Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5445/2025

D-5445/2025Entscheid vom 25.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der ukrainische Beschwerdeführer beantragte in der Schweiz vorübergehenden Schutz, nachdem er zuvor in Rumänien bereits einen Schutzstatus erhalten und darauf verzichtet hatte. Das SEM lehnte das Gesuch ab, ordnete die Wegweisung nach Rumänien an und verneinte Vollzugshindernisse, obwohl der Beschwerdeführer schwere psychische Erkrankungen geltend machte. Streitgegenstand war, ob trotz des früheren rumänischen Schutzstatus ein Anspruch auf Schutz in der Schweiz besteht und ob die Wegweisung nach Rumänien zulässig, zumutbar und möglich ist.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht stellte gestützt auf seine jüngere Rechtsprechung fest, dass ukrainische Staatsangehörige grundsätzlich keinen Schutz in der Schweiz beanspruchen können, wenn ihnen in einem Drittstaat eine valable Schutzalternative offensteht. Da der Beschwerdeführer in Rumänien bereits vorübergehenden Schutz nach EU-Recht erhalten hatte und angesichts der verlängerten EU-Regelung mit hinreichender Gewissheit erneut Schutz erhalten kann, bejahte das Gericht eine solche Schutzalternative auch ohne ausdrückliche Rückübernahmezusicherung. Die geltend gemachten psychischen Erkrankungen vermögen weder die Unzulässigkeit noch die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu begründen, weil in Rumänien eine medizinische Versorgung nach europäischen Standards verfügbar ist und keine reale Gefahr einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Behandlung dargetan wurde.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug nach Rumänien wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5445/2025

Urteil vom 25. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer ;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (…).
D-5445/2025

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer stellte am 16. April 2024 zusammen mit seinem Va-
ter, B._______ (N (…)) im Bundesasylzentrum C.______ ein Gesuch um
Gewährung des vorübergehenden Schutzes. Am 17. April 2024 wurde ihm
schriftlich das rechtliche Gehör zu einer Abweisung seines Gesuchs ge-
währt, da er sowohl in Kanada als auch in Rumänien über ein gültiges Auf-
enthaltsrecht verfüge. Seine Stellungnahme ging am 6. Mai 2024 bei der
Vorinstanz ein.

B.
Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeit-
punkt des Kriegsausbruchs in der Ukraine am 24. Februar 2022 dort seinen
festen Wohnsitz gehabt. Weiter gab er an, in Rumänien über einen Schutz-
status verfügt zu haben, welcher am 14. Februar 2024 aufgehoben worden
sei. Ausserdem sei bei ihm ein Autismus diagnostiziert sowie ein angstde-
pressives Syndrom. Betreffend die Aufhebung des Schutzstatus ist jedoch
dem eingereichten Dokument zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
einen Antrag auf Verzicht auf das Recht des Schutzstatus in Rumänien ge-
stellt hat. Hierzu wurde ihm von der Vorinstanz das rechtliche Gehör ge-
währt.

C.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 – eröffnet am 1. Juli 2025 – lehnte das
SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.

D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juli 2025 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung. Er beantragte, der
Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm sei vorübergehender
Schutz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der
Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als
Beilage wurden ein Ärztliches Zeugnis des Universitätsspitals D._______
vom 15. Juli 2025 betreffend den Beschwerdeführer zu den Akten gereicht.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2025 stellte die Instruktionsrichterin
den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest, hiess

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das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und form-
gereicht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechts-
mittel, das infolge des Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungs-
gerichts D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen)
offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur sum-
marisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
Aufgrund des engen Zusammenhangs wird das vorliegende Verfahren mit

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demjenigen des Vaters des Beschwerdeführers (D-5444/2025 […]) koordi-
niert behandelt; der entsprechende Entscheid erfolgt mit gleichem Datum.

5.
5.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vo-
rübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG).

5.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586; aufgehoben respektive abgelöst durch eine neue Allgemeinverfügung
vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074; in Kraft seit 1. November 2025], auf-
grund der Übergangsbestimmungen für das vorliegende Verfahren jedoch
weiterhin anwendbar [Ziff. III Abs. 3 e contrario Allgemeinverfügung vom
8. Oktober 2025]). Gemäss Ziff. I dieses Erlasses wird der Schutzstatus für
folgende Personenkategorien gewährt:

a. schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerinnen und -bürger und ihre
Familienangehörige (Partnerinnen und Partner, minderjährige Kinder
und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022
in der Ukraine wohnhaft waren;

b. schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie
ihre Familienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor
dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutz-
status in der Ukraine hatten;

c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Fa-
milienangehörige gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer
gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können,
dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine ver-
fügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zu-
rückkehren können.

