Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5242/2025

D-5242/2025Entscheid vom 10.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die ukrainische Beschwerdeführerin ersuchte in der Schweiz um vorübergehenden Schutz, nachdem sie nach dem 24. Februar 2022 zunächst nach Polen geflohen war, dort einen Schutzstatus erhalten hatte, später mehrere Monate in die Ukraine zurückkehrte und anschliessend in die Schweiz zu ihrer Tante reiste. Das SEM verweigerte den Schutzstatus S, verfügte die Wegweisung und ordnete deren Vollzug an. Streitig war insbesondere, ob wegen des früheren Schutzes in Polen eine valable Schutzalternative besteht und ob der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich ist.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Personen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft keinen Schutz in der Schweiz beanspruchen können, wenn ihnen in einem europäischen Drittstaat bereits ein gleichwertiger vorübergehender Schutz gewährt wurde und mit hinreichender Gewissheit davon auszugehen ist, dass sie dort erneut wirksamen Schutz erhalten und wieder einreisen können. Bei der Beschwerdeführerin sei dies für Polen der Fall, auch wenn ihr früherer Schutzstatus abgelaufen sei, weil Polen aufgrund des weitergeltenden EU-Regimes ukrainischen Kriegsflüchtlingen weiterhin vorübergehenden Schutz gewähren müsse; eine vorgängige Rückübernahmezusicherung sei dafür nicht erforderlich. Die Rügen betreffend Verfahrensverzögerung, Begründungsmängel, Kinderrechtskonvention, Art. 8 EMRK und Dublin-Recht verwarf das Gericht, da keine rechtsmissbräuchliche Verzögerung vorliege, der Hinweis auf einen Sohn bloss ein redaktioneller Fehler sei, die Beschwerdeführerin bei Verfügungserlass volljährig gewesen sei und die Dublin-Regeln auf Verfahren zum vorübergehenden Schutz nicht anwendbar seien. Auch der Wegweisungsvollzug nach Polen sei zulässig, zumutbar und möglich, da keine konkreten Hindernisse oder eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich seien.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung mit Vollzug nach Polen wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5242/2025

Urteil vom 10. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann,
mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2025 / N (…).
D-5242/2025

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 20. April 2024 in der Schweiz ein Ge-
such um Gewährung vorübergehenden Schutzes. Am 27. Mai 2024 fand
die Kurzbefragung zu ihrem Gesuch statt.

B.
Auf dem Formular "Schriftliche Kurzbefragung Ukraine" vom 15. Mai 2024
und in der Befragung zu ihrem Gesuch um Gewährung vorübergehenden
Schutzes gab sie zur Begründung ihres Gesuchs an, sie habe am 24. Feb-
ruar 2022 in der Ukraine gelebt und sei am 9. März 2022 gemeinsam mit
ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Polen gereist. Dort habe sie einen
von 13. März 2022 bis am 28. November 2023 gültigen Schutzstatus er-
halten, der inzwischen erloschen sei. Am 28. Oktober 2023 seien sie wie-
der in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie bis am 16. April 2024 geblieben
sei. Daraufhin sei sie allein und ohne ihre Mutter in die Schweiz zu ihrer
Tante gereist.

C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 – eröffnet am 30. Juni 2025 – lehnte das
SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.

D.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2025 (und mit nachgereichter Beschwerdeergän-
zung vom 24. Juli 2025) erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfü-
gung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die
Verfügung sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, ihr vorübergehenden
Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie die Beiordnung ihres ehemaligen Rechtsver-
treters als amtlicher Rechtsbeistand.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 hiess die Instruktionsrichterin
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
lichen Rechtsverbeiständung unter der Voraussetzung des fristgerechten

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Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt einer Ver-
änderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin gut und ordnete
der Beschwerdeführerin unter dieser Voraussetzung ihren ehemaligen
Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Fürsorgebestäti-
gung wurde fristgerecht nachgereicht.

F.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2025 entliess die Instruktions-
richterin den ehemaligen Rechtsbeistand aus dem Amt und ordnete der
Beschwerdeführerin ihre jetzige Rechtvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin bei.

G.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2026 reichte die Beschwerdeführerin ein Schul-
zeugnis, eine Schulbestätigung und ein Sprachzertifikat zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden
(Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
welches durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025

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vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegrün-
det geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen
(Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) wurde auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-
übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese erste Allgemeinverfügung wurde inzwischen zweimal durch ge-
änderte Erlasse (Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025
3074], in Kraft seit 1. November 2025, sowie Allgemeinverfügung vom
19. August 2026 [BBl 2026 2204], in Kraft seit 20. August 2026) aufgeho-
ben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmungen ist
für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung vom
11. März 2022 anwendbar. In diesem Erlass wurde unter anderem die fol-
gende schutzberechtigte Personengruppe definiert: "Schutzsuchende uk-
rainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre Familienangehörige
(Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder und andere enge Ver-
wandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt
wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren"
(Ziff. I Bst. a Allgemeinverfügung vom 11. März 2022).

