BVGer D-5861/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der tunesische Beschwerdeführer stellte am 31. Juli 2026 im Flughafenverfahren ein Asylgesuch. Er machte geltend, wegen seines Atheismus von einem Arbeitskollegen mit islamistischem Hintergrund, dessen Umfeld sowie von seinem Schwiegervater bedroht und angegriffen worden zu sein; zudem befürchte er Nachteile wegen früherer Teilnahme an regierungskritischen Demonstrationen. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, verweigerte die Einreise und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verwarf die formellen Rügen und hielt fest, das SEM habe den Sachverhalt genügend abgeklärt und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Materiell qualifizierte es die geltend gemachten Übergriffe und Drohungen als Verfolgung durch Private, wobei in Tunesien grundsätzlich wirksamer staatlicher Schutz zur Verfügung stehe und dem Beschwerdeführer die Inanspruchnahme dieses Schutzes möglich und zumutbar gewesen wäre. Eine staatliche Verfolgung wegen Atheismus sei nicht glaubhaft, da Atheismus in Tunesien keinen Straftatbestand darstelle und keine Hinweise auf ein behördliches Interesse an seiner Person bestünden. Auch aus den früheren kurzfristigen Festnahmen im Zusammenhang mit Demonstrationen folge keine beachtliche Gefahr asylrelevanter Massnahmen bei Rückkehr. Schliesslich seien weder Unzulässigkeit noch Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Tunesien ersichtlich.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Einreiseverweigerung, die Wegweisung und deren Vollzug nach Tunesien wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5861/2026
Urteil vom 2. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien A._______, geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 19. August 2026 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Juli 2026 am Flughafen (…) um
Asyl nach und mandatierte gleichentags die ihm zugewiesene Rechtsver-
tretung.
A.b Mit Verfügung vom 31. Juli 2026 informierte das SEM den Beschwer-
deführer über die beabsichtigte Einreiseverweigerung und Zuweisung des
Transitbereichs des Flughafen (…) als Aufenthaltsort und gewährte ihm
das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Ein-
gabe vom 3. August 2026.
A.c Mit Verfügung vom 3. August 2026 verweigerte das SEM dem Be-
schwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die
Dauer von maximal 67 Tagen den Transitbereich des Flughafens (…) als
Aufenthaltsort zu.
A.d Anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 12. August 2026
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei während eines Aufenthalts in
(…) in den Jahren (…) Atheist geworden. Daraufhin habe er sich in den
Jahren (…) online mit Gleichgesinnten in einer geheimen Gruppe (…) aus-
getauscht und auf Facebook Posts zu diesem Thema veröffentlicht. Nach
seiner Heirat im Jahr (…) sei er von B._______ zu seiner Ehefrau nach
C._______ gezogen. Am (…) hätten seine Probleme mit D._______ einem
Arbeitskollegen und Mitglied der vom Staat verbotenen islamistischen
Gruppierung (…) begonnen. D._______ habe mit ihm wiederholt über Re-
ligions- und Wissenschaftsfragen diskutiert und ihm schliesslich am (…)
lauthals vorgeworfen, ein Ungläubiger zu sein. Dadurch habe sein ganzes
Arbeitsumfeld erfahren, dass er Atheist sei. Er habe danach mit den Face-
book-Posts aufgehört und eine andere Stelle gesucht, sei aber am (…) von
unbekannten Personen, mutmasslich Anhängern von (…), tätlich angegrif-
fen und als Ungläubiger beschimpft worden. Er habe befürchtet, (…)
könnte seinen Atheismus öffentlich bekannt machen. Da er in Tunesien als
(…) aufgetreten sei, hätte ihm dies zahlreiche weitere Feinde beschert und
auch seiner Familie geschadet. Um weitere Probleme, allenfalls gar eine
behördliche Verfolgung, zu vermeiden, sei er am (…) aus Tunesien ausge-
reist. Zuvor habe er Drohungen erhalten. Bei einer Rückkehr nach Tune-
sien befürchte er, weiterhin durch (…) verfolgt und eventuell gar umge-
bracht zu werden. Sein Schwiegervater, welcher sehr religiös sei, wisse
inzwischen auch, dass er Atheist sei, und habe Morddrohungen geäussert.
Zudem müsse er damit rechnen, bei der Einreise festgehalten zu werden,
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da er im Jahr 2021 gegen die Regierung demonstriert und dabei auch zwei-
mal (letztmals im März […]) vorübergehend festgenommen worden sei.
A.e Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens namentlich seinen Reisepass (Original), einen Brief seiner Ehefrau
vom 5. August 2026, mehrere Social-Media-Ausdrucke (von seinen Face-
book-Konten, von Chatverläufen, betreffend die «[…]»), mehrere Berichte
zum Thema Atheismus und politische Gefangene in Tunesien sowie meh-
rere Fotos zu den Akten.
