Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5123/2025

D-5123/2025Entscheid vom 31.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainischen Beschwerdeführerinnen beantragten am 30. April 2025 in der Schweiz vorübergehenden Schutz. Nach Kriegsausbruch hatten sie zunächst in Polen gelebt und dort einen Schutzstatus erhalten; nach einem späteren Aufenthalt in der Ukraine reisten sie 2025 erneut in die Schweiz ein und beriefen sich auch auf den Unterstützungsbedarf der hier mit Schutzstatus S lebenden Eltern der Beschwerdeführerin. Das SEM lehnte die Gesuche ab, weil in Polen eine valable Schutzalternative bestehe, und verfügte die Wegweisung.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass die nach Einreichung der Beschwerde erlassene zweite SEM-Verfügung wegen Devolutiveffekts nichtig und unbeachtlich sei, während der Formmangel der ersten Verfügung wegen fehlender zweiter Unterschrift nicht zu deren Aufhebung führe. Materiell bejahte es gestützt auf seine Rechtsprechung eine valable Schutzalternative in Polen, weil die Beschwerdeführerinnen dort bereits einen dem Schutzstatus S vergleichbaren Schutz erhalten hatten, mit hinreichender Gewissheit erneut wirksamen Schutz erhalten könnten und als ukrainische Staatsangehörige wieder nach Polen einreisen könnten; eine Rückübernahmezusicherung sei dafür nicht erforderlich. Weder Art. 8 EMRK noch das Kindeswohl oder andere Vollzugshindernisse stünden der Wegweisung entgegen, da die Eltern in der Schweiz kein gefestigtes Aufenthaltsrecht hätten und der Wegweisungsvollzug nach Polen zulässig, zumutbar und möglich sei.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung mit Vollzug nach Polen wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5123/2025

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien A._______, geboren am (…),
sowie ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Ukraine,
beide vertreten durch MLaw Ranine Grütter,
(…)
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 23. Mai 2025 / N (…).
D-5123/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerinnen stellten am 30. April 2025 Gesuche um Ge-
währung des vorübergehenden Schutzes. Am gleichen Tag fanden ihre
Kurzbefragungen statt.

B.
Im Rahmen dieser Kurzbefragungen führten sie zur Begründung ihrer Ge-
suche aus, sie seien ukrainische Staatsangehörige und hätten bei Kriegs-
ausbruch in der Ukraine gelebt. Am (…) 2022 seien sie nach Polen gereist,
wo sie bis zum (…) 2023 gelebt und über einen Schutzstatus verfügt hät-
ten. Sie seien dann mit einem Visum nach (…) gereist, wo sie bis am (…)
2023 geblieben seien, bevor sie in die Schweiz gelangt seien, um für eine
Woche die betagten Eltern der Beschwerdeführerin A._______ (nachfol-
gend: Eltern) zu besuchen, die in der Schweiz über einen Schutzstatus
verfügen würden. Am (…) 2023 seien sie in die Ukraine zurückgekehrt. Am
(…) 2025 seien sie erneut aus der Ukraine ausgereist und in die Schweiz
gelangt.

C.
Am 1. Mai 2025 wurde den Beschwerdeführerinnen das rechtliche Gehör
zur voraussichtlichen Ablehnung des Gesuchs und einer allfälligen Weg-
weisung nach Polen gewährt.

In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2025 machten die Beschwerdeführe-
rinnen geltend, dass sie sich ab März 2022 mit der Mutter der Beschwer-
deführerin A._______ (nachfolgend: Mutter) in Polen aufgehalten hätten.
Ihr Vater habe die Ukraine erst im Dezember 2022 verlassen, woraufhin
die Eltern im Januar 2023 in die Schweiz gelangt seien. Nachdem sie (die
Beschwerdeführerinnen) in die Ukraine zurückgekehrt seien, habe sich die
dortige Sicherheitslage verschlechtert, weshalb sie erneut geflüchtet seien.
Zudem seien sie in die Schweiz gekommen, um die Eltern zu unterstützen,
da diese aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sowie ihres Gesundheits-
zustandes auf regelmässige medizinische Betreuung sowie persönliche
Unterstützung angewiesen seien.

