Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5053/2026

D-5053/2026Entscheid vom 08.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der irakische Beschwerdeführer stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, er sei im Nordirak wegen seiner Tätigkeit als Anwalt im Rahmen eines Mandats von der Gegenpartei seiner Mandantin bedroht worden. Er reichte unter anderem Identitätsdokumente, Eingaben an Gericht und Juristengewerkschaft sowie Bild- und Videomaterial ein. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die Vorbringen seien bereits in tatsächlicher Hinsicht nicht hinreichend glaubhaft, da die Schilderungen wenig konkret, teils unlogisch und in zentralen Punkten zu vage geblieben seien. Unabhängig davon erreichten die behaupteten Bedrohungen und die geschilderte Tätlichkeit selbst bei Wahrunterstellung nicht die Intensität einer asylrechtlich erheblichen Vorverfolgung, und eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei nicht ersichtlich. Zudem handle es sich um eine behauptete nichtstaatliche Verfolgung, wobei der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen vermochte, dass die Behörden der Region Kurdistan-Irak keinen ausreichenden Schutz bieten würden. Schliesslich fehle es auch an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv nach Art. 3 AsylG, da die angeblichen Einschüchterungen an seine anwaltliche Tätigkeit im konkreten Fall und nicht an ein geschütztes persönliches Merkmal anknüpften. Auch Vollzugshindernisse seien nicht dargetan; der Wegweisungsvollzug in die Region Kurdistan-Irak sei zulässig, zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung ohne vorläufige Aufnahme bestehen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5053/2026

Urteil vom 8. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien A._______, geboren am (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2026 / N (…).
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Sachverhalt:

A.
A.a Der Beschwerdeführer reichte am 4. Mai 2026 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Am 8. Mai 2026 bevollmächtigte er die zugewiesene Rechts-
vertretung.

A.b Das SEM hörte den Beschwerdeführer in Anwesenheit der zugewiese-
nen Rechtsvertretung am 17. Juli 2026 vertieft zu seinen Asylgründen an.

Dabei machte er zur Person geltend, seine Familie stamme ursprünglich
aus B._______, sei aber im Jahr 2004 nach C._______ gezogen, wo er bis
zur Ausreise gelebt habe. Er habe Rechtswissenschaften studiert und als
Anwalt sowie Übersetzer gearbeitet. Als Ausreisegrund brachte er im We-
sentlichen vor, er sei nach Übernahme einer Rechtsvertretung von der Ge-
genpartei seiner Mandantin bedroht worden, zunächst vom Exfreund sei-
ner Mandantin persönlich, zweimal von Unbekannten im Gerichtsgebäude
nach jeweils vertagter Gerichtsverhandlung. Als er dem Verfolger nach
dem ersten Kontakt mit einer Anzeige bei der Polizei gedroht habe, sei er
von diesem ausgelacht und auf dessen Snapchat-Profil verwiesen worden.
Dort sei die Gegenpartei mit Polizeieskorte und bewaffnet zu sehen. Weder
eine Anzeige beim Gericht noch bei der Gewerkschaft für Juristen habe
einen Schutz für ihn zur Folge gehabt. Nach Rücksprache mit seiner Fami-
lie und anderen Anwälten habe er sich zur Ausreise entschieden.

Der Beschwerdeführer reichte dem SEM – neben Kopien seiner Identitäts-
karte, seines Reisepasses und seines Berufsausweises – eine Anzeige
beim Gericht und der Gewerkschaft für Juristen (je in Kopie) sowie drei
Fotografien und drei Videos aus dem Snapchat-Profil der Gegenpartei sei-
ner Mandantin zu den Akten.

B.
Am 29. Juli 2026 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör zum geplanten Entscheid. Mit Eingabe der zugewiesenen Rechts-
vertretung vom 30. Juli 2026 wurde dazu Stellung genommen.

C.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.

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D.
Ebenfalls am 31. Juli 2026 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr
Mandat als beendet.

E.
Mit Eingabe vom 6. August 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2026 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
infolge Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs. Sodann sei ihm zu gestatten, weitere Beweismittel
nachzureichen, soweit diese aus dem Irak beschafft werden könnten.

F.
Die vorinstanzlichen Akten liegen dem Bundesverwaltungsgericht seit dem
7. August 2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Gleichentags bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vor-
liegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR
142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-

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hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es sei die Nachreichung
weiterer Beweismittel abzuwarten. Allerdings wird in der Beschwerde kon-
kret einzig eine Bestätigung der irakischen Rechtsanwaltskammer in Aus-
sicht gestellt. Da indessen die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht in
Abrede gestellt wird und einer allfälligen Meldung der Vorkommnisse bei
der Juristengewerkschaft (mithin allenfalls der Anwaltskammer) – wie
nachfolgend dargelegt wird – keine Relevanz zukommt, kann auf die An-
setzung einer Nachfrist in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden
(vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE 2008/24 E. 7.2 m.w.H.).