A.f Mit Eingabe vom 18. August 2026 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung zum Entscheidentwurf des SEM vom 17. August 2026 und reichte eine
schriftliche Zusammenfassung seiner Asylgründe zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. August 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab, verweigerte die Einreise in die Schweiz und den Schengen-
Raum, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens
Zürich und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des
vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen.
B.b Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat gleichentags nie-
der.
C.
C.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Eingaben vom
24. und 25. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er bean-
tragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen, und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei infolge Un-
zulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventuell sei die Sache zur
weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses)
und unentgeltliche Verbeiständung. Zudem beantragte er, der Vollzug der
Wegweisung sei superprovisorisch auszusetzen, und der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu gewähren.
C.b Den beiden Eingaben lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung,
mehrere bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beweismittel
(teilweise übersetzt) sowie überdies Screenshots von Textnachrichten und
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ein Schreiben betreffend einen Tippfehler in der ergänzenden Beschwer-
debegründung (falsches Geburtsdatum) bei.
C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. August 2026 den Ein-
gang der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 30. August 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
via Facebook eine weitere Morddrohung erhalten, und daraufhin hätten un-
bekannte Personen sein Haus in Sousse verwüstet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und
der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.3.2 Auf die Anträge, der Vollzug der Wegweisung sei superprovisorisch
auszusetzen, und der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren (vgl. Eingabe vom 24. August 2026, Ziff. 5 der Rechtsbegehren), ist
nicht einzutreten, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt und die Vorinstanz diese nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 1 und 2 VwVG).
1.3.3 Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Soweit der Beschwerdeführer eine mangelhafte Sachverhaltsfeststel-
lung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), eine Verletzung der Prüfungspflicht
(Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG) sowie eine Verletzung des Ge-
hörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) rügt, ist Folgendes zu
bemerken:
4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war das SEM nicht
verpflichtet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abzu-
klären, da er im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens keine relevanten
medizinischen Probleme geltend gemacht hatte und ihm im aktenkundigen
Arztbericht ein guter Allgemeinzustand attestiert worden war (vgl. A21).
Auch weitere Abklärungen zu seiner individuellen Schutzsituation waren
nicht angezeigt, da aufgrund der Aktenlage keine konkreten Hinweise dafür
vorlagen, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu staatlichem Schutz
nicht möglich oder ihm die Schutzinanspruchnahme nicht zumutbar gewe-
sen wäre. Angesichts dessen, dass das SEM die Asylvorbringen unter Ver-
weis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von staatlichem Schutz als
nicht asylrelevant erachtete, konnte es überdies ohne weiteres darauf ver-
zichten, die Chatverläufe sowie den Brief der Ehefrau übersetzen zu las-
sen, da diese Beweismittel laut Angaben des Beschwerdeführers lediglich
die Drohungen des Schwiegervaters sowie die Reaktionen aus dem per-
sönlichen Umfeld belegen, was jedoch vom SEM gar nicht angezweifelt
wurde. Es ist ferner auch nicht zu beanstanden, dass das SEM auf die
eingereichten allgemeinen Berichte zum Thema Atheismus in Tunesien
nicht näher eingegangen ist, da diese keinen direkten Bezug zur Person
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des Beschwerdeführers aufweisen. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich
in den Akten, namentlich im Anhörungsprotokoll, entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür finden, dass seine Aus-
sagefähigkeit anlässlich der Anhörung aus medizinischen Gründen beein-
trächtigt war, es Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gab,
der Befrager voreingenommen war oder die vormalige Rechtsvertretung
ihre Pflichten verletzt hat. Der Beschwerdeführer hatte zudem ausreichend
Gelegenheit, seine Asylgründe vorzutragen und Korrekturen anzubringen,
und das SEM hat die wesentlichen Sachverhaltselemente korrekt und voll-
ständig festgestellt, bei seinem Entscheid alle wesentlichen Vorbringen be-
rücksichtigt (namentlich auch die Morddrohungen des Schwiegervaters;
vgl. S. 8 der vorinstanzlichen Verfügung), eine einzelfallspezifische Prü-
fung der geltend gemachten Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr vor-
genommen und seinen Entscheid einlässlich und nachvollziehbar begrün-
det. Da die Kinder des Beschwerdeführers nicht Verfahrensbeteiligte sind,
war das SEM nicht gehalten, das Kindeswohl zu prüfen.
4.3 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen allesamt als
unbegründet. Das Kassationsbegehren(vgl. Ziff. 4 der Rechtsbegehren der
Eingabe vom 25. August 2026) ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch mit einer religiös
motivierten Verfolgung durch den angeblich behördlich gesuchten
D._______ (vgl. A19 F42) respektive Anhänger der in Tunesien als terro-
ristische Organisation geltenden Gruppierung (…) sowie mit der Furcht vor
– ebenfalls religiös motivierten – Übergriffen durch seinen Schwiegervater.
