BVGer D-5626/2023
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der afghanische Beschwerdeführer, ein Hazara und zum Zeitpunkt der Einreise minderjährig, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, wegen eines Theaterauftritts in einer talibankritischen Rolle von den Taliban festgenommen, misshandelt und vergewaltigt worden zu sein. Zudem berief er sich auf Benachteiligungen wegen seiner Ethnie. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab, verneinte die Flüchtlingseigenschaft, ordnete die Wegweisung an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf; dagegen erhob er Beschwerde.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf zunächst die formellen Rügen: Weder die Durchführung der Anhörungen noch der Umstand, dass verschiedene Personen befragt und entschieden hatten, verletzten das rechtliche Gehör oder den Untersuchungsgrundsatz. In materieller Hinsicht erachtete es die zentralen Vorbringen zur Mitnahme, Festhaltung und Misshandlung durch die Taliban als nicht glaubhaft, weil die Schilderungen zu oberflächlich, wenig erlebnisbasiert, teils spekulativ und in wesentlichen Punkten nicht überzeugend waren; Alter und psychische Belastung änderten daran nichts. Die geltend gemachten Benachteiligungen als Hazara erreichten zudem nicht die für Art. 3 AsylG erforderliche Intensität.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5626/2023
Urteil vom 9. Juli 2026
Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Elen Sahin, Rechtsanwältin,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 14. September 2023 / N (…).
D-5626/2023
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 22. September 2021 in der Schweiz ein
Asylgesuch.
B.
Am 11. Oktober 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige
(EB UMA) und am 30. November 2021 und 18. Februar 2022 die Anhörung
und die ergänzende Anhörung zu den Asylgründen statt.
Der Beschwerdeführer brachte dabei zu seinen persönlichen Umständen
vor, er sei ethnischer Hazara. Gemeinsam mit seinen Eltern und seinen
drei Brüdern habe er in B._______, einem Stadtteil von Kabul, der haupt-
sächlich von afghanischen Staatsangehörigen der Ethnie Hazara bevölkert
sei, in einem eigenen Haus gelebt. Bis ungefähr ein bis zwei Wochen vor
seiner Ausreise aus Afghanistan habe er die staatliche islamische Schule
besucht. Aus finanziellen Gründen habe er nebenher auch in einem Ge-
schäft defekte Batterien repariert, sowie für ungefähr zwei Jahre ein staat-
liches Ausbildungszentrum im Bereich Elektronik besucht.
Zu seinen Asylgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er von den
Taliban behelligt worden sei. Er habe an einem Kurs betreffend "Bildung
und Arbeit" teilgenommen. Dort habe er in einem Theaterstück einen Tali-
ban gespielt. In dieser Rolle habe er den Zuschauern gezeigt, wie furchtbar
und erbarmungslos sich die Taliban den Frauen gegenüber verhalten. Er
habe die Taliban mit seinem Spiel als Terroristen dargestellt. Ausserdem
sei es im Stück auch darum gegangen, dass sich die Amerikaner dem-
nächst aus Afghanistan zurückziehen würden. Das Stück sei vor den Schü-
lern, den Lehrpersonen und Mädchen aus anderen Schulen sowie anderen
Leuten aufgeführt worden. Es seien viele Zuschauer da gewesen, alle hät-
ten sich gut unterhalten. Es seien auch Paschtunen anwesend gewesen,
diese hätten das Theaterstück gefilmt. Auch sein Auftritt sei gefilmt worden,
diese Aufnahme sei nach der Machtübernahme in die Hände der Taliban
gelangt und habe ihm Probleme bereitet. Deshalb sowie auch wegen sei-
ner Ethnie habe er Probleme bekommen. Nach der Machtübernahme der
Taliban sei er, der Beschwerdeführer, auf der Strasse von Taliban seltsam
angeschaut worden, und diese hätten, nachdem sie ihn erblickt hätten, ihre
Mobiltelefone hervorgenommen, worauf er Angst bekommen habe. Wenig
später hätten sie ihn bei sich zuhause abgeholt und mitgenommen. Er sei
an einen ihm unbekannten Ort gebracht und während drei Tagen festge-
halten worden. Dort hätten sie ihm seine Augenbinde abgenommen,
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worauf er gesehen habe, dass an den Wänden Wappen der Taliban ge-
hangen hätten. Er sei befragt worden und es seien ihm Fotografien des
Theaters gezeigt worden. Er habe beteuert, unschuldig zu sein und nichts
Böses getan zu haben, worauf er eine Ohrfeige bekommen habe. Nach-
dem er einen Tag und eine Nacht nichts zu essen bekommen habe, habe
er den dort anwesenden Taliban-Kommandanten M. gebeten, ihm zu ver-
zeihen, worauf er wieder etwas zu Essen erhalten habe. Die Taliban hätten
versucht ihn zu vergewaltigen, wogegen er sich anfänglich gewehrt habe.
Nachdem er aber durch drei Messerstiche in den Bauch schwer verletzt
worden sei, sei es schliesslich doch zu einer Vergewaltigung gekommen.
In der Zwischenzeit hätten seine Eltern einen Kommandanten der Taliban
aufgesucht und um Hilfe gebeten. Nachdem sie ihm die Fotografien des
Beschwerdeführers anlässlich der Theateraufführung gezeigt hätten, habe
dieser ihnen Hilfe verweigert und den Beschwerdeführer als "Abtrünnigen"
bezeichnet. Seine Eltern hätten sich darauf an einen anderen Komman-
danten gewandt, der mit seiner weinenden Mutter Mitleid gehabt und ver-
sprochen habe, für die Freilassung des Beschwerdeführers zu sorgen. Er
habe den Eltern aber angedroht, den Beschwerdeführer zu enthaupten,
sollte er nochmals eine solche Tat begehen. Nach einem weiteren Tag sei
der Beschwerdeführer schliesslich freigelassen worden.
Des Weiteren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei wegen seiner
Ethnie von Paschtunen belästigt und benachteiligt worden. Dies habe sich
beispielsweise dadurch gezeigt, dass er in einer Bäckerei, die von einem
Paschtunen geführt worden sei, kein Brot erhalten habe. Zudem seien Ha-
zara auf dem Bazar jeweils böse angeschaut worden.