D.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2025 – eröffnet am 10. Juni 2025 – lehnte das
SEM die Gesuche um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.

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Das SEM begründete die Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Be-
schwerdeführerinnen in Polen über eine valable Schutzalternative verfü-
gen würden, weshalb sie nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
seien. Es sei anzunehmen, dass Polen ihnen bei einer Rückkehr erneut
Schutz gewähren würde. Eine Rückübernahmeverfahren in Anwendung
des bilateralen Rückübernahmeabkommens sei nicht zwingend, da es den
Beschwerdeführerinnen aufgrund ihrer Reisefreiheit möglich sei, nach Po-
len zurückzukehren und dort ihren Schutzstatus zu reaktivieren.

Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Das
Recht auf Achtung des Familienlebens stehe dem Vollzug nicht entgegen,
da sie in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu den sich in der Schweiz be-
findlichen Eltern stünden. Die Eltern hätten sich bereits über längere Zeit
ohne die Beschwerdeführinnen in der Schweiz aufgehalten, weshalb da-
von auszugehen sei, dass sie bisher die nötige Betreuung in der Schweiz
erhalten hätten und nicht auf eine persönliche Unterstützung durch die Be-
schwerdeführerinnen angewiesen seien.

Das Kindeswohl stehe dem Vollzug ebenfalls nicht entgegen, da die Be-
schwerdeführerin B._______ (nachfolgend: Tochter) in ein bekanntes Um-
feld zurückkehren könne und aufgrund ihres Alters davon auszugehen sei,
dass sie sich in Polen wieder gut einleben werde. Von einer Verwurzelung
in der Schweiz sei aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts nicht auszuge-
hen.

E.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht vom
10. Juli 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde gegen
diese Verfügung. Sie beantragten, der Entscheid der Vorinstanz sei aufzu-
heben und ihnen sei vorübergehender Schutz zu gewähren; eventualiter
sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht.

Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt habe, da sie keine Abklärungen bei den polni-
schen Behörden getroffen, namentliche keine Rückübernahmezusiche-
rung eingeholt habe. Ferner sei der Sachverhalt hinsichtlich der Beziehung
zu den Eltern und die vergangene sowie bestehende Unterstützung nicht
vollständig abgeklärt worden. Das geltend gemachte Abhängigkeits-

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verhältnis und die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztberichte
seien unzureichend und pauschal gewürdigt worden, wodurch der An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Es finde keine argumen-
tative Auseinandersetzung mit dem Subsidiaritätsprinzip und der Recht-
sprechung zu einer Wegweisung ohne Rückübernahmezusicherung sowie
dem erweiterten Familienbegriff gemäss der Allgemeinverfügung statt,
wodurch die Begründungspflicht verletzt werde. Schliesslich enthalte die
Verfügung keine Androhung von Zwangsmitteln und sei somit unvollstän-
dig.

Es sei davon auszugehen, dass der Schutzstatus in Polen mittlerweile er-
loschen sei und es sei zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerinnen in Polen
nach wie vor schutzberechtigt seien, da in Polen eine Gesetzesänderung
in Kraft getreten sei, wonach nur Personen Schutz gewährt werde, die di-
rekt von der Ukraine nach Polen eingereist seien. Die Vorinstanz hätte
zwingend eine Rückübernahmezusicherung einholen müssen. Die Vorin-
stanz gehe zu Unrecht von einer Reisefreiheit aus. Die Beschwerdeführe-
rinnen würden sich seit mehr als 90 Tagen im Schengenraum aufhalten,
weshalb sie für einen Grenzübertritt ein gültiges Visum benötigen würden.

