Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5347/2026

D-5347/2026Entscheid vom 27.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die irakischen Beschwerdeführenden reisten 2021 in die Schweiz ein und stellten Asylgesuche; ihr 2022 in der Schweiz geborenes Kind wurde in das Verfahren einbezogen. Nach rechtskräftiger Abweisung der Asylgesuche und Anordnung des Wegweisungsvollzugs ersuchten sie das SEM im März 2026 um Wiedererwägung betreffend den Vollzug, unter Hinweis auf die veränderte Sicherheitslage im Nordirak, das Kindeswohl und später auch die Schwangerschaft der Mutter. Das SEM wies das Gesuch ab, wogegen die Familie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verneinte zunächst eine Verletzung der Untersuchungspflicht und eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, weil das SEM sowohl die aktuelle Sicherheitslage in der Irakischen Region Kurdistan als auch die familiäre Situation, das Kindeswohl und die Schwangerschaft genügend geprüft hatte. Materiell hielt es fest, dass weder ein völkerrechtliches Vollzugshindernis nach Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 25 Abs. 3 BV noch eine Unzumutbarkeit des Vollzugs nach Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege, da in den kurdischen Provinzen des Irak keine Situation allgemeiner Gewalt bestehe und die allgemeine Versorgungslage grundsätzlich ausreichend sei. Die seit Frühling 2026 dokumentierten Drohnen- und Raketenangriffe führten nach Auffassung des Gerichts nicht zu einer massiven flächendeckenden Verschlechterung der Sicherheitslage. Auch aus der regelrecht verlaufenden Schwangerschaft und aus dem Kindeswohl ergab sich kein Vollzugshindernis, zumal das Kind noch jung ist, mit seinen Eltern zurückkehrt und die Familie im Herkunftsgebiet über ein soziales Netz verfügt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass der Vollzug der Wegweisung in den Irak zulässig, zumutbar und möglich ist und keine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5347/2026

Urteil vom 27. August 2026

Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.

Parteien A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Kind,
C._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 2,
alle Irak,
alle vertreten durch Abdelwahab Mohammad,
Migrationsberatungsstelle, Badenerstrasse 816,
8048 Zürich,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2026 / N (…).
D-5347/2026

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin suchten am 25. Ok-
tober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Das am 2. Juli 2022 geborene
Kind (Beschwerdeführer 2) wurde in das Asylverfahren der Beschwerde-
führenden aufgenommen.

B.
Mit Verfügung vom 30. April 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde
vom 3. Juni 2024 mit Urteil D-3507/2024 vom 11. Februar 2026 unter Fest-
stellung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab.

D.
Die Beschwerdeführenden reichten beim SEM eine als Gesuch um Wie-
dererwägung beziehungsweise um Feststellung eines Vollzugshindernis-
ses bezeichnete Eingabe vom 11. März 2026 ein. Zur Begründung gaben
sie an, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3507/2024 vom
11. Februar 2026 habe sich die Situation im (Nord-) Irak verändert und bei
einer Rückkehr sei das Wohl des in der Schweiz geborenen Beschwerde-
führers 2 gefährdet.

E.
Das SEM nahm mit am 8. Juli 2026 eröffneter Verfügung vom 2. Juli 2026
das Gesuch als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen, wies es ab,
erklärte die Verfügung vom 30. April 2024 für rechtskräftig und vollstreck-
bar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, der Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F.
Die Beschwerdeführenden erhoben am 31. Juli 2026 (Datum Postaufgabe)
gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 2. Juli 2026, unter Feststel-
lung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme sowie eventualiter die Rückweisung der Sache zur
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vo-
rinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Erteilung der

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aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um einstweilige superpro-
visorische Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung und unter Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung.

Der Beschwerde lag ein Auszug der Reisehinweise des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) bei.

G.
Der Instruktionsrichter wies mit Zwischenverfügung vom 5. August 2026
die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab. Gleichzeitig for-
derte er die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses
bis zum 20. August 2026 auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

H.
Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 15. August 2026 ei-
nen Arztbericht der Gynpraxis am Bahnhof AG vom 31. Juli 2026 ein und
ersuchten um dessen Berücksichtigung bei der Beurteilung des Beschwer-
deverfahrens. Aus dem beigelegten Arztbericht geht hervor, dass sich die
Beschwerdeführerin in der 13. Schwangerschaftswoche befinde, die
Schwangerschaft regelrecht verlaufe und aufgrund physischer und psychi-
scher Belastungen sowie der Reisebedingungen empfohlen werde, von ei-
ner zwangsweisen Rückführung in den Irak abzusehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfü-
gungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist nach erfolgter Leis-
tung des Kostenvorschusses einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG,
Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

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richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).

3.
Das SEM hat das Gesuch der Beschwerdeführenden vom 11. März 2026
unbestrittenermassen als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen-
genommen. Das Wiedererwägungsgesuch richtet sich ausschliesslich ge-
gen den Vollzug der Wegweisung. Das Bundesverwaltungsgericht hat
nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche
die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 30. April 2024 zu
beseitigen vermögen.