Schliesslich habe er sich gemeinsam mit seiner Familie zum Flughafen in
Kabul begeben. Dort habe er seine Familienmitglieder aufgrund der chao-
tischen Verhältnisse verloren. Er habe jedoch gemeinsam mit einem Kolle-
gen seines Vaters in ein Flugzeug, das in Richtung Italien geflogen sei,
einsteigen können. Nach seiner Ausreise aus Afghanistan habe der Be-
schwerdeführer erfahren, dass sein Vater und einer seiner Brüder ebenfalls
von den Taliban mitgenommen und nach einem Tag wieder freigelassen
worden seien.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen Ko-
pien seiner Tazkira (afghanische Identitätskarte) und seines afghanischen
Impfausweises, einen psychiatrischen Bericht der Praxis (…) vom
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6. Januar 2023 sowie Fotografien einer Bauchverletzung und eines mit Blut
befleckten und beschädigten Kleidungsstücks zu den Akten.
C.
Am 7. Dezember 2021 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdefüh-
rers dem erweiterten Verfahren zu.
D.
Mit Verfügung vom 14. September 2023 (eröffnet am 15. September 2023)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung
aus der Schweiz an und nahm ihn wegen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zudem verfügte es die Ände-
rung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2007 und hielt fest, dass im
ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht werde.
E.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 erhob der Beschwerdeführer durch
seine damalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM
sei in den Ziff. 1–3 aufzuheben, es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung und neuen
Entscheidung an das SEM zurückzuweisen und es sei sein im zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) eingetragenes Geburtsdatum auf
den 2. Oktober 2007 zu berichtigen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und die Beiordnung seiner damaligen Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 stellte die Instruktions-
richterin fest, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren getrennt vom
Beschwerdeverfahren D-5741/2023 betreffend Datenbereinigung im
ZEMIS geführt werde, sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ord-
nete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche
Rechtsbeiständin bei. Zudem lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein.
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G.
Das SEM reichte am 14. November 2023 eine Vernehmlassung und der
Beschwerdeführer am 19. Dezember 2023 eine Replik ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2024 entliess die Instruktions-
richterin auf Antrag die damalige Rechtsbeiständin und ordnete dem Be-
schwerdeführer seine jetzige Rechtsbeiständin bei.
I.
Am 9. April 2026 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer
auf, seine aktuellen finanziellen Verhältnisse offenzulegen.
J.
Am 23. April 2026 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertre-
terin Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse ein. Der Be-
schwerdeführer sei aktuell im zweiten Lehrjahr der Ausbildung zum Solar-
installateur EFZ. Da das Lehrlingsgehalt seine monatlichen Ausgaben nicht
decke, sei er bis zum Abschluss der Lehre im Sommer 2027 weiterhin be-
dürftig.
K.
Am 21. Mai 2026 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers er-
neut eine Vollmacht zu den Akten und ersuchte um beförderliche Behand-
lung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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3.
Das Bundesverwaltungsgericht führt praxisgemäss das Beschwerdever-
fahren betreffend Berichtigung von ZEMIS-Einträgen getrennt von Asyl-Be-
schwerdeverfahren (vgl. BVGE 2018 VI/3), weshalb hinsichtlich der bean-
tragten Berichtigung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers das vom
vorliegenden Asylverfahren abgetrennte Verfahren D-5741/2023 eröffnet
wurde. Beide Beschwerdeurteile ergehen koordiniert durch dasselbe
Spruchgremium.
4.
4.1 Das SEM erachtete die Schilderungen des Beschwerdeführers betref-
fend seine Mitnahme und Misshandlungen durch die Taliban nicht als
glaubhaft gemacht. Sie enthielten zwar vereinzelt Realkennzeichen, etwa
in Form von Einzelheiten wie beispielsweise, dass er während der Festhal-
tung bei den Taliban jeweils einen hellen Schein bemerkt habe, wenn die
Tür aufgegangen sei, oder dass ihm nicht klar gewesen sei, wann der Tag
begonnen und wieder geendet habe. Jedoch basierten seine Schilderun-
gen grösstenteils nicht auf seiner eigenen Perspektive, sondern auf der
Sichtweise anderer Personen. Dies betreffe beispielsweise die Situation,
als der Beschwerdeführer angeblich von den Taliban bei sich zuhause mit-
genommen worden sei. Diesen Moment habe er nur aus der Perspektive
seines Bruders erzählt, obwohl er anwesend gewesen sein wolle. Er habe
hierzu angegeben, alle seien zuhause gewesen, als es eines Tages an die
Tür geklopft und sein kleiner Bruder das Tor geöffnet habe. Der Beschwer-
deführer habe vermutet, dass die Besucher seinem Bruder eine Fotografie
von ihm gezeigt und die Personen ihn daraufhin identifiziert haben müss-
ten. Dies sei aber eine reine Vermutung, die der Beschwerdeführer aus der
Sicht seines Bruders wiedergeben habe anstatt, wie aufgefordert, mög-
lichst genau zu berichten, was er selbst erlebt habe. Gleiches gelte für die
Schilderung seiner Freilassung. So habe er zwar darüber berichtet, was
seine Eltern vermeintlich unternommen hätten, um ihn freizubekommen.
Wie er selbst seine Freilassung erlebt habe, sei hingegen unklar. Dies
zeige beispielsweise die von ihm geäusserte Vermutung, ein zweiter Kom-
mandant habe den Kommandanten M. angewiesen, ihn freizulassen. Wei-
ter habe der Beschwerdeführer angenommen, dass sich M. dagegen ge-
wehrt habe, weswegen ein weiterer Tag vergangen sei, bis er schliesslich
freigelassen worden sei. Auch hier lasse seine Erzählweise vermuten, dass
er die Ereignisse aus der Perspektive anderer Personen geschildert habe,
oder aber in einem anderen Kontext erlebt habe als angegeben.
