BVGer D-5252/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein jesidischer Kurde aus der Türkei, beantragte in der Schweiz Asyl und machte geltend, er sei nach einer Abschiebung aus Deutschland in der Türkei diskriminiert, vom Militär mitgenommen, misshandelt und zu einem Kampfeinsatz gezwungen worden. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte der Beschwerdeführer Asyl oder eventualiter die Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen, unter Hinweis auf neue Beweismittel, gesundheitliche Probleme und ein hängiges Ehevorbereitungsverfahren.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete den rechtserheblichen Sachverhalt als vollständig abgeklärt und die Verfügung des SEM als ausreichend begründet, weshalb eine Rückweisung ausschied. Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die Vorbringen teils asylrechtlich nicht relevant und im Übrigen unglaubhaft seien; auch die nachgereichten Schreiben, der Chatverlauf und die Identitätsunterlagen vermochten weder die behauptete Verfolgung noch ein Rückkehrrisiko glaubhaft zu machen. Das hängige Ehevorbereitungsverfahren begründe weder eine gefestigte Lebensgemeinschaft noch einen Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 EMRK, sodass die Wegweisung zulässig bleibe. Auch gesundheitliche Beschwerden und geltend gemachte Suizidalität stünden dem Vollzug nicht entgegen, da ihnen bei den Vollzugsmodalitäten und der Transportfähigkeit Rechnung getragen werden könne; eine vorläufige Aufnahme nach Art. 83 AIG falle daher nicht in Betracht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleiben die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und die Verneinung von Vollzugshindernissen bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5252/2026
law/fes
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 2 6
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Marek Wieruszewski,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Juli 2026 / N (…).
D-5252/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein jesidischer Kurde aus der Provinz Batman
die Türkei eigenen Angabe zufolge im September 2024 verliess und am
21. April 2025 in die Schweiz einreiste, wo er am 6. Februar 2026 um Asyl
nachsuchte,
dass er an der Personalienaufnahme vom 10. Februar 2026, der summa-
rischen Befragung vom 19. Mai 2026 und der Anhörung vom 6. Juli 2026
im Wesentlichen geltend machte, er sei nach seiner Geburt mit seiner Fa-
milie nach Deutschland gegangen und habe bis im Jahr 2022 dort gelebt,
dass er am 21. November 2022 von den deutschen Behörden nach Ver-
büssen einer Haftstrafe wegen sexuellen Missbrauchs in die Türkei abge-
schoben worden sei,
dass er in der Türkei seit dem Jahr 2014 als tot gemeldet gewesen sei, was
ihm aufgrund fehlender Identitätspapiere Schwierigkeiten bereitet habe,
und erst nach der Bestätigung seiner Identität durch seine Brüder auf dem
türkischen Konsulat, er in der Türkei registriert worden sei und ihm Identi-
tätspapiere ausgestellt worden seien,
dass er in der Provinz Istanbul in der Stadt B._______ zur Miete gelebt und
immer gearbeitet habe und aufgrund seiner Ethnie von der Gesellschaft
und der Polizei diskriminiert und schikaniert worden sei,
dass er die Absicht gehabt habe, sich vom obligatorischen Militärdienst frei-
zukaufen, weshalb er sich für die dafür nötige ärztliche Kontrolle bei seinem
Hausarzt gemeldet habe, der ihn an den Militärarzt verwiesen und gesagt
habe, dass er von diesem kontaktiert werden würde, er jedoch weder auf
seinem E-Devlet noch in sonstiger Weise eine Einladung zur militärischen
Eignungsabklärung erhalten habe,
dass er ein Jahr später im August 2024 eines nachts von Mitgliedern des
türkischen Militärs aus seiner Wohnung mitgenommen und nach
C._______ auf ein Militärgelände gebracht worden sei, wo er befragt, we-
gen seiner Religionszugehörigkeit geschlagen worden sei und zwei bis drei
Wochen später an einer Militäraktion habe teilnehmen müssen, wo er die
Befehle verweigert habe, woraufhin er misshandelt und eingesperrt worden
sei,
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dass er ein bis zwei Wochen später Ausgang erhalten habe und diesen für
die Flucht genutzt habe,
dass er mehrere Arztberichte, eine Verfügung zu einer fürsorgerischen Un-
terbringung vom 2. April 2026 und mehrere persönliche Schreiben ein-
reichte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2026 den Entscheident-
wurf zur Stellungnahme aushändigte und die Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers mit Eingabe vom 14. Juli 2026 zum Entwurf Stellung
nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Juli 2026 – eröffnet am 20. Juli 2026
– feststellte der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
sein Asylgesuch vom 6. Februar 2026 ablehnte, ihn aus der Schweiz weg-
wies und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie
den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü-
gung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungs-
