Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-601/2026

D-601/2026Entscheid vom 31.08.2026VerwaltungsverfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die türkische Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie stellte nach der Einreise in die Schweiz ein Asylgesuch und berief sich im Wesentlichen auf Probleme wegen des politischen Engagements ihres Vaters, polizeiliche Nachfragen nach ihm, telefonische Aufforderungen an sie, auf Tätigkeiten im Umfeld von Newroz-Feiern sowie auf ihre Rolle als Vormundin ihres schwerbehinderten Bruders. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte sie Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und hielt fest, die Vorinstanz habe die wesentlichen Vorbringen und Beweismittel ausreichend geprüft. In materieller Hinsicht genügten die wenigen polizeilichen Nachfragen nach dem Vater über mehrere Jahre sowie die telefonischen Aufforderungen an die Beschwerdeführerin nicht, um eine asylrelevante Reflexverfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen, zumal sie aus dem Nichterscheinen beim Polizeiposten keine erkennbaren Konsequenzen erlitt. Auch aus ihren eigenen Tätigkeiten, ihrer Vormundschaft für den Bruder und der geltend gemachten Furcht vor Vergewaltigung und Tötung ergab sich keine glaubhaft gemachte individuelle Verfolgung; zudem sprach die legale Ausreise mit eigenem Pass gegen ein behördliches Verfolgungsinteresse. Der Wegweisungsvollzug wurde als zulässig, zumutbar und möglich beurteilt, da weder ein reales Risiko nach Art. 3 EMRK noch eine allgemeine oder individuelle Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei dargetan war.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Damit bleiben die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung bestehen; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-601/2026

Urteil vom 31. August 2026

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.

Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm,
(…),
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2026 / N (…).
D-601/2026

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin kurdischer Ethnie flog nach eigenen Angaben am
24. Oktober 2025 gemeinsam mit ihrer Mutter und drei Geschwistern
(N […] und N […]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 13.
November 2025 reichte sie in der Schweiz ein Asylgesuch ein.

B.
Am 9. Januar 2026 wurde die Beschwerdeführerin zur Identität, zum Rei-
seweg, zur gesundheitlichen Situation und einlässlich zu den Asylgründen
befragt.

C.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei
wegen ihres Vaters in der Schweiz. Er sei bei der BDP (Bari ve Demokrasi
Partisi) und bei der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) aktiv gewesen. Vier-
bis fünfmal habe die Polizei bei ihnen zuhause nach ihm gefragt. Sie (die
Beschwerdeführerin) sei zudem angerufen und aufgefordert worden, zum
Polizeiposten zu kommen. Sie würde aus einer oppositionell gesinnten Fa-
milie stammen. Cousins von ihr seien bei der Guerilla. Während der Aus-
gangssperre im Jahr 2016 habe sie Brot an Jugendliche verteilt, welche die
türkischen Behörden als Guerillas angesehen hätten. Bei den Newroz-Fei-
ern habe sie Freiwilligenarbeit geleistet. Sie befürchte, bei einer Rückkehr
vergewaltigt und getötet zu werden.

D.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin im
Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verschiedene Beweismittel ein, da-
runter Dokumente der Strafbehörden. Diesbezüglich kann auf die Auflis-
tung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2026 verwiesen
werden.

E.
Am 20. Januar 2026 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf
der Vorinstanz vom 19. Januar 2026 Stellung.

F.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte die
Vorinstanz im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin, lehnte deren Asylgesuch ab und ord-
nete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.

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G.
G.a Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 26. Januar 2026 ge-
gen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, sie
sei als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG [SR 142.31] anzuerkennen und
es sei ihr Asyl zu gewähren gestützt auf Art. 49 AsylG. Eventualiter sei fest-
zustellen, dass ihre Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG, unter Berücksichtigung von Art. 3
EMRK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, namentlich auch im Hinblick auf die exis-
tenzielle Abhängigkeit ihres schwerbehinderten Bruders B._______ von ih-
rer Betreuung als gesetzliche Vormundin, und es sei mindestens die vor-
läufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG anzuordnen. Das Verfahren
sei mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren des Va-
ters C._______ (N […]) sowie mit demjenigen des bevormundeten Bruders
B._______ gestützt auf Art. 24 VwVG in Verbindung mit Art. 6 AsylG zu
vereinigen. Eventualiter seien die Verfahren der Familienmitglieder
C._______, B._______ und D._______ mit dem vorliegenden Verfahren zu
koordinieren, gestützt auf Art. 6 AsylG, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 8
EMRK. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid wegen unvollstän-
diger Sachverhaltsabklärung gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 12 VwVG aufzuheben und die Sache zur vollständigen Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung ge-
mäss Art. 65 VwVG zu gewähren. Sie sei zudem gestützt auf Art. 64 VwVG
zulasten der Vorinstanz für das vorliegende Verfahren angemessen zu ent-
schädigen.

