BVGer D-605/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der volljährige Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit schwerster Mehrfachbehinderung, reiste 2025 mit seiner Mutter und mehreren Geschwistern in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Da er selbst nicht befragt werden konnte, äusserten sich seine Mutter und seine in der Türkei eingesetzte Vormundin zu seinem Gesundheitszustand, seiner bisherigen Behandlung in der Türkei und zu den geltend gemachten Asylgründen. Streitig war, ob ihm wegen einer behaupteten Reflexverfolgung aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters Asyl zu gewähren sei und ob der Wegweisungsvollzug angesichts seines Gesundheitszustands unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs, weil der medizinische und persönliche Sachverhalt aufgrund der Aussagen der Angehörigen und der eingereichten Arztberichte hinreichend abgeklärt worden sei. Es hielt fest, dass keine konkreten Hinweise auf eine asylrelevante Reflexverfolgung des Beschwerdeführers bestünden und dass angesichts seines Gesundheitszustands auch kein staatliches Interesse an einer solchen Verfolgung ersichtlich sei; zudem spreche die legale Ausreise gegen eine Verfolgung. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs befand das Gericht, die Türkei verfüge grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Versorgung, der Beschwerdeführer habe dort bereits früher Behandlungen erhalten und könne zusammen mit seiner Familie zurückkehren, die seine Pflege erneut übernehmen könne. Weder Art. 3 EMRK noch Art. 8 EMRK noch Art. 83 AIG stünden dem Vollzug entgegen, da keine reale Gefahr einer verbotenen Behandlung, keine unzumutbare medizinische Notlage und keine familiäre Trennung drohten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Ablehnung des Asylgesuchs, die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung wurden bestätigt; eine vorläufige Aufnahme wurde nicht angeordnet.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-605/2026
Urteil vom 31. August 2026
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Ali Tüm,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Januar 2026 / N (…).
D-605/2026
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie flog nach Angaben seiner Mutter
am 24. Oktober 2025 gemeinsam mit ihr und drei Geschwistern (N […] und
N […]) von der Türkei nach Bosnien und Herzegowina. Am 13. November
2025 reichte er in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
B.
Da der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustands nicht be-
fragt werden konnte, äusserten seine Mutter (N […]) und seine Schwester
(N […]), die in der Türkei zu seinem Vormund ernannt wurde, sich am 8.
respektive 9. Januar 2026 zur Identität, zum Reiseweg, zur gesundheitli-
chen Situation und zu den Asylgründen.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuch wurde geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei zu 99% behindert, bettlägerig, könne nicht sprechen,
sitzen oder selbständig Nahrung aufnehmen. Er sei in der Türkei unter an-
derem in verschiedenen Kliniken in ärztlicher und spezialärztlicher Be-
handlung gewesen. Ärzte hätten mitgeteilt, es gebe keine Behandlung für
ihn. Er habe Physiotherapie erhalten, welche jedoch nicht gut gewesen sei,
weshalb sie nicht weitergeführt worden sei. Er habe Medikamente gegen
(…) erhalten, aber dennoch monatlich zwei bis drei (…) gehabt. Da er zu-
nehmend grösser und schwerer geworden sei, sei dessen Pflege immer
schwieriger geworden.
D.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen wurden im Laufe des erstinstanzli-
chen Verfahrens verschiedene Beweismittel eingereicht, darunter mehrere
ärztliche Schreiben. Diesbezüglich kann auf die Auflistung in der vor-
instanzlichen Verfügung vom 21. Januar 2026 verwiesen werden.
E.
Mit Entwurf vom 19. Januar 2025 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer mit, sie gedenke, gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG nicht auf sein
Asylgesuch einzutreten.
F.
In seiner Stellungnahme vom 20. Januar 2026 liess der Beschwerdeführer
vorbringen, ihm drohe aufgrund seines Vaters eine Reflexverfolgung.
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G.
