BVGer D-5166/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden, eine iranische Familie, ersuchten in der Schweiz um Asyl und machten im Wesentlichen eine frühere aussereheliche Beziehung, Bedrohungen durch einen ehemaligen Freund, Risiken wegen angeblicher Apostasie bzw. beabsichtigter Konversion zum Christentum sowie exilpolitische Aktivitäten geltend. Das SEM wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Dagegen verlangten die Beschwerdeführenden vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass sich die Lage im Iran seit Ende Dezember 2025 durch landesweite Proteste, massive staatliche Repression sowie die spätere militärische Eskalation erheblich und grundlegend verändert hat. Bei einer solchen wesentlichen Veränderung der Verhältnisse ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft auf die Gefährdungslage im Zeitpunkt des Asylentscheids abzustellen. Es sei nun umfassend zu prüfen, wie sich diese neue allgemeine Lage auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe und auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirkt. Diese Sachverhaltsabklärung und Neubewertung habe primär das SEM im erstinstanzlichen Verfahren vorzunehmen, auch um den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren und den Instanzenzug zu wahren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung beantragt wurden. Die Verfügung des SEM wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung der Asylgesuche an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5166/2025
Urteil vom 4. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______, geboren am [...], und
B._______, geboren am [...],
sowie deren Kinder
C._______, geboren am [...], und
D._______, geboren am [...],
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 4. Juni 2025
D-5166/2025
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, iranische Staatsangehörige aus E._______
(Provinz F._______), ersuchten am 11. Dezember 2022 in der Schweiz um
Asyl. Der Beschwerdeführer (Ehemann) und die Beschwerdeführerin (Ehe-
frau) wurden durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 15. De-
zember 2022 zu den Personalien befragt und am 7. Februar 2023 einge-
hend zu den Gründen ihrer Asylgesuche angehört.
B.
Am 10. Februar 2023 verfügte das SEM die Zuteilung der Beschwerdefüh-
renden in das erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d des Asylgesetzes
(AsylG, SR 142.31) und wies sie für die Dauer des Asylverfahrens dem
Kanton Bern zu.
C.
Im Rahmen des erweiterten Verfahrens wurden die Beschwerdeführenden
durch das SEM am 8. April 2024 ergänzend zu ihren Asylgründen ange-
hört.
D.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche anlässlich ihrer
Anhörungen im Wesentlichen folgendermassen: Sie hätten sich im Jahr
1394 (gemäss iranischer Zeitrechnung; entsprechend 2015) im Rahmen
einer beruflichen Zusammenarbeit kennengelernt, als der Beschwerdefüh-
rer, ein [...], die Beschwerdeführerin als [...] beschäftigt habe. Beide seien
zu jenem Zeitpunkt noch anderweitig verheiratet gewesen. Ihre ausserehe-
lich begonnene Beziehung sei gemäss iranischem Recht als "Zina" strafbar
und mit Steinigung bedroht gewesen, weshalb sie diese rund ein Jahr lang
geheim gehalten und ihre Treffen sowie mehrere In- und Auslandreisen mit
Hilfe eines Freundes namens G._______ organisiert hätten. Im Jahr [...]
habe sich die Beschwerdeführerin von ihrem damaligen Ehemann, einem
Angehörigen der Miliz der sogenannten Basij (Basij-e Mostaz'afin; "Mobili-
sierte der Unterdrückten") mit Geheimdienstverbindungen, scheiden las-
sen. Sie sei von diesem im selben Jahr wegen Ehebruchs angezeigt wor-
den, jedoch sei das Verfahren wegen Beweismangels eingestellt worden.
1397 (2018) hätten die Beschwerdeführenden schliesslich geheiratet.
