Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-5987/2025

D-5987/2025Entscheid vom 30.06.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der aserbaidschanische Beschwerdeführer stellte nach einem früheren Dublin-Verfahren und seiner Rückkehr nach Aserbaidschan am 13. Januar 2023 erneut ein Asylgesuch in der Schweiz. Er berief sich auf frühere oppositionelle Aktivitäten für die Müsavat-Partei, eine frühere rechtswidrige Inhaftierung sowie auf spätere Festnahmen, Drohungen und eine befürchtete Verfolgung wegen regierungskritischer Facebook-Beiträge. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte Asyl ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die geschilderten älteren politischen Vorfälle und selbst das zu seinen Gunsten ergangene EGMR-Urteil keine aktuelle asylrelevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG belegen. Dem nachgereichten Fahndungsbeschluss sprach es wegen technischer, inhaltlicher und zeitlicher Unstimmigkeiten jeglichen Beweiswert ab und qualifizierte ihn als Fälschung beziehungsweise Gefälligkeitsschreiben, was die Glaubhaftigkeit der darauf gestützten Vorbringen erheblich beeinträchtigte. Auch aus den exilpolitischen Aktivitäten und den Facebook-Veröffentlichungen ergaben sich keine genügenden Hinweise auf eine konkrete Verfolgung durch die aserbaidschanischen Behörden. Schliesslich bejahte das Gericht die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Aserbaidschan; völkerrechtliche Vollzugshindernisse oder eine medizinische Notlage seien nicht ersichtlich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Der Asylentscheid des SEM, die Wegweisung und deren Vollzug wurden bestätigt; das als gefälscht beurteilte Beweismittel wurde eingezogen.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-5987/2025

Urteil vom 30. Juni 2026

Besetzung Einzelrichter Lukas Müller,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder;
Gerichtsschreiber Gregory Aloisi.

Parteien A._______, geboren am (…) ,
Aserbaidschan,
vertreten durch Dieter Roth,
(…) ,
Beschwerdeführer,
gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Juli 2025 / N (…) .
D-5987/2025

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer reiste am 5. Juli 2021 erstmals in die Schweiz ein
und reichte ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 25. August 2021 trat
das SEM nicht auf das Gesuch ein und wies den Beschwerdeführer in den
für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Lettland) weg. Die dagegen erho-
bene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
F-3920/2021 vom 22. September 2021 ab. Am 4. November 2021 wurde
er nach Lettland überstellt, von wo aus er später gemäss eigenen Angaben
selbstständig und freiwillig in den Heimatstaat zurückgekehrt sei.

B.
Am 5. Dezember 2022 reiste der Beschwerdeführer mit einem von Ungarn
ausgestellten Visum in die Schweiz ein und stellte am 13. Januar 2023 ein
weiteres Asylgesuch. Am 27. Februar 2023 wurde das Dublin-Verfahren
beendet und das Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz anhand
genommen. Am 18. April 2024 wurde der Beschwerdeführer vertieft zu sei-
nen Asylgründen angehört. Am 23. April 2024 wurde das Asylgesuch dem
erweiterten Verfahren zugeteilt. Am 20. September 2024 wurde eine ergän-
zende Anhörung durchgeführt.

Dabei machte er geltend, er sei aserbaidschanischer Staatsangehöriger
und im Dorf (…) geboren, welches (…) gehöre. Dort sei er aufgewachsen
und habe vor seiner Ausreise ebenfalls dort gelebt. Im Jahr (…) sei seine
Mutter und (…) seine jüngste Schwester verstorben. Er habe im Jahr (…)
das (…) mit der Fachrichtung (…) abgeschlossen und danach als (…) ge-
arbeitet.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er geltend, er sei ab dem Jahr
(…) offizielles Mitglied der Oppositionspartei Müsavat und habe sich aktiv
engagiert und sei von (…) bis (…) Parteivorsitzender in (…) gewesen. Im
Jahr (…) habe er im Rahmen einer behördlich genehmigten Demonstration
Flyer an Passanten verteilt, wobei er von der Polizei verhaftet und zu einer
Freiheitsstrafe von elf Tagen verurteilt worden sei. Während der Haft sei er
gefoltert worden. Darauf habe er sich mit einer Anzeige wegen «Unrecht-
mässiger Inhaftierung» an den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) gewandt, welcher am (…) ein Urteil zu seinen Gunsten
gefällt habe. Im Jahr (…) sei er mit einem lettischen Visum in die Schweiz
gelangt und habe ein Asylgesuch gestellt. Nach seiner Rücküberstellung
nach Lettland sei er selbständig und freiwillig in seinen Heimatstaat zurück-
gekehrt und sei seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.

