BVGer D-6255/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das SEM hatte das Mehrfachgesuch einer iranischen Gesuchstellerin abgelehnt, ihr die Flüchtlingseigenschaft abgesprochen, die Wegweisung verfügt und sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufgenommen. Mit Urteil D-2591/2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerde gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin um Erläuterung, weil das SEM das Urteil so verstand, dass die gesamte Verfügung aufgehoben worden sei, und sie deshalb wieder als asylsuchende Person behandelte.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass eine Erläuterung nach Art. 48 VGG in Verbindung mit Art. 129 BGG zulässig ist, wenn das Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist. Das frühere Dispositiv konnte objektiv so verstanden werden, dass die Verfügung des SEM vom 26. März 2024 vollständig aufgehoben worden sei. Verfahrensgegenstand des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens war jedoch einzig die Frage von Flüchtlingseigenschaft und Asyl, nicht aber Wegweisungsvollzug und vorläufige Aufnahme. Dies ergab sich sowohl aus dem Rubrum als auch aus den Erwägungen des Urteils D-2591/2024; zudem verbot sich eine weitergehende Aufhebung wegen des Verbots der reformatio in peius.
Entscheid
Das Erläuterungsgesuch wurde gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte klar, dass im Urteil D-2591/2024 nur die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der SEM-Verfügung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufgehoben wurden und die Sache insoweit zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen wird.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6255/2026
Erläuterung vom 10. September
2026 betreffend Urteil D-2591/2024
vom 15. Juni 2026
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erläuterung;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2026
D-2591/2024 / N (…).
D-6255/2026
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. März 2024 feststellte, die Gesuch-
stellerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Mehrfachgesuch ab-
lehnte, die Wegweisung anordnete, die Gesuchstellerin jedoch wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufnahm,
dass die Gesuchstellerin gegen die Verweigerung der Flüchtlingseigen-
schaft und die Abweisung des Asylgesuches mit Eingabe vom 26. April
2024 Beschwerde erhoben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2591/2024 vom 15. Juni
2026 die Beschwerde der Gesuchstellerin guthiess und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass die Gesuchstellerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – das
Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2026 um Erläuterung dieses
Urteils ersuchte, da das SEM sie in den Status einer asylsuchenden Per-
son zurückversetzt, ihr die Arbeitsbewilligung widerrufen und sie aufgefor-
dert habe, in ein Nothilfezentrum zu ziehen,
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung
von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss an-
wendbar ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 129 Abs. 1 BGG auf
schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen Erläuterung oder
Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesverwaltungsge-
richtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Be-
stimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch ste-
hen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 48 Abs. 1
VGG i.V.m. Art. 129 Abs. 1 BGG),
dass die Gesuchstellerin als Partei des zu erläuternden Urteils für die Ge-
suchstellung legitimiert ist und auch die übrigen Anforderungen als erfüllt
zu qualifizieren sind (Urteile des BGer 2C_23/2010 vom 15. Januar 2010
E. 2.2 und 4C.86/2004 vom 7. Juli 2004 E. 1.4),
dass die Erläuterung eines Entscheids i.S.v. Art. 129 Abs. 1 BGG in Bezug
auf das Dispositiv erfolgt, welches unklar, zweideutig oder unvollständig ist
oder in sich oder mit der Begründung in Widerspruch steht,
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dass sich ein Dispositiv als unklar und zweideutig erweist, wenn es aus
objektiver Sicht verschieden verstanden werden kann und ein unvollstän-
diges Dispositiv beispielweise vorliegen kann, wenn eine Beschwerde gut-
geheissen wird, der angefochtene Entscheid aber nicht aufgehoben wird,
oder wenn die Rückweisung an die Vorinstanz fehlt (BGE 110 V 222 E. 1;
Urteil des BGer 4G_2/2009 vom 21. Oktober 2009 E. 1.1 m.H.; ELISABETH
ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kom-
mentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., Basel 2018, Art. 129 Rz. 3),
dass wie nachfolgend aufgezeigt, vorliegend von einem unklaren bezie-
hungsweise unvollständigen Dispositiv auszugehen ist, weshalb eine Er-
läuterung notwendig erscheint,
dass im Urteilsdispositiv 1 und 2 des zu erläuternden Urteils festgestellt
wurde «Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt wird.» und «Die Verfügung des SEM
vom 26. März 2024 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Fest-
stellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstand zurückgewiesen.»,
dass das SEM daraus offensichtlich geschlossen hat, die Verfügung des
SEM vom 26. März 2024 sei vollumfänglich und damit auch bezüglich des
Wegweisungsvollzugs und der Anordnung der vorläufigen Aufnahme auf-
gehoben worden,
dass Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im
zu erläuternden Urteil jedoch einzig die Frage des Asyls war, wie sich be-
reits aus dem Rubrum ergibt und sich das Dispositiv allein auf den Pro-
zessgegenstand beziehen kann,
dass sich bei der vorliegenden Konstellation eine vollumfängliche Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung bereits aus dem Verbot der «reformatio
in peius» verbietet,
dass in Erwägung 4.2 des Urteils D-2591/2024 vom 15. Juni 2026 – auf die
im Dispositiv verwiesen wird – denn auch ausdrücklich festgehalten wurde,
die Beschwerde sei gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung bezüglich Asyl und Flüchtlingseigenschaft beantragt werde,
und die Verfügung des SEM vom 26. März 2024 sei dementsprechend auf-
zuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen,
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dass das Erläuterungsgesuch daher gutzuheissen ist und die Dispositiv-
Ziff. 1 und 2 des Urteils D-2591/2024 des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Juni 2026 durch folgende Fassung zu ersetzen ist:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt wird.
2. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 26. März
2024 werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung
des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
dass sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Erläuterungs- und Be-
richtigungsverfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach den allgemeinen
Regeln richten (vgl. ESCHER, a.a.O., Art. 129 Rz. 7) und entsprechend dem
Verfahrensausgang keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens für das Erläuterungsverfahren
eine vom Bundesverwaltungsgericht zu leistende Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 300.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE), zumal keine Kostennote eingereicht
wurde und sich der entsprechende Aufwand zuverlässig schätzen lässt.
(Dispositiv nachfolgende Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils D-2591/2024 vom 15. Juni 2026
werden durch folgende Fassung ersetzt:
«1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl beantragt wird.
2.
Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung des SEM vom 26. März 2024
werden aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vo-
rinstanz zurückgewiesen.»
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Für das Erläuterungsverfahren wird der Gesuchstellerin zu Lasten der Ge-
richtskasse eine Parteientschädigung von Fr. 300.– ausgerichtet.
5.
Diese Erläuterung geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständi-
gen kantonalen Migrationsbehörden.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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