Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5635/2025

D-5635/2025Entscheid vom 24.08.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, stellte in der Schweiz ein Asylgesuch und machte geltend, wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP, der Situation seines Bruders sowie polizeilicher Misshandlungen und Drohungen in der Türkei verfolgt zu werden. Zudem berief er sich auf nach seiner Ausreise eingeleitete türkische Strafverfahren wegen angeblicher Terrorpropaganda und auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz. Streitgegenstand war die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen keine asylrechtlich relevante Intensität erreichten und dass weder aus der kurdischen Ethnie noch aus der einfachen Mitgliedschaft bei der HDP eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung abgeleitet werden könne. Der Beschwerdeführer habe nur ein niedriges politisches Profil gezeigt und sei deshalb nicht als ernsthafter Regimegegner anzusehen. Auch die eingereichten Unterlagen zum türkischen Strafverfahren belegten höchstens eine beabsichtigte Einvernahme, nicht aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Strafverfolgung oder Bestrafung. Die behaupteten exilpolitischen Aktivitäten genügten ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen; Verfahrensfehler des SEM verneinte das Gericht. Schliesslich erachtete es den Wegweisungsvollzug in die Türkei als zulässig, zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung von Asyl, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei wurden bestätigt.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5635/2025

Urteil vom 24. August 2026

Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
c/o Bildungszentrum Bellelay, (…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2025 / N (…).
D-5635/2025

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie, stellte am 11. Juli 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch.

B.
Am 10. August 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.

Der Beschwerdeführer brachte zu seinen persönlichen Umständen vor, er
habe während einiger Jahre vor seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Fa-
milie in Istanbul gelebt. Er habe Logistik studiert und als Graphiker sowie
in der Gastronomie gearbeitet.

Sein Asylgesuch begründete er wie folgt: Vor vielen Jahren (1993 oder
1994) sei sein Vater auf einer Polizeiwache gefoltert und mit dem Tod be-
droht worden. Seit dem Jahr (…) sei er (der Beschwerdeführer) Mitglied
der Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der
Völker) und habe an verschiedenen Demonstrationen sowie Veranstaltun-
gen dieser Partei teilgenommen. Zudem habe er einige Male die (…) be-
sucht. Deswegen sowie wegen seines Bruders, der von türkischen Polizei-
beamten als Spion hätte angeheuert werden sollen, dies aber abgelehnt
habe, werde er vom türkischen Staat verfolgt. Polizeibeamte hätten ihn auf-
gesucht und nach seinem Bruder, der sich zu jenem Zeitpunkt bereits in
der Schweiz befunden habe, gefragt. Er sei zu einem Polizeifahrzeug ge-
bracht und geschlagen worden und die Polizisten hätten ihm mit einer Fest-
nahme gedroht, falls er sie im Fall einer Rückkehr seines Bruders in die
Türkei nicht informieren würde. Einige Zeit später habe ihn die Polizei er-
neut aufgesucht, wobei sie diesmal wegen ihm persönlich gekommen
seien. Die Polizeibeamten hätten seine Familie als Terroristen beschimpft,
ihn in Handschellen abgeführt und ihm vorgeworfen, kürzlich an einer De-
monstration teilgenommen zu haben. Er sei bewusstlos geschlagen und
mit dem Tod bedroht worden. Nachdem er sich in einem Spital habe medi-
zinisch versorgen lassen, habe er gemeinsam mit seiner Familie entschie-
den, das Land verlassen zu müssen, und sei am 9. Juli 2023 aus der Türkei
ausgereist.

Nach seiner Ausreise habe ihm sein Bruder mitgeteilt, dass Polizisten der
Anti-Terror-Einheit bei ihnen zuhause nach ihm gesucht hätten.

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C.
Am 5. Dezember 2023 brachte der Beschwerdeführer unter Vorlage zahl-
reicher Dokumente vor, kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei sei ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen "Propaganda für eine Terror-
organisation" gegen ihn eröffnet worden.

Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er die folgenden Be-
weismittel zu den Akten:

- Mitgliederkarte der HDP
- Türkisches Arztzeugnis vom 4. Juli 2023
- Strafanzeige an die Polizei vom 12. Juni 2023
- Anordnung der Staatsanwaltschaft B._______ an die Abteilung für Terroris-
musbekämpfung vom 17. Juli 2023
- Verschiedene polizeiliche Untersuchungsberichte und behördliche Korrespon-
denz
- Auszüge von in sozialen Medien veröffentlichten Beiträgen
- Antrag der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2023
- Antrag auf Ausstellung eines Vorführbefehls der Staatsanwaltschaft
C._______ vom 10. Oktober 2023
- Entscheid des Friedensstrafrichters C._______ vom 10. Oktober 2023 betref-
fend Erlass eines Vorführbefehls
- Vorführbefehl des erstinstanzlichen Strafgerichts C._______ vom 10. Oktober
2023
- Verschiedene Fotografien des Beschwerdeführers (seinen Angaben zufolge
von seiner Wohnung nach der Hausdurchsuchung, von den seitens der Polizei
zugefügten Verletzungen sowie von seiner Festnahme)

D.
Am 16. Mai 2024 teilte das SEM das Verfahren des Beschwerdeführers
dem erweiterten Verfahren zu.

E.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 (eröffnet am selben Tag) stellte das SEM
fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.

