Bundesverwaltungsgerichtsentscheid

BVGer D-6338/2025

D-6338/2025Entscheid vom 04.09.2026Bürgerrecht und AusländerrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der ukrainische Beschwerdeführer ersuchte am 14. Juli 2025 in der Schweiz um vorübergehenden Schutz. Er hatte die Ukraine am 7. Juli 2025 verlassen und verfügte bereits über einen in Rumänien erteilten Schutzstatus. Das SEM verweigerte ihm den Schutzstatus S, ordnete die Wegweisung an und stellte sich auf den Standpunkt, Rumänien biete ihm eine zumutbare Schutzalternative; dagegen erhob er Beschwerde und berief sich insbesondere auf die Beziehung zu seiner in der Schweiz anwesenden Schwester.

Erwägungen

Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass Personen mit ukrainischer Staatsangehörigkeit grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind, wenn sie in einem europäischen Drittstaat bereits einen dem Schutzstatus S gleichwertigen vorübergehenden Schutz erhalten haben, dorthin wieder einreisen können und dort erneut wirksamer Schutz zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt, da der Beschwerdeführer in Rumänien Schutz erhalten hatte und davon auszugehen sei, dass er diesen bei einer Rückkehr reaktivieren oder erneut erhalten könne. Aus der Beziehung zu seiner Schwester in der Schweiz könne er weder nach Art. 71 AsylG noch gestützt auf Art. 8 EMRK ein Aufenthaltsrecht ableiten, weil kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis dargetan sei und die Schwester selbst kein gefestigtes Anwesenheitsrecht habe. Auch eine Gehörsverletzung oder unvollständige Sachverhaltsabklärung durch das SEM verneinte das Gericht, und der Wegweisungsvollzug nach Rumänien sei zulässig, zumutbar und möglich.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes sowie die Wegweisung und deren Vollzug wurden bestätigt, während das Gericht die amtliche Rechtsverbeiständung gewährte.

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Vollständiger Entscheid

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung IV
D-6338/2025

Urteil vom 4. September 2026

Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.

Parteien A._______, geboren am (…),
Ukraine,
vertreten durch MLaw Larissa Utz,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz;
Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025 / N (…).
D-6338/2025

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und stellte am
14. Juli 2025 ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes.

B.
Auf dem Formular «Schriftliche Kurzbefragung Ukraine» vom 14. Juli 2025
gab er an, er habe seinen festen Wohnsitz am 24. Februar 2022 in der
Ukraine gehabt. Am 7. Juli 2025 habe er die Ukraine verlassen und sei über
Rumänien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist. Aktuell verfüge
er über einen Schutzstatus in Rumänien. Zum Nachweis seiner Identität
reichte er seinen ukrainischen Reisepass, seine ukrainische Identitätskarte
und ein Dokument betreffend einen rumänischen Schutzstatus vom 8. Juli
2025 zu den Akten.

C.
Am 14. Juli 2025 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer eine Kurzbe-
fragung zu seinem Gesuch durch. Dabei führte er zur Begründung seines
Gesuches aus, er sei nach seiner Ausreise aus der Ukraine nach Rumä-
nien gereist, wo er "ein Dokument" ausgefüllt habe. Er habe sich weniger
als 24 Stunden in Rumänien aufgehalten. Seine Schwester, die gemein-
sam mit ihm in die Schweiz gereist sei, sei für ihn eine wichtige Bezugs-
person, und sie hätten sich stets gegenseitig unterstützt.

D.
Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 – eröffnet am selben Tag – lehnte das
SEM das Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schutzes ab, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.

E.
Mit Eingabe vom 21. August 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm vorübergehenden
Schutz zu gewähren, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin.

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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Wohnsitzbescheinigungen,
Belege und Kontoauszüge betreffend Zahlungen und Rechnungsbeglei-
chungen durch den Beschwerdeführer zugunsten seiner Schwester, ein
Schreiben seiner Mutter und seiner Schwester, eine Bestätigung sowie ein
Zertifikat der rumänischen Botschaft betreffend den Verzicht auf den rumä-
nischen Schutzstatus vom 7. August 2025 und vom 18. August 2025 zu
den Akten.

