BVGer D-5318/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der ukrainische Beschwerdeführer beantragte in der Schweiz vorübergehenden Schutz, nachdem er seit Ende 2019 ohne Aufenthaltsbewilligung in Italien gelebt hatte und nach dem Tod seiner Mutter in die Schweiz eingereist war. Das SEM verweigerte den Schutzstatus S, ordnete die Wegweisung an und erachtete den Vollzug nach Italien als zulässig, zumutbar und möglich. Vor Bundesverwaltungsgericht war nur noch streitig, ob der Wegweisungsvollzug rechtmaessig angeordnet worden war.
Erwägungen
Das Gericht hielt fest, dass die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und die Wegweisung als solche unangefochten in Rechtskraft erwachsen seien und nur noch der Vollzug zu prüfen sei. Es erwog, das SEM habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es keine genügenden Abklärungen dazu vorgenommen habe, ob Italien den Beschwerdeführer überhaupt zurücknehmen und ihm einen Aufenthalts- oder Schutzstatus einräumen würde. Gerade weil sich der Beschwerdeführer am 24. Februar 2022 bereits in Italien aufgehalten habe, erscheine fraglich, ob er dort überhaupt unter den vorübergehenden Schutz falle. Zudem habe das SEM seine Begründungspflicht verletzt, indem es nicht darlegte, wie der Beschwerdeführer nach einem langjährigen irregulären Aufenthalt legal visumsfrei nach Italien zurückkehren oder seinen Status dort legalisieren könne.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, soweit sie den Wegweisungsvollzug betraf. Die entsprechenden Ziffern der Verfügung wurden aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5318/2025
Urteil vom 14. September 2026
Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz),
Richter Mathias Lanz,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Lea Fritsche.
Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch MLaw Kishvar Farajullazade,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung
(Verweigerung vorübergehender Schutz);
Verfügung des SEM vom 24. Juni 2025 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer reiste am 1. Februar 2024 in die Schweiz ein
und stellte am 5. Februar 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz.
A.b Im Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vom 5. Februar
2024 gab er an, sich am 24. Februar 2022 (bei Kriegsausbruch) ohne Auf-
enthaltsbewilligung in Italien aufgehalten zu haben. Er sei am 26. Dezem-
ber 2019 aus der Ukraine nach Italien ausgereist, um seine Mutter zu be-
treuen.
A.c Anlässlich der Befragung vom 25. März 2024 wiederholte er dieses
Vorbringen und führte weiter aus, in der Ukraine in B._______ gelebt und
dort ausserdem politisch verfolgt worden zu sein. Sein Grossvater habe
einen Posten als (…) in B._______ bekleidet, weswegen er immer wieder
bedroht worden sei. Es seien ihm verschiedene Gegenstände vor die Türe
geworfen worden, beispielsweise eine gebrochene Klinge eines Messers,
oder es sei ihm auf die Türe geschrieben worden. Hinter diesen Drohungen
steckten sicherlich eine Bande beziehungsweise Militante. Auch in Italien
hätten sie ihm solche Gegenstände hingeschmissen. Er sei in der Ukraine
nicht zur Behörde gegangen, habe aber in Italien eine Anzeige erstatten
wollen. In Italien habe er bei seiner Mutter gewohnt. Am (…). Januar 2024
sei seine Mutter verstorben. Er sei hauptsächlich von seiner Mutter finan-
ziert worden, habe aber selbst inoffiziell mit kleinen Aufträgen etwas Geld
verdient. Seine Tante mütterlicherseits (ms.) und sein Cousin ms. wohnten
ebenfalls in Italien. Nach dem Tod seiner Mutter habe ihm seine Tante ein
Ticket nach Belgien bezahlt. Er sei am (…). Januar 2024 nach Belgien aus-
gereist und drei Tage später in die Schweiz gelangt.
A.d Am 26. August 2024 ersuchte die Vorinstanz die belgischen Behörden
um Rückübernahme des Beschwerdeführers, welche jene mit Schreiben
vom 28. August 2024 ablehnten.