Im Jahr 1401 (2022) sei es mit G._______ wegen eines gemeinsamen
Grundstücks zum Zerwürfnis gekommen. Weil der Beschwerdeführer des-
sen Forderung nach einer Geldleistung nicht habe erfüllen können, habe
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jener gedroht, dem ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin die un-
eheliche Beziehung offenzulegen, und schliesslich auch die Kinder der Be-
schwerdeführenden bedroht. Im siebten Monat des Jahres 1401 (2022)
habe eine unbekannte Person versucht, den Sohn C._______ unter dem
Vorwand, dessen Onkel zu sein, aus dem Kindergarten abzuholen. Die Be-
schwerdeführenden hätten sich danach während etwa eineinhalb Monaten
im Garten eines Bekannten versteckt gehalten und am [...] 2022 den Iran
verlassen. Kurz nach der Ausreise sei ins Büro des Beschwerdeführers
eingebrochen worden, wobei Computer entwendet worden seien, auf wel-
chen sich Belege der gemeinsamen Reisen vor der offiziellen Eheschlies-
sung sowie islam- und regimekritische Schriften befunden hätten.
Individuell brachte der Beschwerdeführer weiter vor, er habe als [...] gear-
beitet, sei jedoch im Jahr 1384 (2005) während der Präsidentschaft von
Mahmud Ahmadinejad von seinem Posten verdrängt worden. In der Folge
habe er 1388 (2009) im [...] mitgearbeitet, worauf er eine Drohnachricht
erhalten habe.
Anlässlich ihrer ergänzenden Anhörungen machten die Beschwerdefüh-
renden des Weiteren übereinstimmend geltend, sie hätten sich bereits im
Iran innerlich vom Islam abgewandt, würden nunmehr in der Schweiz re-
gelmässig eine freikirchliche Gemeinde besuchen und die Konversion zum
Christentum beabsichtigen. Bei einer Rückkehr in den Iran würden sie
beide Verhaftung, Verurteilung und Hinrichtung durch Steinigung wegen
der ausserehelichen Beziehung sowie zusätzlich Verfolgung wegen ihrer
Apostasie und Konversion befürchten.
E.
Mit Schreiben vom 20. August 2024 ersuchte das SEM die schweizerische
Botschaft im Iran um Abklärung verschiedener Fragen betreffend den gel-
tend gemachten Sachverhalt.
F.
Mit Schreiben vom 24. September 2024 übermittelte die schweizerische
Botschaft im Iran dem Staatssekretariat den Bericht ihres mit den Abklä-
rungen beauftragten iranischen Vertrauensanwalts.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2025 gewährte das SEM den Be-
schwerdeführenden bezüglich der von der schweizerischen Botschaft im
Iran veranlassten Abklärungen das rechtliche Gehör.
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H.
Mit Eingabe ihrer damaligen Rechtsvertretung vom 14. Mai 2025 gaben die
Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme ab und reich-
ten verschiedene Beweismittel ein. Bei dieser Gelegenheit machten sie
ausserdem geltend, sich in der Schweiz exilpolitisch zu betätigen.
I.
Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden durch die Beschwerde-
führenden verschiedene weitere Eingaben gemacht, mit welchen sie die
Begründung ihrer Asylgesuche ergänzten und Beweismittel einreichten.
J.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2025 (Datum der Eröffnung: 10. Juni 2025)
lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
K.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. Juli 2025 fochten die Be-
schwerdeführenden den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwal-
tungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der genannten Ver-
fügung und die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten
Beurteilung, eventualiter die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung des Asyls, subeventualiter die Feststellung ihrer Flücht-
lingseigenschaft verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme,
allenfalls die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Undurchführbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragten sie
zum einen, es sei ihnen – verbunden mit der Gewährung einer Nachfrist
zur Ergänzung der Beschwerde – vollumfängliche Einsicht in verschiedene
vorinstanzliche Aktenstücke zu geben, welche ihrem Rechtsvertreter durch
das SEM im Rahmen der erfolgten Akteneinsicht zu Unrecht nicht vollstän-
dig offengelegt worden seien. Zum anderen beantragten sie, es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, wobei ihnen die unent-
geltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren
sei.
