BVGer D-5444/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der ukrainische Beschwerdeführer beantragte im April 2024 zusammen mit seinem Sohn in der Schweiz die Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Das SEM lehnte das Gesuch ab, weil er in Rumänien bereits über einen Schutzstatus verfügt hatte und dort nach Auffassung des SEM eine Schutzalternative besteht; zugleich verfügte es die Wegweisung nach Rumänien. Vor Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer insbesondere seine Herzprobleme sowie die psychische Erkrankung und Betreuungsbedürftigkeit seines Sohnes geltend.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, wenn ihnen in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative offensteht. Gestützt auf den Koordinationsentscheid D-4601/2025 bejahte es eine solche Alternative in Rumänien, weil der Beschwerdeführer dort bereits vorübergehenden Schutz nach EU-Recht erhalten hatte und bei einer Rückkehr angesichts der bis 4. März 2027 verlängerten EU-Regelung erneut wirksamen Schutz erlangen kann. Die freiwillige Aufgabe des rumänischen Schutzstatus ändere daran nichts; auch eine ausdrückliche Rückübernahmezusicherung sei in dieser Konstellation nicht erforderlich. Sodann verneinte das Gericht Vollzugshindernisse: Weder drohe in Rumänien eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch sei wegen der Herzprobleme oder der Situation des Sohnes von einer unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Wegweisung auszugehen, zumal in Rumänien eine medizinische Versorgung nach europäischen Standards zur Verfügung steht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung nach Rumänien blieben bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5444/2025
Urteil vom 25. September 2026
Besetzung Richterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien A._______, geboren am 21. Dezember 1955,
Ukraine,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (…).
D-5444/2025
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 16. April 2024 zusammen mit seinem
Sohn, B._______ (N (…)) im Bundesasylzentrum C._______ ein Gesuch
um Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 17. April 2024 wurde
ihm schriftlich das rechtliche Gehör zu einer Abweisung seines Gesuchs
gewährt, da er sowohl in Kanada als auch in Rumänien über ein gültiges
Aufenthaltsrecht verfüge. Seine Stellungnahme ging am 6. Mai 2024 bei
der Vorinstanz ein.
B.
Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeit-
punkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 dort seinen
festen Wohnsitz gehabt. Weiter gab er an, in Rumänien über einen Schutz-
status verfügt zu haben, welcher am 14. Februar 2024 aufgehoben worden
sei. Dem eingereichten Dokument ist jedoch zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer einen Antrag auf Verzicht auf das Recht des Schutzstatus
in Rumänien gestellt hat, weshalb ihm das rechtliche Gehör gewährt
wurde. In seiner Stellungnahme erklärte er, er habe am 24. April 2024 einen
Herzinfarkt erlitten und sei deswegen in D._______ im Spital gewesen. Es
seien ihm Medikamente verschrieben worden mit einer längerfristigen Re-
habilitation mit Kontrollen im Spital.
C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 – eröffnet am 1. Juli 2025 – lehnte das
SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2025 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender
Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als
Beilage wurden ein Ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals D._______
vom 21. Juli 2025 und eine Austrittsbestätigung desselben vom 7. Mai 2024
betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht.
Seite 2
D-5444/2025
E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2025 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, hiess
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und form-
gereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein Rechtsmittel, das in-
folge des Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts D-
4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgehsehen) offensicht-
lich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu be-
gründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Seite 3
D-5444/2025
4.
Aufgrund des engen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit
demjenigen des Sohnes des Beschwerdeführers (D-5445/2025 [N (…)])
koordiniert behandelt; der entsprechende Entscheid erfolgt mit gleichem
Datum.
5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).
5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung
vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], auf-
grund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch
weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom
8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für
folgende Personenkategorien gewährt:
a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft waren;
b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz-
status in der Ukraine hatten;
c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa-
milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver-
fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu-
rückkehren können.
Seite 4
D-5444/2025
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine bestehende
Schutzalternative in Rumänien und damit über eine Schutzalternative in
einem Drittstaat. Er sei somit nicht auf den vorübergehenden Schutz der
Schweiz angewiesen. Eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutz-
titels aufgrund einer freiwilligen Ausreise ändere ebenso nichts an der man-
gelnden Schutzbedürftigkeit. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich,
die den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien unzulässig und unzumut-
bar erscheinen lassen würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er
Rumänien unfreiwillig verlassen hätte. Da das Institut des vorübergehen-
den Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien auch
keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Rumänien nicht ein weiteres Mal
Schutz gewähren sollte. Vorliegend könne vom Einholen einer expliziten
Rückübernahmezusicherung Rumäniens abgesehen werden, da sich aus
den Akten ergebe, dass er legal nach Rumänien reisen und sich dort auf-
halten könne.