A.e Mit Schreiben vom 21. März 2025 wurde dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör betreffend die beabsichtigte Ablehnung seines Gesuches
um vorübergehenden Schutz gewährt. Dieses Schreiben wurde dem SEM
von der Schweizerischen Post mit dem Vermerk «nicht abgeholt» retour-
niert.
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B.
Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des
Beschwerdeführers um vorübergehenden Schutz ab, wies ihn aus der
Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz am Tag nach
Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wies ihn dem Kan-
ton C._______ zu und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug
der Wegweisung. Ebenso wurden ihm die editionspflichtigen Asylakten
ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer über seine
rubrizierte Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die
Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, und es sei ihm die unterzeichnende Juristin als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
D.a Am 18. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang seiner
Beschwerde bestätigt.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2025 hiess der Instruktionsrich-
ter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und setzte MLaw Kishvar Farajullazade als amtli-
che Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung eingeladen.
D.c Die Vorinstanz verzichtete darauf, eine Vernehmlassung einzureichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer beantragt in seinem Hauptbe-
gehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei vorläufig
aufzunehmen. Er machte zwar anlässlich der Befragung vom 25. März
2024 geltend, wegen seines Grossvaters, welcher in B._______ einen
Posten als (…) gehabt habe, durch eine Bande beziehungsweise Militante
in der Ukraine und in Italien wiederholt bedroht worden zu sein. Diese an-
gebliche politische Verfolgung wurde jedoch in der Beschwerde mit keinem
Wort mehr erwähnt und es wurde auch kein Antrag auf Durchführung eines
Asylverfahrens gestellt. Auch sein eventualiter gestellter Rückweisungsan-
trag bezieht sich einzig auf die Anordnung des Wegweisungsvollzugs. Die
Dispositionsziffern 1, 2, 4 und 6 der angefochtenen Verfügung betreffend
die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes und die Wegweisung
aus der Schweiz sind somit in Rechtskraft erwachsen und es ist im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren lediglich über die Frage der Rechtmässig-
keit des angeordneten Wegweisungsvollzuges zu entscheiden.
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt mehrere prozessuale Mängel. Diese Rü-
gen sind vorweg zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, zu einer Kassa-
tion der angefochtenen Verfügung zu führen (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
4.2 Er rügt namentlich eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
sowie der Begründungspflicht und führt dazu aus, das SEM habe unzu-
reichend abgeklärt, ob in Italien tatsächlich eine Schutzalternative bestehe.
Insbesondere hätte es vor Erlass seines Entscheids analog den Fällen ge-
mäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG eine Rückübernahmezusicherung von
Italien einholen müssen. Ein Rückübernahmeersuchen sei sowohl im
Rückübernahmeabkommen zwischen der Schweiz und Italien vorgesehen
als auch nach geltender Rechtsprechung, der gesetzlichen Regelung so-
wie den eigenen Weisungen der Vorinstanz zwingend erforderlich. Ausser-
dem gehe aus den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hervor, weshalb Ita-
lien trotz fehlender Rückübernahmezusicherung als zumutbare und verfüg-
bare Schutzalternative betrachtet werden könne. Der Vorinstanz sei be-
kannt gewesen, dass sich der Beschwerdeführer über fünf Jahre hinweg
ohne Aufenthaltstitel in Italien aufgehalten habe. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb die Vorinstanz auf eine Abklärung bei den italienischen Be-
hörden verzichtet habe. Ebenso habe sie sich nicht mit der Frage befasst,
ob und wie der Beschwerdeführer aufgrund der visafreien Einreise für uk-
rainische Staatsangehörige nach Italien zurückkehren könne, insbeson-
dere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er sich bereits seit Februar
2024 in der Schweiz aufhalte.
4.3
4.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist die Sachverhaltserstellung, wenn nicht alle für
den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltsele-
ment umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärun-
gen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Akten-
lage als angezeigt erscheinen (vgl. zum Ganzen KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 4. Aufl. 2025, Rz. 456 ff. und Rz. 1043 ff. m.w.H; CHRISTOPH AUER in:
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Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, Rz. 17 zu Art. 12; BENJAMIN SCHIND-
LER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49).