F.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2025 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem
hielt sie fest, dass über das Gesuch um Beiordnung der Rechtsvertreterin
des Beschwerdeführers als amtliche Rechtsbeiständin zu einem späteren
Zeitpunkt zu befinden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in
der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als
Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgereicht eingereicht worden
(Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betref-
fend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel,
welches durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4601/2025

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vom 9. Februar 2026 (zur Publikation vorgesehen) offensichtlich unbegrün-
det geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen
(Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72) wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4.
4.1 Gemäss Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die
Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während ei-
nes Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vor-
übergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach
welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender
Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). Ehegatten von Schutzbedürfti-
gen und ihren minderjährigen Kindern wird gemäss Art. 71 Abs. 1 AsylG
vorübergehender Schutz gewährt, wenn sie gemeinsam um Schutz nach-
suchen und keine Ausschlussgründe nach Art. 73 AsylG vorliegen (Bst. a)
oder wenn die Familie durch Ereignisse nach Art. 4 AsylG getrennt wurde,
sich in der Schweiz vereinigen will und keine besonderen Gründe dage-
gensprechen (Bst. b).

4.2 Am 11. März 2022 hat der Bundesrat gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG
eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes
im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen (BBI 2022
586). Diese erste Allgemeinverfügung wurde inzwischen zweimal durch ge-
änderte Erlasse (Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025
3074], in Kraft seit 1. November 2025, sowie Allgemeinverfügung vom
19. August 2026 [BBl 2026 2204], in Kraft seit dem 20. August 2026) auf-
gehoben respektive abgelöst, aber aufgrund deren Übergangsbestimmun-
gen ist für das vorliegende Verfahren weiterhin die Allgemeinverfügung
vom 11. März 2022 anwendbar.

4.3 In diesem Erlass wurde unter anderem die folgende schutzberechtigte
Personengruppe definiert: "Schutzsuchende ukrainische Staatsbürgerin-
nen und -bürger und ihre Familienangehörige (Partnerinnen und Partner,
minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt
der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem
24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren" (Ziff. I Bst. a Allgemein-
verfügung vom 11. März 2022).

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5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer sei, weil er in einem Drittstatt aus-
serhalb der Ukraine bereits einen dem schweizerischen Schutzstatus "S"
gleichzusetzenden aktuell gültigen Schutztitel erhalten habe, aufgrund des
Subsidiaritätsprinzips nicht auf die Schutzgewährung der Schweiz ange-
wiesen. Daran ändere auch eine allfällige Beendigung des in Rumänien
erhaltenen Schutztitels aufgrund der freiwilligen Ausreise aus Rumänien
nichts, weil damit die mangelnde Schutzbedürftigkeit nur bekräftigt werde.
Es seien in den Akten keine Hinweise vorhanden, dass dieser Staat dem
Beschwerdeführer nicht ein weiteres Mal Schutz gewähren sollte, dies ins-
besondere deshalb, weil das Institut vorübergehenden Schutzes nach wie
vor im gesamten EU-Raum in Kraft sei. Das Einholen einer Rückübernah-
mezusicherung bei den rumänischen Behörden erübrige sich aufgrund der
legalen Rückreisemöglichkeit nach Rumänien und der Möglichkeit, sich
dort legal aufzuhalten. Seine Schwester, die sich ebenfalls in der Schweiz
aufhalte, sei kein enges Familienmitglied im Sinne der Gesetzgebung. Des-
halb könne der Beschwerdeführer aus seiner engen Beziehung zu ihr kein
Aufenthaltsrecht für sich ableiten. Sein Gesuch um Gewährung vorüberge-
henden Schutzes sei deshalb abzuweisen.

5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe vor Kriegsausbruch in der Ukraine gemeinsam mit seinen Eltern und
seiner Schwester im selben Haushalt und in einem stabilen und eng ver-
bundenen Familiengefüge gelebt. Er habe seine Schwester finanziell un-
terstützt und unter anderem ihre Mobilfunkrechnungen bezahlt und Geld-
beträge auf ihre Visa-Karte überwiesen. Gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. a
AsylG könnten Schutzsuchende gemeinsamen mit ihrer Familie einen An-
trag stellen. Der Bundesrat habe dessen Wortlaut (Ehegatten und minder-
jährige Kinder) mittels Allgemeinverfügung auf andere enge Verwandte, die
zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden, ausge-
dehnt, weshalb diese Bestimmung ebenfalls im Sinne einer Erweiterung
auszulegen sei. Der Ausschluss volljähriger Kinder würde dem Zweck der
Allgemeinverfügung zuwiderlaufen. Deshalb sei Art. 71 Abs. 1 im Lichte der
erweiterten bundesrätlichen Regelung auch auf volljährige Geschwister
anzuwenden, sofern sie zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise von
ihren engen Verwandten unterstützt worden seien. Die finanzielle Unter-
stützung seiner Schwester sowie die Verantwortung für den Haushalt stell-
ten zumindest teilweise eine solche Unterstützung dar. Massgeblich sei
darüber hinaus auch die emotionale und familiäre Abhängigkeit, was durch
das eingereichte Schreiben der Mutter bestätigt werde.

