BVGer D-6406/2026
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer aus der Türkei stellte 2024 ein Asylgesuch, das vom SEM abgewiesen und dessen Wegweisung angeordnet wurde; das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diesen Entscheid 2025. Am 26. August 2026 reichte er ein als Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch bezeichnetes Gesuch ein und berief sich namentlich auf eine behauptete PKK-Sympathie, neue Berichte zur Gefährdung bei Rückführungen sowie eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Das SEM trat auf die neuen politischen Vorbringen mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein und verweigerte auch das Eintreten auf das Wiedererwägungs- und das Mehrfachgesuch, wogegen der Beschwerdeführer Beschwerde erhob.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass bisher verschwiegene politische Vorbringen wie die behauptete PKK-Sympathie nicht im Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchsverfahren, sondern gegebenenfalls im Revisionsverfahren zu prüfen seien. Hinsichtlich des Gesundheitszustands lag zwar ein Wiedererwägungsgesuch vor, dieses war jedoch verspätet, weil die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme bereits Monate zuvor bekannt waren; zudem sei die Veränderung nicht erheblich, da eine Behandlung auch in der Türkei möglich erscheine und kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis dargetan sei. Das als Mehrfachgesuch qualifizierte Vorbringen zu Verhaftungen rückgeführter Personen sei ungenügend begründet, weil ein konkreter persönlicher Bezug zu den genannten Fällen fehle. Auf weitergehende Begehren zur Flüchtlingseigenschaft, zum Asyl, zur vorläufigen Aufnahme oder zur Haftentlassung trat das Gericht nicht ein, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids bildeten.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit sie sich gegen das Nichteintreten auf das Wiedererwägungs- und das Mehrfachgesuch richtete. Im Übrigen trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein; der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp wurde aufgehoben.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6406/2026
Urteil vom 15. September 2026
Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann;
Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch MLaw Andri Bieger,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch und Wegweisung
(Nichteintreten auf Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 8. September 2026 / N (…).
D-6406/2026
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. Dezember 2024 erstmals in der
Schweiz um Asyl.
B.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 wies die Vorinstanz das Asylgesuch ab,
stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an.
C.
Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-5120/2025 vom 12. November 2025 ab.
II.
D.
D.a Der Beschwerdeführer gelangte am 26. August 2026 mit einer als Wie-
dererwägungs- und Mehrfachgesuch bezeichneten Eingabe an die Vor-
instanz und reichte diverse Beweismittel ein, wobei diesbezüglich auf die
Auflistung in der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. September 2026 ver-
wiesen werden kann. Der Beschwerdeführer beantragte dabei im Wesent-
lichen, es sei auf das Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachge-
such einzutreten, diese seien gutzuheissen, der Entscheid vom 16. Juni
2025 sei aufzuheben und ihm sei in Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft Asyl zu gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme zu gewäh-
ren.
D.b Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
sei de facto PKK-Sympathisant, was er weder im vorinstanzlichen Verfah-
ren noch im Beschwerdeverfahren erwähnt habe. Als Kurde, der sich für
die Rechte dieser Volksgruppe eingesetzt habe, bestehe für ihn die Gefahr,
dass er in der Türkei verhaftet oder gefoltert würde, da die türkische Ver-
tretung in der Schweiz ihm Dokumente ausgehändigt habe und die türki-
sche Polizei und die Flughafenbehörden darüber informiert worden seien.
Gemäss jüngerer Berichte seien ausserdem Personen mit einem ähnlichen
Risikoprofil wie er unmittelbar nach der Rückführung in die Türkei am Flug-
hafen verhaftet worden. Zudem habe sich sein Gesundheitszustand erheb-
lich verschlechtert. Weiter würden seine Prozessrechte im gegen ihn
Seite 2
D-6406/2026
hängigen Strafverfahren betreffend Vergewaltigung einen Verbleib in der
Schweiz gebieten.
E.
Mit Verfügung vom 4. September 2026 – eröffnet am 7. September 2026 –
trat die Vorinstanz auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
PKK-Sympathie mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Zudem trat
sie auf den Teil seiner Eingabe, der als Mehrfachgesuch und auf denjeni-
gen Teil, der als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wurde,
nicht ein. Sie erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälli-
gen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Diesen Entscheid ersetzte die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 8. Sep-
tember 2026 – eröffnet am 9. September 2026. Gleichzeitig trat sie erneut
auf die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich PKK-Sympathie
mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Zudem trat sie auf den Teil
seiner Eingabe, der als Mehrfachgesuch und auf denjenigen Teil, der als
einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert wurde, nicht ein. Sie erhob
eine Gebühr von Fr. 600.– und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu.
