom 7. Mai
2025 ab.
K.
Die rubrizierte Rechtsvertreterin reichte mit Eingabe vom 4. Juni 2026 eine
Kostennote vom gleichen Datum sowie folgende Beweismittel nach:
- Erklärung der DEM (Halkların Eşitlik ve Demokrasi Partisi) vom (…) 2025 (mit deutscher
Übersetzung);
- Schreiben von J._______, (…) (undatiert, mit deutscher Übersetzung);
- Foto des Beschwerdeführers anlässlich einer Kundgebung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die vorinstanzlichen Akten des Bruders des Beschwerdeführers,
K._______ (N […]), wurden von Amtes wegen beigezogen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Re-
flexverfolgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der
Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet
befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19
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E. 3.3 m.w.H.). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete
Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss ferner sachlich und zeit-
lich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM hält in seiner Verfügung zur Befürchtung des Beschwerde-
führers, wegen seiner Tante vs und seines Vaters in Mitleidenschaft gezo-
gen zu werden, folgendes aus: Die allgemeine Menschenrechtslage in der
Türkei habe sich seit dem Wiederaufflammen der gewaltsamen Auseinan-
dersetzungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und dem Umfeld der
PKK im Sommer 2015 im Südosten der Türkei und insbesondere seit dem
Militärputschversuch vom 15. Juli 2016 wahrnehmbar verschlechtert. ln
spezifisch gelagerten Einzelfällen seien seitdem Fälle von Reflexverfol-
gungshandlungen durch türkische Behördenstellen bekannt geworden.
Diese stünden insbesondere im Zusammenhang mit der behördlichen Su-
che nach Personen, die untergetaucht seien oder die sich im Ausland auf-
halten würden und denen etwa ausgeprägte oppositionelle beziehungs-
weise ausgeprägte exilpolitische Aktivitäten vorgeworfen oder die einer
Nähe zur oder Mitgliedschaft bei der «Hizmet-Bewegung» des Predigers
Fethullah Gülen («Gülen-Bewegung») bezichtigt würden. ln derartigen Fäl-
len könne es vorkommen, dass die türkischen Behörden nahe Angehörige,
namentlich Ehegatten, Eltern oder Geschwister, drangsalieren, mit weite-
ren ernsthaften Nachteilen bedrohen und sie etwa auch an einer legalen
Ausreise aus der Türkei hindern würden, um deren untergetauchte bezie-
hungsweise sich im Ausland aufhaltende Angehörige dazu zu bewegen,
sich den Behörden zu stellen beziehungsweise in die Türkei zurückzukeh-
ren. Dennoch sei bis auf Weiteres auf die Prüfkriterien abzustellen, die im
Grundsatzurteil der früheren Asylrekurskommission im Zusammenhang mit
der Reflexverfolgung entwickelt worden seien, die auch vom Bundesver-
waltungsgericht angewandt würden und denen weiterhin Gültigkeit zu-
komme (vgl. Urteil der Asylrekurskommission vom 8. September 2005, pu-
bliziert in EMARK 2005 Nr. 21, sowie Urteile des Bundesverwaltungsge-
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richts E-6587/2007 vom 25. Oktober 2010 und E-6244/2016 vom 9. Mai
2018). Demgemäss würden die erlittenen oder zu befürchtenden Nachteile
naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensi-
tät erreichen. Das Bestehen einer begründeten Furcht vor einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Reflexverfolgung sei deshalb nur beim Vorliegen be-
sonderer Umstände gegeben. Dies sei etwa der Fall, wenn die betreffende
Person bereits diesbezügliche schwerwiegende Nachteile erlitten habe,
oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit der
gesuchten Person in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener politischer
Aktivitäten beziehungsweise Unterstützungshandlungen für eine illegale
politische Organisation. Darüber hinaus müsse seitens der türkischen Be-
hörden aufgrund des spezifischen Profils und oben geschilderten Umfelds
der gesuchten Person ein ausgeprägtes Interesse an deren Ergreifung und
Festnahme bestehen. Demgegenüber bestehe gemäss den Erkenntnissen
des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten
Personen in aller Regel keine Gefahr, dass sie heute in der Türkei von Re-
flexverfolgungsmassnahmen betroffen würden. Zudem gelte es zu beach-
ten, dass behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen
von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel
kein asylbeachtliches Ausmass annehmen würden.