5.
5.1 Das SEM führt zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei, weil sie in einem Drittstatt aus-
serhalb der Ukraine bereits einen dem schweizerischen Schutzstatus "S"
gleichzusetzenden Schutztitel erhalten habe, nicht auf die Schutzgewäh-
rung der Schweiz angewiesen. Daran ändere auch eine allfällige Beendi-
gung des in Polen erhaltenen Schutztitels nichts, weil damit die mangelnde
Schutzbedürftigkeit nur bekräftigt werde. Es seien in den Akten keine Hin-
weise vorhanden, dass ihr Polen nicht ein weiteres Mal Schutz gewähren

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würde, dies insbesondere deshalb, weil das Institut des vorübergehenden
Schutzes nach wie vor im gesamten EU-Raum in Kraft sei. Ihr Gesuch um
Gewährung vorübergehenden Schutzes sei deshalb abzuweisen.

Bei ihrer in der Schweiz wohnhaften Tante handle es sich nicht um ein en-
ges Familienmitglied im Sinne des Gesetzgebers, weshalb sie von ihr kein
Aufenthaltsrecht ableiten könne. Es gebe auch keine Hinweise auf ein Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen ihr und der Tante. Es sei, zumal die Be-
schwerdeführerin eine junge und gesunde Frau sei, die sich bereits über
ein Jahr in Polen aufgehalten habe, davon auszugehen, dass sie sich rasch
in den polnischen Arbeitsmarkt werde integrieren können.

5.2 In der Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, dass
das SEM das Verfahren entgegen seiner Pflicht zur prioritären Behandlung
von Gesuchen Minderjähriger absichtlich verschleppt und mit dem Erlass
der angefochtenen Verfügung bis zu ihrer Volljährigkeit zugewartet habe.
Somit habe es ihr Kindeswohl verletzt. Zudem gehe aus der angefochtenen
Verfügung nicht hervor, auf welche Informationen sich das SEM gestützt
habe und ob seitens der polnischen Behörden eine Zustimmung zur Rück-
übernahme vorliege. Auch habe das SEM ausgeführt, dass ihr volljähriger
Sohn nicht zur Familie gehöre, obwohl sie gar keinen Sohn habe.

Ihr Schutzstatus sei annulliert worden, und der Wiedererhalt sei mit
Schwierigkeiten verbunden, weil die Voraussetzungen dafür unklar seien;
beziehungsweise sei ihr Schutzstatus endgültig erloschen, weil sie sich
länger als 30 Tage ausserhalb von Polen aufgehalten habe. Ausserdem
gehe gemäss Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-
VO) bei einer nicht erfolgten Rückführung innerhalb von sechs Monaten
die Zuständigkeit auf den aktuellen Aufenthaltsstaat über.

Weiter verwies die Beschwerdeführerin auf die Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts, wonach bei minderjährigen Asylsuchenden für die
Beurteilung des Wegweisungsvollzugs das Alter zum Zeitpunkt der Einrei-
chung des Gesuchs ausschlaggebend sei. Entsprechend berief sie sich auf
die Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
(KRK; SR 0.107; nachfolgend: Kinderrechtskonvention) sowie auf das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK.
Zudem führte die Beschwerdeführerin an, sie verfüge in Polen über keiner-
lei unterstützende Kontakte. Ohne Sprachkenntnisse, Ausbildung und so-
ziale Netzwerke würde ihre schulische und persönliche Entwicklung bei ei-
ner Rückkehr nach Polen massgeblich beeinträchtigt.

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6.
6.1 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemesse-
ner Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. etwa BGE 130 I 312 E. 5.1,
m.w.H.). Ferner sind erstinstanzliche Entscheide – soweit nicht die spezifi-
schen Verfahrensfristen gemäss Art. 37 Abs. 1 – 4 AsylG zu berücksichti-
gen sind – in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Ge-
suchseinreichung zu treffen (Art. 37 Abs. 5 2. Halbsatz AsylG) und Asylge-
suche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden sind gemäss Art.
17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln.