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Weiter führte der Beschwerdeführer mit Verweis auf die bundesverwal-
tungsgerichtliche Rechtsprechung aus, es werde in seinem Fall kein Ab-
hängigkeitsverhältnis vorausgesetzt. Das SEM habe die Umstände betref-
fend seine beiden Schwestern vermischt und sei offenbar davon ausge-
gangen, dass er nur eine Schwester habe, zu der kein Abhängigkeitsver-
hältnis bestehe. Es sei auf seine Ausführungen nicht richtig eingegangen,
und hätte in der Anhörung durch Nachfrage nach den beiden Namen klären
müssen, um welche Schwester es sich handle. Eine nachvollziehbare Be-
gründung, weshalb er nicht unter den in Ziff. 1 Bst. a der Allgemeinverfü-
gung definierten Personenkreis bzw. den erweiterten Familienbegriff falle,
sei in der angefochtenen Verfügung nicht vorhanden. Deshalb habe das
SEM seine Begründungspflicht verletzt.

Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich inzwi-
schen darum bemüht, seinen rumänischen Schutzstatus annullieren zu
lassen.

6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil
BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass Personen
mit ukrainischer Staatsbürgerschaft, die vor dem 24. Februar 2022 in der
Ukraine wohnhaft waren, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen und entsprechend auch nicht als schutzbedürftig im Sinne von
Art. 4 AsylG zu bezeichnen sind, wenn für sie eine valable Schutzalterna-
tive ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (vgl. a.a.O. E. 6.3). Vor-
aussetzung dafür ist, dass die gesuchstellende Person zwischen dem
24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz in einem europäischen
Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus "S" gleichzusetzenden
Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung vorübergehenden Schutzes) erhalten
hat, hinreichende Gewissheit besteht, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin
erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und überdies davon auszugehen
ist, dass sie ohne Weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen
kann (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 [zur
Publikation vorgesehen] E. 6.2.1). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist
– selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden
Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu be-
jahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie 6.3).

6.2 Dem Beschwerdeführer wurde nach Kriegsausbruch in Rumänien
Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine gemäss den einschlägigen EU-Nor-
men gewährt (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über

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Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle ei-
nes Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung
einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme
dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die
Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom
4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von
Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie
2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes). Selbst
wenn dieser Status aufgrund der Ausreise beziehungsweise der Annullie-
rung durch den Beschwerdeführer mittlerweile abgelaufen ist, ist davon
auszugehen, dass er diesen bei einer Rückkehr nach Rumänien reaktive-
ren respektive erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann, zumal Rumä-
nien aufgrund der (bis 4. März 2027 verlängerten) EU-Regelung (Durch-
führungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Ver-
längerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführ-
ten vor-übergehenden Schutzes) verpflichtet ist, Ukrainerinnen und Ukrai-
ner weiterhin vorübergehend Schutz zu gewähren.

6.3 Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Kriegsausbruchs im Feb-
ruar 2022 volljährig war und er auch nicht dargetan hat, dass ein im Sinne
der Rechtsprechung beachtliches Abhängigkeitsverhältnis zu seiner
Schwester besteht (vgl. dazu auch E. 9.2.3), kommen in Bezug auf seine
Schwester die Bestimmungen des Familiennachzugs gemäss Art. 71
AsylG nicht zur Anwendung (vgl. Urteil des BVGer D-5577/2025 vom
5. September 2025 E. 7.2). Festzuhalten ist zudem, dass er auch nicht
konkret geltend macht, er sei von seiner Schwester abhängig, sondern viel-
mehr seine Schwester von ihm, womit die geltend gemachte Konstellation
bereits dem Wortlaut der angerufenen Bestimmung der Allgemeinverfü-
gung ("andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz
oder teilweise unterstützt wurden", vgl. Ziff. I Allgemeinverfügung Bst. a),
entgegensteht.