Ein Interesse der Behörden an der Person des Beschwerdeführers auf-
grund seines Vaters sei angesichts des Umstandes, dass dieser seit seiner
Entlassung aus der Haft nicht mehr in Gewahrsam genommen worden und
inzwischen nicht mehr als offizielles Mitglied der HDP registriert sei, un-
wahrscheinlich. Es sei nicht auszuschliessen, dass die Tante aufgrund ih-
res Profils den Behörden bekannt sei und ein Interesse an ihrer Ergreifung
und Festnahme bestehen könnte. Ein Interesse am Beschwerdeführer
oder eine Verfolgung seiner Person aufgrund seiner Verwandten lasse sich
jedoch anhand seiner Aussagen nicht feststellen. Er verfüge über kein po-
litisches Profil und habe erklärt, politisch nicht aktiv gewesen zu sein. Mit
seiner Tante habe er nicht aufgrund von deren Zugehörigkeit zur PKK in
Kontakt gestanden, sondern weil sie seine Tante sei. Er sei nie in direkten
Kontakt mit der PKK gekommen und habe abgesehen von seiner Tante nie
mit anderen Mitgliedern der PKK in Kontakt gestanden. Gegen ihn sei zu-
dem nie ein Verfahren eröffnet worden und es sei ihm möglich gewesen,
die Türkei legal zu verlassen. Hinsichtlich der geltend gemachten Mitnah-
men und Befragungen durch die Polizei als (…)- bis (…)jähriger Junge wür-
den starke Zweifel an der Glaubhaftigkeit bestehen. Die diesbezüglichen
Antworten des Beschwerdeführers seien kurz, unpersönlich und unsub-
stantiiert ausgefallen. Selbst wenn diese Mitnahmen tatsächlich statt-
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gefunden hätten, könne kein Kausalzusammenhang zur Ausreise festge-
stellt werden, zumal die letzte solche Befragung vier oder fünf Jahre vor
der Ausreise stattgefunden habe. In der Zeit bis zu seiner Ausreise hätten
sich die Behörden, trotz der geltend gemachten fortgeführten Telefonate
mit der Tante, offenbar nicht mehr für diesen Kontakt interessiert. Bei den
späteren, offiziellen Mitnahmen auf den Polizeiposten sei es um die Fest-
stellung seiner Identität gegangen und er sei nicht mehr zu seiner Tante
befragt worden. Vielmehr sei er wegen seines bekannten Familiennamens
mitgenommen worden. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben,
dass nicht nur er, sondern viele Menschen auf diese Art und Weise zur
Feststellung der Identität auf den Posten mitgenommen würden. Diese Mit-
nahmen könnten zwar als mühsam eingestuft werden, würden aber nicht
genügen, um sie in ihrer Intensität als schwerwiegende Nachteile zu quali-
fizieren. Hinzu komme, dass die letzte offizielle Mitnahme stattgefunden
habe, als er etwa (…) oder (…) Jahre alt gewesen sei, und somit nicht in
direktem Zusammenhang mit der Ausreise stehe. Insgesamt bestünden
keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer wegen seines familiären Um-
feldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von
Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen sein
könnte.
4.2 Im Weiteren sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen
Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschie-
denster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernst-
hafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimat-
land verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten Beschimpfungen in der Schule würden
in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile
der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn-
ten. Es sei zudem nicht auszuschliessen, dass die Ablehnung seiner An-
meldung an den Vorbereitungsschulen nicht politisch motiviert gewesen
sei. Darüber hinaus hätten lediglich zwei Schulen seine Anmeldung nicht
angenommen. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich an weiteren
Vorbereitungsschulen, falls nötig auch ausserhalb seiner Provinz, zu be-
werben.
5.
5.1
5.1.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, der angefochtene
Entscheid sei mit derart schwerwiegenden formellen Mangeln behaftet,
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dass sich eine materielle Beurteilung aufgrund des aktenkundigen Sach-
verhalts und der bisherigen Verfahrensinstruktion verboten habe.
5.1.2 Die Anhörung zu den Asylgründen habe, in direktem Anschluss an
die EB UMA, lediglich von 10:00 bis 12:50 Uhr gedauert. Die Fachspezia-
listin habe abschliessend bemerkt, dass aufgrund der fortgeschrittenen
Zeit lediglich dringende, nicht aufschiebbare Fragen/Anmerkungen gestellt
respektive angebracht werden könnten. Die Rechtsvertretung habe die
Möglichkeit, allfällige weitere Anmerkungen oder Fragen in der ergänzen-
den Anhörung zu stellen. In der Folge habe die damalige Rechtsvertretung
auf die standardmässige Frage, ob es aus ihrer Sicht noch Fragen oder
Themenbereiche gebe, die noch nicht angesprochen worden und die für
die Sachverhaltserstellung wesentlich seien, geantwortet (teilweise in
handschriftlicher Korrektur): «Abklärungen betreffend Strafverfahren ge-
gen Tante vs: hängige Verfahren? Urteile? Tatvorwürfe?» Die handschrift-
lichen Korrekturen seien von der Rechtsvertretung am «27.11.23 16:00h»
visiert worden. Auch die Unterschrift der Rechtsvertretung am Ende des
Protokolls trage den handschriftlichen Uhrzeitvermerk «16:00h». Die Hin-
tergründe dieser nachträglichen Protokollergänzungen gut drei Stunden
nach Abschluss der Anhörung würden weder aus dem angefochtenen Ent-
scheid noch den übrigen Akten hervorgehen. Der Beschwerdeführer sei
nach der Anhörung und der Zuteilung ins erweiterte Verfahren davon aus-
gegangen, er werde anlässlich einer ergänzenden Anhörung Gelegenheit
zur vertieften Schilderung seiner Asylgründe, inklusive Befragung durch
seine dannzumalige Rechtsvertretung, erhalten. Auch sei in der Eingabe
vom 22. Januar 2024 «um baldige Ansetzung einer ergänzenden Anhö-
rung» ersucht worden. Eine solche habe indessen nie stattgefunden.
Mit dem unangekündigten, unbegründeten Verzicht auf eine ergänzende
Anhörung habe das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Treu
und Glauben sowie das Verbot widersprüchlichen Verhaltens missachtet.
