BVGer D-5947/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aus der Türkei stellten nach rechtskräftiger Abweisung ihres früheren Asylgesuchs ein Mehrfachgesuch. Sie beriefen sich auf Drohungen des getrennt lebenden Ex-Ehemanns, auf häusliche Gewalt sowie auf gesundheitliche Probleme des Sohnes und machten geltend, in der Türkei seien Schutz und Behandlung nicht ausreichend gewährleistet. Das SEM wies das Mehrfachgesuch ab, ordnete die Wegweisung an und dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Eingabe als Mehrfachgesuch zu behandeln war, und verneinte die Flüchtlingseigenschaft. Die geltend gemachten Drohungen durch den Ex-Ehemann beträfen privates Verhalten Dritter; zudem gehe die gefestigte Praxis davon aus, dass der türkische Staat grundsätzlich schutzbereit und schutzfähig gegenüber Opfern häuslicher beziehungsweise geschlechtsspezifischer Gewalt sei, weshalb die Beschwerdeführerin staatlichen Schutz in Anspruch nehmen könne. Auch die eingereichten Nachrichtenkopien und weiteren Vorbringen änderten daran nichts, und eine zusätzliche Anhörung sei nicht erforderlich. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs bejahte das Gericht dessen Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit, da weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden eine konkrete Gefährdung oder unzumutbare Notlage erkennen liessen und angemessene medizinische Versorgung erreichbar sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die Ablehnung des Mehrfachgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug in die Türkei wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5947/2026
Urteil vom 10. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
Parteien A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin,
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch Derya Özgül,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 21. Juli 2026 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 29. Februar 2024 die Asylgesuche der
Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sowie ihres damaligen Ehemannes
C._______ vom 17. Oktober 2022 ablehnte, deren Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil D-2027/2024 vom 14. April 2025 abwies,
dass das SEM eine von den Beschwerdeführenden als Gesuch um Wie-
dererwägung des Asylentscheids beziehungsweise um Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung (Härtefallgesuch) bezeichnete Eingabe vom 26. Mai
2025 mit Verfügung vom 15. August 2025 abwies, feststellte, die Verfügung
des SEM vom 29. Februar 2024 sei rechtskräftig, vollstreckbar und einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, sowie
eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf die gegen die Verfügung des SEM
vom 15. August 2025 erhobene Beschwerde vom 19. September 2025 mit
Urteil D-7222/2025 vom 28. Oktober 2025 infolge Nichtleistung eines Kos-
tenvorschusses nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn mit Eingabe vom
24. Oktober 2025 beim SEM um «Wiedererwägung/Wiederaufnahme des
Asylentscheids» ersuchte und vorbrachte, sie sei Opfer häuslicher Gewalt
durch ihren früheren Ehemann C._______ geworden und werde auch nach
der Trennung weiterhin mit seinen Nachrichten bedroht, zudem sei ihr
Sohn auf eine koordinierte neuropädiatrische, kinderpsychiatrische und
psychotherapeutische Behandlung beziehungsweise Betreuung angewie-
sen, welche in der Türkei nicht gewährleistet sei, sodann sei es aufgrund
der Ehetrennung zu einem Kontaktabbruch mit der Familie gekommen,
dass sie zur Untermauerung ihrer Vorbringen einen ambulanten Bericht
vom (…) 2025 des Kantonsspitals D._______ und Kopien von Nachricht-
verläufen zwischen ihr und C._______ einreichte,
dass das SEM die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. Oktober
2025 am 5. November 2025 an das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
handlung weiterleitete,
dass die damals zuständige Instruktionsrichterin diese – unter der Verfah-
rensnummer D-8623/2025 entgegengenommene – Eingabe mit Schreiben
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vom 13. November 2025 zurück an das SEM sandte und festhielt, die wohl
erstmals vorgebrachte Bedrohung durch den getrennt lebenden Ehemann
dürfte nach dem Urteil D-2027/2024 vom 14. April 2025 erfolgt sein, da ge-
mäss der Eheschutzverfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts
D._______ vom (…) 2025 der Ehemann per (…) 2025 die eheliche Woh-
nung den Beschwerdeführenden habe überlassen müssen, womit diese
Vorbringen als Mehrfachgesuch in die Zuständigkeit des SEM fallen dürf-
ten, ebenso wie die in der Eingabe dargelegten gesundheitlichen Be-
schwerden des Kindes,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Juli 2026 – eröffnet am 27. Juli
2026 – feststellte, die Beschwerdeführerin und ihr Sohn würden die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, das Mehrfachgesuch abwies, sie aus der
Schweiz wegwies und den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten abwies und
eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass die Beschwerdeführerin für sich und ihren Sohn dagegen mit Eingabe
vom 26. August 2026 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht erhob und beantragte, die Verfügung des SEM vom
21. Juli 2026 sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei
der Entscheid des SEM zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorin-
stanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass eine Weg-
weisung weder zulässig noch zumutbar sei und eine vorläufige Aufnahme
zu verfügen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht sinngemäss beantragt wurde, der
Vollzug sei superprovisorisch auszusetzen und der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu gewähren, zudem sei die unentgeltliche Pro-
zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
gewähren und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen,
dass der Beschwerde weitere Nachrichtenverläufe zwischen der Be-
schwerdeführerin und ihrem früheren Ehemann samt einer diesbezüglich
sinngemässen deutschen Übersetzung, einen ambulanten Bericht Kinder-
und Jugendpsychiatrie und Psychosomatik vom (…) 2026 des Kantonsspi-
tals D._______ sowie diverse ärztliche Berichte im Zusammenhang mit
den Knieproblemen der Beschwerdeführerin beilagen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 108
Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
die Beschwerdeführerin und ihr Sohn am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben, und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – auf die
Beschwerde einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt und die Vorinstanz einer solchen die aufschiebende Wirkung nicht
entzog (vgl. Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb auf die Gesuche um su-
perprovisorische Verfügung eines Vollzugsstopps und Gewährung der auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Mass-
nahme mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt,
weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das SEM die Eingabe vom 24. Oktober 2025 als Mehrfachgesuch
qualifizierte und diese unbestrittene rechtliche Einordnung nicht zu bean-
standen ist,
dass das SEM seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit be-
gründete, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand,
dass die geltend gemachten Drohungen durch den früheren Ehemann ei-
nerseits nicht belegt seien, da hierzu einzig Nachrichtenverläufe in Kopie
eingereicht worden seien, diese somit keine Sicherheitsmerkmale aufwei-
sen würden und ihr Beweiswert deshalb als gering einzustufen sei,
dass es sich andrerseits – sollten die dargelegten Drohungen glaubhaft
sein – ohnehin um Nachstellungen durch private Drittpersonen handle und
in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von
der grundsätzlichen Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen
Staates im Umgang mit Opfern von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat
auszugehen sei, weshalb der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich bei
allfälligen erneuten Bedrohungen und Belästigungen durch ihren Ex-Mann
an die türkischen Behörden zu wenden,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorwiegend die im vorin-
stanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen wiederholte, zu den gel-
tend gemachten Drohungen durch ihren früheren Ehemann weitere Kopien
von Nachrichtenverläufen einreichte und zur Untermauerung des Ausmas-
ses der Leiden ihres Sohnes einen weiteren Arztbericht des Kantonsspitals
D._______ vorlegte,
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dass diese Vorbringen den überzeugenden vorinstanzlichen Argumenten,
auf welche zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann,
nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermögen,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Drohungen
durch ihren früheren Ehemann Handlungen durch nicht-staatliche Akteure
respektive Drittpersonen darstellen und flüchtlingsrechtlich irrrelevant sind,
zumal das Bundesverwaltungsgericht in gefestigter Praxis die grundsätzli-
che Schutzbereitschaft und Schutzfähigkeit des türkischen Staates im Um-
gang mit Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt bejaht und davon aus-
geht, dass insbesondere in den städtischen Gebieten die Infrastruktur des
Opferschutzes wesentlich dichter ist als in ländlichen Regionen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgericht D-4231/2025 vom 16. Juli 2025),
dass trotz des Austretens der Türkei per 1. Juli 2021 aus der Istanbul-Kon-
vention (Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung
von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11. Mai 2011, SR
0.311.35) im heutigen Zeitpunkt nicht bereits von einem faktischen Wegfall
der bisherigen rechtlichen Möglichkeiten zur Schutzinanspruchnahme aus-
zugehen ist (vgl. zum Ganzen Urteile BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni
2018 E. 5.2 [als Referenzurteil publiziert]; D-5735/2024 vom 12. Februar
