Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5500/2026

D-5500/2026Entscheid vom 11.09.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden, ein Ehepaar aus der Türkei, ersuchten am 1. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl. Sie machten geltend, sie seien nach der Gründung einer Hilfsorganisation von zwei Personen bedroht worden, die Verbindungen zu einflussreichen Kriminellen und zum Staat hätten, weshalb sie ihren Verein auflösten und ausreisten. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung an; dagegen gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt ausreichend abgeklärt und das rechtliche Gehör nicht verletzt. Materiell qualifizierte es die geltend gemachten Drohungen als Übergriffe Dritter und verwies auf seine ständige Praxis, wonach die türkischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien; den Beschwerdeführenden wäre es möglich und zumutbar gewesen, staatlichen Schutz gegen G._______ und H._______ in Anspruch zu nehmen. Die Behauptung einer Verflechtung von Staat und organisiertem Verbrechen blieb spekulativ, zumal kein direkter Kontakt zu den angeblich einflussreichen Kriminellen bestand, und auch die nachträglich eingereichte Anzeige erschien widersprüchlich und nicht beweiskräftig. Zudem erachtete das Gericht die fortbestehende Bedrohung nach Auflösung des Vereins als nicht objektiv nachvollziehbar und bejahte jedenfalls eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative. Auch hinsichtlich Wegweisungsvollzug verneinte es Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit, einschliesslich einer medizinischen Notlage.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ablehnung der Asylgesuche, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5500/2026

U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 2 6

Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann,
mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni;
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Türkei,
(…),
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 31. Juli 2026 / N (…).
D-5500/2026

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 1. Juli 2026 in der Schweiz um Asyl
nach. Das SEM hörte den Beschwerdeführer am 10. Juli 2026 und die Be-
schwerdeführerin am 17. Juli 2026 an.

B.
B.a Anlässlich der Anhörung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei
Kurde und in C._______ aufgewachsen. Sein Vater sei politisch aktiv ge-
wesen und befinde sich heute in der Schweiz, ebenso wie zwei seiner Brü-
der. Im Jahr 2006 sei er wegen eines Überfalls zu einer langjährigen Haft-
strafe verurteilt worden. Am Vorfall seien auch drei Türken beteiligt gewe-
sen, aber weil er Kurde sei, hätten deren Familien die ganze Schuld auf
ihn geschoben. Er habe (…) Jahre im Gefängnis verbracht und während
der Haft im Fernstudium das Gymnasium abgeschlossen, bevor er vorzei-
tig entlassen worden sei. Danach habe er zunächst in D._______ gelebt
und sei später nach E._______ gegangen, um nach dem Erdbeben Anfang
2023 für einen Verein als Freiwilliger Hilfe zu leisten. Als sich die Lage wie-
der normalisiert habe, sei er gebeten worden, für denselben Verein in
F._______ zu arbeiten. Bei dieser Tätigkeit habe er seine heutige Ehefrau
kennengelernt. Mit ihr zusammen habe er später selbst eine Hilfsorganisa-
tion gegründet, einen konfessionell und politisch neutralen Verein zur Un-
terstützung von Bedürftigen. In diesem Rahmen hätten sie verschiedene
Personen und Institutionen um Hilfeleistungen gebeten. Auf eine Empfeh-
lung hin habe er auch eine Frau namens G._______ kontaktiert. Diese
habe zunächst positiv reagiert und er habe ihr verschiedene Angaben zum
Verein geliefert. Anfang Januar 2026 sei es zu einer Telefonkonferenz zwi-
schen ihm, G._______ und einem Mann gekommen, der sich als
H._______ vorgestellt habe. Kurz zuvor habe G._______ ihm Nachrichten
mit Vorwürfen und Drohungen geschickt. Beim Telefongespräch habe
H._______ ihn lautstark beschimpft und üble Beleidigungen sowie Drohun-
gen ausgesprochen. G._______ und H._______ verfügten über Verbin-
dungen zu den einflussreichen Kriminellen I._______ und J._______, die
ihrerseits mit Politikern in Kontakt stünden. Aus diesem Grund hätten er
und seine Ehefrau Angst bekommen und umgehend die Auflösung ihres
Vereins eingeleitet. In der Nähe des Vereinsgebäudes seien sie in der
Folge mehrmals auf zivil gekleidete Polizisten getroffen, die aufgrund ihres
Aussehens leicht als Nationalisten zu erkennen gewesen seien. Ange-
sichts der weiterhin bestehenden Bedrohungslage hätten sie sich zur Aus-
reise entschieden.