Es handle sich um ein Musterbeispiel für ein verpöntes widersprüchliches
Verhalten der Behörde. Sachliche Gründe beziehungsweise überwiegende
öffentliche Interessen hierfür würden sich nicht erschliessen und würden
von der Vorinstanz auch mit keinem Wort vorgebracht, womit – hinsichtlich
der Frage der Wahrung von Treu und Glauben – zudem die Begründungs-
pflicht verletzt sei. Hätte die Vorinstanz tatsächlich zwingende Gründe ge-
habt, auf eine ergänzende Anhörung zu verzichten, wäre die Vorinstanz
gehalten gewesen, den Beschwerdeführer über den Verzicht zu informie-
ren und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.
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Mit der Verweigerung des Fragerechts der Rechtsvertretung habe die Vor-
instanz zudem das Recht des Beschwerdeführers auf Mitwirkung am Be-
weisverfahren und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Vorinstanz hätte zudem das Profil der Tante prüfen und würdigen müs-
sen, um informiert und sachgerecht die Gefahr einer zukünftigen Reflexver-
folgung des Beschwerdeführers abschätzen zu können. Indem sie dies un-
terlassen habe, verletze sie auch den Untersuchungsgrundsatz.
Sodann könne die Rechtsvertretung von der befragenden Person verlan-
gen, den Sachverhalt in Bezug auf besondere Punkte klarzustellen. Die
damalige Rechtsvertretung habe ebendies mittels ihrer Anmerkung getan,
welcher Aufforderung der Vorinstanz ohne jegliche Begründung nicht nach-
gekommen sei. In diesem Verhalten sei eine (weitere) Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör zu sehen.
Schliesslich führe die kurze Anhörungsdauer von netto zweieinhalb Stun-
den (inklusive Rückübersetzung) offensichtlich die Pflicht zur vollständigen
und seriösen Sachverhaltsabklärung wie auch die anwendbaren Verfah-
rensvorschriften beziehungsweise -weisungen (altersgerechte mündliche
Sachverhaltsabklärung bei UMA) ad absurdum. Auch darin liege – umso
mehr, zumal der Sachverhalt gemäss ausdrücklichem Hinweis der Rechts-
vertretung nach der verkürzten Anhörung nicht erstellt gewesen sei – eine
weitere Verletzung der Untersuchungsmaxime und des Anspruchs auf
rechtliches Gehör.
5.1.3 Vorliegend habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung
15 Seiten türkischer amtlicher Dokumente eingereicht, welche gemäss E-
Mail des SEM vom 18. Juli 2024 nach der Anhörung mit dem Dolmetscher
mündlich durchgegangen worden seien. Die Kenntnis der Vorinstanz über
deren Inhalt beschränke sich mehr oder weniger auf die Feststellung, es
handle sich um «Dokumente betreffend [den] Vater [des Beschwerdefüh-
rers]». Anlässlich der Anhörung seien keine Rückfragen zu den eingereich-
ten Beweismitteln gestellt worden, obwohl der Beschwerdeführer wieder-
holt ausdrücklich darauf hingewiesen habe, er könne dazu noch mehr sa-
gen. Im erweiterten Verfahren habe er zudem einige Screenshots, Film-
ausschnitte sowie ein Protokoll der Generalstaatsanwaltschaft C._______
eingereicht, von deren Inhalt das SEM von vornherein keine Kenntnis ge-
nommen habe. Dass der Vorinstanz kaum bewusst sei, worum es sich bei
den eingereichten Beweismitteln handle, zeige sich darin, dass diese in
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den Erwägungen der angefochtenen Verfügung keinerlei Würdigung oder
Erwähnung erfahren würden.
Indem die Vorinstanz darauf verzichtet habe, den Beschwerdeführer zu
den Beweismitteln zu befragen, der Rechtsvertretung keine Gelegenheit
gegeben habe, ihn allenfalls hierzu zu befragen, darauf verzichtet habe,
die ihr (der Vorinstanz) in Originalsprache vermutlich nicht verständlichen
Beweismittel übersetzen zu lassen, und diese dementsprechend im Rah-
men des Asylentscheides mit keinem Wort gewürdigt habe beziehungs-
weise nicht habe würdigen können, habe sie die Untersuchungsmaxime
und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in
schwerwiegender Weise verletzt.
5.1.4 Es würden zur Entscheidreife gewisse Schritte fehlen, namentlich die
Durchführung einer ergänzenden Anhörung und eine Übersetzung von Am-
tes wegen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
5.2 Es bestehe seitens der türkischen Behörden ein ausgeprägtes Inte-
resse an der Ergreifung und Festnahme der Tante des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer stehe mit dieser in Kontakt, was den Behörden be-
kannt sei. Die praxisgemässen Voraussetzungen für die Annahme einer
drohenden asylrelevanten Reflexverfolgung seien damit beim Beschwer-
deführer gegeben. Dem neu eingereichten Referenzschreiben des Rechts-
anwalts der Eltern vom 18. Juli 2024 sei gemäss Angaben des Beschwer-
deführers zu entnehmen, dass gegen beide Eltern aktuell Strafverfahren
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation hängig seien.
Beiden Elternteilen würden bis zu 15 Jahre Haft drohen. Die eingereichten
Videos würden Ausschnitte von Demonstrationen in C._______ zeigen, an
denen der Vater des Beschwerdeführers teilgenommen habe. Die Vor-
instanz habe, unabhängig von den Überlegungen die Tante betreffend,
auch das allgemeine politische Profil und die Verfolgungssituation der
Kernfamilie des Beschwerdeführers ungenügend berücksichtigt. Insge-
samt ergebe sich aufgrund der familiären Umstände eine erhebliche Ge-
fahr künftiger asylrelevanter Verfolgung des Beschwerdeführers für den
Fall von dessen Rückkehr in die Türkei.