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Die Rechtsvertretung habe sich zudem nicht darum bemüht, dem Be-
schwerdeführer die Wichtigkeit der Glaubhaftigkeitsprüfung bezüglich der
dreitägigen Festhaltung zu verdeutlichen, obwohl es sich dabei um einen
zentralen Aspekt der vorgebrachten Verfolgung handle. Trotz mehrfach ge-
botener Gelegenheit, sich eingehend zur Situation nach der angeblichen
Vergewaltigung zu äussern, habe der Beschwerdeführer diese Gelegen-
heit nicht wahrgenommen. Das SEM bezweifle deshalb, dass der Be-
schwerdeführer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die
Taliban ausgesetzt gewesen sei. Im Vergleich dazu wiesen die Erzählun-
gen über die Ausreise aus Afghanistan verschiedene Realkennzeichen und
erlebnisbasierte Schilderungen auf. Insgesamt hätten die Aussagen des
Beschwerdeführers nicht die Qualität, die von einer Person zu erwarten
wäre, wenn diese ein solches Ereignis unter den geltend gemachten Um-
ständen tatsächlich erlebt hätte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers
erfüllten demnach die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht.
Das junge Alter des Beschwerdeführers und sein psychischer Zustand ver-
möchten diese Annahmen nicht zu relativieren. Mittels offener Fragestel-
lungen sei ihm mehrfach die Gelegenheit eingeräumt worden, seine Vor-
bringen frei und detailliert zu schildern. Es sei ihm erklärt worden, weshalb
eine ausführliche Schilderung für das SEM und dessen Entscheidfindung
zentral sei, und es sei ihm nebst den regelmässigen, stündlichen Pausen
auf Wunsch eine ausserordentliche Pause gestattet und ihm die Möglich-
keit gegeben worden, für die Anhörungen eine Teamzusammensetzung mit
Geschlechtern seines Wunsches zu wählen. Zu Beginn der Anhörungen
sei ihm jeweils der Ablauf der Anhörung erklärt worden, und es sei ihm an-
geboten worden, sich jederzeit melden zu können, falls er etwas nicht ver-
stehe oder eine Pause benötigen würde. Sowohl seine Minderjährigkeit als
auch einen damals vorliegenden Verdacht auf eine vorhandene posttrau-
matische Belastungsstörung (PTBS) seien von den befragenden Personen
berücksichtigt worden. Insbesondere sei auch die ergänzende Anhörung in
einer angemessenen Atmosphäre durchgeführt worden. Die Befragerin
habe eine empathische Haltung eingenommen, Gefühlsreaktionen ernst-
genommen und dem Beschwerdeführer die benötigte Zeit für dessen Aus-
führungen gegeben. Des Weiteren habe sie kurze und prägnante Fragen,
angepasst an Bildungsstand und Alter, gestellt, die der Beschwerdeführer
offenbar mehrheitlich verstanden habe. Bei Rückfragen sei die entspre-
chende Frage umformuliert und sichergestellt worden, dass der Beschwer-
deführer ihr Anliegen verstanden habe. Die Rechtsvertretung habe dem-
nach zu Unrecht eingewendet, dass der Nachmittag der ergänzenden
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Anhörung nicht altersgerecht abgelaufen sei und der Befrager zu wenig
Rücksicht auf sensible Themen genommen habe.
4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, dass die Vor-
instanz nicht nachvollziehbar ausgeführt habe, weshalb sie ihm nicht ge-
glaubt habe. Seinen Schilderungen zum Besuch der Taliban bei sich zu-
hause aus Sicht seines Bruders hätten Ausführungen zur Reaktion seiner
Mutter, deren Behandlung durch die Taliban sowie zum Weg an seinen
Festhaltungsort gefolgt. Dass die Erzählungen über seine Ausreise aus Af-
ghanistan im Gegensatz zu den Vorbringen bezüglich der Verfolgung durch
die Taliban verschiedene Realkennzeichen und erlebnisbasierte Schilde-
rungen aufweisen würden und ein Bruch im Erzählstil zu erkennen sei,
treffe nicht zu. Vom Gewahrsam bei den Taliban habe er realitätsnah be-
richtet, und teilweise über längere Zeit frei von seinen Asylgründen gespro-
chen. Die in den Protokollen festgehaltene emotionale Rührung und die
non-verbale Kommunikation seien ebenfalls Realkennzeichen für die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Insgesamt seien die Beweisregeln zu
streng angewandt worden, und seine Minderjährigkeit und die geringe Bil-
dung seien nicht berücksichtigt worden. Gemäss Rechtsprechung könne
von einer minderjährigen Person nicht die gleiche Erzähldichte erwartet
werden wie von einer volljährigen Person. Von der Vergewaltigung habe er
in einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung der zahlreichen Re-
alkennzeichen betreffend die emotionalen Folgen des Vorfalls sowie die
stimmige Schilderung des Geschehensablaufs lebensnah und substantiiert
berichtet, auch wenn seine Aussagen in Bezug darauf, was konkret ge-
schehen sei, nur wenige Realkennzeichen aufweisen würden.
Demgegenüber erscheine die Glaubhaftigkeitsprüfung durch die Vor-
instanz einseitig. Alle erwähnten Elemente, welche für die Glaubhaftigkeit
sprechen, seien ausser Acht gelassen und nur solche Elemente gewürdigt
worden, die angeblich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprä-
chen. Es seien nur jene Aussagen berücksichtigt worden, welche aus Sicht
der Vorinstanz widersprüchlich, nicht nachvollziehbar oder substanzarm
erschienen. Dass er Messerstiche erlitten und Narben davongetragen
habe, sei vom SEM nicht in Frage gestellt worden, und dies sei, gemein-
sam mit seinen psychischen Beschwerden, als Indiz für die Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen zu werten. Er habe somit glaubhaft machen können, dass
er aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer Theatergruppe von den Taliban
gesucht worden sei. Die Vorinstanz habe die Asylrelevanz der von ihm gel-
tend gemachten Vorbringen aber nicht geprüft und diese Unterlassung
auch nicht begründet. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
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dar. Die Rolle eines Taliban mit einer kritischen Darstellung in einem The-
aterstück sei Ausdruck einer religiösen oder politischen Gesinnung, und die
darauffolgende Festnahme zeige, dass dies auch so von den Taliban wahr-
genommen worden sei. Seine Meinung zu den Taliban laufe den Wertvor-
stellungen und Weltanschauungen in seinem Heimatstaat diametral zuwi-
der, und es bestehe sowohl eine Vorverfolgung als auch eine Gefährdung
an Leib und Leben wegen politischer Anschauung, sofern er nach Afgha-
nistan zurückkehren müsste.