G.b Zum Beweis der Beschwerdevorbringen verwies die Beschwerdefüh-
rerin auf verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren und in den Asylver-
fahren ihrer Familienmitglieder bereits eingereichten Dokumente.

H.
Mit Verfügung der Vorinstanz des gleichen Tags wurde auch über die Asyl-
gesuche der Mutter und drei ihrer Geschwister entschieden, deren Verfah-
ren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind (N […] und N
[…]). Im Übrigen sind auch die Beschwerden ihres Vaters und dreier wei-
terer Geschwister (N […] und […]) gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche
beim Bundesverwaltungsgericht hängig.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 hiess die zuständige

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Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorge-
bestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführerin auf, bis zum 24. Feb-
ruar 2026 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter hielt
sie fest, das Beschwerdeverfahren werde zeitgleich und mit demselben
Spruchgremium entschieden werden wie die Beschwerdeverfahren D-
595/2026, D-605/2026, D-2639/2024 und D-2641/2024. Sodann werde
über die weiteren Beschwerdeanträge zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert der erwähnten
Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

J.
Die Beschwerdeführerin liess mit Schreiben vom 13. Februar 2026 (Post-
stempel) eine Nachricht des Bundesasylzentrums E._______ vom 12. Feb-
ruar 2026 einreichen, wonach sie dort wohnhaft sei und eine Fürsorgebe-
stätigung nicht ausgestellt werden könne. Zudem ersuchte sie um schriftli-
che Mitteilung des Gerichts, ob die eingereichte Bestätigung anstelle der
Fürsorgebestätigung akzeptiert werde.

K.
Nach einmaliger Fristerstreckung liess die Vorinstanz sich mit Schreiben
vom 10. März 2026 zur Beschwerde vernehmen.

L.
Mit Eingabe vom 20. April 2026 reichte die Beschwerdeführerin ihre Replik
ein, nachdem ihr mit Verfügung vom 15. April 2026 Gelegenheit gegeben
worden war, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu nehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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1.3 Die Beschwerdeführerin nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG).

1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten.

2.
Über die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden aller
neun vorstehend erwähnten Familienmitglieder wird zeitgleich sowie mit
demselben Spruchgremium entschieden, womit dem Antrag um Koordina-
tion genügend Rechnung getragen wird.

3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügte unter anderem, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, indem sie den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt habe. So habe sie die familiäre Situa-
tion nicht in einer Gesamtwürdigung erfasst. Weiter habe sie nicht eigen-
ständig geprüft, welche Bedeutung die Situation des Vaters für die indivi-
duelle Gefährdung der Beschwerdeführerin entfalte. Auch habe sie es zu
prüfen unterlassen, inwiefern die Rolle der Beschwerdeführerin als gesetz-
liche Vormundin und staatlicher Druck auf diese die Versorgung und den
Schutz ihres schwerbehinderten Bruders gefährden würde. Weiter habe
die Vorinstanz keine Abklärung zur Praxis der türkischen Behörden betref-
fend familiärer Zugriffsmuster im Herkunftsgebiet der Familie vorgenom-
men. Schliesslich habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht
sachgerecht gewürdigt.

4.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Andererseits hat die Partei Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Diesbezüglich kann auf die
einschlägige und vielfach publizierte Praxis verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H. oder BGE 124 I 241 E. 2 S. 242).

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4.3 Vorauszuschicken ist, dass insofern, als in der Beschwerde eine will-
kürliche Würdigung respektive fehlende Gesamtwürdigung des Sachver-
halts, die Nichtberücksichtigung der Situation des Vaters der Beschwerde-
führerin, ihrer Rolle als Vormundin und der Praxis der türkischen Behörden
betreffend Reflexverfolgung geltend gemacht wird, es sich dabei um Fra-
gen der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung handelt, die
nachstehend unter E. 7 zu behandeln sind.

4.4 Der rechtlich erhebliche Sachverhalt ist als vollständig und richtig er-
stellt zu qualifizieren. Insbesondere hatte die Beschwerdeführerin ausrei-
chend Gelegenheit, sich zu ihren Ausreisegründen zu äussern. Sie tat dies
auch ausführlich.