6.

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6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer verfüge über eine bestehende
Schutzalternative in Rumänien und damit über eine Schutzalternative in
einem Drittstaat. Er sei somit nicht auf den vorübergehenden Schutz der
Schweiz angewiesen. Eine allfällige Beendigung des betreffenden Schutz-
titels aufgrund einer freiwilligen Ausreise ändere ebenso nichts an der man-
gelnden Schutzbedürftigkeit. Im Übrigen seien keine Gründe ersichtlich,
die den Vollzug der Wegweisung nach Rumänien unzulässig und unzumut-
bar erscheinen lassen würden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass er
Rumänien unfreiwillig verlassen hätte. Da das Institut des vorübergehen-
den Schutzes im gesamten EU-Raum nach wie vor in Kraft sei, seien auch
keine Gründe ersichtlich, weshalb ihm Rumänien nicht ein weiteres Mal
Schutz gewähren sollte. Vorliegend könne vom Einholen einer expliziten
Rückübernahmezusicherung Rumäniens abgesehen werden, da sich aus
den Akten ergebe, dass er legal nach Rumänien reisen und sich dort auf-
halten könne.

In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer namentlich gesund-
heitliche Probleme geltend, aufgrund welcher der Wegweisungsvollzug
nach Rumänien unzulässig sei. Er befinde sich in spezialisierter und inten-
siver psychiatrischer Behandlung, wobei er regelmässige therapeutische
Begleitung habe. Seine psychische Verfassung sei aber dennoch weiterhin
fragil. Gemäss Arztbericht stelle eine Rückkehr nach Rumänien ein erhöh-
tes Risiko der schweren psychischen Dekompensation dar, da seine Be-
handlung dadurch unterbrochen würde.

Dem ärztlichen Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit
seiner Kindheit eine besonders schwerwiegende und komplexe psychiatri-
sche Vorgeschichte aufweise. Es sei bereits in jungen Jahren ein Autismus
diagnostiziert worden, was eine frühzeitige psychiatrische Betreuung erfor-
derlich gemacht habe. Sein psychischer Zustand habe sich im Jugend- und
Erwachsenenalter noch verschlechtert. Im Dezember (…) sei er wegen ei-
nes schweren Angst- und Depressionssyndroms in Verbindung mit
Zwangssymptomen während mehrerer Wochen stationär behandelt wor-
den. Während seines Aufenthaltes in Kanada im Jahr (…) sei er erneut
stationär behandelt worden aufgrund einer schweren Panikattacke, die im
Zusammenhang mit erheblichem beruflichem Stress aufgetreten und mit
einer Reaktivierung von Zwangsstörungen einhergegangen sei. Im März
2024 habe er ein vielfältiges Krankheitsbild gezeigt, welches (…) beinhalte.
Klinisch habe keine Diagnose gestellt werden können, ein MRT sei unauf-
fällig gewesen. Der Beschwerdeführer weise mögliche Merkmale einer

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Persönlichkeitsstörung auf und eine zugrundeliegende Diagnose einer au-
tistischen Störung sei nicht ausgeschlossen. Er werde mit (…) behandelt,
was zu einer Verbesserung des Allgemeinzustandes geführt habe. Den-
noch sei er psychisch nach wie vor sehr labil, weshalb eine Rückkehr nach
Rumänien ein Risiko für eine psychiatrische Dekompensation darstelle. Er
benötige ein strukturiertes und stabiles therapeutisches Umfeld.

6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Per-
son ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in
der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der
Ukraine bejaht werden kann. Die Voraussetzungen für die Annahme einer
valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in
einem EU-EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid
D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende
Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die
Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleich-
zusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem
Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen,
dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamer Schutz gewährt wird,
und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne
weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Vo-
raussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung
des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen
Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

6.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich vorliegend um einen ukraini-
scher Staatsangehörigen, der vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine ge-
lebt hat und dem nach Kriegsausbruch in Rumänien Schutz für Geflüchtete
aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie
2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Ge-
währung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von
Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Ver-
teilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den
Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durch-
führungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Fest-
stellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der
Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einfüh-
rung eines vorübergehenden Schutzes) gewährt worden ist. Obwohl er auf
diesen Schutz verzichtet hat, ist davon auszugehen, dass der

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Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien diesen – unter Hin-
weis auf die bis zum 4. März 2027 verlängerte EU-Regelung (Durchfüh-
rungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlän-
gerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten
vorübergehenden Schutzes), wonach Rumänien verpflichtet ist, Ukraine-
rinnen und Ukrainer weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren – reak-
tiveren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann.