4.3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende
Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und
ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.4 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass
der Beschwerdeführer – obwohl er angegeben habe, in Italien nie einen
Aufenthaltstitel beantragt zu haben – aufgrund der Reisefreiheit für ukrai-
nische Staatsangehörige nach Italien zurückkehren und dort um Schutz
ersuchen könne. Es ergebe sich aus den vorliegenden Akten keine An-
haltspunkte, die gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen würden. Ins-
besondere habe er in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt und den Akten
seien keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refou-
lement-Verbots oder anderweitiger völkerrechtlicher Verpflichtungen zu
entnehmen. Auch sei er freiwillig aus Italien ausgereist, entsprechend
könne er seinen Aufenthaltstitel reaktivieren oder in Italien um Schutz er-
suchen. Es gelinge ihm nicht, die Vermutung zu widerlegen, dass der Voll-
zug seiner Wegweisung nach Italien zumutbar sei. Der Wegweisungsvoll-
zug in dieses Land erweise sich somit als zulässig, zumutbar und möglich
(vgl. auch angefochtene Verfügung Ziff. III).
4.5
4.5.1 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist die Frage, ob einer Person
die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat oder einen Drittstaat ge-
stattet würde, keine blosse Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs, sondern Tatsachenfundament für die Beurteilung, ob dieser Staat als
mögliches Ausreiseland zu betrachten ist (vgl. BGE 151 II 237 E. 4.3.4
m.w.H.).
4.5.2 Vorliegend bestehen – gestützt auf die derzeitige Aktenlage – ge-
wichtige Zweifel, ob Italien als Drittstaat, in welchen der Vollzug der Weg-
weisung gemäss der angefochtenen Verfügung erfolgen soll, als Ausreise-
land in Frage kommt.
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4.5.3 Gemäss den durch das SEM (bisher) nicht bestrittenen Angaben hielt
sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs nicht in der
Ukraine, sondern in Italien auf (vgl. SEM-act. (…)-9/7 A13). Gemäss EU-
Recht haben aber nur Personen einen Anspruch auf Gewährung
vorübergehenden Schutzes, welche «am oder nach dem 24. Februar 2022
[…] aus der Ukraine vertrieben wurden» (Durchführungsbeschluss (EU)
2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens ei-
nes Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Arti-
kel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden
Schutzes, Art. 2 Ziff. 1). Somit erscheint es fraglich, ob Italien dem Be-
schwerdeführer bei einer Wiedereinreise nach Italien – wie von der Vor-
instanz behauptet – einen Schutzstatus ausstellen würde. Diese Frage
drängt sich vorliegend umso mehr auf, als dem Beschwerdeführer in der
Schweiz – die eine analoge Regelung wie die EU kennt – in der angefoch-
tenen Verfügung gestützt auf Ziffer 1 Buchstabe a der Allgemeinverfügung
des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zu-
sammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022 586) aus
eben diesem Grund die Gewährung vorübergehenden Schutzes verwei-
gert wurde.
4.5.4 Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer sei ein gesun-
der, selbständiger Mann, der sowohl über eine Ausbildung wie auch über
Arbeitserfahrung verfüge. Es seien aus den Akten keine Anhaltspunkte zu
entnehmen, wonach er in Italien nicht erneut einer Arbeit nachgehen
könnte. Mit dieser Argumentation ignoriert die Vorinstanz die Tatsache,
dass Italien – so wie auch die Schweiz – Drittstaatsangehörigen eine Auf-
enthaltserlaubnis zum Arbeitserwerb nur unter gewissen Voraussetzungen
ausstellt (vgl. dazu <https://eures.europa.eu/living-and-working/living-and-
working-conditions-europe/living-and-working-conditions-italy_de>, zuletzt
abgerufen am 6. Juli 2026). Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner
Befragung angegeben, während seines Aufenthaltes in Italien inoffiziellen
Arbeiten bei Bekannten seiner Mutter nachgegangen zu sein. Grundsätz-
lich habe er sich aber in Italien zur Pflege seiner Mutter aufgehalten und
habe hauptsächlich auf ihre Kosten gelebt (vgl. SEM act. (…)-9/7, A6, 17,
24). Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den übri-
gen Akten kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Italien
je im Besitz einer Arbeitserlaubnis gewesen ist oder über eine aktuelle Ar-
beitszusicherung in Italien verfügt. Damit scheint auch fraglich, ob Italien
dem Beschwerdeführer bei einer möglichen Wiedereinreise nach Italien –
wie von der Vorinstanz behauptet – eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen
würde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat sich dieser – wie
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bereits erwähnt – jahrelang illegal in Italien aufgehalten, aber nie über eine
Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. SEM-act. (…)-9/7 A15 ff.).