6.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich ge-
sundheitliche Probleme geltend. Er leide an chronischen Herzproblemen
und benötige eine spezialisierte medizinische Behandlung und regelmäs-
sige Kontrollen beziehungsweise Überwachung. Kontinuität der medizini-
schen Versorgung sei für die Stabilität seines Gesundheitszustands von
entscheidender Bedeutung. Eine Rückführung nach Rumänien würde dies
gefährden. Sein Sohn leide ausserdem an schweren und chronischen psy-
chischen Problemen und sei aktuell in Behandlung. Durch die spezialisierte
therapeutische Behandlung habe sich sein Zustand verbessert. Eine Rück-
führung nach Rumänien würde ein hohes Risiko einer akuten psychiatri-
schen Dekompensation mit schwerwiegenden Folgen für seine psychische
Gesundheit darstellen. Es gebe keine Garantie, dass er in Rumänien Zu-
gang zu einer gleichwertigen Behandlung hätte. Die plötzliche Unterbre-
chung seiner Behandlung würde eine direkte Gefährdung seines psychi-
schen Wohlbefindens und einen Verstoss gegen den Grundsatz des non-
refoulement darstellen. Der Beschwerdeführer unterstütze seinen Sohn
täglich, weshalb eine Trennung ebenfalls nicht in Frage komme.
Dem Austrittsbericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einen
Herzinfarkt erlitt und ihm in der Folge Medikamente verschrieben wurden.
Eine ambulante kardiovaskuläre Rehabilitation sei dringend angezeigt,
werde jedoch mangels des erwarteten Nutzens bei einem Patienten, der
weder Französisch noch Englisch spreche, nicht durchgeführt. Er werde
Seite 5
D-5444/2025
nach drei Monaten in der kardiologischen Poliklinik in Anwesenheit eines
Dolmetschers nachuntersucht. Dem ärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer eine regelmässige Nachsorge mindestens alle
zwei Monate benötige sowie eine jährliche kardiologische Untersuchung.
Ferner wurde auf die Rolle des Beschwerdeführers als pflegender Ange-
höriger seines Sohnes hingewiesen, welcher an einer schweren psychiat-
rischen Erkrankung leide und eine intensive Betreuung benötige. Die An-
wesenheit des Beschwerdeführers bei seinem Sohn erscheine für dessen
psychische Stabilität unverzichtbar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird,
und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Vo-
raussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung
des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen
Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).
7.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich vorliegend um einen ukraini-
scher Staatsangehörigen, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine ge-
lebt hat und dem nach Kriegsausbruch in Rumänien Schutz für Geflüchtete
aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie
2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Ver-
teilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den
Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durch-
führungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur
Seite 6
D-5444/2025
Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus
der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Ein-
führung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden ist. Obwohl er
auf diesen Schutz verzichtet hat, ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien diesen – unter Hinweis
auf die bis zum 4. März 2027 verlängerte EU-Regelung (Durchführungsbe-
schluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des
mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorüberge-
henden Schutzes), wonach Rumänien verpflichtet ist, Ukrainerinnen und
Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren – reaktiveren res-
pektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann.
7.3 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zutreffend festgestellt,
dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalterna-
tive verfügt, damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und
hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzge-
währung zu Recht abgelehnt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sodann
erstellt und das Einholen einer Rückübernahmezusicherung ist in Fällen
wie dem vorliegenden nicht erforderlich. Es besteht somit auch kein Grund
für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.
7.4 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
Seite 7
D-5444/2025
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
9.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings-
rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen, zumal
der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne ei-
nes «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127,
m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der
FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch
nichts Gegenteiliges dargetan.
9.2.3 Nur ganz ausnahmsweise kann eine zwangsweise Wegweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
Seite 8
D-5444/2025
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
Der Beschwerdeführer hat gemäss den eingereichten medizinischen Un-
terlagen im Mai (…) einen Herzinfarkt erlitten und müsse nun regelmässig
kontrolliert werden. Es wird nicht verkannt, dass die bestehenden gesund-
heitlichen Probleme für den Beschwerdeführer belastend sind. Dennoch
liegt keine schwere Erkrankung im Sinne der oben skizzierten Rechtspre-
chung des EGMR vor. Zudem wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin,
dass die medizinische Gesundheitsversorgung europäischen Standards
entspreche und auch Personen mit Schutzstatus aus der Ukraine offen-
stehe. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien einer gravierenden, ir-
reversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt
wäre, welche zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der
Lebenserwartung führen würde.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien
als zulässig zu erachten.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist auf
Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug
der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländi-
schen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Weg-
weisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist und
es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, diese Regelvermutung umzustos-
sen. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche
gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich
Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum
und Sozialleistungen. Ferner steht der Gesundheitszustand des Beschwer-
deführers einer Rückkehr nach Rumänien nicht entgegen. Wie oben
Seite 9
D-5444/2025
dargelegt, verfügt Rumänien über ein Gesundheitssystem nach europäi-
schen Standards und es ist nicht ersichtlich, weshalb er keinen Zugang zu
diesem haben sollte. Vielmehr sei betreffend die auf Beschwerdeebene
geltend gemachte nicht garantiert gleichwertige gesundheitliche Unterstüt-
zung in Rumänien festzuhalten, dass kein Anspruch besteht auf eine
gleichwertige Versorgung wie in der Schweiz. Demnach ist nicht davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumä-
nien dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Das Verfahren sei-
nes Sohnes wird mit Urteil D-5445/2025 mit gleichem Datum wie das Vor-
liegende ergehen, sodass Vater und Sohn zusammen nach Rumänien rei-
sen können. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu
erachten.
9.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer kann als Inhaber eines gültigen ukrai-
nischen Reisepasses respektive als ukrainischer Staatsbürger ohne weite-
res in Rumänien einreisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit
als möglich.
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen
war und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2025 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-5444/2025
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
Versand:
Seite 11
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Bürgerrecht und Ausländerrecht ansehen