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Nach seiner Rückkehr sei er am (…) zuhause von Polizisten festgenom-
men und zum Polizeiposten gebracht worden, wo der stellvertretende Po-
lizeichef ihm unter Gewaltanwendung das Mobiltelefon entwendet und re-
gierungskritische Beiträge aus seinem Facebook-Account gelöscht habe.
Er sei unter der Bedingung entlassen worden, keine weiteren kritischen
Äusserungen gegen die Präsidentenfamilie zu veröffentlichen, andernfalls
würde er «anders» behandelt. Ferner habe er seine politischen Aktivitäten
unterlassen sollen. Am (…) sei er im Rahmen einer illegalen Kundgebung
der ACHP-Partei (Volksfrontpartei Aserbaidschans) in seinem Heimatdorf
von Polizeibeamten festgenommen und am selben Abend entlassen wor-
den. Am Morgen des (…) sei er vor einer weiteren Kundgebung erneut
abgeführt und auf der Polizeistation abermals vom stellvertretenden Poli-
zeichef mit Drohungen und physischer Gewalt konfrontiert worden, jedoch
nach Ende der Kundgebung freigelassen worden. Am (…) habe die
Müsavat-Partei eine Protestaktion vor der iranischen Botschaft geplant,
woraufhin er erneut zur Polizeistelle gebracht und vom selben Polizeichef
mit der Drohung konfrontiert worden sei, ihm ein Drogendelikt anzuhängen,
um ihn inhaftieren zu können. Nach Drohungen gegen seinen Vater sei er
freigelassen worden. Zwei Tage später sei sein Vater in seiner Abwesenheit
zur Polizeistation gebracht und unter Druck gesetzt worden, worüber er ihn
anschliessend informiert habe. Aus Furcht vor einer Verhaftung aufgrund
falscher Anschuldigungen habe er sich am (…) zur Ausreise entschlossen
und sei legal mit einem ungarischen Visum nach Ungarn gereist, von wo
aus er in die Schweiz weitergereist sei. Am (…) habe er auf seinem Face-
book-Account die Gründe seiner Ausreise veröffentlicht und die Verantwor-
tung der aserbaidschanischen Regierung benannt, wobei der Beitrag auch
auf der Website der Müsavat-Partei erschienen sei. In der Folge habe die
Bezirkspolizei bei seinem Vater nachgefragt, ob er das Land verlassen
habe. Aus Sorge um seinen Vater habe er seine Facebook-Aktivitäten re-
duziert. Bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan befürchte er eine Inhaftie-
rung, insbesondere aufgrund seines nach der Ausreise veröffentlichten Fa-
cebook-Posts, in dem er die Vorfälle geschildert und die Behörden benannt
habe. Derzeit habe er regelmässigen telefonischen Kontakt zu seinem Va-
ter.

Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er folgende Dokumente
ein:

– ID und Führerschein;
– Müsavat-Parteiausweis vom (…) ;
– Ausweise als Wahlbeobachter von (…) ;

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– Auszeichnung der Partei Müsavat für sein politische Engagement;
– Urteil der zuständigen Behörden in Aserbaidschan vom (…) ;
– Urteil des EGMR vom (…) ;
– Teilnahmezertifikat vom (…) und Fotos von deutschen Besuchern;
– Protokoll der NGO «Monitoring Centre for Political Prisoners» vom
(…) ;
– Fotos und Beiträge seiner Festnahme vom (…) in den Medien;
– Liste von Ali Karimli betreffend die Verhafteten vom (…) datiert vom
(…) ;
– Liste der Verhafteten aus den Medien vom (…) ;
– Diverse Fotos von ihm im Rahmen politischer Veranstaltungen.