F.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,

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es sei ihm als Flüchtling Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung in der
Schweiz festzustellen und er sei als Flüchtling anzuerkennen. Des Weite-
ren ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks voll-
ständiger und korrekter Erstellung des Sachverhalts.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit der
Aussetzung des Wegweisungsvollzugs.

G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2025 trat die Instruktionsrich-
terin auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht
ein, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Kostenvor-
schuss zu leisten. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer fristge-
recht nach.

H.
Mit Eingabe vom 9. April 2026 meldete der Beschwerdeführer eine Adress-
änderung und reichte verschiedene Belege für seine Integrationsbemühun-
gen in der Schweiz ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG
[SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver-
fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nach-ste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

5.
5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die vom
Beschwerdeführer erlittenen Nachteile sowohl im Hinblick auf die geltend
gemachte Reflexverfolgung wegen seines Bruders als auch betreffend
seine eigene, ihm gemäss seinen Angaben drohende staatliche Verfolgung
keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen würden. Eine staat-
liche Verfolgung ziele in der Regel auf Personen mit einer höheren Funk-
tion innerhalb einer Partei ab. Einfache Mitglieder hingegen müssten
grundsätzlich nicht mit staatlichen Verfolgungsmassnahmen asylrelevan-
ten Ausmasses rechnen, und der Beschwerdeführer habe sich durch seine
Teilnahme an Demonstrationen und Kundgebungen sowie durch die Un-
terstützung bei Wahlen oder das Teilen von Beiträgen auf den sozialen

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Medien nicht derart exponiert, als dass er dadurch die Aufmerksamkeit der
Behörden gezielt auf sich gelenkt hätte. Damit mangele es an einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung.

Die vom Beschwerdeführer erwähnten Probleme seines Vaters lägen be-
reits viele Jahren zurück und dürften aufgrund des langjährigen Verbleibs
des Beschwerdeführers in der Türkei nicht kausal für seiner Ausreise sein.

Zum geltend gemachten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und den in
diesem Zusammenhang eingereichten Verfahrensdokumenten hielt das
SEM fest, dass solche Akten leicht beschafft werden könnten und deren
Authentizität schwer überprüfbar sei. Ob es sich dabei um echte Doku-
mente handle, könne aber offenbleiben. Bei den eingereichten Vorführbe-
schlüssen handle es sich nicht um Haftbefehle, sondern Zweck dieser Vor-
ladungen sei, den Beschwerdeführer einzuvernehmen und nicht, ihn zu in-
haftieren. Das SEM verwies in diesem Zusammenhang auf die geltende
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach aufgrund der
eingereichten Dokumente nicht zwingend von der Durchführung eines
Strafverfahrens oder einer strafrechtlichen Verurteilung, insbesondere ei-
ner unbedingten Freiheitsstrafe, ausgegangen werden müsse.

5.2 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, er habe echte
Verfahrensdokumente eingereicht. Das SEM habe in seinen Ausführungen
Teile des Sachverhalts nicht berücksichtigt. Er sei ein kurdischer Aktivist
und engagiere sich seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch, was
teilweise auf zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, Arbeiterpartei Kurdis-
tans) gehörenden Medienkanälen wie der (…), veröffentlicht worden sei.
Es seien von seinem Rechtsvertreter aber leider keine entsprechenden Be-
weismittel eingereicht worden, und die Internetseite sei mittlerweile nicht
mehr aufgeschaltet. Er werde sich aber innert Kürze weitergehend zu die-
sen Beweismitteln sowie zu neuen Beweismitteln äussern.

6.
6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender
Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind insgesamt nicht geeig-
net, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wieder-
holungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen des SEM in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 5.1; SEM-Akte
A39 Ziff. II), die das Gericht vollumfänglich teilt.