4.5 Die Vorinstanz zeigte überdies nachvollziehbar und hinreichend diffe-
renziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich
mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und Beweismitteln in der gebote-
nen Tiefe auseinander. Entsprechend liegt diesbezüglich ebenso keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Ver-
fügung vom 21. Januar 2026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin in der Sache zu entscheiden (Art.
61 Abs. 1 VwVG).

5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Grün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).

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6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 21. Januar 2026 im We-
sentlichen damit, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten. Bezüglich ihres Vaters sei eine begründete Furcht vor einer straf-
rechtlichen Verfolgung aufgrund seines politischen Engagements zu ver-
neinen. Er verfüge über ein geringes politisches Profil. Die Zugehörigkeit
ihrer Verwandten zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistan [Arbeiterpartei Kur-
distans]) schärfe das Profil ihrer Familie zudem nicht derart, dass von einer
darauf beruhenden Verfolgung durch den türkischen Staat ausgegangen
werden könne. Vier bis fünf Besuche durch die Polizei innerhalb von drei
Jahren und zwei Monaten würden nicht der Intensität entsprechen, welche
auf eine Reflexverfolgung seitens der türkischen Behörden schliessen las-
sen würde. Die ständigen telefonischen Aufforderungen, zum Polizeipos-
ten zu kommen, seien auch nicht derart intensiv, dass diese eine Flücht-
lingseigenschaft begründen könnten. Die Beschwerdeführerin habe die An-
rufe zudem während ihrer Arbeit nicht entgegengenommen und sei selbst
nie zum Polizeiposten gegangen, ohne Konsequenzen zu gewärtigen. Bei
ihrem Engagement bei Newroz-Feiern handle es sich um ein sehr nieder-
schwelliges. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Polizei deswegen
an ihr persönlich interessiert sei, sonst hätte sie auf ein Erscheinen beim
Polizeiposten bestanden. Wenn der türkische Staat die Beschwerdeführe-
rin schliesslich wegen ihres mittlerweile fast zehn Jahre zurückliegenden
Engagements hätte belangen wollen, hätte er bereits Schritte gegen sie
eingeleitet.

6.2 In der Beschwerde wurde dagegen über das bereits Vorgebrachte im
Wesentlichen geltend gemacht, als Tochter eines politisch belasteten Va-
ters und gesetzliche Vormundin ihres Bruders sei sie in einer verletzlichen
Position gewesen, welche sie für staatliche Nachforschungen erreichbar
gemacht habe. Die Frage, ob staatliche Massnahmen gegen den Vater der
Beschwerdeführerin flüchtlingsrechtlich relevant seien, sei nicht abschlies-
send entschieden worden. Daher habe die Vorinstanz sich nicht darauf ab-
stützen dürfen, um die Reflexverfolgung der Tochter zu verneinen.

6.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, ihre Einschätzung im
Asylpunkt basiere auf den Ausführungen zu den Asylvorbringen der Be-
schwerdeführerin. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Vormundschaft
über ihren Bruder zu einer Exponierung und Verstärkung der vorgebrach-
ten staatlichen Druckausübung führen würde.

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6.4 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin in der Replik über das be-
reits Ausgeführte im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe in ihrem Ent-
scheid auf das abgelehnte Asylgesuch ihres Vaters verwiesen, weshalb sie
die Beurteilung ihres Falles von demjenigen ihres Vaters abhängig ge-
macht habe. Ein staatlicher Eingriff gegenüber einer Person, die die medi-
zinische und organisatorische Versorgung eines schwerstbehinderten An-
gehörigen sicherstelle, entfalte zudem eine stärkere Druckwirkung als ge-
genüber einem weniger exponierten Familienmitglied. Die Vorinstanz hätte
weiter prüfen müssen, welche Wirkung polizeiliche Besuche, Vorladungen
und familiäre Stigmatisierung für eine junge Frau aus einer konservativ ge-
prägten Region wie F._______ entfalten würden.

7.
7.1
7.1.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei hauptsächlich wegen ih-
res Vaters ausgereist. Drei- bis viermal seien Polizisten zu ihr nach Hause
gekommen und hätten ihn gesucht. Auch sei sie ständig angerufen und
zum Posten gerufen worden. Aufgrund ihrer Arbeit sei sie jedoch nicht hin-
gegangen.

7.1.2 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet
befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19 E.
3.3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17).

