BVGer D-5526/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die türkische Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie machte geltend, sie sei wegen ihrer Familienzugehörigkeit zur PKK-nahen Guerillaszene diskriminiert worden und seit Jahren von ihrem gewalttätigen Ex-Mann bedroht und misshandelt worden. Sie verwies auf frühere Aufenthalte im Frauenhaus, polizeiliche Anzeigen und einen Fernhaltebeschluss, der jedoch nicht wirksam durchgesetzt worden sei. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an, wogegen sie Beschwerde mit dem Antrag auf Asyl oder eventualiter vorläufige Aufnahme erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die geltend gemachten Übergriffe des Ex-Manns flüchtlingsrechtlich nicht relevant seien, da in der Türkei grundsätzlich staatlicher Schutz vor häuslicher Gewalt bestehe, insbesondere in städtischen Gebieten. Dass im August 2024 ein Fernhaltebeschluss erlassen wurde, spreche für die Schutzwilligkeit der Behörden; zudem wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, über ihre Anwältin weitere Rechtsmittel oder übergeordnete Instanzen anzurufen. Nach Auffassung des Gerichts stand ihr auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen, namentlich in westtürkischen Grossstädten mit zusätzlicher Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen. Auch die behaupteten Diskriminierungen wegen ihrer Herkunft aus einer Guerillafamilie erreichten kein asylrelevantes Ausmass, weshalb die Flüchtlingseigenschaft weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht sei. Schliesslich sah das Gericht keinen Grund, den Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu qualifizieren.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5526/2026
law/fes
Urteil vom 21. September 2026
Besetzung Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin, eine Kurdin aus B._______, die Türkei eige-
nen Angabe zufolge am 12. Juni 2025 verliess und am 15. Juni 2025 in die
Schweiz einreiste, wo sie am 23. Juni 2025 um Asyl nachsuchte,
dass sie an der Erstbefragung vom 16. Juli 2025 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 9. Oktober 2025 im Wesentlichen geltend machte, ihr
Vater, den sie nie kennengelernt habe, sei in den Bergen als Guerillakämp-
fer gefallen und ihre Mutter habe sich, nachdem sie gefoltert worden sei,
im Jahr 1996 das Leben genommen, zwei Onkel und eine Tante seien
ebenfalls für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gefallen, sie (die Be-
schwerdeführerin) sei politisch nie aktiv gewesen, habe aber aufgrund ihrer
Familie in der Schule wie am Arbeitsplatz Diskriminierung erfahren,
dass sie im Alter von (…) Jahren von ihrem Ex-Mann gegen ihren Willen
entführt und vergewaltigt worden sei, weshalb sie gezwungen worden sei,
ihn zu heiraten, die Ehe von Gewalt geprägt gewesen sei und er auch ge-
genüber ihrem im Jahre (…) geborenen Sohn gewalttätig gewesen sei, mit
Drogen und Waffen gehandelt und selbst Drogen konsumiert habe, sie ihn
aber während der Ehe nie angezeigt habe,
dass sie im Jahre 2019 zur Polizeiwache im Quartier gegangen sei und
eine Nacht im Frauenhaus verbracht habe, nachdem sie von ihrem Ex-
Mann geschlagen und aus dem Haus geworfen worden sei, ihr Sohn aber
aufgrund seines Alters von ihr getrennt in einem Heim untergebracht wor-
den sei,
dass sie im gleichen Jahr die Scheidung eingereicht habe, während des
Scheidungsverfahrens nochmals das Frauenhaus für eine Nacht aufge-
sucht, dieses jedoch auf eigenen Wunsch wieder verlassen habe, im Jahre
2021 die Ehe geschieden worden sei, wobei ihr das Gericht eine Abfindung
und das Sorgerecht für ihren Sohn zugesprochen habe,
dass es nach der Scheidung zu keinen physischen Übergriffen mehr ge-
kommen sei, ihr Ex-Mann jedoch Todesdrohungen ausgestossen habe und
vor ihrem Haus aufgetaucht sei, sie jeweils Anzeige bei der Quartierpolizei
erstattet habe, welche jedoch untätig geblieben sei, weil sie aus einer Gue-
rillafamilie stamme und ihr Ex-Mann mit der Polizei in B._______ zusam-
menarbeite,
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dass sie im Jahr 2024 versucht habe, in C._______ und später in
D._______ eine neue Existenz aufzubauen, sie aber, nachdem ihr Ex-
Mann ihr angedroht habe, ihren Grosseltern respektive ihrem Sohn etwas
anzutun, jeweils nach wenigen Tagen wieder nach B._______ zurückge-
kehrt sei,
dass ihr Ex-Mann am 12. August 2024, als sie im Bus unterwegs gewesen
sei, ihr telefonisch gedroht habe, sie umzubringen, woraufhin sie auf der