C.
Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 stellte das SEM fest, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch
vom 27. Februar 2023 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.

Das SEM begründet seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhielten. Namentlich stellte es
fest, dass die Ereignisse im Jahr (…) über (…) Jahre zurücklägen, weshalb
diese nicht der ausschlaggebende Grund für die letztmalige Ausreise aus
Aserbaidschan gewesen seien, zumal er offenbar nach seiner Rückkehr
aus der Schweiz über mehrere Monate hinweg keinerlei Schwierigkeiten
mit den Behörden gehabt habe. Soweit er geltend mache, er sei aufgrund
seiner politischen Aktivitäten mehrmals durch die Polizei aufgegriffen, unter
Gewaltanwendungen festgehalten, bedroht und jeweils nach kurzer Zeit
wieder entlassen worden, sei festzustellen, dass diese Vorfälle nicht eine
derartige Intensität aufweisen würde, dass ihm ein menschenwürdiges Le-
ben im Heimatland verunmöglicht würde. Sodann könne aufgrund der Vor-
gehensweise der Behörden in seinem Fall nicht geschlossen werden, dass
er in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Fokus der Behörden gestanden
hätte oder stehen könnte. Der Umstand, dass er diesen lokal oder regional
beschränkten Verfolgungsmassnahmen durch den Wegzug in einen ande-
ren Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können, zeige auf, dass er
nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Zuletzt würden auch
keine Hinweise vorliegen, wonach er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivi-
täten in den Fokus der aserbaidschanischen Behörden geraten wäre. We-
der aus seinen Ausführungen noch aus den eingereichten Beweismitteln
lasse sich schliessen, dass die aserbaidschanischen Behörden von seinen

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Veröffentlichungen in den sozialen Medien Kenntnis erlangt hätten oder
ihm daraus abgeleitete flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnah-
men drohen würden, respektive sich eine entsprechende Verfolgung in ab-
sehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklichen könnte.

D.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
8. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter be-
antragte er die Anordnung der vorläufigen Aufnahme und subeventualiter
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Ausserdem ersuchte er um Ge-
währung des Replikrechts gegenüber Stellungnahmen des Beschwerde-
gegners.

Der Beschwerde waren folgende Unterlagen (jeweils in Kopie) beigelegt.
– Asylentscheid vom 8. Juli 2025;
– Anwaltsvollmacht vom 15. Juli 2025;
– Schreiben Einwanderer-Union der Müsavat-Mitglieder vom (…) ;
– Beschluss der Hauptpolizeidirektion (…) vom (…) (aserbaidschani-
sches Original und deutsche Übersetzung).

E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 lehnte das Bundesverwal-
tungsgericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und for-
derte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von
Fr. 750.– innert Frist bis zum 2. September 2025 auf.

F.
Am 21. August 2025 wurde der Kostenvorschuss einbezahlt.

G.
Mit Eingabe vom 1. September 2025 reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Beweismittel nach:
– Beschluss der Hauptpolizeidirektion Baku vom 15. Juli 2025 im Origi-
nal, mit Zustellcouvert und Poststempeln;
– Übersicht von Facebook-Beiträgen als Screenshots auf USB-Stick;

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– Screenshot Facebook-Post vom (…) , mit provisorischer Übersetzung;
– Screenshot Facebook-Post vom(…) , mit provisorischer Übersetzung;
– Screenshot Facebook-Post vom (…) , mit provisorischer Übersetzung.

H.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. November 2025 wurde das SEM zur
Vernehmlassung eingeladen.

I.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 liess sich das SEM vernehmen, worauf
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar replizierte. Der Replik
war ein Schreiben des Rechtsanwaltes Elvin Jabrayil vom 23. Dezember
2025 in Kopie beigelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

1.3 Verspätete Parteivorbringen werden praxisgemäss berücksichtigt, so-
weit sie ausschlaggebend erscheinen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG).

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden; solche Entscheide werden summarisch
begründet (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG). Die Beschwerde
wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. August 2025 zufolge Aus-
sichtslosigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt. Auch bei der
heute und insoweit massgeblichen Aktenlage erweist sie sich – wie nach-
stehend aufgezeigt und unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene
eingereichten Beweismittel, der Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025
sowie der Replik vom 5. Januar 2026 – als offensichtlich unbegründet. Der
durchgeführte Schriftenwechsel steht der einzelrichterlichen Erledigung
nicht entgegen (Art. 111a Abs. 1 AsylG; vgl. Urteil des BVGer E-2168/2020
vom 30. März 2026 E. 3).