4.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt –
als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und
mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).

5.
5.1 In der Beschwerde werden betreffend den Wegweisungsvollzug die for-
mellen Rügen der Verletzung der Untersuchungspflicht und der unvollstän-
digen Sachverhaltsfeststellung erhoben. Diese Rügen sind vorab zu beur-
teilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanz-
lichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden werfen der Vo-
rinstanz vor, sie habe die seit dem Urteil vom 11. Februar 2026 eingetrete-
nen sicherheitspolitischen und militärischen Entwicklungen (Raketen- und
Drohnenangriffe in der Autonomen Region Kurdistans) nicht vollständig
und mit der erforderlichen Aktualität gewürdigt sowie die Schwangerschaft
der Beschwerdeführerin und das Kindeswohl ausser Acht gelassen (Be-
schwerde, Ziff. I). Sie stütze sich auf allgemeine Lageberichte, Statistiken
und die frühere Rechtsprechung, ohne die jüngsten Entwicklungen zu be-
rücksichtigen.

5.2 Wie sich aus nachstehenden Erwägungen ergibt, wurde der vorlie-
gende Sachverhalt von der Vorinstanz insgesamt rechtsgenüglich abge-
klärt und sie setzte sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden auseinander. Die Vorinstanz hat in der an-
gefochtenen Verfügung die Sicherheitslage beziehungsweise die

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Auswirkungen des Iran Krieges (beispielsweise Drohnen- und Raketenan-
griffen seit Frühling 2026), wie auch die individuelle Situation der Be-
schwerdeführenden und insbesondere das Kindeswohl geprüft (vi-Ent-
scheid, Ziff. IV). Insoweit die Beschwerdeführenden nicht mit den Schluss-
folgerungen der Vorinstanz einverstanden sind und aus diesem Grund ver-
tieftere Abklärungen für nötig erachten, vermengen sie die Frage der for-
mellen Obliegenheiten der Vorinstanz mit der rechtlichen Würdigung der
Sache. Es ist nach dem Gesagten weder eine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes noch der rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung
ersichtlich. Die Notwendigkeit weiterer Abklärungen ist vorliegend nicht er-
sichtlich. Der Sachverhalt war sowohl im Zeitpunkt des Erlasses der vo-
rinstanzlichen Verfügung wie auch des Entscheids des vorliegenden Urteils
spruchreif.

5.3 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführenden erweisen
sich nach dem Gesagten als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung,
die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist ab-
zuweisen.

6.
6.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

6.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch, wie auch vorliegend, die Änderung einer ursprünglich feh-
lerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände-
rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.).

6.3 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM im We-
sentlichen betreffend Sicherheitslage im Nordirak beziehungsweise in der
Irakischen Region Kurdistan (IRK) aus, trotz anhaltender Spannungen zwi-
schen verschiedenen nationalen und internationalen Akteuren sei die jähr-
liche Zahl ziviler Opfer der Konflikte und der Angriffe durch die Organisation
Islamischer Staat (IS) sowie der Unruhen rückläufig. Nach der Waffennie-
derlegung der PKK-Kämpfer in der IRK seit Sommer 2025 sei ein deutlicher
Rückgang der türkischen Militärangriffe und eine markante Verbesserung
der Sicherheitslage in den vormals betroffenen Gebieten zu verzeichnen.
Im März 2026 habe der Krieg im Iran jedoch auf dem Staatsgebiet des Irak

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zu Angriffen der USA/Israel auf PMU-Milizen und zu deren Gegenangriffen
geführt. Die PMU/der Iran habe im ersten Monat des Krieges mehrere hun-
dert Drohnen- und Raketenangriffe auf strategische Ziele in der IRK getä-
tigt, welche eine geringe Zahl von Toten und Verletzten gefordert habe.
Bisher sei jedoch weder die Zivilbevölkerung direkt von den Kampfhand-
lungen betroffen noch eine massive flächendeckende Verschlechterung
der Sicherheitslage festzustellen gewesen. Gesamthaft sei die Sicherheits-
lage in den Provinzen stabil und es sei nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen. Betreffend Kindes-
wohl sei von einer primären sozialen Bindung des vierjährigen Sohnes zu
seinen Eltern auszugehen. Trotz des Aufenthalts in der Schweiz sei er mit
der Kultur und der Sprache aus dem Nordirak vertraut. Die dortige Integra-
tion werde ihm mit intakten Zukunftsaussichten problemlos gelingen. Das
Wohl des Kindes, das erst nach der Rückkehr in den Nordirak geboren
werde, sei ebenfalls nicht gefährdet.

6.4 In der Beschwerde wurde in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor-
gebracht, die Vorinstanz habe die Sicherheitslage im Irak seit dem Urteil
D-3507/2024 vom 11. Februar 2026 infolge des Iran Krieges sowie das
Kindswohl nicht vollständig beziehungsweise falsch gewürdigt.