6.2 In Anbetracht der hohen Zahl von Asylsuchenden und Schutzsuchen-
den aus der Ukraine ist es unvermeidbar und nachvollziehbar, dass ge-
wisse Verfahren nicht innerhalb der Behandlungsfristen von Art. 37 AsylG
abgeschlossen werden können, insbesondere dann, wenn sich noch Ab-
klärungsmassnahmen aufdrängen. Vor diesem Hintergrund erscheint die
Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens von rund acht Monaten zwischen
der Gesuchstellung und dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin nicht
lange genug, um den Vorwurf der bewussten rechtsmissbräuchlichen Ver-
zögerung des Verfahrens bis zur Volljährigkeit der Beschwerdeführerin zu
begründen. Zudem wäre es ihr unbenommen gewesen, während des vor-
instanzlichen Verfahrens eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung be-
ziehungsweise Rechtsverweigerung einzureichen, was sie unterlassen hat
(vgl. BGE 151 II 884 E. 4.2.1). Ein entsprechendes Rechtsschutzinteresse
ist durch den Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nunmehr weggefallen.

7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass Personen
mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die vor dem 24. Februar 2022 in der
Ukraine wohnhaft waren, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von
Art. 4 AsylG zu bezeichnen sind, wenn für sie eine valable Schutzalterna-
tive ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Vor-
aussetzung dafür ist, dass die gesuchstellende Person zwischen dem
24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem europäischen
Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus "S" gleichzusetzenden
Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten
hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin
erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen
ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen

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kann (vgl. Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur Publi-
kation vorgesehen] E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist –
selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden
Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu be-
jahen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.1 sowie 6.3).

7.2 Der Beschwerdeführerin wurde nach Kriegsausbruch in Polen Schutz
für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen
gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Min-
destnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines
Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer
ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser
Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mit-
gliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom
4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von
Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie
2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Selbst
wenn dieser Status mittlerweile abgelaufen ist, ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin diesen bei einer Rückkehr nach Polen reaktiveren
respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann, zumal Polen auf-
grund der (bis 4. März 2028 verlängerten) EU-Regelung (Durchführungs-
beschluss [EU] 2026/1912 des Rates vom 30. Juli 2026 zur Verlängerung
des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vor-
übergehenden Schutzes) verpflichtet ist, ukrainischen Kriegsflüchtlingen
weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren. Auch die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte fünfmonatige Rückkehr in die Ukraine
steht dieser Annahme praxisgemäss nicht entgegen (vgl. Grundsatzurteil
D-4601/2025 E. 6.2). Damit besteht mit Bezug auf das Subsidiaritätsprinzip
ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Polen.

7.3 Das SEM war auch nicht verpflichtet, vor dem Erlass seiner Verfügung
von den polnischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuho-
len, da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reise-
passes visumsfrei im Schengenraum bewegen und legal in Polen einreisen
können. Falls seitens der zuständigen Behörden zu einem späteren Zeit-
punkt ein zwangsweiser Vollzug erwogen werden sollte, so könnten die
polnischen Behörden entsprechend angefragt werden (vgl. Grundsatzurteil
D-4601/2025 E. 6.3).

7.4 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind die Be-
stimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla-

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ments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO; in Kraft bis 11. Juni
2026, abgelöst durch die Verordnung [EU] Nr. 2024/1351 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migra-
tionsmanagement) im Rahmen von Verfahren betreffend die Gewährung
vorübergehenden Schutzes nicht anwendbar, so dass sich die Beschwer-
deführerin auf diese nicht berufen kann.

7.5 Das SEM hat nach dem Gesagten zutreffend festgestellt, dass die Be-
schwerdeführerin in Polen über eine valable Schutzalternative verfügt und
damit nicht auf den subsidiären Schutz der Schweiz angewiesen ist. Dem-
nach hat es ihr Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes zu
Recht abgelehnt.

8.
Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, in der angefochtenen Ver-
fügung sei nicht ersichtlich, auf welche Informationen sich das SEM ge-
stützt habe und ob seitens der polnischen Behörden eine Zustimmung zur
Rückübernahme vorliege, ist festzustellen, dass vorliegend weder eine
Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch der Begründungspflicht
erkannt werden kann. Wie erwähnt, war das SEM in der vorliegenden
Konstellation nicht verpflichtet, eine Rückübernahmezusicherung einzuho-
len (vgl. dazu E. 7.3). Betreffend die materielle Beurteilung des Gesuchs
um Gewährung vorübergehenden Schutzes stellte das SEM unter Hinweis
auf den Schutztitel, welchen die Beschwerdeführerin in Polen erhalten hat,
sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts fest, dass sie nach
Polen zurückkehren kann und ihr dort erneut Schutz gewährt würde. Dabei
legte es einlässlich und in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb es – auch
ohne Einholung einer Rückübernahmezusicherung – von einer valablen
Schutzalternative in Polen ausgeht.