4.
Der in der Beschwerde gestellte Rückweisungsantrag wird in der Be-
schwerdeschrift nicht weiter begründet. Auch von Amtes wegen sind keine
Hinweise ersichtlich, welche eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfer-
tigen würden. Das subeventualiter gestellte Rückweisungsbegehren ist da-
her abzuweisen.

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

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Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6.
6.1 Das SEM gelangt in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung
zur Erkenntnis, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Vorab kann daher vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz (vgl. Sachverhalt C) verwiesen werden, zumal in der Beschwer-
deschrift im Wesentlichen lediglich der durch das SEM bereits festgehal-
tene Sachverhalt wiederholt wird, ohne dass den Argumenten der Vo-
rinstanz Substantielles entgegengehalten wird.

6.2 Hinsichtlich der auf Beschwerdeebene nachgereichten Dokumente ist
vorab Folgendes festzuhalten: Die Mitgliedschaftsbestätigung vermag die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu belegen, da es
sich bei der Müsavat um eine in Aserbaidschan legale Partei handelt.

6.3 Als wesentliches Beweismittel zur Untermauerung der geltend ge-
machten Furcht vor staatlicher Verfolgung hat der Beschwerdeführer auf
Beschwerdeebene einen Fahndungsbeschluss der Hauptpolizeidirektion
(…) vom (…) – zunächst in Kopie und anschliessend im Original – einge-
reicht. Die Vorinstanz stellte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember
2025 die Authentizität dieses Dokuments unter Hinweis auf formale Un-
stimmigkeiten, unübliche behördliche Abläufe sowie die generelle Zugäng-
lichkeit von gefälschten Dokumenten in Aserbaidschan in Abrede und
sprach ihm jeglichen Beweiswert ab. Der Beschwerdeführer entgegnete
hierauf in seiner Replik vom 5. Januar 2026 unter Beilage einer Stellung-
nahme eines aserbaidschanisch-deutschen Rechtsanwalts, dass das Do-
kument echt sei und die Einwände des SEM an der behördlichen Realität
eines autokratischen Unrechtsstaates vorbeigingen.

6.4 Die Vorbringen in der Replik vermögen die durch das SEM substanzi-
iert dargelegten Zweifel an der Echtheit des Fahndungsbeschlusses nicht
zu zerstreuen.

6.4.1 Nach den technischen Erkenntnissen der Vorinstanz wurde der
Stempel des Dokuments mittels eines Laser- bzw. Tonerdrucks erzeugt,
während die Unterschrift, die Fallnummer und das Ausstellungsdatum
nachträglich auf diesen Aufdruck angebracht wurden. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, er besitze kein fachspezifisches Wissen über die

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Druckpraxis der aserbaidschanischen Polizei, ist unbehelflich. Das Vorlie-
gen eines gedruckten statt eines physisch aufgetragenen Stempels im Ori-
ginaldokument stellt ein gewichtiges technisches Indiz für eine manipula-
tive Erstellung dar, welches nicht mit dem Verweis auf das Fehlen von Si-
cherheitsmerkmalen bei schweizerischen Verfügungen entkräftet werden
kann.

6.4.2 Der Beschluss sieht unter Punkt (…) explizit vor, dass das Doku-
ment der betroffenen Person lediglich in Kopie zuzustellen sei, was mit den
Erkenntnissen der Vorinstanz korrespondiert, wonach Originaldokumente
nicht an Tatverdächtige ausgehändigt werden. Dass der Beschwerdeführer
dennoch im Besitz des Originals sein will, bleibt im Verfahren unaufgeklärt.
Des Weiteren bezeichnet das Dokument den Beschwerdeführer bereits als
«Angeklagten», obschon ein formelles Anklageverfahren unbestrittener-
massen noch nicht eingeleitet wurde. Der Einwand, es handle sich um ei-
nen blossen Übersetzungsfehler, greift zu kurz, da das aserbaidschanische
Strafprozessrecht eine strikte terminologische Trennung zwischen den Ver-
fahrensstadien kennt. Zudem erwähnt das Dokument mehrfache, erfolg-
lose Vorladungen, welche vom Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren
zu keinem Zeitpunkt vorgebracht und auch nicht eingereicht wurden,
obschon die Behörden gemäss aserbaidschanischer Strafprozessordnung
zur Orientierung der beschuldigten Person und zur Aushändigung von Ko-
pien verpflichtet wären.