Die Gruppe von schutzberechtigten Personen schliesse Angehörige mit
ein, die im Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt worden
seien. Es sei folglich von einem erweiterten Familienbegriff auszugehen,
welcher ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK nicht vo-
rauszusetzen scheine. Ein solches sei vorliegend aber ohnehin gegeben.
Die Beschwerdeführerinnen hätten die Mutter vor ihrer Ausreise im Jahre
2022 vollständig unterstützt. Diese sei im Jahre 2021 schwer erkrankt und
fortan auf eine Unterstützung im Alltag angewiesen gewesen, die seitens
der Beschwerdeführerin erbracht worden sei. In Polen habe die Beschwer-
deführerin nebst ihrer Tochter, die an einer (…) leide, ihre Mutter unter-
stützt. Nachdem die Eltern in die Schweiz gelangt seien, habe sich die Be-
schwerdeführerin im Jahre 2023 entschieden, zunächst ihren Sohn zu un-
terstützen, der in (…) ein neues Leben begonnen habe. Da sich ihre Mutter
damals in einem besseren Gesundheitszustand befunden habe, sei sie da-
von ausgegangen, dass die Eltern sich gegenseitig betreuen könnten. Im
Jahre 2024 seien die Beschwerdeführerinnen in die Ukraine zurückgekehrt
und die Beschwerdeführerin habe selbst an psychischen Problemen gelit-
ten. Zeitgleich habe sich der Gesundheitszustand der Eltern erheblich ver-
schlechtert. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz erbringe die Beschwerdefüh-
rerin die erforderliche Unterstützung, die nicht fakultativ, sondern medizi-
nisch zwingend sei.

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F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verschob den Ent-
scheid über die Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung auf einen
späteren Zeitpunkt und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

G.
Mit Eingabe vom 11. August 2025 teilten die Beschwerdeführerinnen dem
Gericht mit, dass die Vorinstanz am 14. Juli 2025 eine inhaltlich weitgehend
identische Verfügung erlassen habe, welche – so die Vorinstanz – diejenige
vom 23. Mai 2025 ersetze.

H.
Mit Zwischenverfügung vom 13. August 2025 teilte das Gericht dem SEM
mit, dass die Verfügung vom 14. Juli 2025 wohl nichtig sein dürfte und lud
das SEM ein, sich in der Vernehmlassung dazu zu äussern.

I.
Mit Vernehmlassung vom 5. September 2025 machte das SEM geltend,
dass die Verfügung vom 23. Mai 2025 an einem Formmangel gelitten habe,
da sie nur durch den Fachspezialisten, nicht aber die Sektionschefin unter-
zeichnet worden sei, weswegen am 14. Juli 2025 eine neue Verfügung er-
lassen worden sei, in welcher in der Begründung gewisse Präzisierungen
vorgenommen worden seien. Den Beschwerdeführerinnen sei durch die
neue Verfügung kein Nachteil erwachsen. Das SEM beantrage die Durch-
führung eines zweiten Schriftenwechsels, damit die Beschwerdeführerin-
nen gegebenenfalls ihre Beschwerdevorbringen ergänzen könnten, oder
aber die Nichtigkeit der Verfügung vom 14. Juli 2025 festzustellen.

In materieller Hinsicht führte das SEM aus, dass ein Anspruch aus Art. 8
EMRK bereits deshalb nicht gegeben sei, da die Eltern der Beschwerde-
führerin über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügen würden. Der Sach-
verhalt sei hinsichtlich einer Rückkehr nach Polen hinreichend abgeklärt,
da die Beschwerdeführinnen mehrfach angegeben hätten, sich in Polen
aufgehalten zu haben und einen polnischen Schutztitel eingereicht hätten.
Es sei bekannt, dass Polen Anträge von zurückkehrenden ukrainischen
Personen wohlwollend prüfe. Personen mit zuvor gewährtem Schutztitel in
Polen könnten auch nach einer mehr als dreissigtägigen Landesabwesen-
heit erneut einen Schutztitel erhalten. Gemäss Rechtsprechung stehe das
Fehlen einer expliziten Zustimmung zur Rückübernahme der Annahme ei-
ner valablen Schutzalternative nicht entgegen.