G.
G.a Der Beschwerdeführer gelangte gegen die Verfügung vom 8. Septem-
ber 2026 mit als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid res-
pektive als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe vom 9. September
2026 ans Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge zu Lasten des Staates, der vorinstanzliche Entscheid
vom 8. September 2026 sei aufzuheben, der vorinstanzliche Entscheid
vom 16. Juni 2025, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
12. November 2025 (D-5120/2025), sei in Wiedererwägung zu ziehen be-
ziehungsweise aufzuheben, und das Asylgesuch des Beschwerdeführers
sei unter Berücksichtigung der geltend gemachten neuen Tatsachen und
Beweismittel materiell neu zu beurteilen. Seine Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter – für den Fall
der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs – sei das Mehrfachgesuch
im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) gutzuheissen und ihm sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Subeven-
tualiter sei festzustellen, dass die Wegweisungsverfügung vom 16. Juni
2025 offensichtlich unzulässig sei, weshalb sie aufzuheben und die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen sei. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit
Seite 3
D-6406/2026
des Wegweisungsvollzugs der Wegweisungsverfügung vom 16. Juni 2025
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubsubeventu-
aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, super-
provisorisch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Wegwei-
sungsvollzug auszusetzen. Es sei festzustellen, dass die Voraussetzungen
für die Ausschaffungshaft mit Gutheissung des Asylgesuches beziehungs-
weise mit Erteilung der vorläufigen Aufnahme dahingefallen seien, weshalb
er aus der Ausschaffungshaft zu entlassen sei. Weiter beantragte er den
Beizug der Akten des Verfahrens vor der Vorinstanz und vor Bundesver-
waltungsgericht (D-5120/2025).
G.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem Kopien zweier Fotos, seines Reisepasses und eines ihn betref-
fenden Dokuments bezüglich Medikation und Journal, eines Dokuments
betreffend «Medizinisches Verlaufsprotokoll & Visite» des B._______ so-
wie eine Kostennote ein.
H.
Mit Verfügung vom 11. September 2026 setzte die Instruktionsrichterin den
Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
I.
Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten aus dem Verfahren
D-5120/2025 lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 10. September
2026 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Wiedererwägungsentscheide können
grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen
Rechtsmittelweg angefochten werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
Seite 4
D-6406/2026
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde ist als abschliessend zu beurteilen, weshalb das vorlie-
gende Urteil trotz laufender Beschwerdefrist gefällt werden kann (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 13 E. 3 S. 98 ff.).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Über offensichtlich unbegründete oder begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbe-
gründet. Das Urteil ist nur summarisch zu begründen und auf einen Schrif-
tenwechsel wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
5.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Wiedererwägungsgesuch respektive ein Mehrfach-
gesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungs-
kompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungs- respektive
das Mehrfachgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1).
5.2 Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewäh-
rung von Asyl oder der Anordnung der vorläufigen Aufnahme bilden
Seite 5
D-6406/2026
demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensent-
scheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die ent-
sprechenden Beschwerdeanträge ist deshalb nicht einzutreten. Gleiches
gilt bezüglich des Antrags, er sei bei Gutheissung des Asylgesuchs respek-
tive nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme aus der Ausschaffungshaft
zu entlassen. Ebenfalls nicht Prozessgegenstand im vorliegenden Asylver-
fahren bildet die Frage, in welcher Form die Parteirechte im hängigen Straf-
verfahren in der Schweiz einzuräumen sind, was im Übrigen auf Beschwer-
deebene auch gar nicht mehr geltend gemacht wird.
6.
Vorauszuschicken ist zunächst, dass das SEM die Vorbringen, der Be-
schwerdeführer mache nun erstmals geltend, dass er ein PKK-Sympathi-
sant sei und im Camp Makhmur entsprechende Aktivitäten ausgeführt
habe, zu Recht und mit zutreffender Begründung als potentielle Revisions-
gründe bezeichnete und darauf wegen funktionaler Unzuständigkeit nicht
eintrat (vgl. zu bisher verschwiegenen Tatsachen ausführlich BVGE 2022
I/3). Dem wird in der Beschwerde denn auch nichts entgegengesetzt, son-
dern diesbezüglich wird – jedenfalls im Rahmen der Begründung – ein Re-
visionsgesuch gestellt, das unter der Verfahrensnummer D-6417/2026 se-
parat geführt wird.
