BVGer D-5162/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein niederländischer Staatsangehöriger surinamischer Herkunft, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und berief sich auf lebensgeschichtliche Traumatisierungen, frühere psychiatrische Zwangsbehandlungen in den Niederlanden sowie auf Festnahmen und Misshandlungen in Indien. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Vor Bundesverwaltungsgericht rügte der Beschwerdeführer vor allem schwere Verfahrensmängel bei der Anhörung und verlangte die Rückweisung an das SEM.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, die Niederlande seien ein verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 AsylG, weshalb eine Regelvermutung gegen asylrelevante Verfolgung gelte, die der Beschwerdeführer nicht mit konkreten und substanziierten Hinweisen zu entkräften vermochte. Die Vorbringen zu angeblichen Mängeln der Anhörung, zur Übersetzung und zum Verhalten der damaligen Rechtsvertretung begründeten nach Auffassung des Gerichts keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und zeigten keine rechtserheblichen Nachteile auf. Das SEM habe den Sachverhalt korrekt und vollständig abgeklärt sowie die Verfahrensrechte eingehalten. Mangels Anhaltspunkten für eine fehlerhafte materielle Beurteilung bestand auch kein Anlass, die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs oder die Wegweisung näher zu beanstanden.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieben die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung aus der Schweiz bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5162/2026
law/blp
Urteil vom 4. September 2026
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Bolz-Reimann;
Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien A._______,
geboren am (…),
Niederlande,
c/o BAZ B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG);
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2026 / N (…).
D-5162/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl
nach und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region C._______
zugewiesen.
B.
B.a Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 13. Juli 2026 gemäss
Art. 29 AsylG (SR 142.31) vertieft zu seinen Asylgründen an.
B.b Zu seiner Person führte er aus, er sei hindustanischer Ethnie und in
der Provinz D._______ in Surinam geboren und aufgewachsen. Seine Vor-
fahren seien in den Jahren 1873 beziehungsweise 1914 unter Zwang von
Indien nach Surinam gebracht worden, wodurch sie ihre ursprüngliche
Identität verloren hätten. Mit seinen Eltern habe er als Kind Hindustani be-
sprochen, jedoch habe er sämtliche Ausbildungen in Niederländisch absol-
viert. Nach der Unabhängigkeit Surinams sei er im September 1976 mit
seiner Mutter und einem jüngeren Bruder in die Niederlande gereist, wo
sich bereits sein Vater aufgehalten habe. Die Eltern seien verstorben,
ebenso zwei Geschwister. Seine übrigen Geschwister würden alle in den
Niederlanden wohnen. Er selbst verfüge zwar in den Niederlanden über
eine Rente, lehne es jedoch ab, dort zu leben.
B.c Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen gel-
tend, er sei seit seiner frühestens Kindheit bis zu seinem 13. Lebensjahr
sexuell missbraucht worden. Nachdem er von D._______ nach E._______
gezogen sei, sei er im Jahr 1975 im Alter von ungefähr (…) Jahren von den
Zeugen Jehovas rekrutiert worden. Diese hätten von einem bevorstehen-
den Armageddon gesprochen und seiner Herkunft, Kultur und Blutsver-
wandtschaft jegliche Bedeutung abgesprochen. Er habe bis 2001 als
Zeuge Jehovas gelebt. Zwei Jahre, nachdem er im Juni 1999 erstmals über
den in seiner Kindheit erlittenen sexuellen Missbrauch gesprochen habe,
sei er aus der Religionsgemeinschaft ausgeschlossen worden. Seither
habe er sich verstärkt mit Indien sowie mit der Herkunft und Geschichte
seiner Familie beschäftigt.
Ausserdem sei er als junger Mann zu einer Ehe mit einer älteren Frau ge-
zwungen worden. Die Ehe habe von 1982 bis 2000 gedauert. Da er nie
gelernt habe, Nein zu sagen, habe er auch diese Ehe als missbräuchlich
und als Fortsetzung des in seiner Kindheit erlittenen sexuellen Miss-
brauchs empfunden. Später sei er zudem in eine Freundschaft oder
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Beziehung gedrängt worden, welche er während längerer Zeit nicht habe
beenden können. Als diese Beziehung im Jahr 2018 geendet habe, sei
dies für ihn mit einem weiteren «Armageddon» vergleichbar gewesen. Er
habe ungefähr fünf Monate benötigt, um die dadurch entstandene Unord-
nung zu bewältigen.
