BVGer D-5181/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar aus Mexiko, ersuchten am 11. April 2025 in der Schweiz um Asyl. Sie machten geltend, nach ihrer Tätigkeit als Wahlhelfer beziehungsweise Wahlbeobachter für die Partei «Morena» und nach einer Meldung über Unregelmässigkeiten bei den Wahlen vom Juni 2024 von bewaffneten Männern bedroht, zur Zusammenarbeit im Drogentransport gedrängt und mehrfach angegriffen worden zu sein. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an; dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig und korrekt festgestellt worden sei und kein Anlass für eine Rückweisung bestehe. Es kam zum Schluss, dass die geltend gemachten Übergriffe nicht an ein asylrechtlich relevantes Motiv, insbesondere nicht an die politischen Anschauungen der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG, anknüpften, sondern kriminell motiviert waren und der Erzwingung einer Zusammenarbeit dienten. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden über kein relevantes politisches Profil, und ein Zusammenhang zwischen der Meldung des Wahlvorfalls im Juni 2024 und den Bedrohungen Anfang 2025 sei nicht hinreichend belegt. Überdies erachtete das Gericht eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in einem anderen Teil Mexikos als gegeben, weshalb die Beschwerdeführenden nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien. Auch hinsichtlich Wegweisungsvollzug verneinte das Gericht rechtliche oder tatsächliche Vollzugshindernisse.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit blieb die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung nach Mexiko mit Anordnung des Vollzugs bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5181/2026
Urteil vom 3. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regina Derrer;
Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.
Parteien A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Mexiko,
vertreten durch MLaw Janine Carmona,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. Juni 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden am 11. April 2025 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 19. Mai 2025 zu ihren Asylgründen befragt wurden,
dass die Vorinstanz deren Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2025
dem erweiterten Verfahren zuteilte,
dass am 19. Mai 2026 eine ergänzende Anhörung der Beschwerdeführen-
den erfolgte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vorbrach-
ten, sie seien im Juli 2018 der Partei «Morena» beigetreten und für diese
am 2. Juni 2024 als Wahlhelfer respektive -beobachter tätig gewesen, wo-
bei sie gesehen hätten, wie bewaffnete Personen Wahlmaterial aus dem
Wahllokal mitgenommen hätten, worauf sie dies ihrer Partei gemeldet hät-
ten,
dass die Kandidatin für das kommunale Präsidentenamt in der Folge An-
zeige wegen Wahlfälschung eingereicht habe, die Beschwerdeführenden
diesbezüglich als Zeugen ausgesagt und daraufhin während 30 Tagen Po-
lizeischutz erhalten hätten,
dass bewaffnete Männer den Beschwerdeführer in seinem Geschäft an-
fangs Januar 2025 gefragt hätten, weshalb er den Vorfall im Wahllokal ge-
meldet habe, und ihm unter Todesdrohung mitgeteilt hätten, der wiederge-
wählte Gemeindepräsident C._______ der Partei «PAN» wünsche eine Zu-
sammenarbeit mit ihm im (…), was er indessen abgelehnt habe,
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2025 aufgrund einer Manipula-
tion am Auto einen Unfall erlitten habe, ihn bewaffnete Männer am 8. Feb-
ruar 2025 erneut zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten, 10-15 Tage spä-
ter auf (… [Fahrzeug]) geschossen worden sei und (…) sich überschlagen
habe, wobei er verletzt worden sei, und ihn am 26. Februar 2025 bewaff-
nete Männer wiederum zur Zusammenarbeit gedrängt hätten, die Be-
schwerdeführerin im März 2025 mehrmals im Geschäft angerufen und be-
droht worden sei und nach der Ausreise der Beschwerdeführenden Droh-
schreiben vor die Tür ihres Geschäfts gelegt worden seien,
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dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen im
Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ein-
reichten, wobei diesbezüglich auf die Auflistung in der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 17. Juni 2026 verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Juni 2026 erstmals die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte, deren Asylgesuch
ablehnte sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anord-
nete, worauf diese mit Schreiben vom 16. Juni 2026 mit der Begründung,
ein Teil der editionspflichtigen Akten fehle, um Neueröffnung der Verfügung
ersuchten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 17. Juni 2026 – eröffnet am 25.