6.
In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer
habe während der Anhörung Gelegenheit gehabt, ausführlich über seine
Asylgründe zu berichten. Anschliessend sei er zu diesen befragt worden.
Nach der Durchführung der Anhörung des Bruders des Beschwerdeführers
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und der Konsultation von dessen Akten seien auch die Akten des Be-
schwerdeführers noch einmal geprüft worden. Dabei sei das SEM zum
Schluss gekommen, dass der relevante Sachverhalt für das Asylgesuch
des Beschwerdeführers, inklusive der Profile des Vaters und der Tante, er-
stellt gewesen sei. Eine ergänzende Anhörung und die Übersetzung der
eingereichten Beweismittel würden an der Einschätzung der Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers nichts ändern. Das SEM gehe davon
aus, dass die Tante und der Vater des Beschwerdeführers ein politisches
Profil hätten. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor Reflexverfol-
gung müssten jedoch besondere Umstände gegeben sein, welche hier
nicht vorliegen würden. Eine behördliche Suche nach dem Vater sei den
Angaben des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Dieser habe wäh-
rend der Erstbefragung seine Wohnadresse in der Türkei angegeben und
erklärt, seine Familie wohne noch dort. Weiter habe er erzählt, dass er,
wenn er von der Polizei mitgenommen worden sei, jeweils von seinem Va-
ter auf dem Polizeiposten abgeholt worden sei. Es könne also davon aus-
gegangen werden, dass die Behörden über den Aufenthaltsort des Vaters
informiert gewesen seien. Eine Reflexverfolgung aufgrund des Vaters sei
unter diesen Umstanden zu verneinen. Daran würden auch die neu einge-
reichten Videos und das Anwaltsschreiben nichts ändern. Aus diesen lasse
sich nicht automatisch eine Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten.
Eine solche vermöchten auch die im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichten Beweismittel nicht zu belegen, welche vor der Entscheidfindung
konsultiert worden seien. Die während der Anhörung eingereichten Doku-
mente seien im Anschluss mit dem Dolmetscher besprochen worden. Zu-
dem habe der Bruder des Beschwerdeführers die Beweismittel 2, 3 und 5
(vgl. vorstehend Bst. A.c; Anmerkung des Gerichts) ebenfalls eingereicht
zusammen mit Schreiben, in denen die einzelnen Beweismittel kurz erläu-
tert würden. Diese Ausführungen würden mit den vom Beschwerdeführer
gemachten Angaben zu den Beweismitteln übereinstimmen. Insgesamt
würden die Beweismittel die Profile der Familienmitglieder stützen, ver-
möchten jedoch per se keine Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer
zu belegen. Dies sei auch den nachträglich beantragten schriftlichen Über-
setzungen zu entnehmen, welche zudem bestätigen würden, dass die Be-
weismittel richtig beurteilt worden seien. lm Gegensatz zum Vater des Be-
schwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Tante von
den türkischen Behörden gesucht werde. Die von der ursprünglichen
Rechtsvertretung gewünschten vertieften Abklärungen die Tante betreffend
(Urteile, Tatvorwürfe, hängige Verfahren) seien jedoch insofern nicht rele-
vant, als das SEM ihr politisches Profil nicht verneine. Allerdings würden
auch hier die besonderen Umstände für die Annahme einer Reflexver-
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folgung fehlen. Der Beschwerdeführer habe während der Anhörung zwar
angegeben, in der Vergangenheit von der Polizei mitgenommen und zum
Aufenthaltsort seiner Tante befragt worden zu sein, dies zuletzt, als er (…)
oder (…) Jahre alt gewesen sei. Bei den weiteren Mitnahmen sei es jeweils
um die Feststellung seiner Identität gegangen. Weitere Abklärungen zum
Profil der Tante würden somit nichts an der Tatsache ändern, dass die Po-
lizei in den vier oder fünf Jahren vor seiner Ausreise kein Interesse an ihm
aufgrund der Tante gezeigt habe, obwohl er regelmässig mit seiner Tante
in Kontakt gestanden habe. Die geltend gemachte erhebliche Gefahr künf-
tiger asylrelevanter Verfolgung aufgrund seiner familiären Umstände be-
ruhe auf Spekulation. Auch die Tatsache, dass es nach seiner Ausreise zu
keinen nennenswerten Ereignissen gekommen sei, spreche dafür, dass die
türkischen Behörden kein ausgeprägtes Interesse an seiner Person hätten.
7.
In der Replik wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei trotz seines
minderjährigen Alters mehrmals mit oder ohne Vorwand von den türkischen
Behörden abgeholt und über die Aktivitäten seiner Familienangehörigen,
insbesondere seiner Tante, aber auch über ihn selbst befragt, gedemütigt,
schikaniert und bedroht worden, damit er nicht daran denke, politisch aktiv
zu werden. Aus Angst, nach Erreichen der Volljährigkeit ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt zu sein, habe er beschlossen, sein Heimatland vor Errei-
chen der Volljährigkeit zu verlassen und sich in Sicherheit zu bringen. Das
SEM habe es unterlassen, die geäusserten Befürchtungen («Reflexverfol-
gung») hinreichend und angemessen abzuklären und dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zu geben, seine Fluchtgründe im Einzelnen darzulegen.