Des Weiteren sei sein psychischer Zustand im Hinblick auf seine Aussage-
fähigkeit nicht berücksichtigt worden. Er leide an einer PTBS und sei nach
wie vor in psychiatrischer Behandlung. Dass seine Schilderungen über die
Ereignisse wenig erlebnisbasiert wirkten, dürfe vor diesem Hintergrund
nicht dazu führen, dass seine Aussagen als unglaubhaft eingestuft würden.
Sollten nach wie vor Zweifel an der Glaubhaftigkeit oder an den Auswirkun-
gen der PTBS auf sein Aussageverhalten bestehen, wären hierzu ergän-
zende medizinische Abklärungen zu tätigen.
Der Beschwerdeführer brachte weiter Kritik an der Organisation und Durch-
führung der Anhörungen vor. Einerseits bemängelte er, dass die drei Be-
fragungen jeweils von unterschiedlichen Personen durchgeführt und die
Verfügung darauf von einer vierten Person verfasst worden sei. Dies sei
insbesondere bei psychisch angeschlagenen und minderjährigen Asylsu-
chenden stossend, da die Person, welche aufgrund der ihr vorliegenden
Protokolle über die Glaubhaftigkeit entscheiden müsse, keinen persönli-
chen Eindruck erhalten habe. Aus der Verfügung gehe zudem nicht hervor,
dass der entscheidenden Person bewusst war, dass er von verschiedenen
Personen befragt worden sei. Somit müsse davon ausgegangen werden,
dass dieser Umstand in ihrer Argumentation nicht berücksichtigt worden
sei.
Zudem seien die Anhörungen nicht der Situation adäquat angepasst durch-
geführt worden. Weil er seine Erlebnisse jeweils unterschiedlichen Perso-
nen habe schildern müssen, hätte zu Beginn jeder Anhörung jeweils ein
Klima des Vertrauens aufgebaut werden müssen, was nicht der Fall gewe-
sen sei. Die Fragestellungen seien zudem, insbesondere in der ergänzen-
den Anhörung, nicht offen gewesen, sondern er sei lediglich aufgefordert
worden zu erzählen. Dabei sei es ihm offensichtlich schwergefallen, über
die Ereignisse in Gewahrsam zu sprechen. Die befragende Person hätte
deshalb das Thema wechseln müssen und erst später darauf zurückkom-
men dürfen. Bei einer Frage sei aufgrund seiner non-verbalen
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Kommunikation ersichtlich geworden, dass er nur mit Mühe habe weiterer-
zählen können. Anstatt eine Pause zu machen und später nochmals auf
dieses Thema zurückzukommen, habe ihn die befragende Person aufge-
fordert, weiter zu erzählen. Auch weitere Hinweise auf eine benötigte
Pause habe sie ignoriert, worauf sie vom Beschwerdeführer explizit darauf
aufmerksam gemacht worden sei, dass sie kein Verständnis habe. Trotz-
dem habe sie weiterhin insistiert, dass der Beschwerdeführer weiterspre-
chen solle. Erst nach der Intervention der Rechtsvertretung, der Beschwer-
deführer benötige eine Pause, sei die Befragung unterbrochen worden.
Dieses Vorgehen sei nicht altersgerecht. Es sei offensichtlich, dass die be-
fragende Person keine wohlwollende und neutrale Haltung eingenommen
habe, um einen freien Bericht zu fördern. Dies habe direkte Auswirkungen
auf die Aussagequalität des Beschwerdeführers gehabt, weshalb die An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen auch aus diesem
Grund gesenkt werden müssten.
4.3 In seiner Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung führte das
SEM aus, dass es nicht grundsätzlich in Abrede stelle, dass der Beschwer-
deführer sexuelle und physische Gewalt erlebt habe. Allerdings sei davon
auszugehen, dass er seine Vorbringen mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht
so erlebt habe wie angegeben. Die Aussagen zur Mitnahme und Festhal-
tung durch die Taliban sowie diejenigen zu seiner Freilassung hätte er auch
ohne tatsächliches Erleben machen können. Des Weiteren sei das Vorge-
hen, dass eine Verfügung von einer anderen Person als der befragenden
Person verfasst werde, beim SEM üblich und organisationstechnisch not-
wendig. Von der Prüfung der asylrechtlichen Relevanz von Asylvorbringen
könne abgesehen werden, wenn die Vorbringen wie vorliegend als un-
glaubhaft erachtet würden.
4.4 In der Replik hielt der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe keine
Gesamtbewertung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
sprechenden Elemente vorgenommen. Zu prüfen gewesen wären dabei
insbesondere seine Minderjährigkeit, sein Gesundheitszustand und ferner
die diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente wie die Kopien sei-
ner Tazkira und seines Impfausweises sowie die eingereichten Fotografien.
Die Dokumente bestätigten seine Schilderungen. Es bestehe demnach
kein Anlass, an seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu zweifeln. Hätte die
Vorinstanz aIIe Risikofaktoren berücksichtigt, hätte sie zu keinem anderen
Ergebnis kommen können, als dass im vorliegenden Fall die Schwelle der
Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr
nach Afghanistan eindeutig überschritten sei. Er sei sowohl wegen seiner
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Rolle im Theaterstück als auch aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer dis-
kriminierten ethnischen Minderheit der Gefahr einer Verfolgung durch die
Taliban ausgesetzt.