L.
Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 3. Oktober 2025
wurde der Antrag auf Akteneinsicht teilweise gutgeheissen und den Be-
schwerdeführenden Gelegenheit gegeben, bis zum 20. Oktober 2025 eine
Ergänzung ihrer Beschwerde einzureichen.
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M.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2025 übermittelten die
Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2025 wurde das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen.
O.
Mit Vernehmlassung vom 7. November 2025 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
P.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2025 wurde den Beschwerde-
führenden bezüglich der Vernehmlassung das Replikrecht erteilt.
Q.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. November 2025 wurde eine
Replik eingereicht.
R.
Mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 19. März, 20. April und 9. Juli
2026 äusserten sich die Beschwerdeführenden ergänzend zu ihren Asyl-
gründen und reichten weitere Beweismittel ein. Zudem ersuchten sie unter
Hinweis auf die Entwicklungen der politischen Lage im Iran um die Durch-
führung einer erneuten Vernehmlassung.
S.
Nach entsprechender Aufforderung vom 20. August 2026 reichte der
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. August 2026 eine Honorarabrech-
nung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan-
deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111
Bst. e AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
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eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert.
Am 28. Dezember 2025 brachen in der Bevölkerung Proteste aus, welche
durch einen Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hinter-
grund rasant steigender Inflation und chronischer staatlicher Misswirtschaft
sowie durch dramatisch verschlechterte Lebensbedingungen ausgelöst
wurden. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Demonstrationen rasch
zu landesweiten Unruhen aus. Dabei wurden nicht nur bessere Lebensbe-
dingungen, sondern auch der Sturz des Regimes der Islamischen Republik
gefordert. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repres-
sion und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer
zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und
9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaf-
tierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt
und zu Geständnissen erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund
des Konflikts bis zu 3,2 Millionen Menschen intern vertrieben (vgl. AMNESTY
INTERNATIONAL, Iran: Deaths and Injuries Rise Amid Authorities’ Renewed
Cycle of Protest Bloodshed, 8. Januar 2026; DIES., Iran: Authorities unleash
heavily militarized clampdown to hide protest massacres, 23. Januar 2026;
HUMAN RIGHTS WATCH, Iran: Human Rights Situation Spirals Deeper into
Crisis, 4. Februar 2026; UNITED NATIONS HUMAN RIGHTS COUNCIL, The sit-
uation of human rights in the Islamic Republic of Iran, especially in the con-
text of the repression of nationwide protests starting on 28 December 2025
[Resolution A/HRC/RES/S-39/1], 23. Januar 2026).
Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschie-
den, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorläufig zurückzu-
stellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung ei-
ner Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den
seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im
Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF NEWS, Neue Asylpra-
xis der Schweiz. Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern,
25. Januar 2026).
Am 28. Februar 2026 begann mit massiven Luftschlägen ein Angriff Isra-
els und der USA auf den Iran, in dessen unmittelbarer Folge der oberste
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religiöse Führer, Ayatollah Ali Khamenei, sowie weitere hohe Funktions-
träger des iranischen Regimes getötet wurden (vgl. INSTITUTE FOR THE
STUDY OF WAR, Iran Update Special Report: US and Israeli Strikes,
28. Februar 2026). Der Iran reagierte mit Angriffen auf Israel, US-amerika-
nische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen
Emiraten, Irak, Jordanien, Kuwait und weiteren Staaten sowie einer Blo-
ckade der Wasserstrasse von Hormuz. Auch Einrichtungen der zivilen Inf-
rastruktur in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen (vgl.