7.
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

7.1.2 Da die Beschwerdeführenden, wie rechtskräftig erstellt ist, die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, ist entgegen der Beschwerde das flücht-
lingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll-
zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ-
kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105];
Art. 3 EMRK).

Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung

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in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3263/2026 vom 23. Juli 2026 vom
S. 7).

7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

7.2.2 In den kurdischen Provinzen des Irak herrscht keine Situation allge-
meiner Gewalt und die Sicherheitslage ist weitgehend stabil. Die sozioöko-
nomische Lage ist zwar in gewissen Bereichen als angespannt zu bezeich-
nen, generell ist aber von einem genügenden Zugang zur Grundversor-
gung auszugehen. Es sind weder rechtsgenügliche Anhaltspunkte ersicht-
lich noch dargetan worden, die eine abweichende Einschätzung von derje-
nigen im Urteil D-3507/2024 vom 11. Februar 2026 oder von den diesbe-
züglich detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen rechtfertigen würden
(vgl. dazu die ausführliche Analyse im gültigen Referenzurteil des BVGer
D-913/2021 vom 19. März 2024 E. 14, kürzlich bestätigt in BVGer Urteil E-
3263/2026 vom 23. Juli 2026). In der Beschwerde werden zur Sicherheits-
lage hauptsächlich – aus dem Gesamtkontext gerissene – einzelne Punkte
aus den Erwägungen der angefochtenen Verfügung aufgegriffen, wie bei-
spielsweise die von der Vorinstanz gewürdigten Drohnen- und Raketenan-
griffe im Frühling 2026. Alsdann werden darauf gestützt hypothetische Ge-
fahren für die Beschwerdeführenden geschlussfolgert, was unbehelflich ist.
Weder aus den Akten noch aus den Beschwerdevorbringen gehen kon-
krete Hinweise darauf hervor, die Vorinstanz habe die aktuelle Sicherheits-
lage im Irak – und damit auch seit dem 11. Februar 2026 – nicht rechts-
genüglich gewürdigt. In der Beschwerde wird nichts Substantielles vorge-
bracht, was die Einschätzung der Vorinstanz umzustossen vermag.

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7.2.3 Bei den Beschwerdeführenden sind – wie im Urteil D-3507/2024 vom
11. Februar 2026 (E.8.3) bereits festgehalten wurde – zahlreiche begüns-
tigende, individuelle Zumutbarkeitsfaktoren vorhanden, aufgrund derer
nicht davon auszugehen ist, sie würden bei einer Rückkehr in eine konkrete
Gefährdungslage geraten. An dieser Einschätzung vermögen allgemeine
Reisehinweise des EDA und die in der Beschwerde vorgebrachte reine Hy-
pothese möglicher neuer Gefahren nichts zu ändern. Es ist weder aus der
Beschwerde noch den Akten eine wesentliche Veränderung der individuel-
len Situation der Familie an sich bei einer Rückkehr ersichtlich und eine
solche wird – abgesehen von der Sicherheitslage – auch nicht dargetan.

7.2.4 Aufgrund des Gesagten ist vorliegend kein Vollzugshindernis im Zu-
sammenhang mit der Schwangerschaft (oder dem ungeborenen Kind) der
Beschwerdeführerin ersichtlich, zumal sie gemäss dem eingereichten Arzt-
bericht problemlos verläuft (act. 3, Beilage) und in der ARK eine gesund-
heitliche Grundversorgung gewährleistet ist (vgl. a.a.O. Urteil E-
3263/2026). Es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen
Antrag auf Gewährung medizinischer Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Die Reisefähigkeit wird im Zeitpunkt der
Überstellung überprüft werden.

7.2.5 Aus dem Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]; vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.-6) ist kein Vollzugshindernis der Wegweisung abzu-
leiten. Es ist nicht davon auszugehen, der vierjährige Beschwerdeführer 2
habe sich ausserhalb seiner Kernfamilie an die schweizerische Kultur und
Lebensweise derart angepasst, dass der Vollzug der Wegweisung aus der
Schweiz eine Entwurzelung darstellen würde. Er wird gemeinsam mit sei-
nen Eltern in den Heimatstaat zurückkehren, wo die Familie über zahlrei-
che Verwandte verfügt. Insgesamt kann auf die gültigen Ausführungen zum
Wegweisungsvollzug im Urteil D-3507/2024 sowie auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung (vi-Entscheid Ziff. IV) verwie-
sen werden. Die blosse gegenteilige Einschätzung des Kindeswohls in der
Beschwerde vermag kein Vollzugshindernis zu begründen (Beschwerde,
Ziff. VII).

7.2.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in den
Irak auch als zumutbar.

7.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen

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Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und das Wiederer-
wägungsgesuch der Beschwerdeführenden folgerichtig abgelehnt. Die Be-
schwerde ist abzuweisen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt
somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 2’000.–
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der in
gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfah-
renskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Sarah Rutishauser

Versand:

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