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B.b Die Beschwerdeführerin erklärte, sie sei Türkin, habe in F._______ die
Schule bis zum Gymnasium besucht und anschliessend ein (…)studium
aufgenommen. Im August 2025 habe sie geheiratet, wobei ihre Familie –
namentlich wegen der kurdischen Ethnie ihres Ehemannes – gegen die
Eheschliessung gewesen sei. Gemeinsam mit ihrem Ehemann habe sie
eine Hilfsorganisation gegründet, wobei sie verschiedene Personen um
Unterstützung gebeten hätten. In diesem Rahmen habe ihr Ehemann eine
Frau, G._______, kontaktiert, welche ihnen Hilfe zugesagt habe. Danach
habe sie sich aber nicht mehr gemeldet, weshalb ihr Ehemann sie über die
sozialen Medien ausfindig gemacht habe. Beim folgenden Kontakt habe
sich die Frau als Schwester von I._______, einem Mafiaboss, ausgegeben.
Über einen weiteren mächtigen Kriminellen, J._______, habe sie sich auf
den sozialen Medien lobend geäussert. Im Januar 2026 habe es eine Te-
lefonkonferenz zwischen ihrem Ehemann, G._______ und einem Mann na-
mens H._______ gegeben. Über den Lautsprecher habe sie mitbekom-
men, wie ihr Ehemann schwerstens beleidigt, beschimpft und bedroht wor-
den sei, was bei ihr zu einem Ohnmachtsanfall geführt habe. Man habe sie
aufgefordert, ihren Verein umgehend zu schliessen und solche Tätigkeiten
zu unterlassen. Aus Angst hätten sie den Verein so rasch wie möglich auf-
gelöst. Beim Vereinslokal seien sie noch mehrmals auf zivile Polizisten ge-
troffen, welche sie jeweils gefragt hätten, ob sie noch immer aktiv seien.
Aufgrund der Drohungen hätten sie und ihr Ehemann beschlossen, ihre
Wohnung zu meiden und bei Freunden zu übernachten. In der Türkei wür-
den der Staat und die Mafia kooperieren, weshalb ein sicheres Leben für
sie dort nicht mehr möglich gewesen sei.

B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden das
Original ihres Familienbüchleins sowie Kopien ihrer türkischen Reisepässe
und Identitätskarten ein. Weiter gaben sie folgende Unterlagen zu den Ak-
ten: Gründungsdokumente ihrer Hilfsorganisation sowie verschiedene Do-
kumente betreffend den Verein, dessen Tätigkeiten sowie die Abwicklung,
Auszüge von Chatprotokollen, Auszüge aus den sozialen Medien, Bericht
über I._______, USB-Stick mit zwei Videos und einer Audiodatei.

C.
Die Rechtsvertretung nahm am 29. Juli 2026 zum Entscheidentwurf der
Vorinstanz Stellung.

D.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 31. Juli 2026 stellte das SEM
fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht.

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Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.

E.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 7. August 2026 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin be-
antragten sie, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben,
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung
des Sachverhalts, zur Prüfung der Verfolgungsmotive nach Art. 3 AsylG
sowie zur Prüfung der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Ziffern 3-5 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es sei ihnen die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Weiter wurde darum ersucht, die Dossiers N (…) und N (…) beizuziehen
sowie das rechtliche Gehör zu deren entscheidwesentlichen Inhalt zu ge-
währen. Ferner sei das Beweismittel 26 (Audioaufnahme) durch das Ge-
richt übersetzen zu lassen beziehungsweise es seien die Kosten einer
Übersetzung zu übernehmen. Schliesslich sei eine angemessene Nachfrist
anzusetzen zur Nachreichung einer beglaubigten Übersetzung von Be-
weismittel 26, der ausstehenden ärztlichen Berichte sowie weiterer Be-
weismittel und es seien die Akten des Gesundheitsdienstes des Bundesas-
ylzentrums beizuziehen. Der Beschwerde lagen – neben der angefochte-
nen Verfügung – folgende Unterlagen bei: Transkription von Beweismittel
26 (mit Audioaufnahme), Screenshots von Chats und Auszüge aus den so-
zialen Medien, zwei Medikamentenrezepte, zwei Terminbestätigungen so-
wie verschiedene Berichte betreffend I._______, kriminelle Organisationen
und die allgemeine Lage in der Türkei.

F.
Mit Eingabe vom 11. August 2026 reichten die Beschwerdeführenden als
weiteres Beweismittel eine Bestätigung der Praxis für Psychotherapie
K._______ vom 9. August 2026 zu den Akten.