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J.
In ihrer Replik vom 22. September 2025 erwiderten die Beschwerdeführe-
rinnen, dass die Verfügung vom 14. Juli 2025 aufgrund des Devolutivef-
fekts als nichtig zu erachten sei. Die Ausführungen zu Art. 8 EMRK seien
unzutreffend, da gemäss Rechtsprechung der Begriff der «Einheit der Fa-
milie» im Asylgesetz einheitlich zu verstehen sei. Das SEM hätte demnach
prüfen müssen, ob eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Be-
ziehung zu einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Per-
son bestehe, ohne dass es den Betroffenen möglich oder zumutbar wäre,
das Familienleben andernorts zu führen. Die Auffassung des SEM stehe
auch im Widerspruch zur Allgemeinverfügung des Bundesrates vom
11. März 2022 sowie zu Art. 71 AsylG (SR 142.31), wonach das Familien-
leben trotz der vorübergehenden Natur des vorläufigen Schutzes gewähr-
leistet sei.

Hinsichtlich der Schutzalternativen in Polen sei zu ergänzen, dass im Urteil
des BVGer E-6617/2024 vom 28. November 2024 ausgeführt worden sei,
dass aufgrund der langen Landesabwesenheit nicht feststehe, ob der
Schutzstatus reaktivierbar sei respektive das betreffende Land einer Rück-
übernahme zustimme. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass das SEM
eine Rückübernahmezusicherung hätte einholen müssen. Dies hätte vor-
liegend ebenfalls geschehen müssen und das SEM habe durch sein Un-
terlassen den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Der Hinweis auf die
wohlwollende Prüfung durch Polen überzeuge nicht, da dies für sämtliche
EU-Staaten gelte und sich mit dieser Argumentation jedes Schutzgesuch
ukrainischer Staatsangehöriger in der Schweiz allein mit dem pauschalen
Verweis auf eine allgemeine Praxis der EU-Mitgliedstaaten abweisen
liesse, was dem Sinn und Zweck des Verfahrens über die Schutzgewäh-
rung widersprechen würde. Der Verweis auf die Reisefreiheit verfange
ebenfalls nicht. So verweise das SEM auf seiner eigenen Webseite aus-
drücklich darauf, dass Reisen innerhalb des Schengen-Raums für Perso-
nen mit Schutzstatus S nur möglich seien, wenn ein biometrischer Reise-
pass vorliege und die Reisedauer 90 Tage innerhalb von 180 Tagen nicht
überschreite. Zudem empfehle das SEM selbst, vor jeder geplanten Aus-
landsreise die Einreisebestimmungen des Ziellandes bei der zuständigen
Vertretung abzuklären. Die Beschwerdeführerinnen würden sich seit April
2025 im Schengen-Raum aufhalten und hätten die zulässige Dauer von 90
Tagen somit längst überschritten. Bei der EU-Richtlinie 2001/55/EG handle
es sich nicht um eine Anspruchsnorm. Vielmehr setze diese lediglich Min-
deststandards, während die konkrete Umsetzung den nationalen Behörden
obliege. Die Richtlinie vermöge somit die Einzelfallprüfung nicht zu

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ersetzen und vermöge keine konkrete Rückübernahmeverpflichtung zu be-
gründen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72
i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.], Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
3.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 10. Juli 2025 ging
beim Gericht am 11. Juli 2025 ein und richtet sich gegen die Verfügung des
SEM vom 23. Mai 2026 (Eröffnung am 10. Juni 2025). Das Gericht bestä-
tigte den Eingang der Beschwerde am 11. Juli 2025.

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3.2 Die vom SEM am 14. Juli 2025 erlassene Verfügung erging nach Be-
schwerdeeingang und vor der Instruktionsphase, die mit Zwischenverfü-
gung vom 8. August 2025 startete. Die Vorinstanz war im Zeitpunkt seiner
erneuten Verfügung nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden, womit
die Verfügung vom 14. Juli 2025 ausserhalb des Schriftenwechsels er-
folgte. Die Vorinstanz hat es sodann unterlassen, das Gericht von der
neuen Verfügung in Kenntnis zu setzen. Aufgrund des Devolutiveffekts ist
die Verfügung vom 14. Juli 2025 damit praxisgemäss für nichtig zu erach-
ten (vgl. zur Nichtigkeit von einer Wiedererwägung ausserhalb eines Schrif-
tenwechsels BVGE 2011/30 E. 5). Sie ist folglich unbeachtlich.