Mit Verfügung vom 21. Januar 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte die
Vorinstanz im Rahmen des beschleunigten Verfahrens die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ord-
nete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an.
H.
H.a Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 26. Januar 2026 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei
festzustellen, dass dessen Wegweisung unzulässig, unzumutbar und un-
möglich sei im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG, unter Berücksichtigung von
Art. 3 EMRK sowie Art. 25 Abs. 3 BV, und es sei mindestens die vorläufige
Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG anzuordnen. Eventuell sei ihm Asyl
zu gewähren gemäss Art. 3 Abs. 2 und 7 AsylG. Das vorliegende Verfahren
sei mit dem beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren des Va-
ters B._______ (N […]) gestützt auf Art. 24 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG zu
vereinigen. Eventualiter seien die Verfahren der Familienmitglieder
B._______, C._______ und D._______ mit dem vorliegenden Verfahren zu
koordinieren gestützt auf Art. 6 AsylG, Art. 29 Abs. 1 BV sowie Art. 8 EMRK.
Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid wegen unvollständiger
Sachverhaltsabklärung gestützt auf Art. 61 VwVG i.V.m. Art. 12 VwVG auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Ihm sei unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 VwVG zu gewähren. Er
sei zudem gestützt auf Art. 64 VwVG zulasten der Vorinstanz für das vor-
liegende Verfahren angemessen zu entschädigen.
H.b Zum Beweis der Beschwerdevorbringen verwies der Beschwerdefüh-
rer auf verschiedene im vorinstanzlichen Verfahren und in den Asylverfah-
ren ihrer Familienmitglieder bereits eingereichten Dokumente. Zudem
wurde ein Arztbericht zu den Akten gereicht.
I.
Mit Verfügung der Vorinstanz des gleichen Tags wurde auch über die Asyl-
gesuche der Mutter und drei seiner Geschwister entschieden, deren Ver-
fahren ebenfalls beim Bundesverwaltungsgericht hängig sind (N […] und N
[…] ). Im Übrigen sind auch die Beschwerden seines Vaters und dreier wei-
terer Geschwister (N […] und […]) gegen die Ablehnung ihrer Asylgesuche
beim Bundesverwaltungsgericht hängig.
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J.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 hiess die zuständige Instruk-
tionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Februar
2026 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu reichen. Weiter hielt sie
fest, das Beschwerdeverfahren werde zeitgleich und mit demselben
Spruchgremium entschieden werden wie die Beschwerdeverfahren D-
595/2026, D-601/2026, D-2639/2024 und D-2641/2024. Sodann werde
über die weiteren Beschwerdeanträge zu einem späteren Zeitpunkt befun-
den. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, innert der erwähnten
Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 13. Februar 2026 (Post-
stempel) eine Nachricht des Bundesasylzentrums E._______ vom 12. Feb-
ruar 2026 einreichen, wonach er dort wohnhaft sei und eine Fürsorgebe-
stätigung nicht ausgestellt werden könne. Zudem ersuchte er um schriftli-
che Mitteilung des Gerichts, ob die eingereichte Bestätigung anstelle der
Fürsorgebestätigung akzeptiert werde.
L.
Nach einmaliger Fristerstreckung liess die Vorinstanz sich mit Schreiben
vom 10. März 2026 zur Beschwerde vernehmen.
M.
Mit Eingabe vom 20. April 2026 liess der Beschwerdeführer seine Replik
einreichen, nachdem ihm mit Verfügung vom 15. April 2026 Gelegenheit
gegeben worden war, zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung zu
nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwür-
diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Zwar ist aufgrund der Akten von der Urteilsunfähig-
keit des Beschwerdeführers auszugehen, er nahm am Vorverfahren durch
seine Mutter und seine Schwester als rechtliche Beiständin teil (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1996/5 E. 4 c-g). Die Beiständin hat sodann den Rechtsvertreter
für den Beschwerdeführer bevollmächtigt, weshalb vorliegend von einer
gültigen prozessualen Handlung auszugehen ist.
