BVGer D-5036/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der ukrainische Beschwerdeführer ersuchte in der Schweiz um vorübergehenden Schutz nach Status S. Er hatte sich nach dem Kriegsausbruch bereits in Tschechien aufgehalten, war danach in die Ukraine zurückgekehrt und reiste später in die Schweiz ein. Das SEM verweigerte den Schutz wegen einer Schutzalternative in Tschechien und ordnete die Wegweisung dorthin an.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, der Beschwerdeführer gehöre zwar grundsätzlich zur vom Bundesrat erfassten Personengruppe nach Art. 66 AsylG und der Allgemeinverfügung zur Ukraine. Vorübergehender Schutz in der Schweiz falle jedoch aus, wenn in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative bestehe; dies sei hier zu bejahen, weil der Beschwerdeführer in Tschechien bereits einen gleichwertigen Schutzstatus hatte, mit gültigem ukrainischem Pass legal dorthin zurückkehren könne und ihm dort voraussichtlich erneut wirksamer Schutz gewährt werde. Seine Gehörlosigkeit, die Unterschiede zwischen ukrainischer und tschechischer Gebärdensprache sowie Integrationsschwierigkeiten änderten daran nichts. Auch der Wegweisungsvollzug nach Tschechien sei zulässig, zumutbar und möglich, da keine völkerrechtlichen oder persönlichen Vollzugshindernisse hinreichend dargetan seien.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung nach Tschechien blieben bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5036/2026
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen.
Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2026 / N (…).
D-5036/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 17. Dezember 2025 ein Gesuch um Ge-
währung vorübergehenden Schutzes. Gleichentags fand eine schriftliche
Kurzbefragung statt.
Dabei gab er an, er habe im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs seinen festen
Wohnsitz in der Ukraine gehabt. Am 27. Dezember 2023 sei er nach Tsche-
chien ausgereist, wo er sich bis zum 15. April 2024 aufgehalten habe. Da-
nach sei er in die Ukraine zurückgekehrt, dort sei er bis zum 16. Dezember
2025 geblieben. Er verfüge in Tschechien, dem Wohnort des (…), über kei-
nen Schutzstatus mehr. Er sei gehörlos und benötige psychologische Un-
terstützung.
B.
Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2025 das
rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um
Schutzgewährung und zum Vollzug der Wegweisung nach Tschechien. Mit
Eingabe vom 7. Januar 2026 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2026 – eröffnet am 18. Juni 2026 – lehnte das
SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung vorübergehen-
den Schutzes ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung nach Tschechien oder in einen anderen Dritt-
staat, in dem er aufgenommen werde, an. Zudem wurde er dem Kanton
(…) zugewiesen und dieser mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm vorübergehenden
Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachver-
haltsabklärung und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und
es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Juli 2026 den Eingang
der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108
Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese auch nicht entzogen. Auf
den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m.
Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Rückweisung der Sache an die Vor-
instanz zur Vervollständigung des Sachverhalts und Neubeurteilung unter
Berücksichtigung seiner Gehörlosigkeit, seiner besonderen Verletzlichkeit,
seiner Kommunikationsmöglichkeiten und des Fehlens einer valablen
Schutzalternative in Tschechien. Das SEM hat sich allerdings in seiner Ver-
fügung mit den fraglichen Aspekten auseinandergesetzt. Dass es nicht die
vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse gezogen hat, stellt keine
unvollständige Sachverhaltsfeststellung oder eine andere Verfahrensver-
letzung dar. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer falle zwar grundsätzlich unter die
Gruppe der schutzberechtigten Personen, verfüge jedoch über eine
Schutzalternative in Tschechien, wo er bereits in der Vergangenheit über
einen Schutzstatus verfügt habe, weshalb er aufgrund des Subsidiaritäts-
prinzips vom Schutzstatus auszuschliessen sei. An der mangelnden
Schutzbedürftigkeit ändere auch eine allfällige Beendigung des Status
nach freiwilliger Ausreise nichts, da davon auszugehen sei, dieser könne
wiedererlangt werden.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zunächst, die ukrainische Gebärden-
sprache unterscheide sich von der tschechischen Gebärdensprache. Er
habe deshalb in Tschechien grosse Schwierigkeiten gehabt zu kommuni-
zieren, wie auch überhaupt im Alltag und bei der Integration. Er sei deshalb
sozial isoliert gewesen, ohne reelle Möglichkeit des Aufbaus eines stabilen
und würdigen Lebens. Deshalb sei er zu seiner Mutter in die Ukraine zu-
rückgekehrt, darüber hinaus aus gesundheitlichen Gründen sowie zur Be-
endigung seiner Ausbildung. In Tschechien habe er nicht über einen
Schutzstatus verfügt, welcher ihm als gehörloser Person mit ukrainischer
Gebärdensprache gerecht werde. Entgegen den Ausführungen des SEM
verfüge er in Tschechien nicht über eine Schutzalternative, vielmehr sei
diese nur theoretischer Natur, da sie ihm als beeinträchtigter Person weder
Würde gebe noch seine Grundbedürfnisse decke.