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.
6.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend.
Sein Bericht wirke konstruiert, mit geringem Detaillierungsgrad und sei mit
unlogischen Elementen versehen. Seine nüchterne und unpersönliche

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Schilderung der Beziehung zur Mandantin, deren Verfahren die Ausreise
provoziert habe, erstaune. Weiter vermöge nicht zu überzeugen, dass we-
der gerichtliche Instanzen, Pressemedien noch die Juristengewerkschaft
hätten weiterhelfen können. Die Darstellung, die Juristengewerkschaft ha-
be sich des Falles nicht angenommen, weil er Iraker sei, erscheine vorge-
schoben. Trotz mehrmaliger Aufforderung sei es ihm nicht gelungen, die
Ereignisse im Gericht beziehungsweise auf der Toilette des Gerichts so
darzulegen, wie es für einen tatsächlichen Erlebnisbericht von einem Mann
mit seinem Hintergrund zu erwarten wäre. Seine Schilderung sei wenig
konkret, detailliert und differenziert ausgefallen. Die eingereichten Beweis-
mittel seien nicht geeignet, seine Asyleigenschaft zu stützen. Zudem sei
nicht nachvollziehbar, dass er als Anwalt keine Lösung im Heimatland hätte
finden können.

6.2 Diesen vorinstanzlichen Ausführungen wird in der Beschwerde entge-
gengehalten, das SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung dem be-
ruflichen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht Rechnung getragen.
Als Jurist sei er es gewohnt, einen Sachverhalt geordnet, präzise und ohne
Übertreibungen darzustellen. Entscheidend sei, dass die Aussagen in ih-
rem wesentlichen Kern widerspruchsfrei, nachvollziehbar und mit dem Ge-
samtverhalten vereinbar seien. Ergänzend könne er zum letzten Vorfall
weitere Einzelheiten (etwa zum Ort, zur involvierten Person und zu den
Folgen des Vorfalls) nennen. Er habe sehr wohl zuerst Schutzmöglichkei-
ten im Irak gesucht. Erst nach deren Erfolglosigkeit sowie nach einer aus-
drücklichen Todesdrohung habe er sich zur Flucht entschlossen. Schliess-
lich sei darauf hinzuweisen, dass eine Person mit seiner beruflichen Lauf-
bahn und seinen familiären Bindungen nicht alles ohne schwerwiegenden
Anlass aufgegeben hätte.

7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich zunächst der vorinstanzli-
chen Einschätzung anschliessen, dass die Schilderungen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen ver-
mögen. Gerade von einer Person mit dem beruflichen Hintergrund des Be-
schwerdeführers kann erwartet werden, dass sie zu unterscheiden ver-
mag, ob ein sachlicher Vortrag oder eine detaillierte Schilderung von selbst
Erlebtem zur Begründung eines Asylgesuchs erforderlich ist. Die Kritik in
der Beschwerde, der berufliche Hintergrund des Beschwerdeführers habe
zu wenig Beachtung gefunden, überzeugt deshalb nicht. Wenig nachvoll-
ziehbar erscheint sodann, dass sich der Beschwerdeführer nach der ersten
Bedrohung auf der Toilette des Gerichts nach (vertagter) Gerichtsverhand-

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lung (vgl. SEM-act. […]-19/15 F34 S. 6) ein zweites Mal in die genau glei-
che Situation (erneutes Aufsuchen der Toilette im Gerichtsgebäude nach
der zweiten vertagten Gerichtsverhandlung) begeben haben will (vgl. SEM-
act. […]-19/15 F34 S. 7). Des Weiteren wäre zu erwarten gewesen, dass
er konkretere Angaben zur angeblich hochrangigen Familie des Angreifers
hätte machen können (vgl. SEM-act. […]-19/15 F41 f., 58).

7.2
7.2.1 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ver-
mögen die vorgetragenen Asylgründe allerdings die Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.

7.2.2 Zunächst ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geschil-
derten Erlebnisse (mündliche Bedrohungen und eine Tätlichkeit [Arm nach
hinten drehen {vgl. SEM-act. […]-19/15 F34 S. 6}]) – bei Wahrunterstellung
– die für eine erlittene Vorverfolgung erforderliche Intensität nicht erreichen
(vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli
[Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., Basel 2022, Rz. 14.31). Eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung ist sodann jedenfalls für den Fall einer
Rückkehr zu verneinen, da sich – trotz der diesbezüglich vagen Angaben
des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. […]-19/15 F54 und F62 ff.) – die
Annahme rechtfertigt, er vertrete seine (ehemalige) Mandantin nicht mehr.