1.4 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten.
2.
Über die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerden aller
neun vorstehend erwähnten Familienmitglieder wird zeitgleich sowie mit
demselben Spruchgremium entschieden, womit dem Antrag um Koordina-
tion genügend Rechnung getragen wird.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügte unter anderem, die Vorinstanz habe den
Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG verletzt, indem sie den
medizinischen Sachverhalt nicht vollständig und vertieft abgeklärt habe.
Gemäss Bundesverwaltungsgericht (BVGer E-5022/2018 E. 6.1 und
BVGer D-6508/2015 E. 5.2) treffe die Asylbehörden bei gesundheitlich
schwer beeinträchtigten Personen eine erhöhte Abklärungspflicht. Eine
medizinische Rückführung sei mit Verweis auf BVGer E-1866/2017 E. 6.3,
BVGer E-5022/2018 E. 6.2.4 und BVGer D-7056/2016 E. 5.4 bei schweren
Erkrankungen nur zulässig, wenn die Behörde abkläre, ob die Behandlung
zugänglich sei und nicht nur abstrakt vorhanden sein könnte. Die Vor-
instanz habe zwar gewisse ärztliche Berichte berücksichtigt und einzelne
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Diagnosen wiedergegeben, ohne daraus jedoch die rechtlichen Konse-
quenzen für den Wegweisungsvollzug abzuleiten. Der ärztliche Kurzbericht
vom 3. Dezember 2025 hätte in die Sachverhaltswürdigung einfliessen
müssen, weshalb der Sachverhalt unvollständig sei. Weiter habe die Vor-
instanz es unterlassen, vertieft zu prüfen, ob die Familie in F._______ in
der Lage wäre, die Pflege sicherzustellen, ohne selbst in existenzielle Not
zu geraten. Zudem habe sie weder das Kindeswohl noch die familiäre Be-
treuungssituation entsprechend BVGer E-1866/2017 E. 6.5 und BVGer E-
4212/2016 E. 6.2 in genügender Weise abgeklärt.
4.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG
i.V.m. Art. 6 AsylG). Andererseits hat die Partei Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG). Diesbezüglich kann auf die
einschlägige und vielfach publizierte Praxis verwiesen werden (vgl. statt
vieler BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H. oder BGE 124 I 241 E. 2 S. 242).
4.3 Vorauszuschicken ist, dass insofern, als in der Beschwerde die rechtli-
che Würdigung durch die Vorinstanz beanstandet wird, insbesondere be-
züglich dem Zugang zu einer genügenden Betreuung, es sich dabei um
Fragen der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Verfügung handelt,
die nachstehend unter E. 7 zu behandeln sind.
4.4 Der rechtlich erhebliche Sachverhalt ist als vollständig und richtig er-
stellt zu qualifizieren. Insbesondere hatten sowohl die Mutter des Be-
schwerdeführers als auch die in der Türkei als Vormundin eingesetzte
Schwester des Beschwerdeführers ausreichend Gelegenheit, sich zu sei-
nen Ausreisegründen zu äussern. Sie taten dies – insbesondere zu seinem
Gesundheitszustand – auch ausführlich und reichten ausserdem diverse
Arztberichte ein. Der medizinische Sachverhalt ist vorliegend als rechts-
genüglich abgeklärt zu erachten, zumal gestützt auf die eingereichten me-
dizinischen Berichte und die Ausführungen der Mutter und Schwester des
Beschwerdeführers bekannt ist, woran dieser leidet, welche Behandlungen
er in der Schweiz und in der Türkei erhält respektive erhielt, und ob die von
ihm benötigten Behandlungen in der Türkei erhältlich sind.
