Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5202/2026

D-5202/2026Entscheid vom 02.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der afghanische Beschwerdeführer stellte 2024 in der Schweiz ein Asylgesuch, auf das das SEM nicht eintrat, und ordnete die Wegweisung nach Italien an; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Im Februar 2026 stellte er beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch, auf das das SEM wegen angeblich nicht geleistetem Gebührenvorschuss nicht eintrat. Streitig war, ob der Gebührenvorschuss fristgerecht bezahlt worden war und ob das SEM deshalb zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hatte.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht prüfte bei diesem Nichteintretensentscheid nur, ob das SEM zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten war. Nach Art. 111d AsylG kann das SEM zwar einen Gebührenvorschuss verlangen und bei Nichtleistung innert Frist das Nichteintreten androhen. Aufgrund des eingereichten Zahlungsnachweises und der Vernehmlassung des SEM stand jedoch fest, dass der Vorschuss am 2. April 2026 fristgerecht bezahlt worden war und der angefochtene Entscheid auf einem Verwaltungsfehler beruhte. Der spätere Hinweis des SEM, es liege keine wesentliche nachträgliche Sachverhaltsänderung vor, vermochte den Nichteintretensentscheid nicht zu tragen, zumal diese Begründung den Anforderungen an einen Nichteintretensentscheid nicht genügte.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Die Verfügung des SEM vom 17. Juli 2026 wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Eintretensvoraussetzungen sowie gegebenenfalls zur materiellen Behandlung an das SEM zurückgewiesen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5202/2026

Urteil vom 2. September 2026

Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Kaveh Jourabchian,
Farsipol Immigration Consulting,
Luzernerstrasse 20, 5620 Bremgarten AG,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2026 / N (…).
D-5202/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – suchte am
17. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach.

B.
Das SEM trat mit Verfügung vom 8. November 2024 auf das Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (nach Italien) und
den Vollzug an.

C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-7144/2024 vom 16. De-
zember 2024 eine dagegen erhobene Beschwerde vom 13. November
2024 ab.

D.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 2. Februar 2026 beim SEM
ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung gab er im Wesentlichen
an, es sei noch keine Überstellung nach Italien erfolgt und das Wohl der
minderjährigen Kinder seiner in der Schweiz lebenden Schwester werde
bei einer Trennung von ihm als deren Bezugsperson verletzt.

E.
Das SEM nahm mit Zwischenverfügung vom 19. März 2026 die Eingabe
des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2026 als Wiedererwägungsgesuch
entgegen, erachtete es als aussichtslos und erhob einen Kostenvorschuss,
verbunden mit der Androhung, bei Nichtleisten desselben bis zum 2. April
2026 sei auf das Asylgesuch nicht einzutreten.

F.
Mit am 21. Juli 2026 eröffneter Verfügung vom 17. Juli 2026 trat das SEM
auf das Wiedererwägungsgesuch wegen Nichtleistens des erhobenen Ge-
bührenvorschusses androhungsgemäss nicht ein.

G.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsberaters vom
24. Juli 2026 beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretens-
entscheid vom 17. Juli 2026 Beschwerde. Darin wurde hauptsächlich die
Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung, die Feststellung der fristgerechten Leistung des Gebührenvorschus-
ses und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen

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Behandlung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie sinngemäss um die
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Zusprache einer
angemessenen Parteientschädigung.

In der Begründung der Beschwerde wurde im Wesentlichen eine fristge-
rechte Einzahlung des Gebührenvorschusses an das SEM vorgebracht.

Der Beschwerde lagen eine Vollmacht und die angefochtene Verfügung
bei.

H.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2026 die
Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig setzte er dem Be-
schwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist bis zum
10. August 2026 an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens auf
die Beschwerde im Unterlassungsfall.

I.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 30. Juli 2026, die Zwi-
schenverfügung vom 29. Juli 2026 sei in Wiedererwägung zu ziehen, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Be-
schwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Eingabe lag eine Kopie eines Empfangsscheins der Schweizerischen
Post vom 2. April 2026 als Zahlungsnachweis des Gebührenvorschusses
an das SEM bei.