6.5 Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben von (…) vom 23.
Dezember 2025 ist als privates Parteigutachten zu qualifizieren. Nach stän-
diger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Beweiswert
von privat beschafften Gutachten oder Stellungnahmen, welche im Auftrag
und im Interesse einer Partei verfasst werden, regelmässig als gering ein-
zustufen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Ausführungen – wie hier
– im Wesentlichen auf allgemeine landeskundliche Einschätzungen und
theoretische Erklärungsversuche für die behördlichen Ungereimtheiten be-
schränken.

6.6 Zwar mag zutreffen, dass der Unterzeichner des Fahndungsbeschlus-
ses existiert und gemäss der Homepage der Hauptpolizeibehörde (…) die
entsprechende Funktion bekleidet. Der Umstand, dass Name und Funktion
einer real existierenden Amtsperson auf einem Dokument aufgeführt sind,
beweist indessen nicht dessen Authentizität, zumal die offizielle Vorlage für
einen solchen Fahndungsbeschluss über die Website der aserbaidschani-
schen Staatsanwaltschaft öffentlich zugänglich ist und somit ohne grossen

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Aufwand verfälscht werden kann. Soweit im Anwaltsschreiben geltend ge-
macht wird, die behördliche Praxis in Aserbaidschan entspreche nicht den
gesetzlichen Grundlagen und Ermittlungshandlungen (wie Vorladungen)
fänden informell via Telefonanruf statt, handelt es sich um eine durch nichts
untermauerte Parteibehauptung. Solche pauschalen Verweise auf den Un-
rechtscharakter des Heimatstaates sind nicht geeignet, konkrete und gra-
vierende formale Mängel eines individuellen Beweismittels zu heilen. Der
Rechtsanwalt verfügt überdies über keine eigene Wahrnehmung bezüglich
des konkreten Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer und
hat keine Überprüfung der Primärquellen vor Ort vorgenommen.

6.7 Schliesslich weist auch der zeitliche Ablauf ein erhebliches indizielles
Moment gegen die Glaubhaftigkeit auf. Der Fahndungsbeschluss datiert
vom (…) und erging somit exakt eine Woche nach Eröffnung des negativen
Asylentscheids des SEM (…) sowie am Tag der (…) . Die Argumentation
in der Replik, eine Fälschung in dieser kurzen Zeitspanne sei abwegig,
überzeugt nicht. Angesichts des Umstands, dass in Aserbaidschan – wie
das SEM in seiner Vernehmlassung vom 8. Dezember 2025 unter Hinweis
auf die allgemeine Zugänglichkeit gefälschter Dokumente zutreffend aus-
führt – gefälschte oder unrechtmässig ausgestellte Polizei- und Gerichts-
dokumente ohne Weiteres erhältlich sind, erscheint das zeitliche Zusam-
menfallen des negativen erstinstanzlichen Entscheids mit der angeblichen
Ausstellung des Fahndungsbeschlusses im Heimatstaat als Konstrukt, um
sich Vorteile im Beschwerdeverfahren zu verschaffen. Dies wird zusätzlich
dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer auf der offiziellen und öffent-
lich einsehbaren Fahndungsliste der Polizei (…) nicht verzeichnet ist.

6.8 Zusammenfassend erweist sich der nachgereichte Fahndungsbe-
schluss aufgrund der dargelegten technischen, inhaltlichen und chronolo-
gischen Ungereimtheiten als unbesehen seiner materiellen Existenz als
gefälschtes oder als Gefälligkeitsschreiben erworbenes Dokument, dem
kein relevanter Beweiswert zukommt. Das Vorlegen einer gefälschten Ur-
kunde im Asylverfahren zieht regelmässig die Unglaubhaftigkeit der ge-
samten darauf gestützten Vorbringen nach sich. Dem Beschwerdeführer
gelingt es folglich nicht, eine aktuelle oder imminent drohende asylrele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder im Sinne
von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen.

