BVGer D-6099/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, US-Staatsangehörige, ersuchte am 30. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl und berief sich auf frühere Erfahrungen von Menschenhandel, sexueller Gewalt, Misshandlung und Betrug sowie auf die Furcht vor erneuten Übergriffen in den USA. Das SEM verneinte die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung mit Vollzug an. Vor Bundesverwaltungsgericht verlangte die Beschwerdeführerin Asyl, eventualiter die vorläufige Aufnahme.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass keine Verfahrensmängel bei der Befragung und Anhörung ersichtlich seien und der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt worden sei. Es bestätigte, dass die geschilderten Erlebnisse zwar schwerwiegend seien, jedoch keine objektiv begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dargetan werde. Zudem sei nicht erstellt, dass die Behörden der USA bei einer Verfolgung durch Drittpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären; Hinweise auf staatliche Verfolgung fehlten. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich, da weder ein Verstoss gegen das Non-Refoulement noch eine konkrete Gefährdung wegen allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage vorliege und eine Behandlung im Heimatland erhältlich sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung und deren Vollzug wurden bestätigt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6099/2026
Urteil vom 17. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren am (…),
Vereinigte Staaten von Amerika (USA),
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);
Verfügung des SEM vom 24. August 2026 / N (…).
D-6099/2026
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 30. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl
nach.
B.
B.a Das SEM führte am 17. Juli 2026 eine Befragung nach Art. 26 Abs. 3
AsylG (SR 142.31) durch. Am 13. August 2026 wurde die Beschwerdefüh-
rerin von der Vorinstanz angehört.
B.b Sie machte dabei zusammengefasst geltend, sie habe die letzten
13 Jahre vor ihrer Ausreise in C._______ (Louisiana) gelebt und sei als
D._______ tätig gewesen. Sie leide sowohl unter psychischen als auch un-
ter physischen Beschwerden. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte
sie vor, sie sei schon in jungem Alter in E._______ Opfer von Menschen-
handel geworden und sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Bei ihren
tatsächlichen oder vermeintlichen Eltern handle es sich auch um ihren
Menschenhändler beziehungsweise ihre Menschenhändlerin. Ihr Leben in
den USA, wohin sie Ende 1979/anfangs der 1980er-Jahr zurückgekehrt
beziehungsweise zurückgebracht worden sei, sei von Gewalt, Misshand-
lung und Betrug durch verschiedenste Personen geprägt gewesen. Sie be-
fürchte, von diesen oder weiteren Personen in den USA erneut verletzt,
geschlagen, sexuell ausgenutzt sowie betrogen zu werden, wie dies be-
reits früher der Fall gewesen sei. Von den Behörden in den USA habe sie
keine Hilfe erhalten.
Für die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin wird auf die Proto-
kolle in den Akten verwiesen.
B.c Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin diverse
Beweismittel zu den Akten (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 f.).
C.
Mit Eingabe vom 20. August 2026 nahm die zugewiesene Rechtsvertre-
tung zum Entscheidentwurf des SEM Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 24. August 2026 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylge-
such ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und verfügte den
Vollzug der Wegweisung.
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Es erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend und
den Wegweisungsvollzug als durchführbar. Für die detaillierten Ausführun-
gen wird auf die Verfügung verwiesen.
E.
Die zugewiesene Rechtsvertretung informierte das SEM mit Schreiben
vom 24. August 2026 über die Niederlegung des Mandats.
F.
Gegen die Verfügung vom 24. August 2026 erhob die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 28. August 2026 (Poststempel: 1. September 2026) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter (sinngemäss) um Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs ersucht. Zudem wurde in
verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses beantragt.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. September 2026 den Ein-
gang der Beschwerde. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzli-
chen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Trotz der geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerde-
führerin – zu welchen sich weitere Erhebungen vorliegend erübrigen
(E. 9.3.2 unten) – besteht aufgrund der Aktenlage insgesamt kein Anlass
zur Annahme, die Beschwerdeführerin wäre in ihrer verfahrensrechtlichen
Prozessfähigkeit respektive der Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchfüh-
rung des Asyl- und Beschwerdeverfahrens massgeblich eingeschränkt.
Solches wird auch nicht geltend gemacht.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb
das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; (…) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung zusammengefasst aus,
es werde nicht in Abrede gestellt, dass die Beschwerdeführerin ver-
schiedenste Schicksalsschläge habe erdulden müssen. Deshalb erscheine
es nachvollziehbar, dass sie aus subjektiver Sicht Furcht vor künftigen
Übergriffen habe. Für eine objektiv nachvollziehbare und begründete
Furcht vor künftig drohender flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung in
den USA bestünden aber keine konkreten Hinweise. Aufgrund der einge-
reichten Beweismittel sei sodann davon auszugehen, dass die heimatli-
chen Behörden, wenn sie zur Einschätzung kämen, dass eine begründete
Furcht vorliegt, durchaus aktiv würden und die nötigen Schutzmassnah-
men einleiteten.
5.2 Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass sie ihre Situ-
ation beim SEM nicht vollständig und detailliert habe vorbringen können.