Der Aussage der Vorinstanz, es sei üblich, dass nicht dieselben Personen
die Befragung durchführen und die Verfügung verfassen würden, entgeg-
nete der Beschwerdeführer, dass aus den Wortprotokollen trotz festgehal-
tener non-verbaler Verhaltensweisen nie gänzlich die Stimmung, in wel-
cher sich der Befragte befunden habe, sowie die Anhörungsatmosphäre
hervorgehe. Aus diesem Grund wäre es gerade bei vulnerablen Gesuch-
stellenden wünschenswert, dass die befragende Person auch den Ent-
scheid redigiere. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass bei Minder-
jährigen aufgrund einer notwendigen vertrauensvollen Atmosphäre aIIe
Befragungen von derselben Person durchgeführt würden. Kindsgerechte
Befragungen, insbesondere bei psychischen Beschwerden, bedürften be-
sonderer Kompetenzen und Fähigkeiten sowie ein hohes Mass an Empa-
thie, was die befragende Person habe vermissen lassen. Die Art und Weise
der Durchführung habe eine wenig förderliche Distanz erzeugt, keine ver-
trauensfördernde Atmosphäre geschaffen und insgesamt für Unwohlsein
und psychische Belastung seinerseits gesorgt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht formelle Rügen geltend, welche vorab
zu prüfen sind, da deren Bestätigung geeignet wäre, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2
5.2.1 Das rechtliche Gehör, das in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in
den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der in Art. 32
VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde, den Parteien zu
ermöglichen, sich zu äussern, und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören
(Art. 30 f. VwVG; vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
5.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhalts-unter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
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belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O.,
Art. 49 N. 29).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde, das SEM habe die
Anhörungen, insbesondere die ergänzende Anhörung vom 18. Februar
2022, nicht in einer Art und Weise durchgeführt, die einerseits seinem psy-
chischen Zustand und andererseits seinem damals jungen (minderjähri-
gen) Alter gerecht worden sei.
5.3.2 Den Befragungsprotokollen sind entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers keine Hinweise auf eine mangelhafte Durchführung der
Befragungen zu entnehmen. Zu Beginn der beiden Anhörungen wurde er
jeweils darauf aufmerksam gemacht, dass es wichtig sei, dass er sich wohl-
fühle und er sich mitteilen solle, sofern Verständigungsschwierigkeiten,
Pausenbedarf oder weitere Gründe für ein Unwohlsein seinerseits vorlä-
gen (vgl. SEM-Akten A28 F5 und A41 einleitende Fragen, S. 2). Aus dem
Protokoll der ergänzenden Anhörung ist ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer grundsätzlich Mühe hatte, über die Ereignisse in Gewahrsam der
Taliban zu sprechen (vgl. SEM-Akte A41 F77 ff.). Die Befragerin reagierte
darauf aber, wie dem entsprechenden Anhörungsprotokoll zu entnehmen
ist, jeweils mit der gebotenen Einfühlsamkeit. So teilte sie dem Beschwer-
deführer beispielsweise mit, er könne sich für seine Ausführungen so viel
Zeit nehmen, wie er benötige. Zudem bot sie ihm an, andere Fragen zu
stellen, "wenn es nicht gehe". Nach der Erwiderung des Beschwerdefüh-
rers, ob sie dazu noch Fragen habe, bat sie ihn, noch genauer zu erzählen,
was während seines Gewahrsams geschehen sei. Aufgrund der offensicht-
lichen Mühe, die der Beschwerdeführer beim darauffolgenden Versuch,
von den Vorkommnissen zu erzählen, bekundete, stellte die Befragerin in
Aussicht, eine erneute Anhörung mit einem reinen Männer-Team durchzu-
führen, sofern sich der Beschwerdeführer damit wohler fühlen würde. Weil
der Beschwerdeführer geantwortet hatte, es sei kein Problem und "ok so",
bat sie ihn, weiterzuerzählen. Kurze Zeit später teilte der Beschwerdefüh-
rer mit, er glaube, dass die Befragerin aufgrund ihrer Fragestellungen (ob
die Augen des Beschwerdeführers verbunden gewesen seien und wie viele
Personen sich mit ihm in einem Raum befunden hätten) kein Verständnis
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habe. Darauf erklärte die Befragerin wiederum, sie verstehe die mit der
Darlegung dieser Ereignisse verbundenen Schwierigkeiten, stelle aber
diese unangenehmen Fragen deshalb, weil es für das SEM wichtig sei
nachzuvollziehen, was mit ihm in seinem Heimatstaat geschehen sei (vgl.
zum Ganzen SEM-Akte A41 F77–F85). Inwiefern der Befragerin in dieser
offenkundig schwierigen Befragungssituation das erforderliche Mass ein
Einfühlungsvermögen gefehlt hätte, ist aus dem Anhörungsprotokoll nicht
ersichtlich.
5.3.3 Des Weiteren bestehen entgegen den Beschwerdevorbringen auch
keine Hinweise dafür, dass die Befragerin dem Beschwerdeführer eine
Pause verweigert hätte; vielmehr gestattete sie ihm und seiner Rechtsver-
treterin auf die Frage nach einer Pause, den Anhörungsraum zu verlassen.
Den darauffolgenden Einwand der Rechtsvertreterin, der Beschwerdefüh-
rer könne fortan nicht mehr über die zuvor behandelten Themen sprechen,
berücksichtigte die Befragerin umgehend und wechselte das Thema vom
Gewahrsam (dem vor der Pause erfragten Vorkommnis) zu der Situation
seiner Mitnahme, der Reaktion seiner Familie und der Videoaufnahme (vgl.
SEM-Akte A41 F86 f.). Auch zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem der
Beschwerdeführer angemerkt hatte, er könne nicht mehr so detaillierte An-
gaben machen, weil er müde sei, bot sie ihm eine Pause an (vgl. SEM-
Akte A41 F109).
5.3.4 Anlässlich beider Befragungen hatte der Beschwerdeführer wieder-
holt Gelegenheit, sich frei zu äussern, wobei die befragende Person nach
der ersten freien Rede des Beschwerdeführers jeweils vertiefende Fragen
stellte (vgl. insb. SEM-Akten A28 F60 ff., F74 f.; A41 F59, F76). Das proto-
kollierte Aussageverhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu
folgen. Da die befragende Person die Anhörung leitet, welche das Ziel hat,
alle wesentlichen Fakten für die Beurteilung des Asylgesuchs zu sammeln,
obliegt es ihr, die Anhörung entsprechend zu lenken und dabei bei unklaren
oder unvollständigen Äusserungen entsprechende Nachfragen zu stellen.