4.
4.1 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist somit die Verfü-
gung des SEM vom 23. Mai 2025. Diese Verfügung ist jedoch – wie die
Vorinstanz in seiner Vernehmlassung eingestand – mit einem Mangel be-
haftet, da sie nicht ordnungsgemäss unterschrieben ist.

4.1.1 Für die Gültigkeit von Verwaltungsverfügungen ist eine Unterschrift
von Bundesrechts wegen nicht erforderlich, solange sie von keinem Spe-
zialgesetz ausdrücklich verlangt wird. Doch selbst das Fehlen einer vorge-
schriebenen Unterschrift führt nach der Rechtsprechung in der Regel nicht
zur Nichtigkeit, sondern höchstens zur Anfechtbarkeit der Verfügung (vgl.
Urteil des BVGer A-2169/2024 vom 5. Februar 2025 E. 6.3.1). Auch vorlie-
gend führt die fehlende Unterschrift folglich nicht zur Nichtigkeit der Verfü-
gung vom 23. Mai 2025.

4.1.2 Nichtsdestotrotz leidet die ohne Unterschrift eröffnete Verwaltungs-
verfügung an einem Formmangel, welcher – wie jeder Eröffnungsmangel
– der rechtsuchenden Partei nicht zum Nachteil gereichen darf. Dieser
Grundsatz ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und ist für das bundes-
rechtliche Verwaltungsverfahren explizit in Art. 38 VwVG statuiert. Form-
fehler fallen indessen nicht ins Gewicht, wenn eine objektiv mangelhafte
Eröffnung gleichwohl den beabsichtigten Zweck erfüllt (vgl. Urteil des BGer
2C_848/2012 vom 8. März 2013E. 4.1).

Den Beschwerdeführerinnen ist aus dem Umstand, dass die Verfügung nur
von einer Person unterzeichnet wurde, kein Nachteil erwachsen. Sie waren
offensichtlich in der Lage, diese als Verfügung zu erkennen und sachge-
recht anzufechten. Dass ihnen aufgrund der fehlenden Unterschrift ein
Nachteil entstanden wäre, wird im Übrigen auch durch die

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Beschwerdeführerinnen nicht geltend gemacht. Die fehlende Unterschrift
vermag somit nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu führen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, das SEM habe den Un-
tersuchungsgrundsatz verletzt und den Sachverhalt unzureichend abge-
klärt, da keine Rückübernahmezusicherung eingeholt worden sei und die
Beziehung zu den Eltern respektive die in dieser Beziehung geleistete Un-
terstützung unzureichend ermittelt worden sei.

5.2
5.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, son-
dern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG
fliessenden Mitwirkungspflicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).

Klärt die Behörde trotz geltender Untersuchungsmaxime den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen vollständig ab oder berücksichtigt sie nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände, so liegt gleichzeitig ei-
ne unvollständige Sachverhaltsermittlung vor (vgl. BENJAMIN SCHINDLER,
in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29).

5.2.2 Die Vorinstanz war nicht gehalten, eine Rückübernahmezusicherung
einzuholen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4), da dies für den vorliegenden
Entscheid von vornherein unerheblich ist. Hinsichtlich der Beziehung zu
den Eltern erweist sich der Sachverhalt ebenfalls als hinreichend abgeklärt,
da sich die rechtlich vertretenen Beschwerdeführerinnen im Rahmen ihrer
Eingabe vom 15. Mai 2025 (vgl. SEM-act. […]-10/5) eingehend dazu ge-
äussert haben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes wie auch
eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts sind folglich zu vernei-
nen

5.3
5.3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen überdies eine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da das Abhängigkeitsverhältnis
und die in diesem Zusammenhang eingereichten Arztberichte unzu-

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reichend und pauschal gewürdigt worden seien und keine argumentative
Auseinandersetzung mit dem Subsidiaritätsprinzip, der Wegweisung ohne
Rückübernahmezusicherung sowie dem erweiterten Familienbegriff ge-
mäss der Allgemeinverfügung stattgefunden habe.