In ihrer Beschwerde schildert sie sodann ausführlichst ihr bisheriges Leben
und macht geltend, das SEM habe eine ihrer Aussagen verkannt. Sodann
seien ihr zwei Personen in die Schweiz gefolgt. Allerdings habe sie sich
diesbezüglich noch nicht an die hiesige Polizei gewendet. Dass es sich bei
den USA um ein sicheres Herkunftsland handle, sei widerlegbar. Das SEM
habe Art. 7 AsylG unrichtig angewendet, indem es einen formellen doku-
mentarischen Nachweis über den verdeckten Menschenhandel verlangt
habe. Zudem sei die Diagnose einer «PTSD» in der Schweiz bestätigt wor-
den und ein entsprechendes Dokument werde nachgereicht .
6.
Was die sinngemäss gerügte mangelhafte Äusserungsmöglichkeit der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise die unvollständige Erstellung des
Sachverhalts anbelangt, ist keine Verfahrensverletzung zu erkennen. So-
wohl die Befragung als auch die Anhörung fanden in Anwesenheit der zu-
gewiesenen Rechtsvertretung statt (vgl. SEM-act. (…)-23/11 S. 1 und (…)-
28/7 S. 1). Deer Beschwerdeführerin wurde jeweils Gelegenheit geboten,
im Anschluss an die Rückübersetzungen Anmerkungen und Ergänzungen
anzubringen (vgl. SEM-act. (…)-23/11 S. 11 und (…)-28/7 S. 7). Im Übrigen
ergeben sich auch aus den umfassenden Angaben in der Beschwerde-
schrift keine Hinweise auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die
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Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
zu begründen vermag. Das SEM sprach ihren Vorbringen zu Recht die
flüchtlingsrechtliche Relevanz (Art. 3 AsylG) ab.
7.2 Vorab ist anzumerken, dass das SEM hinsichtlich der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen einzig und in vorliegend nicht zu beanstandender Weise
festhielt, bei offensichtlich fehlender flüchtlingsrechtlicher Relevanz könne
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den
Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen. Der Kritik in der Be-
schwerde, wonach das SEM einen Nachweis für den Menschenhandel ver-
langt und damit Art. 7 AsylG falsch angewendet habe, ist insoweit der Bo-
den entzogen.
7.3 Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen, dass sich aufgrund der
Angaben der Beschwerdeführerin die Annahme einer fehlenden behördli-
chen Schutzfähigkeit sowie eines fehlenden Schutzwillens im Heimatland
bei Verfolgung durch Drittpersonen (vgl. dazu allgemein BVGE 2011/51
E. 7.1-7.4 m.w.H.) nicht rechtfertigt. Die auf Beschwerdeebene einge-
brachten gegenteiligen Behauptungen vermögen die diesbezüglichen vor-
instanzlichen Ausführungen (vgl. SEM-Verfügung S. 6) nicht zu entkräften.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch zwei ihr bekannte
Personen in der Schweiz darlegt, ist sie an die hiesigen Polizeibehörden
zu verweisen, wovon sie – wie in der Beschwerde erwähnt – bis anhin kei-
nen Gebrauch gemacht hat. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ih-
rer umfassenden Beschwerde lassen sich im Übrigen keine Hinweise auf
eine staatliche Verfolgung entnehmen.
7.4 Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint
und das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zutreffend abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht
angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Vorliegend werden mit dem Wegweisungsvollzug keine völkerrechtli-
chen Verpflichtungen verletzt (Art. 83 Abs. 3 AIG). Hinweise dafür, dass der
Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr im Heimatstaat Folter oder eine
unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung droht, sind
keine ersichtlich (vgl. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3
EMRK). Im Weiteren finden das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulement sowie der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung vorliegend keine Anwendung, weil es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
9.2.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In den USA herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation
allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret ge-
fährdet bezeichnet werden müsste.
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Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs. Vorab kann diesbezüglich auf die zutref-
fenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden
(vgl. dort S. 7 f.), denen auf Beschwerdeebene nichts Stichhaltiges entge-
gengehalten wird. Soweit die Beschwerdeführerin die Nachreichung eines
psychiatrischen Berichtes in Aussicht stellt, kann auf dessen Eingang in
antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da ohne Weiteres ange-
nommen werden kann, eine allfällige Behandlung wäre im Heimatland
möglich und erhältlich (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BVGE
2008/24 E. 7.2) und das SEM überdies zutreffend auf die bereits erfolgte
Behandlung im Heimatland hingewiesen hat.
9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12). Da die Beschwerdeführerin über einen bis 7. Mai
2036 gültigen amerikanischen Reisepass verfügt, ist ohnehin kein techni-
sches Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich (vgl. Beweismittelver-
zeichnis (…) ID-001). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als möglich zu
bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange-
messen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerde einzugehen, da diese am Verfahrensausgang nichts zu ändern
vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er-
weist sich mit dem vorliegenden Entscheid als gegenstandslos.
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12.
12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist
ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführerin abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend der vor-
stehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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