Im Jahr 1999 sei er in den Niederlanden gegen seinen Willen mit Psycho-
pharmaka behandelt und kurz darauf zwangsweise in eine psychiatrische
Klinik eingewiesen worden. Es sei ein Gesetz über psychische Erkrankun-
gen angewandt worden. Anfang des Jahres 2001 habe er die Niederlande
verlassen, da er sein dortiges Leben als traumatisierend empfunden und
er sich erstickt gefühlt habe. Er sei durch verschiedene Länder gereist und
Ende 2003 in die Niederlande zurückgekehrt. Im Jahr 2006 sei er erneut in
einer psychiatrischen Klinik behandelt worden, wobei ihm zwangsweise ein
Antipsychotikum injiziert worden sei. Daraufhin habe er sich während län-
gerer Zeit in einem «Zombie-Zustand» befunden und sich unter anderem
nackt in den Räumlichkeiten der Klinik bewegt. Bei diesen psychiatrischen
Behandlungen der Jahre 1999 und 2006 habe es sich um einen Miss-
brauch durch das niederländische Gesundheitssystem und die niederlän-
dischen Behörden gehandelt.
Seit dem Jahr 2011 sei er nur noch sporadisch in die Niederlande zurück-
gekehrt. Am 10. April 2019 sei er nach Indien gereist. Während der Covid-
19-Pandemie habe er sich zeitweise wieder in den Niederlanden aufgehal-
ten. Im Jahr 2021 sei er erneut nach Indien gereist. Dort sei er in den Jah-
ren 2022 und 2025 von der Polizei belästigt worden. Am (…) November
2025 hätten ihn zivil gekleidete Polizisten im Rahmen einer Razzia mitge-
nommen, auf eine Polizeiwache gebracht und befragt. Weshalb dies ge-
schehen sei, sei ihm nicht erklärt worden.
Am (…) März 2026 sei er erneut von indischen Polizisten aufgegriffen, aus-
getrickst, von einem indischen Bundesstaat in einen anderen gebracht und
während bis zu zwei Tagen in Polizeizellen festgehalten worden. Er sei be-
fragt und anschliessend in ein Gefängnis gebracht worden. Er sei mit dem
indischen Recht nicht vertraut gewesen, habe keinen Rechtsbeistand ge-
habt und trotz wiederholter Nachfragen zunächst keinen Zugang zu einem
Anwalt erhalten. Für die Gefängniswärter sei er lediglich eine Nummer be-
ziehungsweise ein Tier gewesen. Während seiner Haft sei er täglich von
Mitgefangenen belästigt und zudem von Gefängniswärtern sexuell beläs-
tigt worden. Erst am (…) April 2026 habe er Zugang zu einer Stelle
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erhalten, bei welcher er einen Pflichtverteidiger oder einen privaten Anwalt
habe verlangen können.
Am (…) April 2026 sei er auf Kaution aus Haft entlassen worden. Die Be-
dingungen seiner Freilassung seien ihm zunächst nicht erklärt worden. Er
habe zwar sein Mobiltelefon und weitere persönliche Gegenstände zurück-
erhalten, doch habe sein Telefon nicht richtig funktioniert. Erst nach einer
Kontaktaufnahme mit dem niederländischen Generalkonsulat Anfang
Mai 2026 habe er eine Kopie der Kautionsunterlagen erhalten und erfah-
ren, dass er sich jeden Sonntag bei der Polizei habe melden müssen. Den
ersten Meldetermin habe er deshalb verpasst. Als er sich später auf der
Polizeistation gemeldet habe, sei der für ihn zuständige Polizist nicht an-
wesend gewesen. Dieser habe ihm telefonisch mitgeteilt, er solle am fol-
genden Tag wiederkommen. Darin habe er einen Verstoss gegen die Kau-
tionsbedingungen sowie einen weiteren Ausdruck von Verfolgung und Kor-
ruption gesehen. Er habe den Eindruck gewonnen, die indischen Behörden
hätten ihn dauerhaft inhaftieren wollen, um zu verhindern, dass er sich in
der Öffentlichkeit aufhalte. Während und nach der Haft habe er versucht,
Anwälte zu kontaktieren, jedoch keine wirksame Unterstützung erhalten.