Die Anhörung dient dazu, die Asylgründe so detailliert wie möglich zu er-
fragen, und es entspricht der gängigen Praxis, dass auch für die asylsu-
chenden Personen belastende Ereignisse thematisiert werden (müssen).
Dass die befragenden Personen und insbesondere die Befragerin in der
ergänzenden Anhörung keine wohlwollende und neutrale Haltung einge-
nommen hätte, ist den entsprechenden Protokollen nicht zu entnehmen.
Es ergeben sich somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde aus
der Vorgehensweise der befragenden Personen keine Hinweise auf eine
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vorgefestigte Meinung oder gar auf willkürliches Handeln der befragenden
Personen.
5.3.5 Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern es – der Vorgehensweise der
Befragerin geschuldet – während der Befragungen objektiv an einer ver-
trauensfördernden Atmosphäre gemangelt haben soll. Sofern der Be-
schwerdeführer die ergänzende Anhörung – wie dem Protokoll zu entneh-
men ist – als Belastung empfunden hat, dürfte dies demnach mehr an den
für ihn belastenden darzulegenden Themen als an einer nicht adäquaten
Art und Weise der Anhörungsleitung gelegen haben. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet demnach alle erstellten Befragungs- und Anhörungs-
protokolle als für die nachfolgend gewonnene Erkenntnis betreffend die
Verfolgungsvorbringen als verwertbar.
5.4 Sofern der Beschwerdeführer im Hinblick auf die organisatorische
Durchführung der Befragungen rügt, diese hätten von ein und derselben
Person durchgeführt und auch die Verfügung hätte von dieser Person ver-
fasst werden müssen, ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche Recht-
sprechung zu verweisen. Danach begründet der Umstand, dass verschie-
dene Personen die Befragungen durchführen und die Verfügung danach
nicht durch die gleiche Person verfasst wird, welche die Anhörung durch-
geführt hat, keinen verfahrensrechtlichen Mangel (vgl. Art. 30 Abs. 1
VwVG; Urteil des BVGer E-5208/2019 vom 21. Januar 2025 E. 7.2 m.w.H.).
5.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer zu Unrecht, die Vorinstanz
habe die Asylrelevanz der von ihm geltend gemachten Vorbringen nicht
geprüft und diese Unterlassung auch nicht begründet. Macht eine asylsu-
chende Person geltend, sie habe ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2
AsylG erlitten, nimmt die zuständige Asylbehörde zuerst eine Glaubhaftig-
keitsprüfung vor. Sofern die Asylvorbringen als unglaubhaft erachtet wer-
den, liegen aus Sicht der Behörde keine tauglichen Gründe vor, die unter
den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG geprüft werden müssten. Dies ist
vorliegend der Fall (vgl. SEM-Akte A51 II a)). Das SEM hat demnach zu
Recht darauf verzichtet, die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen des
Beschwerdeführers zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
liegt aufgrund der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht vor.
5.6 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det. Der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sa-
che zur rechtsgenüglichen Begründung sowie zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen, ist demnach abzuweisen.
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6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in mehreren Grundsatzurteilen
zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung geäussert. In diesem Zu-
sammenhang stellt das Gericht fest, dass Glaubhaftmachung im Sinne des
Art. 7 Abs. 2 AsylG ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes
Beweismass bedeutet und durchaus Raum für gewisse Einwände und
Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person lässt. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die ge-
suchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstel-
lung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
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reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57
E. 2.3).
6.4 Das Gericht stellt fest, dass sich die Vorinstanz vorliegend bei ihrer Ein-
schätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers an
der vom Bundesgericht entwickelte Rechtsprechung zur Glaubhaftigkeits-
prüfung von Zeugenaussagen im Strafverfahren orientiert hat (vgl. BGE
128 I 81 E.2; BGE 129 I 49 E.5; BGE 133 I 33 E.4.3). Der beweisrechtliche
Massstab im Strafverfahren ist – schon nur aufgrund des verfahrensrecht-
lichen Prinzips in dubio pro reo (vgl. Art. 10 Abs. 1 StPO) und des strikten
Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 6 StPO) – höher anzusetzen als in
der asylrechtlichen Glaubhaftigkeitsprüfung gemäss Art. 7 AsylG (vgl. Urteil
des BVGer D-2120/2020 vom 5. Januar 2023). Während im Strafverfahren
die Anklage erhebende Behörde die Schuld der angeklagten Person be-
weisen muss, obliegt es im Asylverfahren grundsätzlich der asylsuchenden
Person, eine begründete Furcht vor Verfolgung zumindest glaubhaft zu
machen (Art. 3 und 7 AsylG). In der Folge kann das im Strafverfahren ge-
forderte Beweismass für Zeugenaussagen nicht auf die Glaubhaftmachung
im Asylverfahren übertragen werden. Vor diesem Hintergrund ist die Vo-
rinstanz an die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtspre-
chung zu erinnern, der das Gericht auch vorliegend folgt (vgl. E. 7.1).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass es dem Beschwerdeführer auch nach den Massstäben der
asylrechtlichen Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG nicht gelungen ist,
eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt
eine Konsultation der Anhörungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfü-
gung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Un-
glaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollzieh-
bar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit nicht standzuhalten. Diesbezüglich kann auf die vorstehend aufge-
führten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche auch das
Gericht überzeugen (vgl. E. 4.1).