4.5 Die Vorinstanz zeigte überdies nachvollziehbar und hinreichend diffe-
renziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie setzte sich
mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen und Beweismitteln in der gebote-
nen Tiefe auseinander. Eine Bezugnahme zu Kinderrechten war vorliegend
deshalb nicht notwendig, als es sich beim Beschwerdeführer um einen
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volljährigen Mann handelt. Der bestehenden physischen und geistigen Be-
einträchtigung wurde hingegen Rechnung getragen. Entsprechend liegt
diesbezüglich ebenso keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.6 Nach dem Gesagten besteht kein Anlass dafür, die angefochtene Ver-
fügung vom 21. Januar 2026 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Das Gericht hat mithin in der Sache zu entscheiden
(Art. 61 Abs. 1 VwVG).
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Sie ist dann glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung vom 21. Januar
2026 im Wesentlichen damit, der Vater des Beschwerdeführers verfüge
über ein geringes politisches Profil. Dessen Asylgesuch sei mit Entscheid
vom 9. April 2024 abgelehnt worden, nachdem darin eine begründete
Furcht vor einer strafrechtlichen Verfolgung aufgrund seines politischen
Engagements verneint worden sei. Es werde weiterhin davon ausgegan-
gen, dass das strafrechtliche Ermittlungsverfahren seines Vaters bei des-
sen Rückkehr nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlings-
rechtlichen Verfolgung führen würde. Das Vorbringen der Reflexverfolgung
gemäss Stellungnahme vom 20. Januar 2026 scheine daher nachgescho-
ben zu sein, zumal weder die Mutter des Beschwerdeführers noch dessen
Schwester C._______ geltend gemacht hätten, er sei wegen seines Vaters
von einer Reflexverfolgung betroffen. Angesichts des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers sei auch nicht davon auszugehen, dass der
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türkische Staat ein Interesse an einer Reflexverfolgung des Beschwerde-
führers haben könnte.
6.2 In der Beschwerde wurde dagegen über das bereits Vorgebrachte im
Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer könne als Teil eines
Familienverbandes von staatlichen Massnahmen betroffen sein. Da der
Beschwerdeführer nicht befragungsfähig sei und die Sachverhaltsdarstel-
lung über die Mutter und die Vormundin erfolge, sei es zudem üblich, dass
die Rechtsvertretung rechtliche Qualifikationen oder systematische Be-
gründungen in einer späteren Stellungnahme präzisiere, ohne dass dies
die Glaubhaftigkeit vermindere.
6.3 Die Vorinstanz ergänzte in ihrer Vernehmlassung, sie verneine das Vor-
handensein einer begründeten Furcht der Schwester und der Mutter des
Beschwerdeführers, weshalb dessen Versorgung bei einer Rückkehr in die
Türkei nicht gefährdet wäre.
6.4 In der Replik wurde zum Asylpunkt über das bereits Ausgeführte nichts
Wesentliches vorgebracht.
7.
7.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffe-
nen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexver-
folgung vor. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Re-
flexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet
befürchten muss (zum Begriff der Reflexverfolgung vgl. BVGE 2007/19
E. 3.3 m.H.a. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h; 1994 Nr. 17).
7.1.1 Den Akten sind keine Benachteiligungen zu entnehmen, welche da-
rauf schliessen lassen würden, der Beschwerdeführer sei wegen seines
Vaters einer Reflexverfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt
gewesen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist abgesehen davon
angesichts seines Gesundheitszustandes nicht davon auszugehen, dass
die türkischen Behörden ein Interesse an einer solchen Reflexverfolgung
haben könnten.
7.2 Eigene Probleme asylrechtlich relevanter Intensität aus in Art. 3 Asyl
erwähnten Gründen wurden betreffend den Beschwerdeführer nicht vorge-
bracht. Schliesslich spricht dessen legale Ausreise mit seinem eigenen
Pass über einen türkischen Flughafen sowohl gegen eine Verfolgung
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derselben als auch gegen eine begründete Furcht ebendieses vor Verfol-
gung durch die türkischen Behörden.