G.
Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 18. August
2026 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines amtlichen

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Rechtsbeistands ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum
28. August 2026 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'000.– zu leisten.

H.
Die Beschwerdeführenden teilten dem Gericht mit Schreiben vom 28. Au-
gust 2026 mit, dass sie den Kostenvorschuss in mehreren Teilbeträgen be-
zahlt hätten. Bei der Gerichtskasse gingen am selben Datum zweimal
Fr. 450.– sowie Fr. 100.– und Fr. 50.– ein.

I.
Mit Eingabe vom 4. September 2026 reichten die Beschwerdeführenden
dem Gericht als weiteres Beweismittel das Protokoll einer Anzeige bei der
Gendarmerie L._______ vom 3. März 2026 (Kopie) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeerhebung le-
gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegrün-
dete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung

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eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu bewirken.

4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Die Behörden sind verpflichtet, die Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksich-
tigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person
den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde
darf sich bei der Begründung der Verfügung aber auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). Weiter stellen die Asylbehör-
den den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz;
Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Sie haben die für das Verfahren erfor-
derlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für die Entschei-
dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE
2016/2 E. 4.3).

4.3 Aus der angefochtenen Verfügung geht mit ausreichender Klarheit her-
vor, aus welchen Gründen das SEM davon ausging, es wäre den Be-
schwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen, staatlichen Schutz in
Anspruch zu nehmen. Die Frage, ob dies von vornherein aussichtslos ge-
wesen wäre angesichts des grossen Einflusses von I._______, ist nicht Teil
der Sachverhaltserstellung, sondern der rechtlichen Würdigung. Es ist
nicht von einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung auszugehen, weil
das SEM aus den Aussagen der Beschwerdeführenden – welche eine
frühere Inhaftierung dieser Person erwähnten – ableitet, die türkischen

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Behörden seien vorliegend als schutzfähig und schutzwillig zu erachten.
Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die Beschwerdeführenden selbst
der Ansicht waren, eine Anzeige hätte ihnen nichts gebracht respektive ihre
Lage verschlechtert, weil I._______ zum heutigen Zeitpunkt von Regierung
und Politik geschützt werde. Sodann gab der Beschwerdeführer an, er sei
Mitte Februar zuletzt bedroht worden (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend:
Akte]-31/24, F118). Aus den übrigen Angaben sowie den in der Be-
schwerde zitierten Protokollstellen (vgl. dort Ziff. 36) wird nicht klar, ob es
danach nochmals zu direkten Drohungen gekommen sei oder ob die Be-
schwerdeführenden aus der (vermuteten) Präsenz von Zivilpolizisten ge-
schlossen haben, sie seien weiterhin bedroht. Eine unrichtige Sachver-
haltsfeststellung aufgrund des Umstands, dass das SEM davon ausging,
nach der Auflösung des Vereins Ende Februar 2026 hätten sich keine kon-
kreten Vorfälle mehr ereignet, liegt jedenfalls nicht vor.

4.4 In Bezug auf die Audioaufnahme (Beweismittel 26) ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer deren Inhalt anlässlich der Anhörung zusam-
menfassend wiedergab (vgl. Akte 31/24, F162 ff.). Der genaue Wortlaut
war für die Beurteilung des Sachverhalts – namentlich hinsichtlich der
Frage, ob die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes möglich und zumut-
bar ist – nicht entscheidend. Weshalb die Behauptungen von H._______
anlässlich des Gesprächs, welche sich auch bei einer wortgetreuen Über-
setzung nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfen lassen, zu weiteren Er-
mittlungen hätten veranlassen müssen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist
daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtete, eine
Transkription sowie eine Übersetzung dieses Beweismittels anzufertigen.
In antizipierender Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass sich dar-
aus keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse ergeben. Entsprechend ist
auch der Antrag, das mit der Beschwerde eingereichte Transkript sei zu
übersetzen beziehungsweise es seien die Kosten für eine beglaubigte
Übersetzung zu übernehmen oder eine angemessene Frist für die Einrei-
chung einer solchen anzusetzen, abzuweisen.