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7.2
7.2.1 Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang mit der Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen zum zentralen Ereignis –
der Mitnahme aus dem Haus der Eltern durch die Taliban – das seinen
Angaben zufolge zu seiner Flucht aus Afghanistan geführt habe, nicht sub-
stanziiert, detailliert und lebendig hat schildern können. So konnte der Be-
schwerdeführer, obwohl die Befragerin ihn wiederholt aufforderte, mög-
lichst genau zu erzählen, was geschehen sei, als er von den Taliban mit-
genommen worden sei (vgl. SEM-Akten A28 F69 f.; A41 F76 und F91),
keine persönlichen Eindrücke der Mitnahme zu Protokoll geben. Er schil-
derte pauschale Handlungsabläufe wie dass er gepackt worden sei, seine
Mutter geweint und geschrien habe, die Männer mit dem Motorrad unter-
wegs gewesen seien und ihm die Augen zugebunden worden seien. Wie
er aber an seinen Festhaltungsort gelangt war oder was sich während der
Zeit seiner Festhaltung, die immerhin drei bis vier Tage gedauert hat, ab-
gespielt habe, kann – abgesehen von den körperlichen Misshandlungen
sowie dass ihm die Taliban seine Teilnahme am Theater vorgehalten hätten
– seinen Ausführungen nicht entnommen werden. Dass sich in den Aussa-
gen auch Angaben zum Weg bis zu seinem Festhaltungsort finden lassen,
trifft entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. Beschwerde-
schrift S. 5) nicht zu; hierzu führte er lediglich aus, es seien ihm die Augen
verbunden gewesen (vgl. SEM-Akte A28 F69). Er lieferte zu der Mitnahme
und der mehrtägigen Festhaltung, was wohl einer der prägendsten Mo-
mente und eines der einschneidendsten Erlebnisse seines bisherigen Le-
bens gewesen sein dürfte, nur sehr oberflächliche Angaben und gab kei-
nerlei Details wie Nebensächlichkeiten oder spezifische Erlebnisse zu Pro-
tokoll (vgl. SEM-Akten A28 F62, F69 f.; A41 F76, F79, F91 ff.). Dass sich
in der Zeitspanne von drei oder vier Tagen nicht mehr abgespielt haben soll
als der Beschwerdeführer geschildert hat, ist unter diesen für einen Ju-
gendlichen dramatischen Umständen als realitätsfremd zu erachten. Das
Gericht geht deshalb davon aus, dass sich diese Vorkommnisse nicht wie
von ihm geschildert ereignet haben.
7.2.2 Auch die Umstände betreffend die Intervention der Eltern des Be-
schwerdeführers bei den beiden Taliban-Kommandanten zwecks Freilas-
sung sind für das Gericht nicht nachvollziehbar, zumal es auch diesem As-
pekt des Sachverhalts an plausiblen und detaillierten Angaben mangelt. So
sind verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers, verglichen mit sei-
nen eigenen, an andere Stelle der Befragung gemachten Ausführungen,
nicht konsistent. In der Anhörung gab er beispielsweise betreffend die von
ihm existierenden Fotografien und Videoaufnahmen seines Auftritts als
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Taliban an, er könne solche im vorliegenden Asylverfahren nicht einrei-
chen, da seine Eltern alles gelöscht sowie die Eintrittskarte des Theaters
zerrissen hätten (zu der Zeit, als sich der Beschwerdeführer in Gewahrsam
der Taliban befunden habe, vgl. SEM-Akte A28 F94). Wenig zuvor hatte er
aber angegeben, die Eltern hätten dem Kommandanten der Taliban, als sie
diesen hilfesuchend aufgesucht hätten, "seine Fotografien gezeigt" (vgl.
SEM-Akte A28 F75). Dass die Eltern jegliches Bild- und Videomaterial so-
wie die Eintrittskarte vernichtet hätten, erscheint vor dem Hintergrund die-
ser widersprüchlichen Aussagen zumindest zweifelhaft. Gestützt wird
diese Annahme dadurch, dass den Eltern spätestens nach dem Gespräch
mit den Kommandanten bewusst gewesen sein müsste, dass sich entspre-
chendes Beweismaterial bereits in den Händen der Taliban befunden hat,
beziehungsweise diese über die Theaterrolle des Beschwerdeführers in-
formiert gewesen waren. Demzufolge überzeugt auch die Antwort des Be-
schwerdeführers auf die Frage, weshalb die Eltern diese Aufnahmen und
die Eintrittskarte vernichtet hätten, nicht, wonach diese als Beweismittel
gegen ihn hätten fungieren können und die Taliban ihnen geschadet hätten,
sofern sie diese in die Hände bekommen hätten (vgl. SEM-Akte A28 F95).
7.2.3 Darüber hinaus ist der Vorinstanz zuzustimmen, sofern sie ausführt,
dass der Beschwerdeführer in grossen Teilen über den Ablauf von Situati-
onen mutmasst, anstatt die Ereignisse aus seiner eigenen Perspektive dar-
zulegen. Dies trifft insbesondere für den Moment zu, als die Taliban an der
Türe geklopft hätten und der kleine Bruder die Türe geöffnet habe (vgl.
SEM-Akten A28 F69; A41 F76 und F91). Des Weiteren beschreibt der Be-
schwerdeführer die Konversation seiner Eltern mit den Taliban, als sie ver-
sucht hätten, diese zu seiner Freilassung zu bewegen, in einer deskriptiven
Weise, und gibt nicht an, inwiefern er selbst die Momente, als seine Frei-
lassung stattgefunden hat beziehungsweise über diese diskutiert oder sie
in die Wege geleitet wurde, erlebt habe (vgl. SEM-Akten A28 F75 f. und
F90). Bei der Aussage, dass die Taliban so lange mit seiner Festnahme
gewartet hätten, bis sie ihn hätten identifizieren können und seine Adresse
herausgefunden hätten (vgl. SEM-Akte A28 F72), handelt es sich wiede-
rum nur um eine Vermutung.
7.2.4 Die Einwände auf Beschwerdeebene vermögen ebenfalls zu keiner
anderen Einschätzung zu führen. Die oberflächlichen und unpersönlichen
Schilderungen können entgegen der Argumentation in der Beschwerde
nicht durch das jugendliche Alter des Beschwerdeführers oder seine psy-
chischen Beschwerden relativiert werden. Zwar ist dem Beschwerdeführer
zuzustimmen, dass Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand bei einer
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Glaubhaftigkeitsprüfung zwingend berücksichtigt werden müssen. Der Be-
schwerdeführer war zum Zeitpunkt der beiden Anhörungen (knapp) 15
Jahre alt (vgl. dazu den am selben Tag ergehende Urteil betreffend Daten-
änderung ZEMIS D-5741/2023 vom 9. Juli 2026) und damit noch sehr jung.