2025 E. 6.2; E-4490/2024 vom 9. September 2024 E. 7.2; E-1049/2024
vom 8. April 2024 E. 7.2.1; D-2682/2020 vom 12. Januar 2023 E. 6.2; D-
4974/2021 vom 19. Dezember 2022 E. 6.1.3; D-167/2022 vom 30. Mai
2022 E. 6.2),
dass sich die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend ge-
machten Drohungen durch ihren früheren Ehemann den Akten zufolge bis-
lang noch nicht an die türkischen Behörden gewandt hat,
dass auch ihr Vorbringen, wonach sie in der Schweiz habe Strafanzeige
erstatten wollen, aber ihr früherer Rechtsvertreter davon abgeraten habe,
trotz der in der Beschwerde erwähnten schliesslich aber nicht vorgelegten
Korrespondenz, unbelegt bleibt, und als blosse Schutzbehauptung zu er-
achten ist,
dass die in der Beschwerde erwähnten Anhaltspunkte, wonach sich der
frühere Ehemann der Beschwerdeführerin über Drittpersonen beziehungs-
weise gemeinsame Bekannte Information zu ihrem Alltag besorge, nicht
konkret dargelegt werden, womit dieses Vorbringen als unglaubhaft er-
scheint,
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dass es der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten ist, sich bei allfälligen
Bedrohungen und Belästigungen durch ihren früheren Ehemann an die tür-
kischen Behörden zu wenden,
dass mit Blick auf das Gesagte von einem vollständig erstellten Sachver-
halt auszugehen ist und auch sonst keine Veranlassung für eine Anhörung
der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 unten) besteht,
dass die Vorinstanz bei dieser Aktenlage zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden verneint und das Asylgesuche abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung gesetzes-
und praxiskonform und auf die entsprechenden Erwägungen der Vorin-
stanz zu verweisen ist,
dass von der Anordnung des Wegweisungsvollzugs dann abzusehen und
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln ist, wenn der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz vorliegend auch den Vollzug der Wegweisung zu Recht
anordnete und im Wesentlichen auf die entsprechenden Erwägungen ver-
wiesen werden kann,
dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhal-
ten vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass die Vorinstanz sodann zu Recht auch von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs ausgegangen ist (vgl. Art. 83 Abs.4 AIG),
dass nämlich weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, zumal gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt in der Türkei auszugehen ist und sich keine Hinweise darauf
ergeben, die Beschwerdeführerin könnte in ihrem Heimatland in eine exis-
tenzbedrohende Notlage geraten,
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dass vielmehr davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin sei in der
Lage, sich beruflich im Heimatland wieder zu integrieren, zumal sie zuvor
bereits für mehrere Jahre als Türkisch- und Literaturlehrerin gearbeitet
hatte (vgl. SEM-act. (…) F11 f.),
dass die Beschwerdeführerin sodann nicht substanziiert darzulegen ver-
mag, dass ihre in der Türkei lebenden Familienmitglieder (Mutter, Bruder
und zwei Schwestern; vgl. SEM-act. (…) F16) nach der Trennung von ih-
rem früheren Ehemann den Kontakt zu ihr abgebrochen hätten, weshalb
nach wie vor davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr von ihrer
Familie Unterstützung erfahren dürfte,
dass sie überdies in der Türkei wiederum eine angemessene Behandlung
ihrer psychischen sowie körperlichen Probleme erhalten kann, so ent-
spricht das Gesundheitswesen in der Türkei grundsätzlich westeuropäi-
schen Standards und eine hinreichende medizinische und psychiatrische
Versorgung ist gewährleistet (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-7541/2025
vom 19. Februar 2026 E. 8.4.4 und E-1294/2023 vom 5. November 2025
E. 6.2.3 [S. 12], je m.w.H.),
dass auch für die Leiden des Sohnes in der Türkei eine angemessene Be-
handlung in Anspruch genommen werden kann und eine Gefährdung des
Kindeswohls nicht bereits dann vorliegt, wenn im Heimatstaat keine opti-
male Betreuungssituation oder keine vergleichbare (multidisziplinäre) Un-
terstützung wie in der Schweiz gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer E-
4011/2023 vom 28. April 2025 E. 8.3.6),
dass dem in der Beschwerde nichts Substanzielles entgegengehalten wird
und insbesondere den Arztberichten zu den Leiden des Sohnes keine An-
haltspunkte entnommen werden können, wonach das Wohl des Sohnes im
Falle einer Rückkehr in die Türkei gefährdet wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit
überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die vorliegende Beschwerde
unter Hinweis auf die obigen Erwägungen als zum vornherein aussichtslos
zu erachten war und zudem ein Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht
wurde,
dass in der Folge auch das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 2000.–
(Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eintreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter
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