7.2.3 Hinzu kommt, dass bei nichtstaatlicher Verfolgung der flüchtlings-
rechtliche Schutz subsidiär ist und voraussetzt, dass die betroffene Person
in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung erfährt. Der Schutz gilt als ausreichend, wenn
eine funktionierende Schutzinfrastruktur zur Verfügung steht und diese
dem Betroffenen zugänglich ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1-7.4 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Praxis von der grundsätz-
lichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der nordirakischen Behörden
bei Angriffen und Bedrohungen durch Dritte aus (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.7
und Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 9 f.; vgl.
auch Urteil des BVGer E-3258/2026 vom 23. Juli 2026 S. 8). Die Darstel-
lung des Beschwerdeführers, er habe weder von gerichtlicher Seite noch
von der Juristengewerkschaft Schutz erhalten, ist nicht geeignet, den feh-
lenden Schutzwillen und die fehlende Schutzfähigkeit der nordirakischen
Behörden glaubhaft zu machen. Von einem Juristen kann erwartet werden,
dass er sich bei einer Anzeige nicht mit der Auskunft zufriedengibt, diese
werde nicht entgegengenommen, da sie sich gegen unbekannte Personen
richte (vgl. SEM-act. […]-19/15 F65). Die Behauptung, der Verfolger habe

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sich in Behördenkreisen bewegt, überzeugt – unter Berücksichtigung der
eingereichten Fotografien und Videos – ebenfalls nicht. Zwar ist nicht in
Abrede zu stellen, dass hinsichtlich der Unabhängigkeit der nordirakischen
Behörden Vorbehalte denkbar sind. Indessen sind die Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinem angeblichen Verfolger und dessen Behörden-
verbindung einerseits unspezifisch geblieben, anderseits können von einer
Person mit seinem Hintergrund – wie bereits erwähnt – erhöhte Anforde-
rungen an die Schutzsuche gestellt werden. Schliesslich ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass die vage Angabe, die Juristengewerkschaft habe ihre
Untätigkeit mit dem Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer «Iraker»
sei, begründet, nicht zu überzeugen vermag. Einerseits ist ohnehin frag-
lich, inwiefern die Juristengewerkschaft Ansprechorganisation für behördli-
chen Schutz hätte sein können, anderseits verwies das SEM zutreffend auf
den langjährigen Aufenthalt des kurdischen Beschwerdeführers in
C._______, sein dortiges Studium und seine Arbeitstätigkeit, weshalb eine
Relevanz seiner ursprünglichen Herkunft aus B._______ lebensfremd er-
scheint.

7.2.4 Schliesslich ist auch das erforderliche Motiv als Voraussetzung für
die Annahme der flüchtlingsrechtlichen Relevanz zu verneinen. Nach den
Schilderungen des Beschwerdeführers erfolgten die Bedrohungen durch
einen Mann, der mit seiner Mandantin eine Beziehung gehabt habe, bezie-
hungsweise waren diese von ihm veranlasst worden. Der Zweck der Ein-
schüchterungsversuche soll – nach Angaben des Beschwerdeführers – da-
rin bestanden haben, dass er die Vertretung der Frau beende. Inwiefern
bei dieser Sachlage eines der in Art. 3 AsylG genannten Motive vorgelegen
haben soll, ist nicht ersichtlich. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gung, auch wenn sie – wie hier vorgebracht – durch nichtstaatliche Akteure
erfolgt, setzt voraus, dass ihr eines der in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgelisteten
Motive zugrunde liegt. Gemäss geltender Praxis ist für die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft ausschlaggebend, ob die Verfolgung wegen äusse-
rer oder innerer Merkmale erfolgt ist beziehungsweise künftig droht, die
untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind
(u.a. Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Zugehörigkeit zu einer Volks-
gruppe, Sprache, Veranlagung, Hautfarbe, Gebrechen, Glauben, Denken,
politische Meinung, Überzeugung, Lebenseinstellung). Verfolgung im Sin-
ne des Asylgesetzes und der Flüchtlingskonvention erfolgt immer wegen
des Seins, nicht wegen des Tuns (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 32 E. 8.7.1 sowie WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 14.18 und 14.19).

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7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch ab-
gelehnt hat.

8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

9.2.2 Nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
(vgl. E. 7. oben), findet der Grundsatz des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement keine Anwendung. Vorliegend werden mit dem Wegweisungs-
vollzug keine völkerrechtlichen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3
AIG). Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr
im Heimatstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe
oder Behandlung droht, sind keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK).

9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 In der Region Kurdistan-Irak (RKI) herrscht keine Situation allgemei-
ner Gewalt und die Sicherheitslage ist – auch unter Berücksichtigung ein-
zelner Angriffe im Zuge des Irankrieges (vgl. dazu auch die Ausführungen
in der angefochtenen Verfügung S. 6) – weitgehend stabil. Die sozioöko-
nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeich-
nen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zu (medizinischer)
Grundversorgung auszugehen. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs
erscheint damit für alleinstehende und gesunde kurdische Männer oder
Paare, die längere Zeit in der RKI gelebt haben, in der Regel zumutbar (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14.10).

9.3.3 Die Vorinstanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass im Fall des
Beschwerdeführers keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorliegen. Den entsprechenden vorinstanzli-
chen Ausführungen wird in der Beschwerde nichts entgegengehalten.
Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für eine abweichende Beurtei-
lung aus den Akten.

9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

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9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

Seite 11

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