Es sei bekannt, wie rechtswidrig und brutal die türkischen Behörden mit
Kritikern, ethnischen Kurden und Andersdenkenden umgehen würden. Es
sei auch bekannt, dass die Polizei oder Gendarmerie in ihrem Informati-
onssystem «Genel Bilgi Toplama Sistemi» (GBTS) nicht nur Personen
speichern würden, die wegen politischer Delikte strafrechtlich verfolgt wür-
den, sondern auch Informationen von Personen, deren Namen unter Folter
preisgegeben worden seien, von Familienmitgliedern der PKK, insbeson-
dere wenn sie den gleichen Familiennamen tragen würden, oder von Per-
sonen, die im Ausland Asyl beantragt hätten. Zudem sei bekannt, dass die
türkischen Sicherheitskräfte in jüngster Zeit vermehrt Widerstand und Kritik
im Keim zu ersticken und zu unterdrücken versuchen würden. Der Be-
schwerdeführer sei in der Provinz Şırnak geboren und aufgewachsen und
habe dort auch immer mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt. Er habe
keine nahen Verwandten in anderen Teilen des Landes und könne dort
nicht auf Dauer ohne Kontakt zu seiner Familie leben. Darüber hinaus
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bestehe objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er im Falle einer Kon-
trolle aufgrund des oben genannten GBTS-Systems von den türkischen
Behörden festgenommen und menschenrechtswidrig behandelt werde und
ihm dadurch schwere Nachteile drohen würden. Er habe (noch) nicht auf-
grund von eigenen politischen Aktivitäten, sondern aufgrund seines Her-
kunftsortes, seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner politisch exponierten
Familienangehörigen (welche die PKK direkt unterstützen oder sich für die
Anliegen der Kurden einsetzen würden) und seines Familiennamens be-
gründete Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei ins Visier der
türkischen Behörden zu geraten und Opfer asylrechtlich relevanter Über-
griffe zu werden.
8.
Mit Eingabe vom 4. Juni 2026 liess der Beschwerdeführer ergänzen, dass
die türkischen Behörden das Familienhaus ohne Hausdurchsuchungsbe-
fehl durchsucht hätten und unter Anwendung von Zwang in das Haus ein-
gedrungen seien. Neu sei, dass der Vater des Beschwerdeführers auf-
grund seines politischen Engagements von den türkischen Behörden mit
falschen Anschuldigungen belastet und verurteilt worden sei. Anfang Feb-
ruar 2026 sei das Strafverfahren vom (…). Berufungsgericht bestätigt und
sein Vater zu einer Freiheitsstrafe von (…) verurteilt worden. Dieses Ver-
fahren laufe seit (…) 2017. Die Berufungsgerichte würden immer unter-
schiedliche Freiheitsstrafen verhängen, was eindeutig eine politisch moti-
vierte Handlung darstelle. Anscheinend sei das Verfahren weitergezogen
worden und sei noch nicht abgeschlossen. Der Beschwerdeführer nehme
zudem in der Schweiz sein Recht auf freie Meinungsäusserung und die
Versammlungsfreiheit wahr und nehme gerne an Kundgebungen für die
kurdischen Anliegen teil. Zwischen Sommer 2024 und Januar 2026 habe
er an elf Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen.
9.
9.1 Hinsichtlich der formellen Rügen, das SEM habe die Untersuchungs-
maxime, den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anspruch auf Wah-
rung von Treu und Glauben verletzt sowie das Verbot widersprüchlichen
Verhaltens missachtet (vgl. vorstehend E. 5.1), ist Folgendes festzuhalten:
9.2 Aus dem bei den physischen SEM-Akten liegenden Anhörungsproto-
koll geht hervor, dass die damalige Rechtsvertreterin das Protokoll direkt
im Anschluss an die Anhörung nicht unterzeichnete. Um 16:00 Uhr des
gleichen Tages ergänzte sie handschriftlich den Themenbereich, welcher
aus ihrer Sicht der weiteren Klärung bedurfte («Abklärungen betreffend
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Strafverfahren gegen Tante vs: «Hängige Verfahren? Urteile? Tatvor-
würfe?» [vgl. SEM-act. […]-22/12 F66]). Die Rechtsvertretung hatte damit
offensichtlich Gelegenheit, die aus ihrer Sicht zu klärenden Fragen einzu-
bringen. Gleichzeitig bestätigte sie auf einer Kopie der letzten Anhörungs-
seite unterschriftlich, keine (weiteren) Fragen zu haben (vgl. SEM-act. […]-
22/12 S. 12). Dass das SEM in der Folge auf eine weitergehende Prüfung
des Profils der Tante verzichtete, da eine solche keinen Einfluss auf die
Frage der Flüchtlingseigenschaft habe, und den rechtserheblichen Sach-
verhalt als erstellt erachtete, ist nicht zu beanstanden (vgl. nachfolgend
E. 10.2). Auch sein Vorgehen, auf die in Aussicht gestellte ergänzende An-
hörung zu verzichten, kann nicht als treuwidrig erachtet werden, da – selbst
wenn von einer rechtserheblichen Zusicherung des SEM auszugehen
wäre, welche Frage vorliegend offenbleiben kann – nicht ersichtlich ist,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf die (voreilige) Inaussichtstellung
einer ergänzenden Anhörung für ihn nachteilige Dispositionen getroffen
hat. Insbesondere sind der Beschwerde keine gegenüber der Anhörung
neuen wesentlichen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Gleichwohl
wäre wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz den Beschwerdefüh-
rer vor Erlass der angefochtenen Verfügung über den Verzicht auf eine er-
gänzende Anhörung informiert hätte. Eine Verletzung der Begründungs-
pflicht in Bezug auf die Frage der Wahrung von Treu und Glauben ist eben-
falls nicht ersichtlich, zumal der Verzicht auf die Durchführung einer ergän-
zenden Anhörung offensichtlich nur darin liegen konnte, dass das SEM den
Sachverhalt im Nachhinein als hinreichend erstellt erachtete. Schliesslich
ist festzuhalten, dass sich aus dem blossen Umstand, dass der Beschwer-
deführer beziehungsweise seine Rechtsvertretung mit der Beurteilung des
Asylgesuches durch das SEM nicht einverstanden sind, keine formelle
Rechtsverletzung ableiten lässt. Ob die Würdigung des zur Begründung
des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalts durch das SEM zutrifft
oder nicht, ist eine materiellrechtliche Frage.
