BVGer D-6428/2025
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Gesuchstellerin war zunächst vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt worden; nach ihrer Ausreise mit dem Kindsvater erlosch dieser Status. Nach der Wiedereinreise in die Schweiz stellte sie 2024 zusammen mit ihrem Sohn ein neues Gesuch um vorübergehenden Schutz, das vom SEM abgelehnt und vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3697/2025 bestätigt wurde. Mit Eingabe vom 5. August 2025 verlangte sie gestützt auf familiäre Bindungen in der Schweiz sowie neue Unterlagen eine Revision dieses Urteils.
Erwägungen
Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die geltend gemachten Revisionsgründe nach Art. 121 Bst. d BGG und Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG. Soweit die Gesuchstellerin rügte, ihre familiären Bindungen seien im früheren Urteil ungenügend gewürdigt worden, liege bloss unzulässige Urteilskritik vor und keine versehentliche Nichtberücksichtigung einer aktenkundigen erheblichen Tatsache. Die neu eingereichten Schreiben zur Beziehung zu ihrem Bruder, zur Rolle des Kindsvaters und zum Kindeswohl belegten nach Auffassung des Gerichts kein über normale familiäre Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK und führten auch unter dem Blickwinkel von Art. 3 KRK zu keiner anderen Beurteilung. Ebenso änderten die geltend gemachten Integrationsaspekte in der Schweiz und Schwierigkeiten in Grossbritannien nichts am bereits beurteilten Sachverhalt.
Entscheid
Das Revisionsgesuch wurde abgewiesen. Das Urteil D-3697/2025 blieb bestehen, und es wurde kein vorübergehender Schutz für die Gesuchstellerin und ihr Kind gewährt.
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Vollständiger Entscheid
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-6428/2025
Urteil vom 1. Oktober 2026
Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
Parteien A._______, geboren am (…),
Gesuchstellerin,
und ihr Kind
B._______, geboren am (…),
Ukraine,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 / N (…).
D-6428/2025
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM der Gesuchstellerin auf ihr erstes Gesuch hin mit Verfügung
vom 5. September 2025 vorübergehenden Schutz in der Schweiz ge-
währte,
dass die Gesuchstellerin am 23. November 2022 zusammen mit
C._______ (N (…)), ihrem damaligen Partner, aus der Schweiz ausreiste,
worauf ihr Schutzstatus in der Schweiz am 29. November 2022 erlosch,
dass C._______ am 10. April 2024 in der Schweiz ein zweites Gesuch um
vorübergehenden Schutz einreichte,
dass die Gesuchstellerin zusammen mit ihrem Sohn (das gemeinsame
Kind mit C._______) am 4. Juni 2024 ebenfalls erneut in die Schweiz ein-
reiste und am selben Tag ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein-
reichte,
dass das SEM das zweite Gesuch der Gesuchstellerin und ihres Sohnes
auf Gewährung vorübergehenden Schutzes mit Verfügung vom 7. Mai
2025 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 abwies,
dass auch der Antrag des Kindsvaters C._______ auf vorübergehenden
Schutz vom 10. April 2024 vom SEM abgelehnt wurde und das Bundesver-
waltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-
1342/2025 vom 4. Juli 2025 abwies,
dass die Gesuchstellerin und C._______ mit gemeinsamer, an das SEM
adressierter und von diesem an das Bundesverwaltungsgericht weiterge-
leiteter Eingabe vom 5. August 2025 für sich und ihr Kind um eine Neube-
urteilung des Gesuches um Gewährung vorübergehenden Schutzes er-
suchten,
dass die Instruktionsrichterin diese Eingabe als Revisionsgesuche (vgl. be-
treffend C._______ das getrennt geführte Revisionsverfahren D-
6433/2025) entgegennahm und den Vollzug der Wegweisung am 27. Au-
gust 2025 einstweilen aussetzte,
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dass sie die Gesuchstellerin mit Instruktionsverfügung vom 29. August
2025 aufforderte, innert gesetzter Frist eine Revisionsverbesserung (Nen-
nung des Revisionsgrundes und Rechtsbegehren) einzureichen,
dass die Gesuchstellerin mit Revisionsverbesserung vom 4. September
2025 beantragte, es sei das Urteil D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 aufzuhe-
ben und es sei ihr und ihrem Kind vorübergehender Schutz zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und
korrekten Begründung zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Aussetzung des Wegwei-
sungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ersuchte,