4.5 Sodann wies der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zwar auf
die psychische Belastung hin, erwähnte aber keine weiteren gesundheitli-
chen Beschwerden (vgl. Akte 31/24, F5 f.). Auch die Beschwerdeführerin
erklärte, ihre Erlebnisse hätten sie belastet und sie leide unter Schlafstö-
rungen, weshalb sie Medikamente erhalten und um Überweisung an einen
Psychiater gebeten habe (vgl. Akte 33/13, F72). Diese Angaben liessen
nicht auf derart gravierende medizinische Probleme schliessen, dass sich
weitere Abklärungen zum Gesundheitszustand aufgedrängt hätten. Es

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bestand daher für die Vorinstanz keine Veranlassung, allfällige Akten des
Gesundheitsdienstes beizuziehen. Weiter wurden auf Beschwerdeebene
zwei Rezepte für Medikamente sowie Terminbestätigungen eingereicht,
welche indessen nicht auf entscheidwesentliche Gesundheitsprobleme
schliessen lassen (vgl. dazu unten E. 8.3). Es ist daher auch im aktuellen
Zeitpunkt nicht erforderlich, eventuelle Unterlagen des Gesundheitsdiens-
tes anzufordern, weshalb der betreffende Antrag in der Beschwerde abzu-
weisen ist.

4.6 In der Beschwerde wird weiter kritisiert, das SEM habe die eigenstän-
digen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht geprüft, darunter etwa
die ehrverletzenden Anschuldigungen seitens von G._______ oder die er-
lebte Ausgrenzung aufgrund ihrer Ehe mit einem Kurden. Die in diesem
Zusammenhang geltend gemachten Nachteile (vgl. dazu Beschwerde Ziff.
54 f.) wurden von der Beschwerdeführerin aber nicht direkt als Ausreise-
grund angeführt. Vielmehr begründete sie das Verlassen ihres Heimatstaa-
tes mit derselben Bedrohungslage wie ihr Ehemann. Weiter wären die be-
treffenden Benachteiligungen nicht genügend intensiv, um für sich genom-
men als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gewertet zu
werden. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten, sich näher mit diesen
Vorbringen auseinanderzusetzen.

4.7 Schliesslich wird in der Beschwerde gerügt, die angefochtene Verfü-
gung erwähne zwar den Beizug der Dossiers der Verwandten des Be-
schwerdeführers. Das SEM gehe in der Folge aber an keiner Stelle darauf
ein und es sei nicht nachvollziehbar, zu welchen Erkenntnissen die Kon-
sultation geführt habe. Der Beschwerdeführer machte jedoch nicht geltend,
seine Asylvorbringen stünden in einem direkten Zusammenhang zu jenem
seiner Verwandten. Er wusste nur ungefähr, zu welchem Zeitpunkt sein Va-
ter ausgereist sei (vgl. Akte 31/24, F58 und F62). Auf die Frage, wann er
wegen der (politischen) Tätigkeiten seines Vaters zuletzt Probleme gehabt
habe, verwies er auf ein Ereignis aus dem Jahr 2005 oder 2006 sowie auf
seine strafrechtliche Verurteilung (vgl. Akte 31/24, F68). An keiner Stelle
erwähnte er konkrete Schwierigkeiten wegen seinen Brüdern. Er habe zu
diesen kein allzu gutes Verhältnis und stehe mit ihnen nicht regelmässig in
Kontakt (vgl. Akte 31/24, F777 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht davon
auszugehen, dass sich aus den Asyldossiers der in der Schweiz lebenden
Verwandten relevante Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren erge-
ben. Nachdem der Beschwerdeführer keinen Zusammenhang zwischen
seinen Fluchtgründen und jenen seines Vaters respektive seiner Brüder
darlegte, war es nicht erforderlich, näher auf deren Dossiers einzugehen.

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Auch für das Gericht besteht keine Veranlassung, die betreffenden Akten
beizuziehen, weshalb die Anträge auf Beizug der Dossiers N (…) und
N (…) sowie entsprechender Gewährung des rechtlichen Gehörs abzuwei-
sen sind.

4.8 Insgesamt erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Der An-
trag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.