5.3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus der Begründungs-
pflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, ergibt sich ferner, dass die
Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Ent-
scheid sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist, dass sich die Be-
gründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65
E. 5.2).

5.3.3 Das SEM hat sich sowohl mit dem Abhängigkeitsverhältnis (unter
Einbezug des Gesundheitszustandes der Eltern) sowie dem Subsidiaritäts-
prinzip und der fehlenden Rückübernahmezusicherung auseinanderge-
setzt, weshalb keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor-
liegt. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen die Ansicht des SEM
nicht teilen, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die materielle
Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung.

5.4
5.4.1 Die Beschwerdeführerinnen wenden schliesslich ein, die angefoch-
tene Verfügung enthalte keine angedrohten Zwangsmittel und sei damit
unvollständig.

5.4.2 Es tritt zwar zu, dass die Wegweisungsverfügung nach Art. 45 Abs. 1
Bst. c AsylG grundsätzlich die Androhung von Zwangsmitteln zu enthalten
hat. Diese zielen darauf ab, die Ausreiseverpflichtung einer ausländischen
Person durchzusetzen, und dürfen nur dann angeordnet werden, wenn der
zwangsweise Vollzug der Wegweisung durchführbar ist; andernfalls gilt die
Zwangsmassnahme als unverhältnismässig und damit unzulässig. Vorlie-
gend steht jedoch (noch) nicht fest, dass es der zuständigen kantonalen
Behörde tatsächlich möglich sein wird, die Wegweisung der Beschwerde-
führerinnen zu vollziehen, da kein Rückübernahmeersuchen an Polen

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gestellt wurde. Damit bestand bisher keine ausreichende Grundlage für die
Anordnung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht
und folglich auch kein Anlass, solche anzudrohen. Die Vorgehensweise der
Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. dazu Urteil
des BVGer E-6845/2025 vom 15. Juni 2026 E. 4.5).

6.
6.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

6.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung
vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], auf-
grund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch
weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom
8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für
folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz-
status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa-
milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver-
fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu-
rückkehren können.

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6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird,
und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusiche-
rung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer va-
lablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

6.4 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da den
Beschwerdeführerinnen nach Kriegsausbruch in Polen Schutz für Geflüch-
tete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie
2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Ver-
teilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den
Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durch-
führungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Fest-
stellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der
Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einfüh-
rung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden ist. Selbst ange-
sichts dessen, dass dieser Status mittlerweile wohl abgelaufen ist, ist da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerinnen diesen bei einer Rück-
kehr nach Polen reaktiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersu-
chen können, zumal Polen aufgrund der (bis 4. März 2027 verlängerten)
EU-Regelung (Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom
15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU]
2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes) verpflichtet ist, Ukrai-
nerinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren.
Auch die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte zwischen-

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zeitliche Rückkehr in die Ukraine steht dem praxisgemäss nicht entgegen
(vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 E. 6.2).

Die Annahme einer valablen Schutzalternative setzt keine Rückübernah-
mezusicherung der polnischen Behörden voraus, da sich Inhaberinnen und
Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses visumsfrei im Schengen-
raum bewegen können und damit von der legalen Einreisemöglichkeit nach
Polen auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar
2026 E. 6.3).

Schliesslich vermag der Umstand, dass die Allgemeinverfügung auch Fa-
milienangehörige von ukrainischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern
zu den schutzberechtigten Personen zählt, nichts an der Anwendung des
Subsidiaritätsprinzips zu ändern, zumal die Beschwerdeführerinnen ohne-
hin bereits aufgrund ihrer Nationalität grundsätzlich als schutzberechtigte
Personen zu erachten sind, die aber aufgrund des Subsidiaritätsprinzips
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind. Dem Umstand, dass
sich in der Schweiz Familienangehörige der Beschwerdeführerinnen auf-
halten, ist vorliegend – wie vom SEM zu Recht erwogen – im Rahmen der
Beurteilung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen.

6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM die Gesuche der Beschwerdeführe-
rinnen um vorübergehende Schutzgewährung zu Recht abgelehnt.