7.
7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Vorliegend wird mit dem Wiedererwägungsge-
such die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nach-
träglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-
instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes
schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
Gemäss Praxis ist im Wiedererwägungsverfahren der im Revisionsverfah-
ren geltende Grundsatz analog anzuwenden, wonach ein rechtskräftiges
Urteil auch dann in Wiedererwägung zu ziehen ist, wenn die neuen Vor-
bringen zwar verspätet sind, aber offensichtlich machen, dass dem Ge-
suchsteller im Herkunfts- oder Heimatstaat Verfolgung oder menschen-
rechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegwei-
sungshindernis (Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 EMRK) besteht
(vgl. EMARK 1998 Nr. 3 mit Hinweis auf EMARK 1995 Nr. 9).
Seite 6
D-6406/2026
7.2 Der Beschwerdeführer führte in seiner Eingabe vom 26. August 2026
aus, sein Gesundheitszustand habe sich erheblich verschlechtert. Wäh-
rend des ordentlichen Asylverfahrens waren keine gesundheitlichen Prob-
leme des Beschwerdeführers bekannt. Er machte somit eine nachträglich
eingetretene Veränderung der Sachlage im Wegweisungsvollzugspunkt
geltend. Entsprechend ging die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zu
Recht von einem einfachen Wiedererwägungsgesuch aus.
7.3 In der Beschwerde wurde unter anderem moniert, der Sachverhalt sei
in medizinischer Hinsicht nicht genügend abgeklärt und das rechtliche Ge-
hör sei verletzt worden. Zu prüfen ist somit zunächst, ob der für die Beur-
teilung des Nichteintretens auf das Wiedererwägungsgesuch massgebli-
che Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Der Beschwerdeführer führte im
Rahmen der ihm gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG obliegenden Begrün-
dungspflicht sowohl in seinem Gesuch vom 26. August 2026 als auch in
seiner Beschwerde ausführlich aus, an welchen Beschwerden er leidet und
welche Behandlung er erhielt respektive erhält. Er reichte auch entspre-
chende medizinische Berichte ein. Der diesbezügliche Sachverhalt wird
mithin als genügend erstellt erachtet.
7.4 Gemäss dem vorläufigen Austrittsbericht der C._______ vom 3. Juni
2026 befand sich der Beschwerdeführer ab dem 29. April 2026 in stationä-
rer Behandlung. Diagnostiziert wurde unter anderem (…). Mithin waren die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers bereits Ende April
2026 respektive spätestens Anfang Juni 2026 bekannt. Eine wesentliche
Veränderung seit diesem Zeitpunkt wird zwar behauptet, ist jedoch aus den
eingereichten Berichten nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer reichte
das Wiedererwägungsgesuch erst am 26. August 2026 ein. Es erfolgte so-
mit nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen nach Entdeckung des
Wiedererwägungsgrundes. Ohnehin ist die Veränderung der gesundheitli-
chen Situation aber auch als nicht erheblich zu qualifizieren. Die im Gesuch
vom 26. August 2026 und in der Beschwerde vorgebrachten gesundheitli-
chen Probleme des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht als derart
gravierend einzustufen, als dass eine Rückkehr in die Türkei unzumutbar
oder gar unzulässig erschiene. Insbesondere sind den vorliegenden Akten
keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf eine
Behandlung angewiesen wäre, die zwingend nur in der Schweiz gewähr-
leistet werden könnte. Angesichts der grundsätzlich genügenden medizini-
schen Versorgung in der Türkei ist davon auszugehen, dass er dort bei
Bedarf für sämtliche seiner gesundheitlichen Probleme die notwendige Be-
handlung erhalten würde. Die Vorinstanz ist diesen Erwägungen gemäss
Seite 7
D-6406/2026
zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Die Be-
schwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
8.
8.1 Um ein Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG handelt es sich, wenn
die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Sa-
chumstände, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet
haben, die Flüchtlingseigenschaft. Das Mehrfachgesuch muss schriftlich
und begründet sein, ansonsten die Vorinstanz dieses formlos abschreiben
oder darauf nicht eintreten kann (Art. 111c Abs. 1 und 2 AsylG; BVGE
2014/39 E. 7).