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Die bisher erlittenen Nachteile (der Beschwerdeführer wurde vor der Aus-
reise verprügelt sowie verbal bedroht, nach der Ausreise wurde er erneut
via Facebook bedroht und sein Haus wurde verwüstet) sind jedoch nicht
derart intensiv, als dass sie als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 2 AsylG qualifiziert werden können. Zudem handelt es sich dabei um
eine (befürchtete) Verfolgung durch Privatpersonen. Diese ist flüchtlings-
rechtlich nur relevant, wenn entweder keine funktionierende und effiziente
Schutzinfrastruktur besteht, der betreffenden Person kein Schutz gewährt
wird, obwohl der der Staat grundsätzlich dazu in der Lage wäre, die Schutz-
infrastruktur der Person nicht zugänglich ist oder ihr deren Inanspruch-
nahme nicht zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7). Die tune-
sischen Behörden sind indes grundsätzlich willens und fähig, gegen Ver-
folgungshandlungen von Privaten adäquaten Schutz zu gewähren (vgl. das
Urteil des BVGers D-2035/2023 vom 20. April 2023 E. 6.3, m.w.H.). Zudem
finden sich in den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die tu-
nesischen Behörden dem Beschwerdeführer – hätte er denn um Schutz
ersucht – den ihm zustehenden Schutz verweigert hätten respektive zu-
künftig verweigern würden, weil er Atheist ist. Es ist im Gegenteil davon
auszugehen, dass die Behörden insbesondere an Informationen betreffend
D._______ und die (…) höchst interessiert (gewesen) wären. Dem Be-
schwerdeführer wäre es demnach durchaus möglich und zumutbar gewe-
sen, die erlittenen Übergriffe und Drohungen – bei Bedarf unter Beiziehung
eines Anwalts – bei den zuständigen Sicherheitsbehörden anzuzeigen.
Sollte er zukünftig weiteren Behelligungen durch Privatpersonen ausge-
setzt werden, ist er daher gehalten, sich an die heimatlichen Behörden zu
wenden.
6.2 Die überdies geltend gemachte Furcht vor einer staatlichen Verfolgung
wegen Atheismus respektive wegen seiner diesbezüglichen Aktivitäten in
den sozialen Medien ist als offensichtlich unbegründet beziehungsweise
nicht asylrelevant zu erachten. Wie die damalige Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf selbst be-
merkte (vgl. A24 Seite 2 oben), ist Atheismus in Tunesien – auch nach In-
krafttreten der Verfassungsänderung vom August 2022 – gar kein Straftat-
bestand. Der Beschwerdeführer war denn auch bisher keiner staatlichen
Verfolgung ausgesetzt deswegen und schliesslich ist nicht ersichtlich, dass
die Behörden davon überhaupt Kenntnis haben.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, er müsse damit
rechnen, bei der Einreise oder anlässlich der Erstattung einer Anzeige ge-
gen seine Verfolger von der Polizei festgehalten zu werden, weil er im Jahr
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(…) gegen die Regierung demonstriert und dabei zweimal festgenommen
worden sei, ist festzustellen, dass er bisher nie wegen politischer Aktivitä-
ten länger inhaftiert oder gar angeklagt wurde und offensichtlich nach dem
Jahr (…) nie mehr deswegen im Visier der Behörden stand. Es ist daher
nicht davon auszugehen, dass er bei der Wiedereinreise nach Tunesien
oder einer allfälligen Vorsprache auf einem Polizeiposten in diesem Zu-
sammenhang flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu gewärtigen
hat.
6.4 Es ist dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, eine
asylrelevante Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsfurcht nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen. Die eingereichten Beweismittel vermö-
gen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat somit zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlings-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimat-
staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Tunesien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit – im
Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.) – einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Tunesien lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Tunesien herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine
Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist daher
praxisgemäss als generell zumutbar zu erachten (vgl. etwa das Urteil des
BVGer D-269/2025 vom 4. Februar 2025 E. 7.3 m.w.H.).
8.3.3 Es bestehen sodann auch keine individuellen Vollzugshindernisse.
Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer ist ausgebildeter (…) mit mehr-
jähriger Arbeitserfahrung und einem familiären und beruflichen Bezie-
hungsnetz, und er leidet den Akten zufolge an keinen (vollzugsrelevanten)
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gesundheitlichen Problemen (vgl. dazu auch der Arztbericht vom 11. Au-
gust 2026; A21). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr nach Tunesien aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitli-
chen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Ge-
sagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
8.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch ohne weiteres als
möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal der Beschwerdeführer
über einen gültigen tunesischen Reisepass verfügt.
8.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
amtliche Verbeiständung sind ungeachtet einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu erachten sind.
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
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