weise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb
des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, an-
dernfalls könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den
Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
27. Juli 2026 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erheben liess,
dass darin beantragt wurde, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllt, und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur vollstän-
digen und rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung
an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei festzustellen, dass der Weg-
weisungsvollzug aufgrund der konkreten Gefährdung unzulässig bezie-
hungsweise unzumutbar ist, und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuord-
nen,
dass zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es seien die
nachgereichten Beweismittel abzunehmen und zu würdigen, es sei dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche
Rechtsvertretung beizuordnen,
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dass mit der Beschwerde zwei Bestätigungsschreiben der Brüder des Be-
schwerdeführers zu seinen Türkischkenntnissen, ein Schreiben seiner Ex-
Freundin, ein ärztliches Empfehlungsschreiben vom 27. April 2026, ein
Screenshot eines Chatverlaufs, eine türkische Identität-Verifizierungsinfor-
mation und eine Bestätigung eines pendenten Ehevorbereitungsverfahren
vom 22. Juli 2026 des Zivilstandsamtes (…) eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter am 29. Juli 2026
den Eingang der Beschwerde bestätigte,
dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 3. August 2026 einen weiteren
Arztbericht des (…) den Beschwerdeführer betreffend vom 30. Juli 2026
nachreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 18. August 2026
feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer zur Bezah-
lung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.– Frist bis zum 28. August
2026 ansetzte, verbunden mit dem Hinweis, auf die Beschwerde werde
nicht eingetreten, wenn der Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten
Frist bezahlt werde,
dass er weiter feststellte, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist und un-
veränderter Sachlage werde – ungeachtet eines allfälligen weiteren, mit
ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, Kostenvorschusserlass oder -reduktion,
Ratenzahlung oder Fristverlängerung – auf die Beschwerde ohne Anset-
zen einer Nachfrist nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2026 um eine
Fristverlängerung für die Leistung des Kostenvorschusses ersuchte,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– am
28. August 2026 bezahlte,
dass der Beschwerdeführer mit zwei Schreiben beide vom 28. August 2026
einen neuen Arztbericht vom (…) vom 20. August 2026, zwei Schreiben
des Zivilstandsamtes (…) und einen Zahlungsauftrag des Kostenvor-
schuss einreichte und beantragte, diese Beweismittel seien zu würdigen
und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Berücksichtigung
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der nunmehr eingereichten neuen Beweismittel erneut zu prüfen und der
Vollzug der Wegweisung bis zur Klärung der fachärztlich attestierten Trans-
portfähigkeit und bis zur angemessenen Würdigung des Ehevorbereitungs-
verfahrens vorsorglich auszusetzen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat,
und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die Beschwerde einzutreten ist, nachdem auch der ein-
verlangte Kostenvorschuss innert angesetzter Frist bezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das SEM in seiner Verfügung die Asylvorbringen des Beschwerdefüh-
rers im Sachverhalt ausführlich aufführte und in der Begründung seine Vor-
bringen hinreichend würdigte,
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dass vor diesem Hintergrund der rechtserhebliche Sachverhalt als vollstän-
dig und richtig erhoben und die Verfügung hinreichend begründet ist, zumal
die Beschwerde keine substanziellen Ergänzungen enthält, die das Ge-
genteil nahelegen,
dass demnach keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung
aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Rückweisungsantrag ab-
zuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begrün-
dung ausführt, warum die geltend gemachten Vorbringen einerseits asyl-
rechtlich nicht relevant und andererseits unglaubhaft sind,
dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann (Verfügung
S. 5-13) und die Beschwerde keine Argumente enthält, die geeignet sind,
um zu einer von derjenigen des SEM abweichende Einschätzung zu ge-
langen,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer lägen
neue Beweismittel vor, welche die bisher geltend gemachte Verfolgung so-
wie das bestehende Risiko einer erneuten Verfolgung bei einer Rückkehr
in die Türkei belegen würden,
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dass dies jedoch nicht zutrifft, zumal sich seine beiden Brüder in ihren