dass der Eingabe ein Empfehlungsschreiben für den Kindsvater vom (…)
2025, eine E-Mail der Beiständin des Bruders der Gesuchstellerin vom (…)
2025 und eine Gesamteinschätzung der Familiensituation durch eine sozi-
alpädagogische Familienbegleiterin des Schweizerischen Roten Kreuzes
vom (…) 2025 beilagen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 8. September 2025 (infolge Kanzleiversehens erneut) per
sofort einstweilen aussetzte und die Gesuchstellerin mit Zwischenverfü-
gung vom 20. Oktober 2025 aufforderte, bis zum 4. November 2025 einen
Kostenvorschuss (gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG) von Fr. 2'000.– zu
leisten,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Oktober 2025 um Erlass des
Kostenvorschusses ersuchte, den einverlangten Kostenvorschuss indes
am 4. November 2025 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG auf dem Ge-
biet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG), und es auch für die Revision von Urteilen zuständig ist, die es
in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21
E. 2.1),
dass die Gesuchstellerin und ihr Kind durch das Beschwerdeurteil vom
4. Juli 2025 besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an
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dessen Aufhebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung des
Revisionsgesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss gelten und aufgrund von
Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Urteile aus den in Art. 121–
123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht (Art. 45 VGG),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde-
rungen gestellt werden, das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt
und die Rechtsprechung diese restriktiv handhabt (vgl. ELISABETH ESCHER,
in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes-
gerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in:
Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Stämpflis Handkommen-
tar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., 2015, Art. 121 N 9),
dass sich die Gesuchstellerin sowohl auf den Revisionsgrund der verse-
hentlichen Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen gemäss Art. 121
Bst. d BGG als auch des nachträglichen Erfahrens neuer erheblicher Tat-
sachen und Auffindens neuer Beweismittel gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a
BGG beruft,
dass sie betreffend Art. 121 Bst. d BGG vorbringt, ihre wesentlichen fami-
liären Bindungen im Kanton D._______ seien im Urteil D-3697/2025 nicht
gebührend berücksichtigt worden, wodurch ihr Recht auf Familienleben
nach Art. 8 EMRK verletzt werde,
dass der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG voraussetzt, dass eine
erhebliche Tatsache im Zeitpunkt des Entscheids tatsächlich bei den Akten
lag, das Gericht sie dennoch nicht berücksichtigte und die Nichtberücksich-
tigung auf ein Versehen zurückzuführen ist, sich zudem bereits aus dem
Wortlaut von Art. 121 Bst. d BGG ergibt, dass es einzig um ein Sachver-
haltsmoment in den Akten und niemals um einen Rechtsstandpunkt gehen
kann, womit die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts nicht zur Revi-
sion berechtigt (vgl. ESCHER, a.a.O., Art. 121 N 9),
dass die Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihren allgemeinen famili-
ären Bindungen – welche vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 in E. 8.3.2 f. eingehend beurteilt wurden –
eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts moniert, mithin blosse
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Urteilskritik anbringt, was (wie vorstehend erwähnt) keinen revisionsrecht-
lich relevanten Grund im Sinne von Art. 121 Bst. d BGG darstellt,
dass die Gesuchstellerin sodann mit Bezug auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
erstmals vorbringt, die E-Mail der Beistandschaft vom (…) 2025 und dem
Schreiben der sozialpädagogischen Familienbegleiterin des Schweizeri-
schen Roten Kreuzes vom (…) 2025, welche sie beide nach dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2025 erhalten habe, sei zu entneh-
men, dass ihre Anwesenheit für ihren in der Schweiz lebenden jüngeren
Bruder und seine Entwicklung wichtig sei und eine positive Wirkung habe;
hinzu komme, dass der Kindsvater eine wichtige Bezugsperson für den
Bruder der Gesuchstellerin darstelle, da er die einzige erwachsene männ-
liche Person in seinem Umfeld sei,