Auch vom niederländischen Generalkonsulat und allgemein von den nie-
derländischen Behörden habe er sich nicht genügend geschützt gefühlt. Er
habe den Eindruck gewonnen, es sei ihnen gleichgültig gewesen, ob er in
Indien sterben oder misshandelt würde.
Ungefähr am 12. Mai 2026 sei er von Indien zunächst nach I._______ ge-
flogen, wo er drei Nächte verbracht habe. Er habe Zeit benötigt, um sich
darauf vorzubereiten, den Vereinten Nationen in Genf seine Erkenntnisse
mitzuteilen. Von I._______ sei er über Zürich nach Genf gereist. Er sei we-
der als Tourist noch als Asylsuchender in die Schweiz gekommen, sondern
um mit den Vereinten Nationen zu sprechen und diesen darzulegen, wes-
halb er kein gesundes Leben führen könne, und Schutz benötige. Nach
seiner Ankunft in der Schweiz sei er jedoch ins Asylverfahren gelangt.
Hinsichtlich einer Rückkehr in die Niederlande machte der Beschwerdefüh-
rer geltend, er könne sich dort nicht von den während seines Lebens erlit-
tenen Traumata heilen. Die Vergangenheit seiner hindustanischen Familie,
der sexuelle Missbrauch in seiner Kindheit, die erzwungene Ehe, seine Er-
lebnisse bei den Zeugen Jehovas sowie die psychiatrischen Zwangsbe-
handlungen hätten ihm seine Identität genommen. Die niederländischen
Behörden und das niederländische Gesundheitssystem hätten ihm nicht
geholfen und ihn belogen. Aus diesen Gründen wolle er nicht mehr in den
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Niederlanden leben und möglichst auch kein Niederländisch mehr spre-
chen. Viele Personen würde er dort wiedererkennen; zudem wolle er nicht
in einem Dorf leben. Von seinen Geschwistern sei er durch seine langjäh-
rige Zugehörigkeit bei den Zeugen Jehovas entfremdet. Er verfüge in den
Niederlanden zwar über eine Rente, befürchte jedoch, dort keine Wohnung
und keine Arbeit zu erhalten, da das Land viele Flüchtlinge aufgenommen
habe und seine Mittel für diese aufwende. Auch würden homosexuelle
Menschen in den Niederlanden trotz der gesetzlichen Gleichstellung durch
verschiedene gesellschaftliche Gruppen verfolgt. Es gebe Personen und
Institutionen, welche nur sexuelle Beziehungen zwischen Männern und
Frauen sowie die Zeugung von Kindern als normal betrachten würden. Der
niederländische Staat schütze homosexuelle Menschen erst, nachdem
diese bereits belästigt oder getötet worden seien. Weder in den Niederlan-
den noch in Indien oder Surinam könne er seine Identität frei entwickeln
und sich von seinen Traumata heilen. Er wolle vielmehr in der Nähe der
Vereinten Nationen in Genf leben und würde im Falle einer Aufnahme in
der Schweiz die schweizerischen Gesetze befolgen. Überdies leide er an
einem doppelten Leistenbruch, der behandelt werden müsse.
B.d Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen nie-
derländischen Reisepass, eine Kopie seiner Overseas Citizen of India Card
und Kopien verschiedener Polizeiakten aus Indien zu den Akten.
C.
Aus einem ambulanten Bericht des Kantonsspitals F._____ vom 14. Juli
2026 geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine symptomatische pri-
märe Leistenhernie rechts mit intermittierenden Einklemmungsbeschwer-
den sowie eine asymptomatische linksseitige Leistenhernie diagnostiziert
wurden. Aufgrund der Einklemmungsgefahr werde eine zeitnahe operative
Versorgung der rechten Leistenhernie empfohlen; die linksseitige Hernie
solle vorerst beobachtet werden. Als Nebendiagnose werde eine posttrau-
matische Belastungsstörung erwähnt.
D.
D.a Mit Eingabe vom 16. Juli 2026, welche der Beschwerdeführer an die
Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF), das SEM und das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) richtete, kritisierte
er die Arbeitsweise der Bundesasylzentren und des SEM. Er vertrat die
Auffassung, die Verfahrensstrukturen seien willkürlich ausgestaltet und
würden lediglich dem Anschein der Rechtmässigkeit dienen. Weiter führte
er aus, dass er die Verfahrensabläufe dokumentiere und beobachte. Er
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verlange die Aufnahme seiner Eingabe in sein Dossier sowie eine schriftli-
che Empfangsbestätigung.