Schreiben lediglich zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers
äussern, das Schreiben seiner Ex-Freundin als Gefälligkeitsschreiben zu
erachten ist, welches nicht geeignet ist, den Aufenthalt des Beschwerde-
führers im Militärdienst respektive seinen geltend gemachten Kampfein-
satz glaubhaft zu machen,
dass weder aus der Beschwerde noch aus dem eingereichten Chatverlauf
ersichtlich ist, wer in diesem kommuniziert hat und wann und in welchem
Zusammenhang das Gespräch steht, weshalb nicht nachvollziehbar ist,
was damit belegt werden soll,
dass ferner aus der Kopie der Verifizierungsinformation zur türkischen
Identitätsnummer Personalien aber keine Strafverfahren hervorgehen,
dass die neu eingereichten Beweismittel deshalb nicht relevant sind und
an der vom SEM zutreffenden erscheinenden Einschätzung des SEM, wo-
nach die geltend gemachten Vorbringen einerseits asylrechtlich nicht rele-
vant und andererseits unglaubhaft sind, nichts zu ändern vermögen,
dass in der Beschwerde ansonsten der bekannte Sachverhalt wiedergege-
ben und nicht schlüssig aufgezeigt wird, inwiefern die differenzierte Be-
gründung des SEM zur Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen respektive
der fehlenden Asylrelevanz nicht richtig sein soll (vgl. Ziff. 2 der Be-
schwerde),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50
E. 9, je m.w.H.),
dass das laufende Ehevorbereitungsverfahren der Wegweisung und dem
Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zumal vorliegend nicht von ei-
ner gefestigten Lebensgemeinschaft auszugehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1
und BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.) und ein Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK zu verneinen ist,
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dass der Ausgang des in der Schweiz eingeleiteten Ehevorbereitungsver-
fahrens, welches gemäss den eingereichten Beschwerdebeilagen nicht ab-
geschlossen ist, gemäss konstanter Rechtsprechung im Ausland abgewar-
tet werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3976/2025 vom 11. Juli
2025 E. 8.2.6 m.w.H.),
dass deshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeord-
net wurde und daran die eingereichten Schreiben des Zivilstandsamtes
(…) nichts ändern,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist
und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass das SEM ferner auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
anlässlich der beiden Anhörungen vom 19. Mai 2026 und 6. Juli 2026 hin-
reichend Rücksicht genommen hat, die während dem erstinstanzlichen
Verfahren eingereichten Arztberichte im Sachverhalt aufführte, worunter
sich auch das mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Empfehlungs-
schreiben vom 27. April 2026 (BM 011) befindet, und bei der Entscheidbe-
gründung sowohl im Zusammenhang mit der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit wie auch des Wegweisungsvollzugs auf die gesundheitlichen Be-
schwerden eingegangen ist (vgl. Verfügung I Ziff. 5 S. 4 f., II Ziff. 2b S. 12
und III Ziff. 2a S. 14 f.),
dass auch die nachträglich eingereichten Arztberichte vom 30. Juli 2026
und 20. August 2026 an der Einschätzung des SEM nichts ändern,
dass in Bezug auf die geltend gemachte Suizidalität des Beschwerdefüh-
rers auf die konstante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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hinzuweisen ist, wonach auch bei einer allfälligen Gefahr der Suizidalität
nicht von einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug abzusehen ist, so-
lange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung ge-
troffen werden können (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer
D-670/2024 vom 17. Mai 2024 E. 9.3 und D-172/2021 vom 5. Januar 2023
E. 9.3.3),
dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der
Vollzugsmodalitäten relevant sein wird und diesem im Rahmen der Trans-
portfähigkeit Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 71b Abs. 1 Bst. c AIG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Aussetzung des Wegweisungsvollzugs
vom 28. August 2026 mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos wird,
dass aus dem neu eingereichten Arztbericht vom 20. August 2026 keine
rechtserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Be-
schwerdeführers ersichtlich wird und die beiden Schreiben des Zivilstands-
amtes weder eine geschlossene Ehe noch eine gefestigte Lebensgemein-
schaft belegen,
dass deshalb an der bisherigen Einschätzung, wonach sich die Be-
schwerde als aussichtlos erweist, festzuhalten und das neuerliche Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. August 2026 ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 28. August 2026 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 28. Au-
gust 2026 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der eingezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand:
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