J.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 5. August 2026
eine wesentlich veränderte Beweislage fest, aufgrund der die in der Be-
schwerde formulierten Begehren nach summarischer Aktenprüfung als
nicht aussichtslos zu erachten seien. Er hiess das Gesuch um wiederer-
wägungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
gut und ordnete die einstweilige Aussetzung des angeordneten Vollzugs
der Wegweisung an. Gleichzeitig hielt er an der Frist zur Bezahlung des
Kostenvorschusses bis am 10. August 2026 mangels Nachweises der Mit-
tellosigkeit des Beschwerdeführers fest.

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K.
Der Beschwerdeführer reichte dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Au-
gust 2026 eine Fürsorgebestätigung vom 6. August 2026 ein.

L.
Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 12. August 2026
das Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud gleichzeitig die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung bis zum 27. August 2026 ein.

M.
Die Vorinstanz reichte am 24. August 2026 eine Vernehmlassung vom
19. August 2026 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

2.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das
Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von
Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide in konstanter Praxis auf

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die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

4.
Das SEM kann im Wiedererwägungsverfahren von der gesuchstellenden
Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfah-
renskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des
Nichteintretens eine angemessene Frist (Art. 111d AsylG).

5.
5.1
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, das SEM sei trotz
fristgerechter Leistung des in seiner Verfügung vom 19. März 2026 erho-
benen Gebührenvorschusses am 2. April 2026 nicht auf das Wiedererwä-
gungsgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2026 eingetreten.

5.2 In der Vernehmlassung zur Beschwerde räumte die Vorinstanz einen
Verwaltungsfehler ein und bestätigte die fristgerechte Gebührenvorschuss-
zahlung des Beschwerdeführers am 2. April 2026. Im Übrigen hielt sie fest,
keine wesentliche nachträgliche Veränderung des Sachverhalts feststellen
zu können.

5.3 Nachdem der vom SEM einverlangte Gebührenvorschuss vom Be-
schwerdeführer unbestrittenermassen fristgerecht am 2. April 2026 bezahlt
wurde, ist mit ihm festzuhalten, dass die Vorinstanz ungerechtfertigter-
weise auf das Wiedererwägungsgesuch vom 2. Februar 2026 nicht einge-
treten ist.

5.4 Bei Nichteintretensentscheiden ist die Kompetenz der Beschwer-
deinstanz auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz auf das Gesuch zu
Recht nicht eingetreten ist. Folglich das Begehren auf Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
weiteren Behandlung gutzuheissen.

6.
6.1 Die Nichteintretensverfügung vom 17. Juli 2026 wurde vom SEM auf-
grund eines Verwaltungsfehlers erlassen, weshalb sie aufzuheben ist. Die
Sache ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung der
Eintretensvoraussetzungen und gegebenenfalls zur materiellen Behand-
lung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit dem Hinweis in der
Vernehmlassung, es könne keine wesentliche nachträgliche Veränderung

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des Sachverhalts festgestellt werden, wird wohl vorgebracht, selbst bei
fristgerechter Leistung des Gebührenvorschusses wäre auf das Wiederer-
wägungsgesuch nicht einzutreten gewesen. Dies führt zu keinem anderen
Resultat, und zwar allein schon deshalb, weil nur dieser Hinweis der Be-
gründungspflicht für einen Nichteintretensentscheid (aus einem anderen
Grund) nicht genügt. Ob eine andere Begründung für den Nichteintretens-
entscheid erst auf Beschwerdeebene überhaupt zulässig wäre, kann offen
bleiben.

6.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der fristgerechten
Leistung des Gebührenvorschusses und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz beantragt wird.

6.3 Das Doppel der Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer mit dem
Urteil zuzustellen.

7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens eine
Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
auszurichten (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Der Rechtsberater hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der not-
wendige Aufwand aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zu
Lasten des SEM von insgesamt Fr. 450.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen
(Art. 9–13 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 450.– auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– den Rechtsberater des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Doppel der Vernehmlassung des SEM vom 19. August 2026)
– das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie) mit einer Kopie des
Beschwerdedossiers D-5202/2026
– das Migrationsamt des Kantons Luzern, Ref. Nr. (…) (in Kopie)

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