dass sie weiter vorbringt, hier in der Schweiz habe sie eine stabile Lebens-
basis für ihren zweijähriger Sohn aufgebaut, welcher bald die Kita besu-
chen könne und hier Aussicht auf eine gesicherte und qualitativ hochste-
hende Ausbildung habe; eine erzwungene Neuansiedlung in einem frem-
den Umfeld würde diese aufgebaute Stabilität gefährden und könne trau-
matische Auswirkungen auf den Sohn haben, was gegen den Schutz des
Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK verstosse,
dass zudem der Kindsvater in der Schweiz Aussicht auf eine konkrete Ar-
beitsstelle habe und daher nicht nur selbständig für seinen Lebensunterhalt
werde sorgen können, sondern auch die Gesuchstellenden finanziell
werde unterstützen können; in Grossbritannien habe er zuvor keine feste
und langfristige Anstellung gefunden, was eine finanzielle und emotionale
Unterstützung seines Sohnes (den Gesuchsteller) erheblich erschwert
habe,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, sofern die er-
suchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger
Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen,
die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass das Kriterium der Erheblichkeit verlangt, dass das Beweismittel res-
pektive die Tatsache geeignet ist, die Sachverhaltsgrundlage des ur-
sprünglichen Urteils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung
zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Entscheid
zu führen,
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dass aufgrund der Ausführungen in den Revisionsgesuchen und den An-
gaben in den beiden Schreiben der Beiständin und der sozialpädagogi-
schen Familienbegleiterin von einer engen Beziehung zwischen der Ge-
suchstellerin und ihrem Bruder auszugehen ist, es sich indessen nicht um
ein über die normalen familiären Bindungen hinausgehendes Abhängig-
keitsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK handelt; gleich verhält es sich bei
der Beziehung zwischen dem Kindsvater und dem Bruder der Gesuchstel-
lerin, zwischen ihnen liegt ebenfalls kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne
von Art. 8 EMRK vor (vgl. BGE 147 I 268, E. 1.2.3);
dass auch die Berücksichtigung des Kindeswohls weiterhin zu keinem an-
deren Schluss führt, zumal der Gesuchsteller zusammen mit seinen Eltern
nach Grossbritannien weggewiesen wird (vgl. hierzu mit dem koordiniert
ergangenen Verfahren betreffend den Kindsvater D-6433/2025); im Übri-
gen ist Grossbritannien Signatarstaat der KRK und kommt seinen daraus
erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nach,
dass die geltend gemachten Integrationsbemühungen des Kindsvaters in
der Schweiz beziehungsweise die geltend gemachten Integrationsschwie-
rigkeiten in Grossbritannien keine wesentliche Veränderung der Sachlage
erwirken, die zugunsten der Gesuchstellenden führten, zumal diese bereits
Eingang in das Urteil D-3697/2025 vom 4. Juli 2025 gefunden haben (vgl.
E. 8.3.2 f.),
dass demnach die dargelegten Revisionsgründe die tatbeständliche
Grundlage des Entscheids nicht zu ändern und bei zutreffender rechtlicher
Würdigung nicht zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günsti-
geren Ergebnis zu führen vermögen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl.
2022, Rz. 5.51),
dass die Gesuchstellenden mit ihrem Revisionsgesuch demnach insge-
samt keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorgetragen
haben, die zur Aufhebung des infrage stehenden Urteils D-3697/2025 und
einer neuen Entscheidung in der Sache führen müssten (vgl. Art. 128
Abs. 1 BGG),
dass das Revisionsgesuch demnach abzuweisen ist,
dass sich im Übrigen das von der Gesuchstellerin mit Eingabe vom 27. Ok-
tober 2025 gestellte Gesuch um Erlass, allenfalls Reduktion des Kosten-
vorschuss mit der Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses am
4. November 2025 als hinfällig erweist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten den Ge-
suchstellenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und die Kosten
des als aussichtslos zu erachtenden Verfahrens praxisgemäss auf
Fr. 2000.– festzusetzen sind (vgl. Art. 1–3 VGKE),
dass der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Deckung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2000.– werden der Gesuchstellerin auferlegt.
Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefanie Peter
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