9.3 Hinsichtlich der Dauer der Anhörung (10.00 Uhr bis 12:50 Uhr; Netto-
dauer inklusive Rückübersetzung: 2.5 Stunden) ist darauf hinzuweisen,
dass in vielen Asylverfahren die Personalien der Asylgesuchstellenden von
den SEM-Mitarbeitenden aufgrund der Angaben auf dem Personalienblatt
direkt im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) erfasst werden.
In diesen Fällen werden im ersten Teil der Anhörung die Identität, die Auf-
enthalte, der schulische und berufliche Werdegang, die Familienverhältnis-
se, der Reiseweg und der Gesundheitszustand des Asylgesuchstellers er-
fragt. Diese Themen wurde im Falle des Beschwerdeführers in der EB UMA
behandelt, sodass bei der Anhörung sogleich mit den Beweismitteln zu den
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Asylvorbringen und den Asylgesuchsgründen begonnen werden konnte.
Vor diesem Hintergrund erscheint die Dauer der Anhörung keineswegs
kurz und insbesondere stand dem Beschwerdeführer nicht weniger Zeit für
seine Asylvorbringen zur Verfügung als bei einer vergleichbaren erwach-
senen Person.
9.4 Auch die Argumentation in der Beschwerde, das SEM habe vom Inhalt
der Beweismittel keine Kenntnis genommen, vermag nicht zu überzeugen.
Insbesondere ist der Umstand, dass das SEM diese nicht in seine Erwä-
gungen einbezog, nicht geeignet, zu diesem Schluss zu gelangen. In der
Vernehmlassung führt das SEM dazu aus, es habe die während der Anhö-
rung eingereichten Dokumente (BM 5; vgl. Sachverhalt Bst. A.c) im An-
schluss mit dem Dolmetscher besprochen. Den Inhalt der Beweismittel 2,
3 und 5 habe sich überdies den erläuternden Beweismitteleingaben den
Bruder des Beschwerdeführers betreffend entnommen werden können
(vgl. SEM-Akten 18/2 und 20/2 den Bruder betreffend). Dem SEM war der
Inhalt der Beweismittel damit offensichtlich bereits vor Erlass der angefoch-
tenen Verfügung hinreichend bekannt. Nötig ist eine Übersetzung, wenn
sich Schriftstücke als entscheiderheblich erweisen könnten (vgl. PATRICIA
EGLI in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 33a N 29), was vorliegend nicht der Fall
war. Die erst während des Beschwerdeverfahrens erstellten Übersetzun-
gen bestätigen lediglich die frühere Einschätzung des SEM (vgl. SEM-
act. […]-40/3). Aus dem Umstand, dass das SEM in seinem E-Mail an die
Rechtsvertreterin vom 18. Juli 2024 versehentlich zum Ausdruck brachte,
es seien nebst dem Beweismittel 5 auch die (später eingereichten) Beweis-
mittel 2 bis 4 mit dem Dolmetscher besprochen worden, lässt sich nicht
ableiten, die Vorinstanz habe vom Inhalt der letzteren Beweismittel keine
Kenntnis genommen (vgl. SEM-act. […]-36/1). In der angefochtenen Ver-
fügung werden sodann sämtliche Beweismittel im Sachverhalt aufgeführt
(vgl. a.a.O. S. 4). Das SEM ist nicht verpflichtet, auf Beweismittel näher
einzugehen, soweit diese für die Beurteilung der individuellen Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht wesentlich sind oder Sachverhaltsumstände
betreffen, welche es nicht bezweifelt. Das SEM begründete einlässlich,
weshalb aus dem politischen Profil des Vaters und der Tante keine asylre-
levante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten sei. Entspre-
chend bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, sich in den Erwä-
gungen ihrer Verfügung mit den eingereichten Beweismitteln die Familien-
angehörigen des Beschwerdeführers betreffend auseinanderzusetzen.