5.
5.1 Das SEM erachtete die geltend gemachten Drohungen von G._______
und H._______ als Übergriffe Dritter, welche in der Türkei strafbar seien.
Die türkischen Behörden seien grundsätzlich als schutzfähig und schutz-
willig zu erachten, weshalb es den Beschwerdeführenden möglich und zu-
mutbar gewesen wäre, sich an die heimatlichen Justizbehörden zu wen-
den. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, weshalb ihnen der Schutz aus ei-
nem der in Art. 3 AsylG genannten Motive hätte verweigert werden sollen.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass G._______ und H._______
Verbindungen zu I._______ hätten, zumal dieser in der Vergangenheit be-
reits einmal inhaftiert worden sei. Weiter hätten sie ihre Hilfsorganisation
aufgelöst und in der Folge hätten sich keine weiteren Vorfälle ereignet.
Falls es erneut zu Problemen mit G._______ und H._______ käme, wäre
es ihnen zuzumuten, sich an die heimatlichen Behörden zu wenden und
deren Schutz in Anspruch zu nehmen. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass
die geltend gemachten Nachteile lokal respektive regional beschränkt
seien, weshalb sie sich auch an einem anderen Ort in der Türkei nieder-
lassen könnten. Daran änderten auch ihre Ausführungen, als Mitglied einer
Mafiagruppe könnte I._______ sie überall finden, nichts. Weiter bringe der
Beschwerdeführer vor, er sei in einem Strafverfahren wegen seiner kurdi-
schen Ethnie benachteiligt worden und habe auch in anderer Hinsicht, na-
mentlich bei der Arbeitssuche, Diskriminierungen erfahren. Dies stehe je-
doch nicht in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Ausreise
und es seien auch keine entsprechenden Justizakten, etwa zur früheren
Verurteilung, eingereicht worden. Insgesamt erwiesen sich die Vorbringen
der Beschwerdeführenden als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.

5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Inanspruchnahme von
staatlichem Schutz sei den Beschwerdeführenden weder möglich noch zu-
mutbar gewesen. Anlässlich der Anhörung hätten sie dargelegt, dass eine
Person wie I._______ nicht einfach angezeigt werden könne. Die Polizei
sei ganz in der Hand von türkischen Nationalisten und Leute wie I._______
und J._______ kooperierten mit dem Staat. Eine Anzeige hätte nur zu noch

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mehr Schwierigkeiten geführt. Das Unterlassen einer Anzeige sei daher
unmittelbare Folge der begründeten Furcht vor der Macht ihrer Verfolger.
Es könne von ihnen nicht verlangt werden, sich an Behörden zu wenden,
in deren Unabhängigkeit sie aufgrund konkreter Umstände kein Vertrauen
hätten. Verschiedene Berichte würden ihre Einschätzung, dass das türki-
sche Justizsystem nicht ordnungsgemäss funktioniere, bestätigen. Dieses
stehe stark unter dem Einfluss der Exekutive und das organisierte Verbre-
chen werde nur ungenügend bekämpft. Weiter begründe die Vorinstanz
nicht, weshalb eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zumutbar sein
soll. Die Verfolger verfügten über zahlreiche persönliche Angaben der Be-
schwerdeführenden, seien landesweit unterwegs und würden sie überall
finden. Jeder Wohnsitzwechsel werde in der Türkei im zentralen Meldere-
gister erfasst und es sei bekannt, dass diese Daten teils auch ausserhalb
staatlicher Kontrolle zirkulierten, weshalb kriminelle Akteure auf die Adress-
daten von praktisch der gesamten Bevölkerung zugreifen könnten. Weiter
bestünde auch an einem anderen Ort in der Türkei kein effektiver staatli-
cher Schutz, die Beschwerdeführerin müsste ihr Studium in F._______
endgültig aufgeben und sie hätten andernorts auch keine tragfähigen fami-
liären Anknüpfungspunkte, weshalb sich eine innerstaatliche Aufenthalts-
alternative als nicht zumutbar erweise.

6.
6.1 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die
asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlit-
ten hat, beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
fürchten muss. Die Nachteile müssen der betroffenen Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.H.). Ob eine begründete Furcht vor künfti-
ger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise
zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete
Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage
Furcht vor einer Verfolgung hervorrufen würden (vgl. BVGE 2011/50
E. 3.1.1 m.H.). Eine nichtstaatliche Verfolgung durch Drittpersonen ist
flüchtlingsrechtlich nur dann beachtlich, wenn der Staat unfähig oder nicht
willens ist, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten. Eine Garantie
für langfristigen individuellen Schutz kann dabei nicht verlangt werden. So
kann es keinem Staat gelingen, seinen Bürgerinnen und Bürgern jederzeit
und überall absolute Sicherheit zu gewährleisten. Der Staat muss jedoch
eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur zur Verfügung

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stellen, deren Inanspruchnahme der betroffenen Person objektiv möglich
und individuell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.3 f.; 2008/4 E. 5.2
m.H.).