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6.
6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Dieser Erlass ist durch eine neue Allgemeinverfügung vom 8. Okto-
ber 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025] aufgehoben res-
pektive abgelöst worden. Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutz-
status für folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz-
status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa-
milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver-
fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu-
rückkehren können.
Die Gewährung vorübergehenden Schutzes für Personen gemäss Ziff. I gilt
nur, wenn sie vor Verlassen der Ukraine ihren letzten Wohnsitz in ukraini-
schen Regionen hatten, in denen sie aufgrund der Situation der allgemei-
nen Gewalt einer konkreten Gefährdung an Leib oder Leben ausgesetzt
sind (Ziff. II Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 festgestellt, dass eine Person ukrainischer
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Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine
wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine be-
jaht werden kann. Gemäss dem (zur Publikation vorgesehenen) Grund-
satzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025 vom 9. Februar
2026 setzt das Vorliegen einer valablen Schutzalternative in einem Dritt-
staat voraus, dass die gesuchstellende Person zwischen dem 24. Februar
2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizeri-
schen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel erhalten hat,
hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin er-
neut wirksamer Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen ist,
dass sie ohne Weiteres legal in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen
kann (vgl. a.a.O. E. 6.2.1)
7.
7.1 Vorliegend ist mit dem SEM davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer grundsätzlich zu den schutzbedürftigen Personen gemäss Ziff. I
Bst. a der erwähnten Allgemeinverfügung gehört. Er verfügte in Tschechien
indessen unbestrittenermassen aufgrund der einschlägigen EU-Normen
(vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnor-
men für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Mas-
senzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer aus-
gewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Per-
sonen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitglied-
staaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März
2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertrie-
benen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG
und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) über einen Schutz-
titel, der dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzten ist. Wei-
ter ist praxisgemäss davon auszugehen, dass er aufgrund seiner ukraini-
schen Reisepapiere – er verfügt über einen bis 2032 gültigen Reisepass
(vgl. SEM-Akten act. 1463623-5/27) – legal nach Tschechien gelangen,
dort erneut um Schutz ersuchen und dieser ihm aufgrund der Verlängerung
der Schutzgewährung bis ins Jahr 2027 auch gewährt würde (vgl. Durch-
führungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Ver-
längerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführ-
ten vorübergehenden Schutzes). An dieser Beurteilung ändert auch der
Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer persönliche Eindrücke wie die
fehlende Integration aufgrund der unterschiedlichen Gebärdensprache vor-
bringt, um den Schutzstatus in Tschechien als ungeeignete Schutz-
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alternative darzustellen. Entgegen seinen Beschwerdevorbringen verfügt
der Beschwerdeführer in Tschechien über eine valable Schutzalternative.
7.2 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegwei-
sungsvollzug nach Tschechien zu prüfen.
In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis-
standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und
den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtli-
chen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann erge-
ben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
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Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach
Tschechien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines
«real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.)
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Tschechien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und
der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Nach dem Gesagten wäre – sollte der Be-
schwerdeführer nicht freiwillig ausreisen – der Vollzug der Wegweisung
nach Tschechien zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf
Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug
der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi-
schen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Weg-
weisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen
könnte. Sein Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach sein Gesund-
heitszustand und die psychologischen Folgen des Krieges in der Beurtei-
lung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden
müssen, lässt die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen (vgl.
Verfügung S. 6 f.) ausser Acht. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG
haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden
Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie
angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Im Übrigen kann hin-
sichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf die zutreffenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dies gilt
insbesondere auch im Hinblick auf die Gehörlosigkeit des Beschwerdefüh-
rers. Auch wenn die in Tschechien gebräuchliche Gebärdensprache für den
Beschwerdeführer nicht geläufig ist, ist es ihm zuzumuten, sich diese – so-
weit nötig – anzueignen. Sollte er dazu Hilfe benötigen, hat er sich dazu an
die zuständigen staatlichen Stellen oder allfällige private Hilfsorganisatio-
nen zu wenden (vgl. etwa Czech Union of the Deaf [https://cun.cz] oder
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Association of the Deaf and Hard of Hearing in Czechia [ADH;
https://snncr.cz]). Zu Recht hat die Vorinstanz zudem auf den Aufenthalt
des (…) des Beschwerdeführers in Tschechien hingewiesen. Dass der Be-
schwerdeführer verständlicherweise gerne bei dem mit ihm in die Schweiz
eingereisten Kollegen verbleiben würde, führt – wie vom SEM zutreffend
dargelegt – zu keinem anderen Ergebnis.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG). Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststel-
lung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, allerdings
von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 8.4.2,
m.w.H.). Wie bereits festgehalten (vgl. E. 7.1), kann der Beschwerdeführer
als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres nach
Tschechien einreisen. Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als mög-
lich zu erachten.
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) ausser Betracht fällt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge-
schlossen. Das in der Beschwerdebegründung gestellte Gesuch um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist somit gegenstandslos
geworden.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
Versand:
Seite 10
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