Juni 2026 – festhielt, diese Verfügung ersetze den Entscheid vom 5. Juni
2026, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneinte,
deren Asylgesuch vom 11. April 2025 ablehnte sowie ihre Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2026 gegen die
Verfügung vom 17. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und darin beantragten, die vorinstanzliche Verfügung
sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustel-
len und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren, eventua-
liter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä-
rung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und die Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Per-
son der rubrizierten Rechtsvertreterin beantragten,
dass die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbei-
stands zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfügung
vom 12. August 2026 abwies und die Beschwerdeführenden zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses bis zum 27. August 2026 aufforderte,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 19. August 2026 geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 28. August 2026 eine Stellungnahme
einreichten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass das Verfahren sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilnah-
men, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig sowie
richtig feststellte und ihn umfassend würdigte,
dass insbesondere die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden betref-
fend innerstaatliche Fluchtalternative respektive Schutzfähigkeit und
Schutzwillen der mexikanischen Behörden zu einem anderen Ergebnis
kommen als die Vorinstanz, nicht auf eine unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung schliessen lässt, sondern die materielle Würdi-
gung betrifft,
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dass diesbezüglich zudem nichts auf eine fehlende Einzelfallprüfung hin-
weist, zumal die Vorinstanz in ihrer Begründung Bezug auf die Situation
der Beschwerdeführenden nahm,
dass das Begehren um Rückweisung nach dem Gesagten abzuweisen ist,
und das Gericht in der Sache selbst zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1
VwVG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken, gelten; den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), und sie dann glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die
Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, weshalb darauf
verzichtet werden könne, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in deren
Vorbringen einzugehen,
dass den Beschwerdeführenden kein relevantes politisches Profil zu-
komme, es bei der eingeforderten Zusammenarbeit um den Drogentrans-
port zugunsten der lokal regierenden Partei «PAN» und nicht um einen Ra-
cheakt aufgrund eines parteiintern gemeldeten Wahlzetteldiebstahls ge-
gangen sei und von ihnen überdies Schutzgelder erpresst worden seien,
mithin die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht politisch,
sondern kriminell motiviert gewesen seien, weshalb es an einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Motiv fehle,
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dass weiter eine innerstaatliche Schutzalternative zu bejahen sei und sie
somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien, zumal es sich
bei den angeblichen Verfolgern um den kommunalen Gemeindepräsiden-
ten und die Gemeindepolizei handle, die nicht mit der Oppositionspartei
«PAN» gleichzusetzen seien, wobei den Schilderungen der Beschwerde-
führenden keine Hinweise auf eine landesweite Verfolgung durch diese
Partei zu entnehmen seien, da ihm nicht einmal ein relevantes lokales po-
litisches Profil zukomme, sodann konkrete Anhaltspunkte fehlen würden,
wonach der Gemeindepräsident die Beschwerdeführenden landesweit su-
chen lassen würde, weil sie sich geweigert hätten, das mittlerweile aufge-
gebene (… [Unternehmen]) in seinen Dienst zu stellen, und sie sich den
Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Teil ihres
Heimatlandes entziehen könnten,
dass die mexikanischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und
schutzwillig gelten würden, die Frage der Effektivität der mexikanischen
Schutzinfrastruktur im konkreten Einzelfall angesichts des fehlenden
flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs und der innerstaatlichen Schutzalter-
native indessen offengelassen werden könne,
dass in der Beschwerde über das bereits Vorgebrachte hinaus hauptsäch-
lich geltend gemacht wurde, die Bedrohungen gingen von staatlichen be-
ziehungsweise staatsnahen Akteuren aus, die ihre Stellung missbraucht
hätten, um kriminelle Interessen durchzusetzen, weshalb nicht ohne Wei-
teres zwischen einem politischen respektive staatlichen und einem krimi-
nellen Motiv unterschieden werden könne,
dass die Verfolgung nicht zufällig erfolgt sei, sondern weil sich die Be-
schwerdeführenden den Forderungen der korrupten staatlichen Funktions-
träger widersetzt hätten und der Beschwerdeführer einen Wahlzetteldieb-
stahl gemeldet habe, was aus Sicht der Verfolgung als oppositionelles Ver-
halten oder mangelnde Loyalität gegenüber dem lokalen Machtgefüge ver-
standen werden könne,
dass die Schutzfähigkeit und der Schutzwillen der mexikanischen Behör-
den vorliegend nicht gegeben sei, namentlich da es für die Beschwerde-
führenden aufgrund der weit verbreiteten Korruption, Straflosigkeit und
Verflechtung zwischen kommunalen Behörden, Polizeikräften und organi-
sierter Kriminalität zu riskant und unzumutbar gewesen sei, sich an diese
zu wenden,
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dass die Vorinstanz weiter eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht ge-
prüft habe, sondern eine solche bloss abstrakt vermutet habe,
dass für die Beschwerdeführenden eine effektive und zumutbare Fluchtal-
ternative angesichts der Verflechtung zwischen kommunalen Behörden,
Polizeikräften und organisierter Kriminalität sowie der strukturellen Defizite
des staatlichen Schutzsystems nicht offenstehe,
dass nach der Ausreise der Beschwerdeführenden weitere Drohnachrich-
ten vor ihrem Geschäft deponiert oder dem Sohn der Beschwerdeführen-