D.b Mit Eingabe vom 17. Juli 2026 forderte der Beschwerdeführer eine un-
verzügliche persönliche Übergabe des Anhörungsprotokolls, welches ihm,
entgegen der getroffenen Vereinbarung, nicht persönlich aushändigt wor-
den sei. Er führte aus, das Protokoll sei «ein vertrauliches Dokument, des-
sen Rechtsgültigkeit ausschliesslich durch die persönliche Übergabe ge-
wahrt» bleibe, und die Weitergabe eines Entwurfs an seine Rechtsvertre-
tung stelle eine unzulässige Beeinträchtigung des Verfahrens dar.
E.
Am 20. Juli 2026 händigte das SEM der Rechtsvertretung des Beschwer-
deführers den Entscheidentwurf aus. Am 21. Juli 2026 nahm diese dazu
Stellung.
F.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2026 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch vom 20. Mai 2026 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, und
stellte fest, er sei verpflichtet das Staatsgebiet der Schweiz bis am Tag
nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rück-
reise in seinen Heimatstaat oder zur Weiterreise in ein Land, in dem er
aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Ver-
pflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter
Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton
G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
G.
Die damalige Rechtsvertretung zeigte dem SEM mit Schreiben vom 24. Juli
2026 an, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet
sei.
H.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen den
Entscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In die-
ser wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben
und die Sache sei zur ordnungsgemässen Neudurchführung der Anhörung
sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Kassation), even-
tualiter sei die Sache zur korrekten Gewährung des rechtlichen Gehörs an
das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
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beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dem
Beschwerdeführer sei der Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens zu gestatten und es sei ihm die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 24. Juli 2026 den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2026 trat der Instruktionsrichter auf
den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte ihn auf, bis
zum 10. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– einzuzahlen,
mit dem Hinweis, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
K.
Der Beschwerdeführer zahlte den Kostenvorschuss am 10. August 2026
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls –
in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2026 festgehalten
wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Festgestellt wurde darin ebenfalls, dass die
Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und der Beschwer-
deführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (vgl. a.a.O. E. 1).
Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist
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bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. Bst. J) – ein-
zutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung einer zweiten Richterin
(Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und
mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.3 Der Bundesrat hat die Niederlande als verfolgungssicheren Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Es gilt die Regelvermu-
tung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz
vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Im Einzelfall kann die Re-
gelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestos-
sen werden, wobei die Beweislast des Gegenteils der asylsuchenden Per-
son obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).
5.
5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, am Ende
der Anhörung vom 13. Juli 2026 sei dem Beschwerdeführer verweigert
worden, das Protokoll vor der Unterzeichnung durchzulesen oder zu über-
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prüfen. Er habe unter massiven behördlichen Druck 15 Mal unterschreiben
müssen. Er habe jedoch auf einem separaten Blatt ausdrücklich hand-
schriftlich «unter Vorbehalt» unterzeichnet. Damit liege keine gültige, vor-
behaltlose Genehmigung des Anhörungsprotokolls vor. Die zugewiesene
Rechtsvertretung habe ihre Berufs- und Vertretungspflichten in eklatanter
Weise verletzt: Trotz schriftlicher Vereinbarung, das Verfahren auf Englisch
zu führen, habe die Rechtsvertretung mit dem Beschwerdeführer in einer
Sprache (H._______) gesprochen, die dieser für rechtliche Angelegenhei-
ten nicht ausreichend beherrscht habe, und habe ihn während der Ver-
handlungspausen mit privaten Angelegenheiten abgelenkt. Die Rechtsver-
tretung habe während des Nötigungsversuchs durch den SEM-Beamten
am 13. Juli nicht eingegriffen. Am 20. Juli 2026 habe die Rechtsvertretung
dem Beschwerdeführer einen orange markierten Entwurf («Draft») des ne-
gativen Entscheids zugeschoben – bevor ihm eine ordnungsgemässe und
korrigierte Kopie des Anhörungsprotokolls vorgelegt worden sei. Auf den
Vorhalt des Beschwerdeführers bezüglich der Vorkommnisse vom 13. Juli
habe die Rechtsvertretung vorwurfsvoll («Why did you then sign the proto-
col?») reagiert. Die Rechtsvertretung habe versucht, dem Beschwerdefüh-
rer eine Stellungnahme zu einem ungeprüften Entwurf aufzuzwingen, um
behördliche Verfahrensfehler nachträglich zu verdecken. Der Beschwerde-
führer habe die Annahme dieses rechtswidrigen Entwurfs («Poisoned
document») verweigert. Die Anhörung sei über einen Telefon-Dolmetscher
durchgeführt worden, wofür sich der SEM-Beamte zu Beginn ausdrücklich
entschuldigt habe. Der Dolmetscher habe mit einem extrem starken Akzent
gesprochen. Das blosse Erhöhen der Lautstärke habe nicht zu einer bes-
seren Verständlichkeit geführt, sondern bei dem schwer traumatisierten
Beschwerdeführer einen unzumutbaren kognitiven Druck erzeugt. Eine
ordnungsgemässe Rückübersetzung der Anmerkungen habe nicht stattge-
funden.