7.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM eben-
falls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).

7.3 Insbesondere lässt sich vorliegend ein solcher Anspruch nicht aus
Art. 8 EMRK ableiten, da dieser ein gefestigtes Aufenthaltsrecht des in der
Schweiz lebenden Familienmitglieds voraussetzt (vgl. BGE 139 I 330
E. 2.1 m.w.H.). Die Eltern der Beschwerdeführerin verfügen lediglich über
vorübergehenden Schutz und damit weder über ein gefestigtes noch über
ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit bestehen-
des Anwesenheitsrecht im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (vgl.
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dazu etwa Urteil des BVGer D-6780/2024 vom 11. Juni 2026 E. 9.2.2).
Überdies dürfte dem SEM auch dahingehend zuzustimmen sein, dass zwi-
schen den Beschwerdeführerinnen und den Eltern kein Abhängigkeitsver-
hältnis vorliegt.

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.3 Die Beschwerdeführerinnen haben in der Schweiz kein Asylgesuch
gestellt. Den Akten sind demnach keine Hinweise auf eine Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots zu entnehmen.

8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall

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einer Ausschaffung nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären und auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Polen
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.

8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von
ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) ist die Wegweisung in ei-
nen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Den Beschwerde-
führerinnen gelingt es nicht, diese Regelvermutung umzustossen.

Das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) steht dem
Vollzug der Wegweisung ebenfalls nicht entgegen. In diesem Punkt erwog
das SEM zutreffend, dass die Tochter in ein bekanntes Umfeld zurückkeh-
ren könne und davon auszugehen sei, dass sie sich in Polen wieder gut
einleben werde.

8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

8.3.4 Das SEM verfügt die vorläufige Aufnahme – unter anderem – dann,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Dies ist der Fall, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Her-
kunftsstaat noch in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht wer-
den kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.4 Die Beschwerdeführerinnen können als Inhaberinnen gültiger ukraini-
scher Reisepässe respektive ukrainische Staatsbürgerinnen ohne weiteres
in Polen einreisen. Die Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der

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Wegweisung und damit verbunden die allfällige Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ist damit ausgeschlossen.

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen je-
doch mit Zwischenverfügung vom 8. August 2025 die unentgeltliche Pro-
zessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben.

10.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt in Verfahren wie dem vorlie-
genden auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit wurde, grundsätzlich eine amtliche Rechts-
beiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 102m Abs. 1 Bst. d
AsylG; Präzisierung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-5727/2025 E. 11.5.6 vom 28. Mai 2026, zur Publikation
vorgesehen). Dabei sind grundsätzlich auch Personen mit universitärem
juristischem Hochschulabschluss zur amtlichen Verbeiständung zugelas-
sen, die sich beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden
befassen (Art. 102m Abs. 3 AsylG).

10.3 Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung
ist diesen Erwägungen gemäss ebenfalls gutzuheissen. Die Rechtsvertre-
terin, welche die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) erfüllt, ist antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin ein-
zusetzen.

10.4 Der amtlichen Rechtsbeiständin ist ein amtliches Honorar zu entrich-
ten. Der in den Kostennoten vom 10. Juli und 22. September 2025 ausge-
wiesene Zeitaufwand für die Beschwerdeschrift und die Replik von insge-
samt 9.25 Stunden sowie die Spesen von Fr. 17.– sind als angemessen zu
bezeichnen. Der Zeitaufwand ist unter Berücksichtigung der Eingabe vom
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11. August 2025, die in den Kostennoten nicht aufgeführt ist, auf insgesamt
10 Stunden zu erhöhen. Der Stundensatz ist in Übereinstimmung mit der
Kostennote auf Fr. 150.– festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich
folglich – inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c
VGKE – auf insgesamt Fr. 1'639.90 (1'500 [10x150] plus 17 plus 122.90
[MWST]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen. Frau
Ranine Grütter wird als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerde-
führerinnen eingesetzt.

4.
Die amtliche Rechtsbeiständin, Ranine Grütter, wird zulasten der Gerichts-
kasse ein Honorar von Fr. 1'639.90 zugesprochen.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger

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