Polizeiwache im Stadtzentrum Anzeige erstattet habe, diese einen Fern-
haltebeschluss ausgestellt habe, woran sich aber ihr Ex-Mann nicht gehal-
ten habe, sie die Polizei telefonisch darüber informiert habe, diese aber
nichts unternommen habe,
dass am 28. Juni 2025 ihre Cousine sie aufgefordert habe, zu ihrem
Freund zu kommen, der mit ihrem Ex-Mann gemeinsam mit Drogen und
Waffen gehandelt habe, ihre Cousine am gleichen Tag von ihrem Freund
getötet worden sei, und sie von ihrem Sohn erfahren habe, dass ihr Ex-
Mann plane, sie ebenfalls zu töten,
dass sie nach diesem Vorfall unverzüglich einen Pass beantragt habe und
innerhalb von zehn Tagen ausgereist sei,
dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen ihren Nüfus,
einen Strafregisterauszug, ein Meisterschaftsdiplom, ein Abiturdiplom, eine
Scheidungsklage vom (…) 2021, ein Scheidungsurteil vom (…) 2021, ein
Geschädigtenaussageprotokoll der Behörde für die Bekämpfung von Ge-
walt in der Familie und gegen Frauen in B._______ vom (…) 2024, ein
Fernhaltebeschluss des 1. Familiengerichts in B._______ vom (…) 2024,
Einträge aus dem E-Devlet, welche ihre Spital- und Klinikbesuche belegen,
Fotos ihrer Beinverletzungen und Arztberichte vom 10. Juni 2025 und
25. Juni 2025 sowie eine medizinische Dokumentation zu Nierensteinen
vom 4. Juli 2025 einreichte,
dass das SEM die Akten ihrer Tante (N […]) für die Entscheidfindung bei-
zog,
dass das SEM mit Verfügung vom 3. Juli 2026 feststellte, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylgesuch vom
23. Juni 2025 ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies und feststellte, sie
sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum
bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies
zur Rückreise in ihren Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder
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zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes
befindet und in dem sie aufgenommen werde, mit dem Hinweis, falls sie
ihrer Verpflichtung nicht nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang
vollzogen werden, und den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. August 2026 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie darin beantragte, die Verfügung des SEM vom 3. Juli 2026 sei
vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und es sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Be-
schwerdesache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen,
dass sie mit der Beschwerde je ein Referenzschreiben einer Freundin, ih-
rer türkischen Anwältin, der Stiftung des Frauenhauses und des kurdischen
Kulturvereins und eine Fürsorgebestätigung vom 7. August 2026 ein-
reichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. August 2026 (Postauf-
gabe 17. August 2026) ein Referenzschreiben der Organisation
PangeaKolektiv vom 10. August 2026 einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. August 2026
feststellte, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung abwies und der Be-
schwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.–
Frist bis zum 3. September 2026 ansetzte, verbunden mit dem Hinweis,
auf die Beschwerde werde nicht eingetreten, falls der Kostenvorschuss in-
nert der angesetzten Frist nicht bezahlt werde,
dass die Beschwerdeführerin den einverlangten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– am 25. August 2026 bezahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem auch der erhobene Kostenvorschuss
rechtzeitig eingezahlt wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass das SEM die Vorbringen der Beschwerdeführerin vollständig erwähnt
und diese ausführlich gewürdigt hat (vgl. Verfügung II Ziff. 2 S. 7 f.), wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache zu neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückzuweisen, und der Rückweisungsantrag abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
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begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er-
kenntnis gelangt ist, die Übergriffe gegen die Beschwerdeführerin durch
ihren Ex-Mann sowie die geltend gemachten Schikanen aufgrund ihrer kur-
dischen Ethnie seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
dass das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Praxis die grundsätzli-
che Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Um-
gang mit Opfern häuslicher Gewalt bejaht und davon ausgeht, dass insbe-
sondere in den städtischen Gebieten die Schutzinfrastruktur als hinrei-