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6.2 Insbesondere ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Ausreise aus der Türkei keine asylrechtlich relevante Verfolgung
drohte. Dass er wegen seiner Mitgliedschaft bei der HDP von der Polizei
bedroht und auch geschlagen worden sei, stellt keinen Nachteil genügen-
der Intensität im Sinne des Asylgesetzes dar (vgl. Urteil des BVGer
D-1928/2023 vom 17. Februar 2026 E. 5.2). Auch sind im Hinblick auf Be-
helligungen der Polizisten des Beschwerdeführers und seiner Familienmit-
glieder aufgrund ihrer kurdischen Ethnie die praxisgemäss sehr hohen An-
forderungen an die Bejahung einer Kollektivverfolgung (vgl. BVGE 2014/32
E. 7.2 und 2013/21 E. 9, je m.w.H.) vorliegend mangels Intensität auch un-
ter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei
nicht erfüllt (vgl. Urteil des BVGer D-1583/2022 vom 21. Juli 2025 E. 8.1
m.w.H.).

6.3 Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge Mitglied der HDP
(heute DEM). Seine entsprechenden Aktivitäten haben sich aber in der Un-
terstützung der Partei bei verschiedenen Anlässen erschöpft. Damit verfügt
er – wie auch seine Familienmitglieder –, entgegen seinen Ausführungen
in der Beschwerde, wonach er ein politischer Aktivist sei, nur über ein nie-
derschwelliges Profil. Es ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund die-
ses durchschnittlichen politischen Engagements in den Fokus der türki-
schen Behörden gerückt ist.

6.4 Das SEM hat diesen Ausführungen zufolge zu Recht festgestellt, dass
der Beschwerdeführer bis zur Ausreise aus seinem Heimatstaat keine asyl-
beachtlichen Verfolgungshandlungen erlitten hat.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass nach seiner Ausreise aus der
Türkei dort gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen
"Propaganda für eine Terrororganisation" eröffnet und ein Haft- bezie-
hungsweise Vorführbefehl erlassen worden sei (vgl. SEM-Akte A29 sowie
die oben aufgeführten Beweismittel [Sachverhalt C]). Dieser Umstand (so-
wie die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz) könnten
allenfalls subjektive Nachfluchtgründe begründen. Solche liegen vor, wenn
eine asylsuchende Person wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus
ihrem Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten
hat. Subjektive Nachfluchtgründe durch exilpolitische Aktivitäten können
entstehen, wenn eine Person erst nach der Ausreise aus der Heimat poli-
tisch aktiv wird und dadurch eine echte Verfolgungsgefahr im Herkunfts-
staat auslöst. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar

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kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1, je m.w.H.).

7.2 Unter der Annahme, dass es sich bei den Ermittlungsdokumenten nicht
um Fälschungen handelt, ist festzustellen, dass der Zweck des vorgelegten
Vorführbeschlusses darin besteht, den Beschwerdeführer vorerst nur ein-
zuvernehmen, und nicht, ihn zu inhaftieren. Ob die Staatsanwaltschaft die
ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich als strafrechtlich relevant er-
achten und Anklage erheben wird, ist derzeit offen. Weder ist in den Akten
ersichtlich noch macht der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene gel-
tend, dass bereits eine formelle strafrechtliche Anklage gegen ihn erhoben
worden wäre. Zudem ist nicht voraussehbar, ob das zuständige Gericht
eine solche Anklage überhaupt als begründet erachten und ein Gerichts-
verfahren eröffnen wird, ob der Beschwerdeführer verurteilt und ob eine
allfällige Verurteilung (aus asylrechtlich relevanten Gründen und zu einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe) von den Rechtsmittelinstanzen be-
stätigt würde. Es ist erstellt, dass lediglich ein Bruchteil der Ermittlungsver-
fahren im Zusammenhang mit pro-kurdischen Veröffentlichungen auf sozi-
alen Medien in der Türkei in einer Verurteilung oder gar einer Haftstrafe
münden (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. Novem-
ber 2024 E. 8.4). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich
unbescholten ist und bei der Strafzumessung als "Ersttäter" behandelt
würde. Aus diesen Gründen sind die eingereichten Dokumente, selbst
wenn es sich um echte türkische Strafakten handeln würde, nicht geeignet,
eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung zu belegen.