Schliesslich ist dem Anhörungsprotokoll auch nicht zu entnehmen, dass
das SEM den Beschwerdeführer weitergehend zu den eingereichten
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Beweismitteln hätte befragen müssen, zumal diesem ausreichend Gele-
genheit gegeben wurde, zu diesen Stellung zu nehmen. Soweit die Rechts-
vertreterin einwendet, sie könne mangels Türkischkenntnisse zu den ein-
gereichten Beweismitteln nicht Stellung nehmen, ist darauf hinzuweisen,
dass die Rechtsvertretung keinen Anspruch auf Übersetzung hat und über-
dies der Beschwerdeführer den Inhalt der von ihm selbst eingereichten Do-
kumente kennt.
9.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det und es besteht kein Anlass, eine ergänzende Anhörung durchzuführen
oder eine Übersetzung der Beweismittel von Amtes wegen anzuordnen.
Der Hauptantrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache an das SEM zurückzuweisen, ist deshalb abzuweisen.
10.
10.1 In materieller Hinsicht kann zur Vermeidung von Wiederholungen
vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung und in der Vernehmlassung verwiesen werden
(vgl. vorstehend E. 4 und 6). Ergänzend ist folgendes festzuhalten:
10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt nicht, dass die Tante des
Beschwerdeführers, E._______ alias «F._______» als (…) PKK-Mitglied
über ein exponiertes politisches Profil verfügt und die türkischen Behörden
an ihrer Ergreifung und Festnahme mutmasslich ein erhebliches Interesse
haben. Gleichwohl ist – übereinstimmend mit dem SEM – festzuhalten,
dass die Polizei in den vier oder fünf Jahren vor der Ausreise des Be-
schwerdeführers kein Interesse an seiner Person aufgrund der Tante ge-
zeigt hat, obwohl er auch in dieser Zeit regelmässig mit dieser in Kontakt
gestanden habe. Die wegen der Tante erlittenen Nachteile stehen daher
weder in einem kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise (vgl. vorste-
hend E. 3.2) noch sind sie hinreichend intensiv im Sinne des Asylgesetzes.
Zwar erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in die Türkei mit Befragungen zum Verbleib der Tante rech-
nen muss; über derartige Schikanen und Einschüchterungsversuche hin-
ausgehende Verfolgungsmassnahmen im Sinne von ernsthaften Nachtei-
len (Art. 3 Abs. 2 AsylG) erscheinen jedoch im vorliegenden Einzelfall als
unwahrscheinlich. Insgesamt gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte
für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit sei-
ner Tante im Ausreisezeitpunkt eine asylbeachtliche Reflexverfolgung ge-
droht hätte respektive bei einer Rückkehr in die Türkei zukünftig drohen
könnte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile die
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Volljährigkeit erreicht hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. Vor diesem
Hintergrund wären Informationen zu allfälligen laufenden Strafverfahren,
Urteilen oder Tatvorwürfen die Tante betreffend nicht geeignet, zur An-
nahme einer begründeten Furcht vor einer asylrelevanten Reflexverfol-
gung wegen der Tante zu führen.
10.3 Ebenfalls nicht in Frage gestellt wird, dass auch der Vater des Be-
schwerdeführers über ein exponiertes politisches Profil verfügt. Dass ge-
gen die Eltern des Beschwerdeführers Strafverfahren anhängig seien, geht
allerdings nur aus den beiden mit der Beschwerde und der Eingabe vom
4. Juni 2026 eingereichten Referenzschreiben eines türkischen Anwalts
und eines (…) hervor (vgl. Sachverhalt Bst. C.b und K). Diesbezüglich ist
zum einen festzuhalten, dass solche Schreiben als Gefälligkeitsschreiben
mit geringem Beweiswert zu qualifizieren sind. Überdies erstaunt, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht erwähnte, dass gegen
beide Eltern Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer
terroristischen Organisation laufen würden, dass seine Mutter am
(…) 2023 – also noch vor seiner Ausreise – festgenommen worden sei und
er überdies bis heute keinerlei Verfahrensdokumente einreichte. Ob die be-
sagten Verfahren tatsächlich hängig sind und ob am (…) 2026 gegen den
Vater eine (angeblich noch nicht rechtskräftige) Freiheitsstrafe von (…) ver-
hängt wurde, kann jedoch offenbleiben, zumal selbst bei Wahrunterstellung
den Akten nicht zu entnehmen ist, die Eltern wären untergetaucht und wür-
den behördlich gesucht. Damit ist bereits aus diesem Grund eine begrün-
dete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung aufgrund der Kernfamilie
des Beschwerdeführers zu verneinen.
10.4 Auch der Verweis auf seine Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, den
Familiennamen und den Herkunftsort (vgl. Replik S. 3) sowie das Schrei-
ben der DEM vom (…) 2025 (vgl. Sachverhalt Bst. K) sind nicht geeignet,
zu einer von der Einschätzung des SEM abweichenden Beurteilung zu ge-
langen. Dass Letzteres als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren ist, ergibt
sich ohne Weiteres aus der Aussage, der Beschwerdeführer sei (unter an-
derem) wegen seiner früheren Aktivitäten in der Jugendbewegung im Falle
einer Rückkehr in die Türkei gefährdet, wohingegen der Beschwerdeführer
anlässlich der Anhörung zu Protokoll gab, er sei in der Türkei nicht politisch
aktiv gewesen (vgl. SEM-act. […]-22/12 F59).
10.5 Schliesslich ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den zu verneinen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28
E. 7.1, je m.w.H.). Die mit Ausnahme eines einzigen Fotos (vgl.
Seite 19
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Sachverhalt Bst. K) unbelegte elfmalige Teilnahme innert anderthalb Jah-
ren des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers an Demonstra-
tionen beziehungsweise Veranstaltungen der kurdischen Diaspora in der
Schweiz ohne Übernahme einer exponierten, führenden Rolle reicht nicht
aus, die Aufmerksamkeit der türkischen Geheimdienste auf sich zu ziehen.
Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerde-
führer deswegen durch die türkischen Behörden identifiziert worden wäre
und deshalb bei einer Rückkehr mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachtei-
len rechnen müsste.
10.6 Zusammenfassend liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Be-
schwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrechtlich relevanten
(Reflex-)Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle seiner Rückkehr in die
Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen
hätte. Demnach hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
11.
11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde vom SEM demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
12.
12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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12.2
12.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
12.2.2 Das SEM weist in seiner Verfügung zutreffend darauf hin, dass das
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
12.2.3 Sodann ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ihm unter Hinweis auf die vor-
stehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht (vgl. vorstehend
E. 10). Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
Seite 21
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12.2.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
12.3
12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
12.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-
kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Pro-
vinzen Batman, Diyarbakır, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den
Provinzen Hakkari und Şırnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil
des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Ent-
wicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss kon-
stanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der
kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. a.a.O. E. 13.2 m.w.H.). Diese Ein-
schätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden
innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürger-
meisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig (vgl. etwa die Urteile des BVGer
D-6783/2024 vom 4. Juni 2026 E. 8.4.2, D-2507/2024 vom 15. Mai 2026
E. 8.3.2).
12.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt, wie das SEM in seiner Verfügung
überzeugend ausführt, in der Türkei über ein intaktes soziales Netzwerk.
Es weist zu Recht darauf hin, er stehe in Kontakt mit seiner Familie und
habe eine gute Beziehung zu seinen Familienmitgliedern. Er habe in der
Türkei nie gearbeitet, sondern sein Vater habe für den Lebensunterhalt ge-
sorgt. Gemäss Angaben seines Bruders sei die finanzielle Situation der Fa-
milie gut; sie liege über dem Standard. Sodann habe der Bruder angege-
ben, dass zwei Onkel mütterlicherseits in L._______ leben würden. Der
Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit auf die Unterstützung seiner
Familie zählen können, nämlich als er während mehrerer Wochen bei Ver-
wandten in D._______ gelebt habe. Es bestünden keine Hinweise, dass er
nicht selbst erwerbstätig sein und für seinen Lebensunterhalt sorgen
könne. Mit dem Gymnasiumsabschluss verfüge er über eine solide Ausbil-
dung. Auch habe er keine gesundheitlichen Probleme vorgebracht, welche
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dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen würden (vgl. angefochtene
Verfügung Ziff. III.2). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund indi-
vidueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in
eine existenzielle Notlage geraten könnte. Nachdem der Wegweisungsvoll-
zug in die Provinz Şırnak gemäss aktueller Rechtsprechung als zumutbar
erachtet wird (vgl. vorstehend E. 12.3.2), erübrigt es sich, auf die Einwände
in der Beschwerde, wonach eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zu
verneinen sei, einzugehen (vgl. Beschwerde S. 13).
12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die allenfalls für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
12.5 Das SEM hat nach dem Gesagten den Vollzug der Wegweisung zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instrukti-
onsverfügung vom 12. September 2024 die unentgeltliche Prozessführung
gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsver-
beiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Anna Kuhn
als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Diese wurde mit Instruktions-
verfügung vom 8. Oktober 2024 aus ihrem amtlichen Mandat entlassen
und dem Beschwerdeführer lic. iur. LL.M. Susanne Sadri als neue amtliche
Rechtsbeiständin beigegeben. Im Gesuch um Entlassung aus dem amtli-
chen Mandat vom 2. Oktober 2024 wurde darauf hingewiesen, dass sämt-
liche aufgelaufenen Honoraransprüche der neuen Rechtsvertreterin auf
Rechnung der (…) abgetreten beziehungsweise der (…) von Vertrags
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wegen zustehen würden. Das amtliche Honorar für die notwendigen Auf-
wendungen im Beschwerdeverfahren ist somit lic. iur. LL.M. Susanne Sadri
auszurichten.
14.3 Vorliegend wurden mit Eingaben vom 2. Oktober 2024 und 4. Juni
2026 zwei Kostennoten eingereicht, in welchen ein Zeitaufwand von insge-
samt 17.5 Stunden und Auslagen von Fr. 231.34 (Übersetzungskosten,
Porti, Fotokopien, Telefonspesen) bei einem Stundenansatz von Fr. 200.–
(Eingabe vom 2. Oktober 2024) beziehungsweise von Fr. 250.–/Fr. 150.–
(Eingabe vom 4. Juni 2026) in Rechnung gestellt wird. Gemäss Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts ist bei amtlicher Vertretung in der Regel von
einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und An-
wälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen
und Vertreter auszugehen (vgl. dazu Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der not-
wendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der ausge-
wiesene zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Hingegen ist der Stun-
denansatz für beide Rechtsvertreterinnen auf Fr. 150.– für nicht-anwaltli-
che Vertreterinnen und Vertreter festzusetzen. Demnach ist der – nicht
mehrwertsteuerpflichtigen – amtlich eingesetzten Rechtsbeiständin vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von (gerundet) Fr. 2'860.– (inkl.
Auslagen) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
D-4939/2024
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, wird zulas-
ten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'860.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand:
Seite 25
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