den im Mai und Juni 2026 sowie später noch einmal direkt ausgehändigt
worden seien, weshalb die Verfolgung sich fortsetze, was für ein anhalten-
des Interesse der Täter an den Beschwerdeführenden und gegen die vor-
instanzliche Annahme spreche, es habe eine lokal begrenzte und abge-
schlossene Konfliktsituation vorgelegen,
dass die Beschwerdeführenden zum Beleg ihrer Vorbringen fünf hand-
schriftliche Zettel in Kopie und einen ärztlichen Bericht vom 15. Juni 2026
zu den Akten reichten,
dass auf die ausführlichen und überzeugenden vorinstanzlichen Erwägun-
gen verwiesen werden kann, da es den Beschwerdeführenden nicht ge-
lingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen,
dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden
hätten wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthafte Nachteile erlitten
oder müssten befürchten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass die Beschwerdeführenden über kein relevantes politisches Profil ver-
fügen, woran insbesondere die niederschwellige Tätigkeit als Wahlhelfer
im Juni 2024 nichts zu ändern vermag,
dass es für ihre Vermutung, die verweigerte Zusammenarbeit könne als
oppositionelles Verhalten oder mangelnde Loyalität gegenüber dem loka-
len Machtgefüge verstanden werden, keinerlei Hinweise gibt,
dass weiter ihr Vorbringen, die in ihrer Region regierende Partei «PAN»
habe sie wegen des parteiintern gemeldeten Wahlzetteldiebstahls töten
wollen, in den vorliegenden Akten keine Stütze findet,
dass insbesondere zwischen dem Vorfall anlässlich der Wahl im Juni 2024
und den Vorfällen im Januar und Februar 2025 keine Behelligungen
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aktenkundig sind und zwischen diesen Ereignissen mithin kein Zusammen-
hang erkennbar ist,
dass die Beschwerdeführenden vielmehr deshalb zur Zusammenarbeit
aufgefordert worden sind, weil sie ein (… [Unternehmen]) geführt haben,
und der entsprechende Druck ausgeübt wurde, um die Beschwerdeführen-
den zur Zusammenarbeit zu bewegen,
dass damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen ist,
die Aufforderungen zur Zusammenarbeit und die diesbezüglich erlittenen
Behelligungen seien kriminell motiviert gewesen, wofür auch die von den
Beschwerdeführenden bezahlten Schutzgelder sprechen,
dass das SEM damit zu Recht das Fehlen eines asylrechtlich relevanten
Motivs der Verfolgung, das heisst vorliegend insbesondere wegen der po-
litischen Anschauung, festgestellt hat (vgl. BVGE 2014/28 E. 8.4.1),
dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Täter politische bezie-
hungsweise staatliche Ämter innehaben,
dass bereits deshalb eine asylrechtlich relevante Verfolgung ausgeschlos-
sen werden kann,
dass ausserdem anzunehmen ist, die geltend gemachten Nachteile seien
erfolgt, um die Beschwerdeführenden zur Zusammenarbeit zu bewegen
und seien deshalb lokal oder regional beschränkt gewesen,
dass die Beschwerdeführenden sich diesen Nachteilen daher durch eine
Wohnsitzverlegung in einen anderen Landesteil Mexikos hätten entziehen
können, was auch zumutbar gewesen wäre (vgl. dazu nachfolgend),
dass die in der Beschwerde und der Beschwerdeergänzung dagegen vor-
gebrachten strukturellen staatlichen Defizite und Verflechtungen zwischen
Behörden, Polizei und organisierter Kriminalität daran nichts zu ändern ver-
mögen,
dass die Beschwerdeführenden somit gemäss dem Subsidiaritätsprinzip
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind,
dass die Vorinstanz angesichts dieses Umstands zutreffenderweise darauf
verzichten durfte zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in Mexiko
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effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfra-
struktur haben,
dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneinte und deren Asylgesuch abwies,
dass die eingereichten Beweismittel – insbesondere die anonym und hand-
schriftlich verfassen Schriftstücke – daran nichts zu ändern vermögen, zu-
mal diesen kaum Beweiskraft zugemessen werden kann und ihnen im Üb-
rigen weder eine asylrechtlich relevante noch eine landesweite Verfolgung
der Beschwerdeführenden zu entnehmen ist,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht ablehnte,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), weshalb die verfügte Wegweisung sich als gesetzes- und
praxiskonform erweist und auf die entsprechenden Erwägungen der Vor-
instanz zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs absieht
und das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht
anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen ver-
wiesen werden kann,
dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts Stichhaltiges ent-
gegenzuhalten vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist und bezüglich der in der
Beschwerde geltend gemachten Gefährdung auf die vorstehenden Erwä-
gungen zum Asylpunkt zu verweisen ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG),
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dass weder die allgemeine Lage in Mexiko noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zu-
mal dort gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf ergeben, die Be-
schwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine
existenzbedrohende Notlage geraten,
dass insbesondere angenommen werden darf, dass es den Beschwerde-
führern angesichts ihrer Ausbildung, ihres stabilen Beziehungsnetzes und
ihrer bisherigen Berufserfahrung möglich sein wird, auch an einem ande-
ren Ort in Mexiko einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und dass der Be-
schwerdeführer seine gesundheitlichen Beschwerden dort bei Bedarf er-
neut behandeln lassen kann, zumal die Gesundheitsversorgung in Mexiko
grundsätzlich gewährleistet ist,
dass an diesen Ausführungen weder ihr Wille, sich in der Schweiz zu in-
tegrieren, noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern vermögen,
dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu qualifizie-
ren ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die
kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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Seite 11
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