chend zu erachten ist (vgl. zuletzt etwa die Urteils des BVGer E-4552/2024
vom 13. August 2026 E. 5.2.2 und D-4305/2024 vom 5. August 2026
E. 6.4.2),
dass die Beschwerdeführerin die Übergriffe während der Ehe nicht ange-
zeigt hatte, weshalb das SEM zutreffend festgestellt hat, die türkischen Be-
hörden hätten in Unkenntnis über die häusliche Gewalt nicht tätig werden
können,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, obwohl sie ihren Ex-Mann bei
der Quartierpolizei wegen Todesdrohungen angezeigt habe, sei diese nicht
tätig geworden, weil sie einerseits aus einer Guerillafamilie stamme und
andererseits ihr Exmann mafiös sei und mit der Polizei in ihrem Wohnort
zusammenarbeite,
dass die Beschwerdeführerin jedoch im August 2024 bei der Polizeiwache
im Stadtzentrum Anzeige erstattet habe und diese unmittelbar darauf einen
Fernhaltebeschluss gegen ihren Ex-Mann ausgestellt habe, weshalb das
SEM die Schutzwilligkeit der türkischen Behörden trotz ihrer Herkunft aus
einer Guerillafamilie zu Recht bejaht hat,
dass es der Beschwerdeführerin, welche bereits während des Scheidungs-
verfahrens anwaltlich vertreten gewesen war, zuzumuten ist, sich mittels
ihrer Anwältin zur Durchsetzung des Fernhaltebeschlusses an übergeord-
nete Instanzen zu wenden,
dass zudem übereinstimmend mit dem SEM davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerin könnte den geltend gemachten Drohungen durch die
Verlegung ihres Wohnsitzes in der Türkei und mithin durch die Wahrneh-
mung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative begegnen,
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dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe bereits einmal in
C._______ und einmal in D._______ versucht, sich vor ihrem Ex-Mann zu
verstecken und sich ein sicheres Leben aufzubauen, die Drohungen hätten
aber angehalten und die Polizei hätte aufgrund der räumlichen Distanz ih-
res Ex-Mannes keine Bedrohung gesehen,
dass die Beschwerdeführerin in den Grossstädten im Westen der Türkei
indes auch auf die Unterstützung türkischer Nichtregierungsorganisationen
zählen könnte, die sich für die Rechte von Frauen und weiblichen Gewalt-
opfern einsetzen,
dass die Beschwerdeführerin geltend machte, sie habe bereits zwei Mal
ein Frauenhaus aufgesucht, diese jedoch nach einer Nacht wieder verlas-
sen, weil die Umstände ihr dort nicht zumutbar gewesen seien oder ihr
Sohn sich aufgrund seines Alters nicht mit ihr dort habe aufhalten dürfen,
dass ihr Sohn inzwischen volljährig ist und es ihr zuzumuten ist, bei einer
Rückkehr in die Türkei gegebenenfalls die dort vorhandenen Opferschutz-
angebote in Anspruch zu nehmen und rechtlich gegen weitere Behelligun-
gen durch den Ex-Mann vorzugehen,
dass die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch den Ex-Mann
daher flüchtlingsrechtlich nicht relevant ist und daran auch die mit der Be-
schwerde eingereichten Referenzschreiben und das Referenzschreiben
der Organisation PangeaKolektiv nichts ändern,
dass sodann die Ausführungen des SEM hinsichtlich der geltend gemach-
ten Diskriminierungen, weil die Beschwerdeführerin aus einer Familie von
Guerillakämpfern stamme, zutreffend sind und auf diese verwiesen werden
kann (vgl. Verfügung II Ziff. 2 S. 7 ff.), zumal in der Beschwerde keine stich-
haltigen Argumente vorgebracht werden, die eine andere Schlussfolgerung
nahelegen würden,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
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verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb das
SEM die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht angeordnet hat,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der vom SEM angeordnete Wegweisungsvollzug zu bestätigen ist
und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, in welchen das SEM sich sowohl zu
den psychischen Leiden der Beschwerdeführerin als auch ihrem Bezie-
hungsnetz geäussert hat (vgl. Verfügung III S. 9 ff.),
dass in der Beschwerde auch diesbezüglich keine Argumente vorgetragen
oder Beweismittel eingereicht worden sind, die zu einer von derjenigen des
SEM abweichenden Beurteilung führen,
dass nach dem Gesagten die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 1 – 4 AIG nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1000.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der
Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Beglei-
chung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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