7.3 Des Weiteren ist auch das exilpolitische Engagement des Beschwer-
deführers nicht geeignet, ihn zwingend in asylrechtlich relevanter Weise in
den Fokus der türkischen Behörden zu rücken (vgl. dazu die beim SEM
eingereichten Auszüge [Screenshots] seiner Facebook- und "X" [ehemalig
"Twitter"]-Seiten [Beweismittel Nr. 15], auf denen er pro-kurdische Bilder
und fremdsprachigen Beiträge geteilt hat und auf denen unter anderem
uniformierte Personen zu sehen sind). Das Gericht geht davon aus, dass
sich die türkischen Behörden auf Personen konzentrieren, die über die
massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpoliti-
scher Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen oder Aktivitäten entwi-
ckelt haben, welche diese Personen aus der Masse herausheben und als
ernsthafte Regimegegner erscheinen lassen (vgl. hierzu ausführlich Urteil
des BVGer D-7141/2023 vom 12. Juni 2026 E. 8.4). Der Beschwerdeführer
erfüllt das skizzierte Profil nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sein
exilpolitisches Engagement dasjenige vieler seiner Landsleute nicht

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übersteigt. Weil er in der Türkei ein gewöhnliches Mitglied der HDP war, ist
nicht davon auszugehen, dass diese Aktivitäten sein politisches Profil in
einer Weise schärfen, dass er von den türkischen Behörden asylbeachtli-
che Behelligungen zu befürchten hätte. Dass – wie auf Beschwerdeebene
vorgebracht – auf der mittlerweile gesperrten Website des Jugendflügels
der PKK Roja Ciwan zahlreiche Fotografien und Videos von ihm veröffent-
licht worden seien, ist schliesslich eine reine Parteibehauptung geblieben,
die nicht belegt wurde.

7.4 Schliesslich ist auch für das Gericht – wie die Vorinstanz zu Recht aus-
geführt hatte – auffallend, dass die Veröffentlichungen des Beschwerde-
führers im Internet (sog. "Posts") betreffend kurdische Interessen zeitlich
jeweils kurz vor oder nach seiner Ausreise erfolgten. Damit ist die Möglich-
keit zumindest nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass er diese Ver-
öffentlichungen gezielt im Hinblick auf eine Berücksichtigung in einem spä-
teren Asylverfahren getätigt hat.

7.5 Zusammenfassend liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor und
der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft auch nicht im Hin-
blick auf sein exilpolitisches Engagement.

8.
Zu den erhobenen formellen Rügen ist festzustellen, dass in den vorliegen-
den Akten keine Verfahrensfehler zu erkennen sind. Dass das SEM Teile
des rechtserheblichen Sachverhalts nicht berücksichtigt habe, trifft entge-
gen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu. Es erwähnte die
Schläge der Polizisten, deren Warnungen, dass er bei verweigerter Zusam-
menarbeit mit der Polizei eine Inhaftierung zu befürchten habe, sowie die
ausgesprochene Todesdrohung (vgl. SEM-Akte A39 Ziff. I Nr. 2 S. 3 f.).
Inwiefern also Schläge, Drohungen und Folter nicht berücksichtigt und der
Sachverhalt unvollständig erstellt worden sei, ist nicht ersichtlich. Auch
kann das Vorbringen nicht gestützt werden, dass das SEM von den einge-
reichten Beweismitteln "nichts wissen und nichts darüber hören wolle".
Vielmehr hielt es in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich fest, dass
die eingereichten Fotografien auch in anderen Situationen als den ange-
geben hätten entstanden sein können. Das nicht weiter begründete Rück-
weisungsbegehren wird demnach abgewiesen.

9.
Dem Beschwerdeführer gelingt es demnach nicht, ernsthafte Nachteile im
Sinne des Asylgesetzes nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei

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dieser Aktenlage hat das SEM zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft ver-
neint und sein Asylgesuch abgelehnt.

10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

11.2
11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

11.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

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11.2.3 Sodann sind weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. Auch die allge-
meine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

11.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

11.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im
Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 sowie der Ereignisse in jün-
gerer Zeit, etwa dem schweren Erdbeben im Februar 2023, den Protesten
nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul, der als Heraus-
forderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt, oder der im
Frühjahr verkündeten Auflösung der PKK, ist nicht von einer landesweiten
Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf
dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der
kurdischen Ethnie (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2; Urteil des
BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). Eine generelle Unzumut-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung in die Türkei ist demnach nicht an-
zunehmen.

11.3.3 Zudem lassen weder individuelle Gründe wirtschaftlicher noch sozi-
aler Natur auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem
Heimatstaat schliessen. Er ist jung, gesund und verfügt über Schuldbildung
und Berufserfahrung. Zudem hat er in der Türkei ein familiäres Bezie-
hungsnetz, auf das er bei einer Rückkehr zurückgreifen kann. Somit ist
nicht anzunehmen, dass er bei der Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine
existenzbedrohende Situation gerät. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich demnach auch als zumutbar.

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11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Die dokumentierten Integrationsbemühungen in der Schweiz können im
Zusammenhang mit dem Entscheid über den Vollzug der Wegweisung im
Rahmen des Asylbeschwerdeverfahren keine Relevanz entfalten.

12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

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