7.3 An diesen Ausführungen ändern die bei den Akten liegenden Beweis-
mittel nichts, zumal aus keinem von diesen eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung abgeleitet werden kann. Nach dem Gesagten konnte be-
treffend den Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung nachgewie-
sen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Zu Recht verneinte die Vo-
rinstanz ihn bezüglich mithin die Flüchtlingseigenschaft und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) ist damit
nicht auszumachen.
8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
9.2.2 Da betreffend den Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden.
9.2.3 Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
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dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach den vor-
stehenden Ausführungen wurde ihn betreffend kein real risk im Sinne der
einschlägigen Praxis glaubhaft gemacht.
9.2.4 Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ist in
Bezug auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzuhalten, dass
eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar-
stellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Per-
son sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und
bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren
Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten
könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des
EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwer-
kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini-
scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür-
den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden
oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des BVGer E-4619/2022 vom 3. November 2022 E. 5.4 m. H.
auf das Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt
hier nicht vor. Zwar leidet der Beschwerdeführer gemäss dem ambulanten
Bericht vom 23. Dezember 2025 des G._______ unter anderem an (…),
(…), (…) und (…). Zur strukturierten (…)-Abklärung war ein stationärer Auf-
enthalt im Februar 2026 in der Klinik H._______ vorgesehen. Diesbezüg-
lich wurden keine ärztlichen Berichte eingereicht. Mit Verweis auf die Mit-
wirkungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 8 AsylG darf auf die
bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen abgestellt beziehungs-
weise davon ausgegangen werden, sein gesundheitlicher Zustand habe
sich nicht verschlechtert. Den Akten zufolge benötigt er keine akuten le-
benssichernden Massnahmen oder Behandlungen, die überdies zwingend
bloss in der Schweiz gewährleistet werden könnten. Die Ausführungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung betreffend die Gesundheitsver-
sorgung in der Türkei sind zutreffend. Das türkische Gesundheitssystem
weist gemäss konstanter Gerichtspraxis grundsätzlich europäische Stan-
dards auf und erfasst die Behandlung komplexer körperlicher als auch psy-
chischer Krankheiten. Der Beschwerdeführer könnte dort somit erneut die
von ihm benötigte medizinische Versorgung erhalten. Die notwendige so-
ziale Unterstützung ist sodann gewährleistet, da der Beschwerdeführer mit
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seiner Familie zurückkehren wird, die ihn bereits vor seiner Ausreise ge-
pflegt haben (vgl. nachfolgend).
9.2.5 Weiter ergibt sich – entgegen den Beschwerdeausführungen – auch
unter Berücksichtigung der Kinderrechtskonvention keine Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs, zumal der Beschwerdeführer volljährig ist und
diese Konvention daher keine Anwendung findet, auch nicht sinngemäss.
9.2.6 Zu prüfen ist schliesslich, ob der Wegweisungsvollzug unter Berück-
sichtigung von Art. 8 EMRK zulässig ist. Das Recht auf Achtung des Privat-
und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK kann verletzt sein, wenn einer
ausländischen Person, deren Familienangehörige in der Schweiz weilen,
die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl.
BGE 143 I 21 E. 5.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung bezieht sich der
Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK in erster Linie auf die
Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Bezie-
hungen, namentlich diejenigen zwischen Eltern und erwachsenen Kindern,
stehen nur ausnahmsweise unter dem Schutz von Art. 8 EMRK, nämlich
dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147
I 268 E. 1.2.3, 144 II 1 E. 6.1, 137 I 154 E. 3.4.2, Urteil des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Emonet et al. gegen die Schweiz
vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein besonderes Abhängig-
keitsverhältnis kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonde-
ren Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geisti-
gen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE
120 Ib 257 E. 1e, Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die
Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Per-
son muss dabei für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe
angewiesen sein, die ihr sinnvollerweise nur von einem nahen Angehöri-
gen geleistet werden kann (vgl. die Urteile des BVGer F-1649/2022 vom
29. August 2024 E. 4.3, E-4896/2024 vom 12. August 2024 E. 8.2.4, F-
4318/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.2 je m.w.H.). Ein solches Abhängigkeits-
verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter respektive
seiner Schwester C._______ ist angesichts seines Gesundheitszustands
vorliegend zu bejahen. Dennoch verletzt der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers Art. 8 EMRK nicht, da mit heutigem Entscheid die Asylge-
suche sämtlicher engen Familienmitglieder des Beschwerdeführers, also
ebenso seiner Mutter und Schwester C._______, abgewiesen werden und
sie zusammen in die Türkei zurückkehren und dort das Familienleben wei-
terführen können.