Bei der von der Beschwerdeführerin erwähnten, in der angefochtenen Ver-
fügung enthaltenen Aussage, "als volljährige Person zählt Ihr Sohn nicht
mehr zur Kernfamilie" (vgl. SEM-Akte A16 III. 2.), handelt es sich offenkun-
dig um einen redaktionellen Fehler, da ein angeblicher Sohn an keiner wei-
teren Stelle in der Verfügung (und auch nicht in den weiteren Akten) er-
wähnt wird und sich die Begründung der Verfügung zudem auch nicht auf
einen Sohn der Beschwerdeführerin bezieht. Weil es sich somit zweifellos
nicht um eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung handelt, kann in dieser
Formulierung keine Verletzung von Verfahrensbestimmungen erkannt wer-
den. Der Rückweisungsantrag ist demnach abzuweisen.

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9.
Da die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung ist und insbesondere auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H. sowie
Art. 74 Abs. 2 AsylG), sind die Voraussetzungen für die vom SEM verfügte
Wegweisung aus der Schweiz gegeben (Art. 69 Abs. 4 AsylG).

10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Wegweisungsvollzugshindernissen sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

10.2
10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

10.2.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz nicht um Asyl ersucht,
weshalb eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots
zu verneinen ist. Die Beschwerdeführerin verfügt in Polen über eine
Schutzalternative. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihr
dort eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK,
Art. 25 Abs. 3 BV oder von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen könnte. Der Voll-
zug ist auch im Hinblick auf die Praxis zu Art. 8 EMRK zulässig. Das Vor-
bringen der Beschwerdeführerin, sie wolle in der Nähe ihrer Tante leben,
vermag ein Abhängigkeitsverhältnis, das über die übliche familiäre Bindung
hinausgeht, nicht darzulegen. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit
als zulässig.

10.3
10.3.1 Polen gehört zu den Staaten, in die der Wegweisungsvollzug ver-
mutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Verord-
nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der

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Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]).
Es obliegt der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu wider-
legen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021
vom 28. März 2022 E. 11.4).

10.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene Gründe vor, welche die gesetzliche Vermu-
tung des zumutbaren Wegweisungsvollzugs nach Polen zu erschüttern
vermögen. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen,
welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, na-
mentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie auf angemessenen
Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr nach Polen in eine existenzielle Notlage geraten wird.

Insbesondere steht ihre (ehemalige) Minderjährigkeit der Zumutbarkeit des
Vollzugs nicht entgegen, und der Verweis auf eine angebliche Rechtspraxis
des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für die Beurteilung des Wegwei-
sungsvollzugs von Personen, die bei der Gesuchstellung noch minderjäh-
rig sind, der Zeitpunkt der Gesuchstellung massgebend sei, ist unbehilflich
(vgl. dazu die von der Beschwerdeführerin angerufenen Urteile [Beschwer-
deschrift S. 2/9], die sich entweder auf die Frage des Einbezugs in die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG [Familienasyl] und
nicht wie vorliegend auf Verfahren betreffend Gewährung vorübergehen-
den Schutzes beziehen, keine solche Aussagen enthalten oder aber nicht
auffindbar sind). Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Erlasses
der angefochtenen Verfügung bereits volljährig. Unter diesen Umständen
ist der Rüge der Verletzung von Garantien der Kinderrechtskonvention die
Grundlage entzogen (vgl. dazu Urteil des BVGer E-1400/2025 vom 12. Mai
2026 E. 5.6.1 f.).

10.3.3 Diesen Ausführungen zufolge erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung auch als zumutbar.

10.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da die Be-
schwerdeführerin in Besitz eines ukrainischen Reisepasses (gültig bis am
12. August 2025) ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es obliegt ihr, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates um eine entsprechende Verlängerung
zu bemühen (vgl. Art. 72 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12).

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10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.

12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Instrukti-
onsverfügung vom 7. August 2025 die unentgeltliche Prozessführung ge-
währt wurde, sind keine Kosten zu erheben.

12.2 Mit derselben Zwischenverfügung ordnete die Instruktionsrichterin der
Beschwerdeführerin ihren ehemaligen Rechtsvertreter bei. Mit Zwischen-
verfügung vom 16. Dezember 2025 setzte die Instruktionsrichterin auf-
grund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses desselben eine neue Rechts-
beiständin ein. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsbeiständen zu Lasten
der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Da beide bei der
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel angestellt waren
beziehungsweise sind, wird die Entschädigung für die notwendigen Auf-
wendungen der amtlichen Vertretung der aktuellen Rechtsbeiständin aus-
gerichtet.

Die Kostennote vom 13. August 2025 weist einen Arbeitsaufwand von ins-
gesamt 8.5 Stunden mit einem Stundenansatz von (im Falle des Unterlie-
gens) Fr. 150.– aus. Diese Aufwendungen erscheinen gerechtfertigt. Der
Rechtsbeiständin ist demnach unter Berücksichtigung der nach Eingang
der Kostennote erfolgten Eingaben sowie der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in ver-
gleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
Fr. 1'500.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Pascale Bächler, wird zulasten der
Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'500.– zugesprochen.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

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