4.5.5 Soweit aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ersichtlich,
hat das SEM bislang keinerlei Abklärungen zu einem möglichen früheren
oder aktuellen Aufenthalts- oder Schutzstatus des Beschwerdeführers in
Italien unternommen und es hat Italien auch nicht um dessen Rücküber-
nahme ersucht. Dabei handelt es sich mit Blick auf die Frage, ob Italien als
Ausreiseland in Frage kommt, um entscheidrelevante Tatsachen (vgl. hier-
vor E. 4.5.1). Da die Vorinstanz keine entsprechenden Bemühungen unter-
nommen hat, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig
erstellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
4.5.6 Weiter hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung nicht zur
Frage geäussert, inwiefern es dem Beschwerdeführer – unter Berücksich-
tigung seines angeblichen langjährigen illegalen Aufenthalts im Schengen-
Raum ohne zwischenzeitliche Ausreise aus demselben – erlaubt wäre, vi-
sumsfrei legal nach Italien zu reisen oder seinen dortigen Status anderwei-
tig zu legalisieren. Damit hat die Vorinstanz auch ihre Begründungspflicht
verletzt. Indem sie auf Beschwerdeebene ausdrücklich auf die Einreichung
einer Vernehmlassung verzichtet hat, hat sie auch die Möglichkeit, diesen
Verfahrensmangel nachträglich zu heilen, ungenutzt verstreichen lassen.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist (vgl. WEISSENBERGER/HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsver-
fahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 61 VwVG, N 16). Die in diesen Fällen
fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Be-
schwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus
prozessökonomischen Gründen angebracht erschient. Sie muss dies aber
nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
5.2 Vorliegend liegt der Mangel der angefochtenen Verfügung in einer un-
vollständigen Abklärung des Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und in
einer Verletzung der Begründungspflicht. Unter diesen Umständen recht-
fertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation
der angefochtenen Verfügung. Dem Beschwerdeführer bleibt auf diese
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Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als im Verfahren
um Gewährung des vorübergehenden Schutzes das Bundesverwaltungs-
gericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3,
2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
6.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist –
soweit den angeordneten Wegweisungsvollzug betreffend (Dispositionszif-
fern 3 und 5) – aufzuheben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen
zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Sollten die ergänzenden Abklärungen erge-
ben, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien nicht in
Frage kommt, hätte das SEM die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs in die Ukraine zu prüfen.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren formellen Rügen
des Beschwerdeführers einzugehen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung für die ihm er-
wachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die bei den Akten liegende Kostennote weist
einen zeitlichen Aufwand seiner Rechtsvertreterin für das Beschwerdever-
fahren von 6.25 Stunden à Fr. 150.– sowie Barauslagen von Fr. 7.– aus.
Der zeitliche Aufwand sowie der Stundenansatz erweisen sich als ange-
messen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädi-
gung von gerundet Fr. 945.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 3 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 24. Juni
2025 werden aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 945.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Segessenmann Lea Fritsche
Versand:
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Zustellung erfolgt an:
– die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
– das SEM, zu den Akten N (…) (in Kopie)
– das Migrationsamt des Kantons C.______ (in Kopie)
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