6.9 An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren, die politische
Vergangenheit des Beschwerdeführers betreffenden Beweismittel nichts
zu ändern. Gestützt auf den Müsavat-Parteiausweis, die Wahlbeobachter-

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Ausweise sowie insbesondere das zu seinen Gunsten ergangene Urteil
des EGMR v(…) ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
der – in Aserbaidschan legalen – Müsavat-Partei angehörte und im Jahr
2012 von einer konventionswidrigen Inhaftierung betroffen war. Eine im
heutigen Zeitpunkt drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung lässt sich
daraus jedoch nicht ableiten. Zum einen liegen die betreffenden Ereignisse
mehrere Jahre zurück. Zum anderen ist der Beschwerdeführer nach seiner
Rücküberstellung nach Lettland gemäss eigenen Angaben freiwillig und
selbständig nach Aserbaidschan zurückgekehrt und hat dort bis zu seiner
erneuten Ausreise gelebt, was gegen eine fortbestehende, an seine
frühere Parteizugehörigkeit anknüpfende Gefährdung spricht. Die danach
geltend gemachten Vorfälle schliesslich stützen sich massgeblich auf den
als gefälscht erkannten Fahndungsbeschluss (vgl. E. 6.3–6.8); eine aktu-
elle Verfolgungsgefahr ist damit weder nachgewiesen noch glaubhaft ge-
macht. Eine zeitlich weit zurückliegende, konventionswidrige Behandlung
begründet für sich allein noch keine begründete Furcht vor künftiger Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG.

7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).

7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur-
teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge-
lingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im

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Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.

8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

8.3.2 Im armenisch-aserbaidschanischen Grenzgebiet kam es in den letz-
ten Jahren im Zusammenhang mit dem Konflikt um die Region Bergkarab-
ach zu mehreren bewaffneten Auseinandersetzungen. Dennoch ist nicht
davon auszugehen, dass in Aserbaidschan generell eine Situation von
Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG
herrscht; namentlich ist der Wegweisungsvollzug nach Baku beziehungs-
weise in Gebiete ausserhalb von Bergkarabach und der Grenzregion zu
Armenien nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten (vgl. Urteile des
BVGer D-8049/2024 vom 12. Februar 2025 E. 9.3.2; E-2986/2022 vom
7. November 2024 E. 8.3.2; E-4065/2023 vom 1. September 2023
E. 5.3.2). Der Beschwerdeführer stammt aus dem zur Hauptstadt Baku ge-
hörenden Sabuncu und damit aus einem Gebiet ausserhalb der genannten
Konfliktregion. Eine Wegweisung nach Aserbaidschan ist demnach grund-
sätzlich als zumutbar zu qualifizieren.

8.3.3 Auch in individueller Hinsicht erscheint der Vollzug als zumutbar.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gut ausgebilde-
ten und weitgehend gesunden Mann. Weder der geltend gemachte Haar-
ausfall am Hinterkopf noch die Kopfschmerzen stehen einer Rückkehr
nach Aserbaidschan entgegen. Soweit er geltend macht, er leide aufgrund
des Erlebten an Traumata, ist festzuhalten, dass er diesbezüglich weder
im Heimatland noch in der Schweiz in Behandlung gewesen ist. Entspre-
chend ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle
einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine medizinische Notlage
geraten würde.

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D-5987/2025

8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.

8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.
Der auf Beschwerdeebene eingereichte Beschluss der Hauptpolizei-
direktion Baku vom 15. Juli 2024 im Original inklusive Zustellcouvert ist als
Fälschung zu qualifizieren (vgl. E. 6.3–6.8) und als solche einzuziehen
(vgl. Art. 10 Abs. 4 AsylG).

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist für die
Begleichung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv: nächste Seite)

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D-5987/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das als Fälschung erkannte Beweismittel wird eingezogen.

3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Beglei-
chung dieser Kosten verwendet.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lukas Müller Gregory Aloisi

Versand:

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