5.2 In der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2026 wurde festgehalten, dass
die Vorinstanz zu diesen – im Wesentlichen bereits in der Stellungnahme
zum Entscheidentwurf vom 21. Juli 2026 enthaltenen Einwänden – in der
angefochtenen Verfügung Stellung genommen und zutreffend dargelegt
habe, weshalb diese unerheblich seien. Diese Einschätzung ist auch nach
einer erneuten Prüfung der Akten zu bestätigen. So hat das SEM zu Recht
festgehalten, in der Stellungnahme seien weder konkrete Mängel des An-
hörungsprotokolls genannt noch die Ablehnungsgründe der Vorinstanz
konkret beanstandet worden. Zutreffend ist auch, dass der Beschwerde-
führer auf Nachfrage selbst bestätigt hat, er bevorzuge Englisch als Spra-
che der Anhörung (vgl. SEM-act. […]-29/15 F8). Wie die Vorinstanz weiter
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festhält, wurde dem Rechtsvertreter am 15. Juli 2026 ausdrücklich mitge-
teilt, dass der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung um eine Kopie
des Anhörungsprotokolls gebeten habe (vgl. SEM-act. […]-32/1). Sollte
dieser dem Beschwerdeführer in der Folge keine Kopie des Protokolls aus-
gehändigt haben, so liegt darin nicht ein Verfahrensfehler der Vorinstanz.
Ein solches Versäumnis würde einzig das Verhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinem Rechtsvertreter beschlagen. Schliesslich trifft
auch die vorinstanzliche Feststellung zu, es sei nicht ersichtlich, welche
Nachteile dem Beschwerdeführer aus dem Umstand entstanden sein sol-
len, dass seine damalige Rechtsvertretung der Rückübersetzung des An-
hörungsprotokolls nicht bis zum Schluss beigewohnt habe. Im Übrigen wird
auch in der Beschwerde nicht konkret dargelegt, weshalb dem Beschwer-
deführer im Zusammenhang mit der Anhörung rechtserhebliche Nachteile
erwachsen sein sollen beziehungsweise, inwiefern es ihm nicht möglich
gewesen sein soll, in der Anhörung seine Vorbringen zur Begründung sei-
nes Asylgesuches adäquat darzulegen.
5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt hat, und
die Verfahrensrechte eingehalten hat. Die Anträge, die Verfügung des SEM
sei vollständig aufzuheben und die Sache sei zur ordnungsgemässen Neu-
durchführung der Anhörung sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen, beziehungsweise, die Sache sei zur korrekten Gewährung des
rechtlichen Gehörs an das SEM zurückzuweisen, sind abzuweisen. Im
Weiteren besteht kein Anlass, die angefochtene Verfügung von Amtes we-
gen materiell zu überprüfen, da sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
ergeben, die darauf hindeuten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt oder die Wegweisung aus der Schweiz zu Unrecht verfügt oder den
Vollzug derselben fälschlicherweise als zulässig, zumutbar und möglich
beurteilt haben könnte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.
Die Gesamtwürdigung ergibt, dass die angefochtene Verfügung nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzu-
treten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten desselben dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. August 2026 in gleicher Höhe geleis-
tete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwen-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be-
zahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Patrick Blumer
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