7.1.3 Die erwähnten drei- bis viermaligen polizeilichen Suchen nach ihrem
Vater innerhalb von über drei Jahren erreichen – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – die für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft er-
forderliche Intensität nicht. Dies gilt auch betreffend die polizeilichen Anrufe
respektive die telefonischen Aufforderungen zum Erscheinen beim Polizei-
posten. Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, trug sie überdies offen-
bar keine Konsequenzen davon, nachdem sie der Aufforderung zum Er-
scheinen beim Polizeiposten nicht nachgekommen war oder das Telefon
während ihrer Arbeit nicht abgenommen hatte. Im Zusammenhang mit ih-
rem Vater sind den Akten somit keine Benachteiligungen zu entnehmen,
welche auf eine massgebliche Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin

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durch die türkischen Behörden schliessen lassen würden. Weiter mag es
sein, dass einzelne Mitglieder der Grossfamilie der Beschwerdeführerin in
Verbindung zur PKK stehen oder standen und diesbezüglich staatliche Re-
pressionen erlitten haben. Die Beschwerdeführerin machte indessen nicht
geltend, sie hätte vor ihrer Ausreise aufgrund von Verwandten ausserhalb
ihrer Kernfamilie asylrechtlich relevante, fluchtauslösende Nachteile erlit-
ten.

7.2 Eigene Probleme asylrechtlich relevanter Intensität aus in Art. 3 Asyl
erwähnten Gründen brachte die Beschwerdeführerin nicht vor, insbeson-
dere weder im Zusammenhang mit Newroz-Feiern oder mit ihrer Tätigkeit
während der Ausgangssperre noch mit ihrem Einsatz als Vormundin für ih-
ren Bruder B._______. Den Beschwerdeausführungen, wonach die Vor-
mundschaftstätigkeit ihr Verfolgungsrisiko erhöhe, kann somit nicht gefolgt
werden. Vielmehr deutet der Umstand, dass es trotz ihrer diesbezüglich
vermehrten Behördenkontakten zu keinen asylrechtlich relevanten Behel-
ligungen kam, auf ein fehlendes behördliches Interesse an ihr. Auch findet
ihre Furcht, vergewaltigt und getötet zu werden, in den Akten keine Stütze.

7.3 Schliesslich spricht die legale Ausreise der Beschwerdeführerin mit ih-
rem eigenen Pass über einen türkischen Flughafen sowohl gegen eine Ver-
folgung derselben als auch gegen eine begründete Furcht ebendieser vor
Verfolgung durch die türkischen Behörden.

7.4 An diesen Ausführungen ändern die von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten Beweismittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung abgeleitet werden kann.

7.5 Nach dem Gesagten gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine
asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
chen. Zu Recht verneinte die Vorinstanz sie bezüglich mithin die Flücht-
lingseigenschaft und lehnte deren Asylgesuch ab. Eine Verletzung des
Willkürverbots (Art. 9 BV) ist damit nicht auszumachen.

8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
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Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).

9.2.2 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der
in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt es ihr
nicht, ein real risk im Sinne der einschlägigen Praxis glaubhaft zu machen.

9.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.

9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der
Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch
nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile E-4103/2024 E. 13;

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D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei
einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, wo
die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise lebte, nicht mehr von einer ge-
nerellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.2 und
13.4 m.w.H.).

9.3.3 In individueller Hinsicht erweist der Wegweisungsvollzug sich ebenso
als zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über mehrjährige Berufser-
fahrung in verschiedenen Arbeitsbereichen. Angesichts dessen ist davon
auszugehen, dass es ihr nach einer Rückkehr in die Türkei wieder möglich
sein wird, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Weiter sind keine gesund-
heitlichen Gründe aktenkundig, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs der Beschwerdeführerin sprechen würden. Sie brachte zwar
vor, es gehe ihr psychisch nicht gut und sie habe (…). Sollte sie diesbe-
züglich eine medizinische Behandlung benötigen, dürfte sie diese auch in
der Türkei erhalten, zumal die medizinische Versorgung dort grundsätzlich
gewährleistet ist. Wegen ihrer (…) war sie in der Türkei bereits mehrmals
im Spital. Wie erwähnt werden ferner die Beschwerden gegen die ableh-
nenden Asylentscheide ihrer engsten Familienmitglieder, darunter jene ih-
res Bruders, mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen. Somit können sie
bei entsprechendem Wunsch gemeinsam zurückkehren und sich gegen-
seitig unterstützen.

9.3.4 Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, die Beschwerdefüh-
rerin würde bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in eine soziale, existenzi-
elle oder medizinische Notlage geraten, weshalb sich der Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar erweist.

9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

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sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

11.2 Nachdem ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 unter der Voraussetzung
des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, eine
solche von behördlicher Seite indessen mit Verweis auf die Unterbringung
der erwähnten Beschwerdeführerin im BAZ E._______ nicht ausgestellt
wurde, ist von deren Bedürftigkeit auszugehen.

11.3 Entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt

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