6.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien von zwei Perso-
nen, die sie um Unterstützung für ihre Hilfsorganisation gebeten hätten,
massiv bedroht worden. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass es sich
dabei nicht um eine staatliche Verfolgung, sondern um Übergriffe von Dritt-
personen handelt. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Recht-
sprechung davon aus, dass die türkischen Behörden grundsätzlich als
schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind und eine funktionierende
Schutzinfrastruktur zur Verfügung stellen (vgl. dazu etwa Urteile des BVGer
D-4908/2025 vom 10. Juli 2025 E. 7.2; D-7685/2024 vom 6. Januar 2025
S. 6; D-5377/2024 vom 19. November 2024 E. 7.3 m.w.H.). Die Beschwer-
deführenden haben sich nach den Drohungen jedoch nicht bei der Polizei
gemeldet, sondern umgehend damit begonnen, ihren Verein zu schliessen.
Zur Begründung führten sie aus, dass zahlreiche Beamte mit Personen wie
I._______ kooperierten und es nicht möglich sei, diesen einfach anzuzei-
gen (vgl. Akte 31/24, F127). Hätten sie dies getan, hätte ihnen das nur noch
mehr Schaden zugefügt, da es sich um sehr mächtige Personen handle
(vgl. Akte 33/13, F53 ff.). Tatsächlich standen die Beschwerdeführenden
aber zu keinem Zeitpunkt mit I._______ oder J._______ in Kontakt. Sie
hatten mit ihnen nichts zu tun und es scheint auch unklar, weshalb sich
diese für ihre Hilfsorganisation interessieren sollten (vgl. Akten 31/24,
F128, F176 und 33/13, F56, F69). Von der konkreten Verbindung zwischen
I._______ und G._______ respektive H._______ wissen sie nur das, was
letztere ihnen gesagt sowie auf den sozialen Medien angegeben haben
(vgl. Akte 31/24, F129 f. und F142 f.). Es erschliesst sich nicht, weshalb die
Beschwerdeführenden eine Anzeige gegen I._______ hätten anstrengen
sollen. Vielmehr erschiene es naheliegend, gegen G._______ und
H._______ vorzugehen und deren Bedrohungen zur Anzeige zu bringen.
Die allgemein gehaltenen Befürchtungen, dass dies ihre Situation ver-
schlimmert hätte, erscheinen nicht nachvollziehbar und beruhen augen-
scheinlich auf Spekulationen im Hinblick auf eine Zusammenarbeit zwi-
schen dem Staat und dem organisierten Verbrechen. Nachdem sie selbst
aber nie mit I._______, der Mafia oder sonstigen kriminellen Strukturen in
Kontakt kamen, ist nicht ersichtlich, weshalb sie von den Behörden keine
Hilfe erhalten sollten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnten sie sich al-
lenfalls mithilfe eines Anwalts dagegen wehren und bei Untätigkeit der Po-
lizei an eine höhere Instanz gelangen. Der Umstand, dass es bei der Poli-
zei viele Nationalisten gebe und Korruption in der Türkei verbreitet sei,

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bedeutet nicht, dass eine Anzeige in ihrem konkreten Fall von Vornherein
aussichtslos gewesen wäre. Die Beschwerdeführenden haben eine von
den Behörden genehmigte Hilfsorganisation geführt und sollen deswegen
von Drittpersonen mit dem Tod bedroht worden sei. Dieses Vorgehen ist
offensichtlich strafbar und es besteht – mit den schriftlichen Nachrichten
sowie der Tonaufnahme – auch Beweismaterial, welches sie den Behörden
hätten vorlegen können. Abgesehen von Vermutungen der Beschwerde-
führenden gibt es keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Polizei bei einer
Anzeige untätig geblieben wäre oder dies ihre Situation gar noch ver-
schlimmert hätte. Es wäre ihnen daher möglich und zumutbar gewesen,
sich aufgrund der Drohungen von G._______ und H._______ an die hei-
matlichen Behörden zu wenden.