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9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in der
Türkei nicht auf dem ganzen Staatsgebiet von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen, dies auch
nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. Urteile E-4103/2024 E. 13;
D-5119/2018 vom 19. August 2020 E. 7). Im Übrigen ist aktuell auch bei
einem Vollzug der Wegweisung in die Provinzen Hakkari und Sirnak, wo
der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise lebte, nicht mehr von einer ge-
nerellen Unzumutbarkeit auszugehen (vgl. Urteil E-4103/2024 E. 13.2 und
13.4 m.w.H.).
9.3.3 Vor seiner Ausreise pflegte und umsorgte die Familie den Beschwer-
deführer. Da die Beschwerden gegen die ablehnenden Asylentscheide sei-
ner engsten Familienmitglieder, darunter jene seiner Eltern und seiner
Schwester C._______, mit heutigem Datum ebenfalls abgewiesen werden,
kehrt der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Kernfamilie in die Tür-
kei zurück. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er dort von seiner
Familie erneut die benötigte Unterstützung und Pflege erhalten und nicht
auf sich selbst gestellt sein wird. Auch kann angenommen werden, dass
der Vater des Beschwerdeführers und seine zwei erwachsenen Schwes-
tern bei einer Rückkehr in ihr Heimatland wieder einer Erwerbstätigkeit
nachgehen und so auch finanziell erneut für den Beschwerdeführer sorgen
können.
9.3.4 Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen
werden, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland schlicht nicht
zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung
bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträch-
tigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der be-
troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
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dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat
eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische
Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3; 2009/52
E. 10.1; 2009/51 E. 5.5; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2).
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich von einer ausrei-
chenden medizinischen Versorgung in der Türkei ausgeht, besteht kein An-
lass zur Annahme, der Beschwerdeführer würde die benötigte Behandlung
dort nicht erhalten. Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass er in der
Türkei jahrelang verschiedene medizinische – auch spezialärztliche und
physiotherapeutische – Behandlungen erhalten und der Staat finanzielle
Unterstützung geleistet hat. Es kann daher entgegen den auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Ausführungen davon ausgegangen werden, dass er
dort mithilfe seiner Familie auch nach einer Rückkehr wieder die von ihm
benötigten Behandlungen bekommen kann. Ein diesbezüglich allenfalls
geringerer Standard als in der Schweiz führt wie erwähnt nicht zur Unzu-
mutbarkeit. Weiter hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, medizinische
Rückkehrhilfe beantragen zu lassen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG).
9.3.5 Nach dem Gesagten ist nicht damit zu rechnen, der Beschwerdefüh-
rer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland in eine soziale, existenzi-
elle oder medizinische Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung sich ebenso als zumutbar erweist.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer respektive dessen Ver-
treter oder Vertreterin, bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl.
Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AIG).
9.5 Zusammenfassend bezeichnete die Vorinstanz den Wegweisungsvoll-
zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
11.2 Nachdem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2026 unter der Vorausset-
zung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde,
eine solche von behördlicher Seite indessen mit Verweis auf die Unterbrin-
gung des erwähnten Beschwerdeführers im BAZ E._______ nicht ausge-
stellt wurde, ist von dessen Bedürftigkeit auszugehen.
11.3 Entsprechend sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Versand:
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