6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz somit zutreffend festgestellt,
dass der Beschwerdeführer in Rumänien über eine valable Schutzalterna-
tive verfügt, damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist und
hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzge-
währung zu Recht abgelehnt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sodann
erstellt und das Einholen einer Rückübernahmezusicherung ist in Fällen
wie dem vorliegenden nicht erforderlich. Es besteht somit auch kein Grund
für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz.

6.5 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes zu Recht abgelehnt.

7.
7.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

8.2.2 Den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings-
rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen, zumal
der Beschwerdeführer in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt hat. Sodann
ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung
nach Rumänien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne ei-
nes «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127,
m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der
FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch
nichts Gegenteiliges dargetan.

8.2.3 Nur ganz ausnahmsweise kann eine zwangsweise Wegweisung von
Personen mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m. H. auf die damalige Praxis des Eu-
ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom
EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab-
schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel-
staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen
und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands
ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR
Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10,
§§ 180–193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).

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Der Beschwerdeführer leidet unter schweren psychischen Problemen, die
medikamentös und therapeutisch behandelt werden und sich scheinbar
dadurch verbessert haben. Es wird nicht verkannt, dass die bestehenden
gesundheitlichen Probleme für den Beschwerdeführer belastend sind.
Dennoch ist nicht von einer derart schweren Erkrankungslage auszuge-
hen, die die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK erreichen
könnte. Diesem Umstand wäre jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugs-
modalitäten Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefä-
higkeit erfolgen kann und unter Einbezug einer allfällig gegenwärtigen ärzt-
lichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Der Beschwerdeführer wäre
bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten. Diesbezüglich ist auf
die nachfolgenden Erwägungen (E. 8.3.2) zu verweisen. Die Vorinstanz
wies zudem zu Recht darauf hin, dass die medizinische Gesundheitsver-
sorgung in Rumänien europäischen Standards entspreche und auch Per-
sonen mit Schutzstatus aus der Ukraine offenstehe. Ferner ist die Betreu-
ung durch den Vater gemäss dessen Aussagen zentral. Dieser wird dem
Beschwerdeführer auch in Rumänien zur Seite stehen können. Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr nach Rumänien einer gravierenden, irreversiblen Ver-
schlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, welche zu
intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwar-
tung führen würde.

8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung nach Rumänien
als zulässig zu erachten.

8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung über den
Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von aus-
ländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die
Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist
und es gelingt dem Beschwerdeführer nicht, diese Regelvermutung umzu-
stossen. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen,

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welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, na-
mentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen
Wohnraum und Sozialleistungen. Ferner steht der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers einer Rückkehr nach Rumänien nicht entgegen.
Nach Lehre und konstanter Praxis ist bloss dann von einer Unzumutbarkeit
aus medizinischen Gründen auszugehen, wenn eine notwendige medizini-
sche Behandlung im Zielland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als notwendige me-
dizinische Behandlung wird diejenige erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Ist im Zielland
keine medizinische Behandlung möglich, die dem schweizerischen Stan-
dard entspricht, so liegt deshalb noch keine Unzumutbarkeit vor (vgl. etwa
BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.1 je mit weiteren Hinweisen). Wie
oben dargelegt, verfügt Rumänien über ein Gesundheitssystem nach eu-
ropäischen Standards und es ist nicht ersichtlich, weshalb er keinen Zu-
gang zu diesem haben sollte. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Rumänien dort in eine exis-
tenzielle Notlage geraten könnte. Das Verfahren seines Vaters wird mit Ur-
teil D-5444/2025 mit gleichem Datum wie das Vorliegende ergehen, so-
dass Vater und Sohn zusammen nach Rumänien reisen können. Der Voll-
zug der Wegweisung ist somit auch als zumutbar zu erachten.

8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch
in einem Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AIG). Der Beschwerdeführer kann als Inhaber eines gültigen ukrai-
nischen Reisepasses respektive als ukrainischer Staatsbürger ohne weite-
res in Rumänien einreisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit
als möglich.

8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt.

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

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Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht als aussichtslos zu bezeichnen
war und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2025 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

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