6.3 An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden mit
Eingabe vom 4. September 2026 das Protokoll einer Anzeige einreichten,
welche sie am 3. März 2026 bei der Gendarmerie L._______ erstattet hät-
ten. Im Begleitschreiben wird ausgeführt, sie hätten dieses Beweismittel
nicht im erstinstanzlichen Verfahren vorlegen können, weil es sich damals
noch nicht in ihrem Besitz befunden habe. Die Beschaffung des Doku-
ments habe sich aufgrund der chaotischen Fluchtsituation sowie Verzöge-
rungen in der Kommunikation mit ihrem Anwalt als schwierig erwiesen und
es sei ihnen erst kürzlich übermittelt worden. Diesbezüglich ist zunächst
festzustellen, dass es sich bei der eingereichten Anzeige um eine Kopie
handelt und das Dokument über keinerlei Sicherheitsmerkmale verfügt,
weshalb es problemlos gefälscht werden könnte und nur über einen äus-
serst geringen Beweiswert verfügt. Entscheidend ist indessen, dass es ih-
ren eigenen Angaben anlässlich der Anhörung diametral widerspricht. Auf
die Frage, ob er wegen der erhaltenen Todesdrohungen jemals bei der Po-
lizei gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer «Natürlich nicht. […]»
(vgl. Akte 31/24, F127). Die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie
seien nicht zur Polizei gegangen, um nicht noch mehr in Schwierigkeiten
zu geraten (vgl. Akte 33/13, F53). In der Beschwerde wird dargelegt, die
unterlassene Anzeige sei eine unmittelbare Folge ihrer Furcht vor der
Macht und Vernetzung ihrer Verfolger (vgl. dort Ziff. 61). Es ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb nun auf Beschwerdeebene plötzlich eine Anzeige ein-
gereicht werden kann. Selbst wenn das Dokument authentisch wäre – wo-
von das Gericht nicht ausgeht – würde dies indessen nichts daran ändern,
dass der türkische Staat als schutzwillig und schutzfähig zu erachten ist.
Vielmehr würde dies die Einschätzung des SEM bestätigen, dass es den
Beschwerdeführenden möglich und zumutbar war, sich bei Problemen mit

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Drittpersonen an die Behörden zu wenden, und sie dies auch in Zukunft
tun könnten.

6.4 Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden von
G._______ und H._______ aufgefordert worden seien, ihren Verein zu
schliessen, was sie aus Angst umgehend getan hätten. Auf die Frage, wes-
halb sie sich dennoch weiterhin bedroht gefühlt hätten, erklärte der Be-
schwerdeführer zunächst, ihren Verfolgern sei bewusst gewesen, dass sie
wieder irgendwann Hilfe leisten oder etwas Ähnliches gründen würden; sei-
nerseits sei er sich bewusst gewesen, dass es dann nicht nur bei Drohun-
gen bleiben würde (vgl. Akte 31/24, F125). Als er gefragt wurde, worauf er
diese Vermutung stütze, verwies er allgemein auf die «Kräfte», mit denen
«sie» zusammenarbeiten, sowie auf die aktuelle türkische Regierung und
Politiker, welche I._______ oder J._______ in den sozialen Medien loben
würden (vgl. Akte 31/24, F126). Dies erscheint sehr vage und es wird nicht
klar, weshalb die Beschwerdeführenden nach der Auflösung des Vereins
weiterhin bedroht gewesen sein sollten. Es dürfte zu jenem Zeitpunkt völlig
offen gewesen sein, ob sie nach der hastigen Schliessung ihrer Hilfsorga-
nisation wieder einen ähnlichen Verein gegründet hätten. Entsprechende
Absichten lassen sich ihren Aussagen jedenfalls nicht entnehmen. Die Be-
schwerdeführerin erklärte, sie hätten sich weiterhin bedroht gefühlt, weil
sie im Rahmen der Auflösung vor dem Vereinslokal sowie bei ihrer Woh-
nung weiterhin auf Personen gestossen seien, die sie beunruhigt hätten
(vgl. Akte 33/13, F63). Kontakte zu G._______ und H._______, mithin den
einzigen Personen, welche sie direkt bedroht hätten, scheint es aber nicht
mehr gegeben zu haben. Die von den Beschwerdeführenden geltend ge-
machte Bedrohungslage erweist sich als objektiv nicht nachvollziehbar.

6.5 Ergänzend ist festzuhalten, dass sie Beschwerdeführenden die Mög-
lichkeit gehabt hätten, sich an einem anderen Ort in der Türkei niederzu-
lassen, um der vorgebrachten Verfolgung zu entgehen. Die Drohungen von
G._______ und H._______ standen in direktem Zusammenhang zu ihrer
zwischenzeitlich aufgelösten Hilfsorganisation in F._______. Wie bereits
dargelegt, ist nicht ersichtlich, welches Interesse sie an einer weiteren Ver-
folgung der Beschwerdeführenden gehabt haben sollten. Weshalb sie
diese an einem anderen Ort in der Türkei hätten ausfindig machen und
erneut bedrohen sollen, erschliesst sich erst recht nicht. Der angeblich lan-
desweite Einfluss ihrer Verfolger (vgl. Akte 31/24, F137) ändert daran
nichts. Dabei handelt es sich einerseits um eine blosse Behauptung, an-
derseits gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nach der Auflösung
des Vereins überhaupt weiterhin im Visier der betreffenden Personen

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standen. Nachdem die Beschwerdeführenden über eine solide Ausbildung
und Arbeitserfahrungen verfügen, wäre es ihnen – ungeachtet des Um-
stands, dass sie geltend machen, ausserhalb von F._______ kein familiä-
res Beziehungsnetz zu haben – auch zumutbar gewesen, innerhalb der
Türkei umzuziehen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Be-
schwerdeführer bereits mehrmals umgezogen ist und an diversen Orten in
der Türkei gelebt hat (vgl. Akte 31/24, F35). Es wäre deshalb auch von
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative auszugehen.