6.4 Das SEM war auch nicht verpflichtet, vor Erlass seiner Verfügung von
den rumänischen Behörden eine Rückübernahmezusicherung einzuholen,
da sich Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses
visumsfrei im Schengenraum bewegen können und damit von der legalen
Einreisemöglichkeit nach Rumänien auszugehen ist. Falls Seitens der zu-
ständigen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt ein zwangsweiser Voll-
zug erwogen werden sollte, so könnten die rumänischen Behörden ent-
sprechend angefragt werden (vgl. das Urteil des BVGer D-4601/2025 vom
9. Februar 2026 E. 6.3).

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6.5 Das SEM hat damit das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden
Schutzes zu Recht abgelehnt.

7.
Das SEM ist in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf den
Schutztitel, den der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Rumänien
erhalten hat, sowie die einschlägigen Bestimmungen des EU-Rechts zum
Schluss gekommen, dass er nach Rumänien zurückkehren kann und ihm
dort erneut Schutz gewährt würde. Es stellte zudem zutreffend fest, dass
seine Schwester kein Familienmitglied im Sinne des Gesetzgebers wie na-
mentlich ein Ehegatte oder ein minderjähriges Kind sei und dass zwischen
ihnen kein Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Diese Begründung ist zwar
kurz, trifft aber zu (vgl. oben E. 6.3 und 9.2.3). Eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs läge nur dann vor, sofern zentrale Aspekte in einem Entscheid
der Behörde überhaupt nicht berücksichtigt worden wären. BVGE 2011/37
E. 5.4.1 m.w.H.). Hinweise dafür, dass das SEM die beiden vom Beschwer-
deführer erwähnten Schwestern in entscheidrelevanter Weise verwechselt
hätte, können den Akten nicht entnommen werden (vgl. dazu die angefoch-
tene Verfügung Sachverhalt Ziff. I Nr. 2 sowie Erwägungen Ziff. III Nr. 2,
SEM-Akte A9). Auch ist nicht ersichtlich, welche weiteren Fragen in der
Befragung zu seinen beiden Schwestern hätten gestellt werden müssen,
zumal die entsprechenden Fragen offensichtlich und ohne erkennbare Ver-
wechslungen darauf abzielten, das Verhältnis zu derjenigen Schwester, die
sich mit ihm in der Schweiz aufhält, zu klären (vgl. SEM-Akte A2 F16 ff.).
Es liegt somit weder eine unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts noch der Begründungspflicht vor, und der Rückwei-
sungsantrag ist abzuweisen.

8.
8.1 Lehnt das SEM ein Gesuch um Gewährung vorübergehenden Schut-
zes ab, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG).

8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach vom SEM ebenfalls
zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

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gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69
Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

9.2
9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

9.2.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt,
und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlings-
rechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Weder
aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergeben sich zudem Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl.
dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3
EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie
des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und
kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grund-
sätzlich nach.

9.2.3 Des Weiteren ist der Wegweisungsvollzug auch aufgrund der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten familiären Bindungen gestützt auf
Art. 8 EMRK nicht unzulässig. Es gelingt ihm mit dem Vorbringen, seine
Schwester sei von seiner (finanziellen) Unterstützung abhängig, nicht, ein
Abhängigkeitsverhältnis darzulegen, das über die übliche familiäre Bin-
dung hinausgeht. Sollte eine finanzielle Unterstützung durch den Be-
schwerdeführer weiterhin notwendig sein, können entsprechende Zahlun-
gen genauso gut aus Rumänien getätigt werden. Darüber hinaus könnte
im vorliegenden Fall aus Art. 8 EMRK bereits deshalb kein Aufenthaltsan-
spruch abgeleitet werden, weil die Schwester des Beschwerdeführers in

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der Schweiz lediglich über einen – rückkehrorientierten, derzeit bis zum
4. März 2027 gültigen – Schutzstatus und damit weder über ein gefestigtes
noch über ein faktisch als Realität hinzunehmendes, für unabsehbare Zeit
bestehendes Anwesenheitsrecht im Sinne der einschlägigen Rechtspre-
chung verfügt. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit als zulässig.

9.3
9.3.1 Rumänien gehört zu den Staaten, in die der Wegweisungsvollzug
vermutungsweise zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG; Anhang 2 der Ver-
ordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesver-
weisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt
der betroffenen Person, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen (vgl.
das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021 und E-3431/2021 vom
28. März 2022 E. 11.4).