UNITED NATIONS SECURITY COUNCIL, Resolution 2817 [2026], 11. März
2026). Infolge der Kampfhandlungen dürfte die Zahl der vorübergehend in-
tern Vertriebenen im Iran weiter gestiegen sein. Ob die Verhandlungen zwi-
schen den USA und dem Iran zu einem zeitlich unbefristeten Waffenstill-
stand und zu einem dauerhaften Friedensabkommen führen werden, bleibt
abzuwarten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Os-
ten insgesamt) erscheint zum jetzigen Zeitpunkt offen. Insbesondere sind
die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar
(vgl. etwa ASLI AYDINTAŞBAŞ/JEFFREY FELTMAN ET AL./BROOKINGS INSTITU-
TION, Is Iran on the brink of change?, 15. Januar 2026; INTERNATIONAL CRI-
SIS GROUP, Iran in Crisis: Time for a Change from Within, 13. Januar 2026;
ALEX VATANKA/MIDDLE EAST INSTITUTE, After Khamenei: Iran enters its most
uncertain transition since 1979, 2. März 2026).
Welche Auswirkungen sich aus den genannten Entwicklungen im Iran auf
die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der
Schweiz – wie auch weiteren Ländern – ergeben, ist derzeit als unklar zu
bezeichnen.
5.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster
Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende
Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Ge-
fährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die
Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu
Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl.
BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.N.).
5.3 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
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wenn dies im Einzelfall aus prozess-ökonomischen Gründen angebracht
erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.4 Auch wenn die künftige Entwicklung der allgemeinen Lage im Iran der-
zeit noch nicht absehbar ist, stellt sich dennoch bereits jetzt die Frage, wel-
che Schlüsse im vorliegenden Fall aus den erwähnten Ereignissen und der
laufenden Entwicklung zu ziehen sind. Dabei ist nicht nur eine Beurteilung
der aktuellen Situation im Iran vor dem Hintergrund der Ereignisse seit dem
28. Dezember 2025 vorzunehmen. Sondern es ist auch danach zu fragen,
inwiefern sich die betreffenden Veränderungen der Lage im Heimatstaat
auf die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Asylgründe und
allenfalls auf die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auswirken.
Eine solche umfassende Beurteilung eines grundlegend veränderten
Sachverhalts ist nicht auf Beschwerdeebene, sondern im Rahmen eines
erstinstanzlichen Verfahrens durch das SEM vorzunehmen. Es rechtfertigt
sich deshalb eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Dabei wird
durch die Vorinstanz bei der Abklärung des Sachverhalts zum einen die
erforderliche allgemeine Lagebeurteilung vorzunehmen, zum anderen den
Beschwerdeführenden in angemessener Weise das rechtliche Gehör zu
erteilen sein. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wesentlicher ist, als das Bundesverwaltungsgericht im Anwen-
dungsbereich des AsylG als einzige gerichtliche Behörde und mithin letzt-
instanzlich entscheidet.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung und die Zurückweisung der Sache an
die Vorinstanz beantragt werden. Das SEM ist aufzufordern, die erforderli-
chen Massnahmen durchzuführen und gestützt auf die entsprechenden Er-
kenntnisse die Asylgesuche der Beschwerdeführenden erneut zu prüfen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-
sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
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waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Ho-
norarabrechnung des Rechtsvertreters vom 26. August 2026 wird ein Ver-
tretungsaufwand in der Höhe von insgesamt Fr. 5’817.95 (inkl. Auslagen
und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Der dabei zugrunde gelegte zeitli-
che Aufwand für die Beschwerdeführung von insgesamt 17,72 Stunden
(bei einem Stundenansatz von Fr. 300.‒) ist jedoch angesichts des Inhalts
der Beschwerdeschrift und der weiteren Eingaben als überhöht zu erach-
ten. Unter Berücksichtigung eines als angemessen zu erachtenden zeitli-
chen Aufwands für die Beschwerdeführung von 12 Stunden und gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE)
ist den Beschwerdeführenden folglich ein Betrag von insgesamt Fr. 3'964.–
(Honorar für 12 Stunden zu Fr. 300.–; Auslagen von Fr. 67.–; Mehrwert-
steuerzuschlag von Fr. 297.–) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Be-
schwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und die Sache wird im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'964.–
zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Martin Scheyli
Versand:
Seite 11
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