6.6 Soweit der Beschwerdeführer auf Benachteiligungen hinweist, welche
er aufgrund seiner kurdischen Ethnie erlitten habe (vgl. dazu Akte 31/24,
F104, F180), kann auf die zutreffenden Ausführungen des SEM verwiesen
werden. Die Ereignisse im Zusammenhang mit der früheren Verurteilung
sind offensichtlich nicht kausal zur Ausreise im Jahr 2026 und weitere Prob-
leme, etwa dass er eine staatliche Stelle nicht erhalten habe, sind nicht
genügend intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes
gewertet zu werden.

6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Es erübrigt sich
daher, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu prüfen. Das SEM hat folglich
zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abge-
lehnt.

7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

8.2 Zusammen mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5

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AsylG rechtmässig ist, da es ihnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.

Sodann ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Tür-
kei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
Die Beschwerdeführenden stellen den zutreffenden vorinstanzlichen Erwä-
gungen in der Beschwerde denn auch nichts Stichhaltiges entgegen; ihre
Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Wiederholung ihrer eigenen
Befürchtungen aufgrund der geltend gemachten Drohungen. Die allge-
meine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.

8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Gemäss konstanter Praxis ist in der Türkei nicht
von einer flächendeckenden Situation allgemeiner Gewalt oder bürger-
kriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer D-1011/2024 vom 16. April 2024 E. 9.3.2 m.H.).

Die Beschwerdeführenden bringen insbesondere vor, das SEM gehe zu
Unrecht davon aus, dass sie gesund und gut ausgebildet seien. Zudem sei
ihre wirtschaftliche Lage nicht gut gewesen und die Beschwerdeführerin
habe ihre universitäre Ausbildung nicht abschliessen können. Darüber hin-
aus sei ihre Familie gegen ihre Ehe gewesen und sie sei deswegen von
ihrem Umfeld ausgegrenzt worden. Weiter lebten mehrere Angehörige des
Beschwerdeführers im Ausland und zu den Geschwistern in der Türkei
habe er kaum Kontakt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass
die Beschwerdeführenden zumindest über eine gute Schulbildung verfü-
gen und arbeitsfähig sind. Entsprechend kann davon ausgegangen wer-
den, dass sie in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Allgemeine Probleme, welche etwa bei der Suche nach einer Arbeitsstelle
auftreten können oder das Fortsetzen einer angefangenen Ausbildung er-
schweren, führen nicht zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AIG. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie in eine
wirtschaftliche Notlage geraten würden.

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Weiter wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide an einer (…) –
was in seinem Alter typischerweise Ausdruck einer gravierenden Stresssi-
tuation sei – und die Beschwerdeführerin habe eine psychiatrische Be-
handlung begonnen. Im Fall von beiden Beschwerdeführenden bestehe
der Verdacht auf (…). An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ge-
sundheitliche Probleme nur ganz ausnahmsweise dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen können, namentlich wenn eine absolut notwen-
dige Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und eine Rück-
kehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustands führen würde (vgl. dazu etwa BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
Die Türkei verfügt über ein gutes Gesundheitssystem und auch psychische
Erkrankungen sind dort adäquat behandelbar (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer E-1087/2024 vom 2. Mai 2025 E. 8.4.4). Es kann davon ausgegan-
gen werden, die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme liessen sich
auch im Heimatstaat behandeln. Eine drohende medizinische Notlage ist
daher zu verneinen.

Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.

8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

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[VGKE, SR 173.320.2]). Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am
28. August 2026 in Teilzahlungen geleistet, zweimal Fr. 450.– sowie
Fr. 100.– (bezahlt von M._______) und Fr. 50.– (bezahlt von N._______),
mithin insgesamt Fr. 1'050.–. Die Verfahrenskosten sind durch den Kosten-
vorschuss gedeckt. Die übrigen Fr. 50.– sind den Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'050.– wird für
die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet und den Beschwerdefüh-
renden werden Fr. 50.– zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann

Versand:

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