8.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Eingabe vom 26. August 2026
vor, Personen mit ähnlichem Profil seien gemäss jüngeren Berichterstat-
tungen direkt nach ihrer Rückführung in die Türkei festgenommen und in
Untersuchungshaft gesetzt worden. Damit machte er eine veränderte
Sachlage bezüglich Flüchtlingseigenschaft geltend, ohne jedoch substan-
ziiert darzulegen, inwiefern die erwähnten Einzelfälle einen konkreten Be-
zug zu ihm und seinen persönlichen Vorbringen aufweisen würden. Das
Mehrfachgesuch ist daher als unbegründet im Sinne von Art. 111c Abs. 2
AsylG zu qualifizieren, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf ein-
trat. Daran vermögen die Beschwerdeausführungen nichts zu ändern, zu-
mal ein persönlicher Bezug zu den genannten Fällen nicht hergestellt wird.
Vielmehr wird auf das vom Beschwerdeführer neu geltend gemachte poli-
tische Profil verwiesen, was jedoch nicht Gegenstand des Mehrfachgesu-
ches sein kann, sondern im Rahmen des Revisionsverfahrens zu prüfen
ist. Die Beschwerde ist mithin auch abzuweisen, soweit sie sich gegen das
Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch richtet.
9.
Das SEM hat im angefochtenen Entscheid schliesslich auch zu Recht Ge-
bühren erhoben, was im Übrigen auch gar nicht moniert wird.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung be-
züglich der Dispositivziffern 1-4 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen,
soweit darauf eingetreten wird.
Seite 8
D-6406/2026
11.
An dieser Stelle ist jedoch festzustellen, dass das SEM zu Unrecht fest-
stellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung
zu (Dispositivziffer 5), zumal einer Beschwerde gegen einen Nichteintre-
tensentscheid auf ein Mehrfachgesuch von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukommt und das SEM die aufschiebende Wirkung im an-
gefochtenen Entscheid nicht entzogen hat. Die angefochtene Verfügung
wäre damit bezüglich Dispositivziffer 5 aufzuheben. Mit vorliegendem Di-
rektentscheid in der Hauptsache wird die Frage der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde aber ohnehin gegenstandslos und nachdem das Ge-
richt den Vollzug provisorisch ausgesetzt hat, ist dem Beschwerdeführer
dadurch kein Rechtsnachteil entstanden. Dass die Vorinstanz betreffend
Mehrfachgesuch zu Unrecht feststellte, einer allfälligen Beschwerde
komme keine aufschiebende Wirkung zu, wird indessen im Kostenpunkt zu
berücksichtigen sein.
12.
12.1 Soweit die Beschwerde abgewiesen wird (bezüglich Dispositivziffern
1-4), sind dem Beschwerdeführer die anteilmässigen Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1-
3 VGKE). Eine Parteientschädigung ist in diesem Zusammenhang nicht
auszurichten.
12.2 Bezüglich der teilweisen Gegenstandslosigkeit der Beschwerde (Dis-
positivziffer 5) ist das Folgende festzuhalten: Bei Gegenstandslosigkeit
sind die angefallenen Kosten des Verfahrens und eine allfällige Parteient-
schädigung entsprechend den Prozessaussichten vor Eintritt der Gegen-
standslosigkeit zu verlegen (vgl. Art. 5 und 15 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Diesbezüglich ist eine summari-
sche Würdigung der Prozessaussichten vorzunehmen. Wie erwähnt ver-
letzte die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerde habe keine auf-
schiebende Wirkung Bundesrecht, weshalb in diesem Zusammenhang
prozessual vom Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen und keine
Kosten aufzuerlegen sind.
12.3 Diesen Erwägungen gemäss ist sodann im Umfang der Gegenstands-
losigkeit eine reduzierte Parteientschädigung für notwendige und verhält-
nismässig hohe Kosten zuzusprechen (vgl. für die Grundsätze der Bemes-
sung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. VGKE). Im vorliegenden
Verfahren wurde eine Kostennote eingereicht, wobei jedoch nur der
Seite 9
D-6406/2026
Aufwand für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen ist. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und
der Gegenstandslosigkeit in einem Nebenpunkt ist die Entschädigung auf
Fr. 300.– (inklusive sämtlicher Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist
dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 10
D-6406/2026
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit beantragt wird, auf das Mehr-
fach- und das Wiedereerwägungsgesuch sei einzutreten (Dispositivziffern
1-4).
2.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit diese nicht
gegenstandslos geworden ist.
3.
Der am 11. September 2026 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
4.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 300.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
Versand:
Seite 11
Originalentscheid beim Bundesverwaltungsgericht öffnen →Druckansicht öffnen →
Alle Entscheide aus Verwaltungsverfahren ansehen