9.3.2 Der Beschwerdeführer bringt weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch auf Beschwerdeebene Gründe vor, welche die gesetzliche Vermu-
tung des zumutbaren Wegweisungsvollzugs nach Rumänien umzustossen
vermögen. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.

9.4 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich, da der Be-
schwerdeführer in Besitz eines gültigen ukrainischen Reisepasses ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG) und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den
Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat der Fest-
stellung der Unmöglichkeit des Vollzugs von vornherein entgegensteht
(vgl. Urteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.).

9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 72
i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.

11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instrukti-
onsverfügung vom 2. Oktober 2025 die unentgeltliche Prozessführung
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gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (seine Rechtsbegehren wa-
ren zum praxisgemäss massgebenden damaligen Zeitpunkt nicht aus-
sichtslos) und den Akten keine Anhaltspunkte für eine Veränderung seiner
finanziellen Lage zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben.

11.2
11.2.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersucht das Bundes-
verwaltungsgericht um Klarstellung, ob die Zuständigkeit der zugewiese-
nen Rechtsvertretung in den Bundesasylzentren auch in Verfahren betref-
fend vorübergehenden Schutz fortbesteht, insbesondere in Fällen, in de-
nen sich gesuchstellende Personen bei Erlass des erstinstanzlichen Ent-
scheids weiterhin im Bundesasylzentrum aufhalten. In BVGE 2023 VI/3
E. 10.3.3 sei diesbezüglich festgehalten worden, dass das Abstellen auf
den Aufenthaltsort der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt des Ent-
scheids naheliegend und sinnvoll sei, um auch bei Verfahren betreffend die
Gewährung vorübergehenden Schutzes einen wirksamen Rechtsschutz si-
cherzustellen. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass das Verfassen
der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht in ihren Aufgabenbereich falle,
beantrage sie, dass sie dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet werde.

11.2.2 Das Urteil E-5727/2025 vom 28. Mai 2026 (zur Publikation vorgese-
hen) sieht in E. 11 eine Änderung der Rechtsprechung von BVGE 2023
VI/3 E. 10.3.3 vor. Gemäss E. 11.5.5 dieses Urteils erscheint eine Un-
gleichbehandlung von Gesuchstellenden, die sich zum Zeitpunkt des erst-
instanzlichen Entscheids noch in einem Bundesasylzentrum befinden, und
solchen, welche bereits einem Kanton zugewiesen wurden, zum heutigen
Zeitpunkt weder sachlich gerechtfertigt noch rechtlich geboten. Gestützt
auf Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG ist der Zugang zu einem wirksamen
Rechtsschutz – unbesehen des Aufenthaltsorts der gesuchstellenden Per-
son – in vergleichbarer Weise gewährleistet. Demnach richtet sich die Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsvertretung in Beschwerdeverfahren betref-
fend Verweigerung vorübergehenden Schutzes auch dann nach Art. 102m
Abs. 1 Bst. d AsylG, wenn sich die gesuchstellende Person zum Zeitpunkt
der erstinstanzlichen Verfügung – wie vorliegend – noch in einem Bunde-
sasylzentrum aufhält (vgl. a.a.O E. 11.5.6).

11.2.3 Auf Antrag der schutzsuchenden Person, die von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit wurde, wird ihr grundsätzlich eine amtliche
Rechtsbeiständin oder ein amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (Art. 72

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i.V.m. Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Somit ist vorliegend auch das Ge-
such um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen
und die Rechtsvertreterin, die die persönlichen Voraussetzungen gemäss
Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbei-
ständin einzusetzen.

Demnach ist dieser ein Honorar für ihre notwendigen Ausgaben im Be-
schwerdeverfahren auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Ge-
richt in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.− bis Fr. 150.– für
nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl.
Art. 8 Abs. 2 VGKE). In der eingereichten Kostennote vom 21. August 2025
werden ein Arbeitsaufwand von insgesamt 8.25 Stunden mit einem Stun-
denansatz von Fr. 150.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 7.– ausge-
wiesen. Diese Aufwendungen erscheinen gerechtfertigt. Der Rechtsvertre-
terin ist demnach unter Berücksichtigung der massgebenden Bemes-
sungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in ver-
gleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von
gerundet Fr. 1'245.– zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Seite 12
D-6338/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung wird gut-
geheissen. MLaw Larissa Utz wird als amtliche Rechtsbeiständin des Be-
schwerdeführers eingesetzt.

3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1'245.– zugesprochen.

4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss

Versand:

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