Das von ihm beschriebene Ereignis müsste somit im Alter von 14 Jahren
stattgefunden haben. Es wird aber auch von minderjährigen Asylsuchen-
den im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht erwartet, dass sie so detaillierte
Aussagen wie möglich und wahrheitsgemässe Angaben machen (vgl. Ur-
teil des BVGer E-3244/2020 vom 3. August 2023 E. 5.1.2). Dass das SEM
diesen Aspekten im Rahmen der Würdigung der behaupteten Verfolgungs-
lage keine Beachtung geschenkt und bei den Befragungen weder der al-
tersgemässen persönlichen Entwicklung noch der psychischen und emoti-
onalen Belastung des Beschwerdeführers Rechnung getragen habe, kann
wie bereits erwähnt in der geltend gemachten Form aufgrund der Akten
nicht gestützt werden (vgl. dazu auch oben E. 5). Es sind keine Hinweise
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund Alter oder Gesundheits-
zustand den Anhörungsverläufen nicht hätte folgen oder die Fragen nicht
hätte verstehen können. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass
er psychisch erkrankt ist und über längere Zeit eine Psychotherapie be-
suchte (vgl. dazu SEM-Akten A45 [psychiatrischen Bericht der Praxis (…)
vom 6. Januar 2023]) ist nicht erkennbar, weshalb er (zumindest von den
Umständen vor oder nach dem von ihm genannten belastenden Ereignis)
nicht detailliert und aus eigener Perspektive hätte erzählen können. Ent-
sprechend erübrigen sich hierzu auch weitere ergänzende medizinische
Abklärungen, womit dieser Antrag abzuweisen ist.
7.2.5 Angesichts der obigen Erwägungen zur Art der Unglaubhaftigkeits-
merkmale ist ferner darauf zu schliessen, dass die ärztlich diagnostizierte
PTBS des Beschwerdeführers auf andere als die angegebenen Asylgründe
zurückzuführen ist. Das Gericht stellt grundsätzlich nicht in Abrede, dass
er möglicherweise Opfer sexueller Übergriffe geworden sein könnte, bezie-
hungsweise in Afghanistan traumatischen Erlebnissen ausgesetzt war. Vor
dem Hintergrund, dass der vom Beschwerdeführer geschilderte Sachver-
halt in mehrfacher Hinsicht aufgrund mangelnder Plausibilität nicht über-
zeugt, hält es das Gericht aber für überwiegend wahrscheinlich, dass er
allfällige sexuelle Gewalt nicht in dem von ihm geschilderten Kontext erfah-
ren hat. In dieser Weise müssen demnach auch seine sichtbaren Narben
eingeordnet werden. Des Weiteren gilt dies für die in den Protokollen er-
sichtliche emotionale Rührung und die non-verbale Kommunikation, die
zwar auf einen in dieser Situation vorliegenden (für den Beschwerdeführer
zweifellos schwierigen) Gefühlszustand hindeuten, hingegen kein Real-
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kennzeichen für die Glaubhaftigkeit einer spezifischen Aussage darstellen.
Damit ist das fluchtauslösende Vorbringen, der Beschwerdeführer sei auf-
grund einer Theater-Aufführung, in der er einen Taliban auf negative Art
und Weise dargestellt habe, während mehrerer Tage von Taliban festge-
halten und körperlich und insbesondere sexuell misshandelt worden, als
nicht glaubhaft gemacht zu erachten.
7.3 Schliesslich stellt das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe Nach-
teile aufgrund seiner Ethnie (Hazara) erlitten, indem ihm beispielsweise
beim Bäcker kein Brot verkauft worden sei, mangels Intensität und mangels
Vorliegen einer Kollektivverfolgung von Angehörigen dieser Ethnie keinen
Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. Urteil des BVGer E-322/2026
vom 29. Januar 2026 S. 7 m.w.H.).
7.4 Diesen Ausführungen zufolge ist es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, eine begründete Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des Asylge-
setzes glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat demnach seine Flüchtlings-
eigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit
Instruktionsverfügung vom 1. November 2023 die unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, und der
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Beschwerdeführer angesichts der vorgelegten Dokumente zu seinen finan-
ziellen Verhältnissen auch weiterhin als mittellos zu betrachten ist (vgl.
Sachverhalt Bst. J), sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Instruktionsverfügung ordnete die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer seine ehemalige Rechtsvertreterin bei. Mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Dezember 2024 setzte die Instruktionsrichterin
aufgrund der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der ehemaligen Rechts-
vertreterin eine neue Rechtsbeiständin ein. Somit ist grundsätzlich beiden
Rechtsvertreter/innen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
auszurichten. Da sowohl die ehemalige als auch die aktuelle Rechtsvertre-
terin bei der ZBA angestellt war beziehungsweise ist, ist der aktuellen
Rechtsbeiständin ein Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Be-
schwerdeverfahren auszurichten. In der Honorarnote vom 12. Oktober
2023 werden ein Arbeitsaufwand von 12 Stunden bei einem Stundenan-
satz von Fr. 200.– sowie pauschale Auslagen in der Höhe von Fr. 30.– aus-
gewiesen. Der Arbeitsaufwand erscheint unter Berücksichtigung des Um-
fangs der Beschwerdeeingabe (nach Abzug der Ausführungen zum vom
folgenden Verfahren abgetrennten Verfahrensgegenstand der Datenände-
rung im ZEMIS) sowie unter Berücksichtigung der nach der Beschwerde
erfolgten Eingaben an das Gericht als angemessen. Spesen werden
grundsätzlich nur aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt. Die vor-
liegend pauschal veranschlagten Spesen von Fr. 30.– werden nicht ausge-
wiesen, weshalb sie als nicht als notwendiger Aufwand betrachtet werden
und nach Prüfung der Akten auf insgesamt Fr. 20.– zu kürzen sind. Der
Rechtsvertreterin ist demnach unter Berücksichtigung der massgebenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis
in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von Fr. 2'290.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 2'290.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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Seite 22
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